Regierungsverordnung Nr. 1 / 1954 Coll.
Verordnung zur Zentralverwaltung von Geodäsie und Kartographie
Gültig
In Kraft seit 06.01.1954
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 23. Dezember 1953
die Zentralverwaltung von Geodäsie und Kartographie.
Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik bestellt mit Zustimmung des Präsidenten der Republik gemäß § 1 Verfassungsgesetz Nr. 47 / 1950 Coll. über Anpassungen in der Organisation der öffentlichen Verwaltung:
Die stetig wachsende Entwicklung unseres sozialistischen Wirtschafts- und Kulturlebens, der fortschreitenden Sozialismus der Landschaft und der Schutz der Verteidigung unseres Landes stellen immer steigende Anforderungen an den geometrischen und kartographischen Dienst, und die Erfüllung seiner Aufgaben erfordert insbesondere die Konzentration von Forschung, Planung, Management, Kontrolle und Leistung geometrischer und kartographischer Arbeit.
(1) Die Zentralverwaltung für Geodäsie und Kartographie wird hiermit als Zentralamt für Geodäsie und Kartographie gegründet. Es wird von einem von der Regierung benannten Vorsitzenden geleitet.
(2) Die zentrale Verwaltung von Geodäsie und Kartographie ist dem Minister für die lokale Wirtschaft untergeordnet.
(1) Die zentrale Verwaltung von Geodäsie und Kartographie wird in der Slowakei durch die regionale Behörde ausgeübt, die die Verwaltung von Geodäsie und Kartographie in der Slowakei ist. Sie wird von dem vom Verwaltungsrat ernannten Vorsitzenden verwaltet.
(2) Die Verwaltung von Geodäsie und Kartographie in der Slowakei ist der lokalen Wirtschaft untergeordnet.
(1) Bei der Zentralverwaltung für Geodäsie und Kartographie wird die bestehende Kompetenz des Bauministeriums im Bereich der öffentlichen Messung und Kartierung sowie die Erteilung von Mandaten und die Ermächtigung zur Ausübung geodätischen, topographischen und kartographischen Arbeiten übertragen.
(2) Die zentrale Verwaltung von Geodäsie und Kartographie ist hauptsächlich für:
Verwaltung von geodätischen, topographischen und kartographischen Arbeiten,
die erforderlichen Vorschriften erlassen,
Überwachung und Kontrolle aller Einrichtungen, die im Bereich Geodäsie, Topographie und Kartographie tätig sind.
(3) Beiräte können für die Zentralverwaltung von Geodäsie und Kartographie eingerichtet werden, um verschiedene Expertenfragen zu behandeln.
(4) Der Anwendungsbereich der Zentralverwaltung für Geodäsie und Kartographie gilt nicht für den Zweig des Ministeriums für nationale Verteidigung.
Der Anwendungsbereich der Zentralverwaltung für Geodäsie und Kartographie wird in der von der Regierung genehmigten Satzung näher erläutert. Das Statut sieht auch Synergien mit dem Ministerium für nationale Verteidigung vor.
(1) Die zentrale Verwaltung von Geodäsie und Kartographie übt ihre Zuständigkeit direkt oder von ihren Behörden aus, die nationale und regionale Institute für eine oder mehrere Regionen sind. Zu den regionalen Instituten gehören Distriktdosierzentren, die für eine oder mehrere Kreise eingerichtet sind.
(2) Am 1. Januar 1954 wurden die nationalen Ausschüsse im Bereich der öffentlichen Messung und Kartierung an die regionalen Institute der Geodäsie und Kartographie übertragen.
(3) Der Minister für die lokale Wirtschaft setzt am 1. Januar 1954 nationale und regionale Institute als öffentliche Verwaltung ein. Die Einzelheiten über den Umfang, die Organisation und die Rechtslage der Institute werden vom Minister für die lokale Wirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern festgelegt.
(1) Durch die Einrichtung nationaler Institute (§ 6) sollen das Staatliche Geoměřický und das Kartographische Institut sowie das slowakische Geoměřický und das Kartographische Institut sterben.
(2) Regierungsverordnung Nr. 43 / 1950 Coll. über die Organisation und Kompetenz des Staatlichen Geographischen und kartographischen Instituts und des Technischen Beirats für öffentliche Messungen und Mapping wird hiermit am 1. Januar 1954 aufgehoben.
Diese Regierungsverordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie werden vom Minister für Wirtschaft und Bau im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern umgesetzt.
Zaporocký v. r.
Dr. Dolansky v. r.
Dr. Kylý v. r.
Dr. Nove v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 1 / 1954 Coll., über die Errichtung der Zentralverwaltung von Geodäsie und Kartographie |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 06.01.1954 |
|---|---|
| In Kraft seit | 06.01.1954 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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