Regierungsverordnung Nr. 1 / 1959 Coll.
Verordnung über den Schutz vor der Einfuhr, der Durchfuhr und der Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln
Gültig
In Kraft seit 01.02.1959
1
Regierungsverordnung
vom 9. Januar 1959
über den Schutz vor Einbringung und Ausbreitung von Pflanzenschutzmitteln bei Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik bestellt gemäß § 26 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 188 / 1950 Coll., zur Verbesserung der Pflanzenproduktion:
Grundbestimmungen
(1) Maßnahmen zur Verhinderung der Einführung und Ausbreitung von Pflanzenschädlingen ("Pests") nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung gelten:
1. Pflanzenerzeugnisse in frischem oder getrocknetem Zustand, einschließlich gemahlener, zerkleinerter, zerkleinerter, geschälter, gepresster oder ähnlich zubereiteter Waren;
2. auf lebenden Schädlingen.
(2) Gemüsewaren:
a) Pflanzen und ihre unterirdischen und überirdischen Teile, Früchte und Samen;
(b) nicht gekrepptes Holz, unverarbeitete Rinde, unverarbeitete Kork und unverarbeiteter Torf.
Liste der Schädlinge
(1) Als Schädlinge (Quarantinschädlinge) im Sinne dieser Verordnung gelten:
A.
Kartoffeln
(Heterodera rostochiensis Wilw.)
Rinder
(Ditylenchus dipsaci Kühn)
Schwertfisch
(Taeniothrips gladioli Mand.)
Rote Rüben
(Piesma quadrata Fieb.)
Apfelfrüchte
(Viteus vitifolii Fitch.)
Sage - Würmer San José
(Quadraspidiotus perniciosus Comst.)
Salbei
(Leauspis japonica Cockll)
Himbeeren
(Pseudococcus comstocki Kuw.)
Zucker
(Leptinotarsa decemlineata Say)
Japanische Blätter
(Popillia japonica Newm.)
Baumwollblätter
(Pantomorus leucoloma God.)
Warenhaus November
(Caulophylus latinas say)
Amerikanischer Freund
(Hyphantria cunea Drury)
Rote Rüben
(Gnorimoschema ocelatellum Boyd.)
Kartoffeln
(Gnorimoschema operculellum Zell.)
Safran
(Laspeyresia molsta Busck.)
Birnenflossen
(Numonia pyrivorella Mats.)
Azaleen steigen
(Gracilaria azaleella Brants.)
Nelken
(Tortrix pronubana Hb.)
Azaleen
(Acalla schalleriana L.)
Propeller
(Ceratitis capitata Wied.)
Propeller
(Rhagoletis pomonella Walsh.)
Zwiebeln
(Eumerus strigatus Fall.)
Zwiebeln
(Eumerus tuberculatus Rond.)
Zwiebeln
Lampetia equestris Fabr.
Zwiebeln
(Lampetia clavipes Fabr.)
Kartoffeln
(Synchytrium Endobioticum Schilb.)
Auls
(Exobasidium azaleae Peck.)
Erdbeeren
(Aphelenchoides fragariae Ritz.-Bos.)
Erdbeerlösung
Tarsonemus fragariae Zimmerm.
Hyacinth Bakiosa
(Pseudomonas hyacinthi Wakk.)
Eliminierung von Ulmen
Ophiostoma ulmi Schwarz.
Chalara quercina henry fungus
Pilz Endothia parasitica (Murr.)
Anders
B.
Rotbarsch
(Bruchidae)
Pilous - alle Arten dieser Gattung
(Calandra spec.)
Himbeeren
(Scolytidae)
Pfeffer
(Plodia punctella Hb.)
Dourin
(Ephestia sericarium Scott.)
Reiswurm
Corcyra cephalonica Stt.
Macadam
(Sitotroga Getreidelella Ol.)
Braune und gebrochene Stängel aus Flachs
(Polyspora lini Laff.)
Septoriosa von Flachs
(Phlyctaena linicola Speg.)
saurer Staub
(Tilletia controla Kühn)
Kakao - alle Arten dieser Gattung
(Cuscuta spec.)
Záraza - alle Arten dieser Gattung
(Orobanche spec.)
(2) Das Ministerium für Landwirtschaft und Forstwirtschaft kann die Liste der Schädlinge (Absatz 1) durch Dekret in der Sammlung der Gesetze ändern oder ergänzen.
Einfuhr von Pflanzenerzeugnissen
(1) Eingeführte Pflanzengüter, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten, müssen mit einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung (Phytopathologie) des Ursprungslands versehen werden, in der die zuständige Behörde des Ausfuhrstaats bestätigt, dass die Pflanzenerzeugnisse Schädlinge sind (Abschnitt 2 Absatz 1).
(2) Die amtliche Gesundheitsbescheinigung (Phytopathologie) des Ursprungslandes ist nicht beizufügen von:
1. Obst oder Gemüse und Flyer;
2. Anlagengüter für den eigenen Gebrauch von Fahrgästen;
3. Pflanzengüter, die für den persönlichen Gebrauch von Personen bestimmt sind, die Privilegien und Immunitäten genießen.
(3) Eingeführte Pflanzenwaren dürfen nicht mehr als 1 % Ton, ausgenommen Zier- und Heilpflanzen enthalten.
(4) Eingeführte Pflanzenerzeugnisse einschließlich Verpackungen müssen einer pflanzengesundheitlichen Inspektion unterzogen werden, die durchzuführen ist
a) im Falle von Waggons am Ort der Grenzstationszollstelle;
b) bei Schiffen, an der Grenzhafenzollstelle,
c) für Luftpost - an einem Zoll oder einem anderen Flughafen,
d) für Sendungen auf der Straße - zur Grenzstraßenzollstelle;
e) bei Postsendungen - bei der Poststelle,
f) bei Waren, die von Reisenden aus dem Ausland eingeführt werden, an eine Zollstelle, die Zollverfahren durchführt.
(5) Eingeführte Sendungen von Pflanzengütern werden unmittelbar an das Ministerium für Landwirtschaft und Forstwirtschaft des Rates des Nationalen Bezirksausschusses gemeldet.
a) das Transportunternehmen, wenn es sich um Sendungen gemäß Absatz 4 Buchstaben a bis c handelt,
b) die Zollstelle, in der die in Absatz 4 Buchstabe d genannten Sendungen betroffen sind.
Versand von Sendungen von Pflanzenerzeugnissen
(1) Zwischensendungen von Pflanzengütern müssen mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Waren versiegelt oder nach Art der versiegelten und nicht durch Wagen oder in unschädigter Verpackung beschädigten Waren transportiert werden.
(2) Werden die in Absatz 1 genannten Bedingungen für die begleitende Sendung von Pflanzenerzeugnissen nicht erfüllt, so meldet das Transportunternehmen diesen Mangