Dekret Nr. 1 / 1958 Coll.

Erklärung über das Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Union der sowjetischen Sozialistischen Republiken über die endgültige Regelung von Eigentum und Finanzfragen im Zusammenhang mit der Vereinigung der Zakarpatischen Ukraine mit der ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik

Gültig In Kraft seit 08.01.1958
Inhalt
1
Dekret des Außenministers
vom 6. Februar 1958
über das Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Union der sowjetischen Sozialistischen Republiken über die endgültige Regelung des Eigentums und der finanziellen Fragen im Zusammenhang mit der Vereinigung der Zakarpatianischen Ukraine mit der ukrainischen Sowjets
Am 6. Juli 1957 wurde eine Vereinbarung zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Union der sowjetischen Sozialistischen Republiken in Moskau über die endgültige Regelung von Eigentum und Finanzfragen im Zusammenhang mit der Vereinigung der Zakarpatischen Ukraine mit der ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik ausgehandelt.
Die Nationalversammlung stimmte dem Abkommen am 31. Oktober 1957 zu und der Präsident der Republik hat es am 23. Dezember 1957 ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden wurden am 8. Januar 1958 in Prag ausgetauscht.
Nach Artikel 6 wurde das Abkommen zum Zeitpunkt der Ersetzung der Ratifikationsurkunden, d.h. am 8. Januar 1958, wirksam.
Die tschechische Fassung dieses Abkommens wird im Anhang der Gesetzessammlung veröffentlicht. *)
David v. r.
Abkommen
zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Union der sowjetischen Sozialistischen Republiken über die endgültige Siedlung von Eigentum und Finanzfragen im Zusammenhang mit der Vereinigung der Zakarpatischen Ukraine mit der ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik
Der Präsident der Tschechoslowakischen Republik und das Präsidium der Obersten Sowjetunion der sowjetischen Sozialistischen Republiken auf der Grundlage des am 29. Juni 1945 zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Union der sowjetischen Sozialistischen Republiken geschlossenen Vertrags sowie des am selben Tag abgeschlossenen Protokolls zu diesem Vertrag haben sich schließlich und vollständig mit Eigentums- und Finanzfragen im Zusammenhang mit der Vereinigung der Zakarpatianischen Ukraine entschieden:
Präsident der Tschechischen Republik:
Karla Kurku,
Stellvertretender Minister für auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik,
Präsidium der Obersten Sowjetunion der sowjetischen Sozialistischen Republiken:
N. S. Patolicheva,
Stellvertretender Minister für auswärtige Angelegenheiten der Union der sowjetischen Sozialistischen Republiken,
die, nachdem sie ihre Befugnisse des Anwalts ausgetauscht und in der richtigen Form und in voller Ordnung gefunden haben, wie folgt vereinbart haben:
Durch den Abschluss dieser Abkommen wird vollständig abgeschlossen und endgültig beendet:
1. Forderungen der Tschechoslowakischen Republik gegen die Union der sowjetischen Sozialistischen Republiken wegen Entschädigung für unbewegliches Eigentum, das im Gebiet der Zakarpatskaja Ukraine verbleibt:
a) Personen der tschechischen und slowakischen Nationalität, die ihren ständigen Wohnsitz im Gebiet der Zakarpatskaja Ukraine hatten und sich für die Staatsbürgerschaft der Tschechoslowakischen Republik nach dem Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Union der sowjetischen Sozialistischen Republiken am 29. Juni 1945 in Zakarpatské entschieden haben;
b) Personen der ukrainischen und russischen Nationalität, die gegen Deutschland für die Befreiung der Tschechoslowakei und ihrer Familienangehörigen kämpften, wenn sie im Gebiet der Zakarpatskaja Ukraine ansässig waren und sich für die Staatsangehörigkeit der Tschechoslowakischen Republik entschieden haben;
c) Personen der tschechischen und slowakischen Nationalität, die aufgrund der feindlichen Besatzung das Gebiet der Zakarpatskaja Ukraine verlassen mussten und denen von juristischen Personen gleich sein mussten, die angesichts der nationalen Zusammensetzung ihrer gesetzlichen Einrichtungen, wie sie vor der Besatzung waren, als Tschechen oder Slowakisch gelten müssen;
d) andere tschechoslowakische Bürger, die am 29. Juni 1945 Immobilien auf dem Gebiet der Zakarpatskaja Ukraine hatten.
2. Forderungen der Union der sowjetischen Sozialistischen Republiken gegen die Tschechoslowakische Republik wegen Entschädigung für unbewegliches Eigentum, das im Gebiet der Tschechoslowakischen Republik von Personen der ukrainischen und russischen Nationalität, die einen ständigen Wohnsitz im Gebiet der Tschechoslowakischen Republik hatte und sich für die Staatsangehörigkeit der Union der sowjetischen Sozialistischen Republiken gemäß dem Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Union der sowjetischen Sozialistischen Sowjetrepublik Zakarpatski Ukraine vom 29. Juni 1945 entschieden hat.
Die folgenden Ansprüche werden durch den Abschluss dieses Abkommens geregelt und bestehen zwischen den Vertragsparteien bis zum 29. Juni 1945 nicht:
a) die Ansprüche von Rechtspersonen der Tschechoslowakischen Republik gegen die physischen Personen der Zakarpatské Ukraine und die Ansprüche von Rechtspersonen der Zakarpatské Ukraine gegen die physischen Personen der Tschechoslowakischen Republik;
b) Ansprüche von Rechtspersonen der Tschechoslowakischen Republik gegen juristische Personen der Zakarpatské Ukraine und Ansprüche von Rechtspersonen der Zakarpatské Ukraine gegen juristische Personen der Tschechoslowakischen Republik;
c) die Ansprüche der physischen Personen der Tschechoslowakischen Republik gegen die juristischen Personen der Zakarpatski Ukraine und die Ansprüche der physischen Personen der Zakarpatski Ukraine gegen die juristischen Personen der Tschechoslowakischen Republik;
d) Ansprüche von Rechtspersonen der Tschechoslowakischen Republik auf unbewegliches Eigentum, das im Gebiet der Zakarpatské-ukraine verbleibt, und Ansprüche von Rechtspersonen der Zakarpatské-ukraine, die sich auf unbewegliches Eigentum beziehen, das im Gebiet der Tschechoslowakischen Republik verbleibt.
Die Union der sowjetischen Sozialistischen Republiken wird den Unterschied in den in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Beträgen für die Zwecke des vollständigen und endgültigen Ausgleichs zahlen. Diese Beträge wurden von den Vertragsparteien auf der Grundlage der zwischen ihnen vereinbarten Grundsätze für die Bewertung von Vermögenswerten festgelegt.
Die staatlichen Behörden und juristischen Personen einer Vertragspartei diskutieren nicht, wie durch dieses Abkommen verhandelt, von physischen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei. Diese Ansprüche werden von einer Partei, deren Staatsangehörige oder juristische Person sie eingetragen hat, geregelt.
Durch den Abschluss dieses Abkommens werden sämtliche Sach- und Finanzfragen im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Union der sowjetischen Sozialistischen Republiken über die Zakarpatskaische Ukraine vom 29. Juni 1945 und das Protokoll dazu vollständig und endgültig geregelt.
Dieses Abkommen unterliegt der Ratifizierung; der Zeitpunkt des Austauschs der in Prag durchzuführenden Ratifikationsurkunden wird wirksam.
Dieses Abkommen wurde am 6. Juli 1957 in doppelter Form in tschechischer und russischer Sprache in Moskau aufgestellt, in der beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Unter der Autorität des Präsidenten der Tschechischen Republik
K. Kurka v. r.
Unter der Autorität des Präsidiums der Obersten Sowjetunion der sowjetischen Sozialistischen Republiken
N. S. Patolichev v. r.
Seite 1.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 1 / 1958 Slg. über das Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Union der sowjetischen Sozialistischen Republiken über die endgültige Regelung des Eigentums und der finanziellen Fragen im Zusammenhang mit der Vereinigung der Zakarpatischen Ukraine mit der ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum20.02.1958
In Kraft seit08.01.1958
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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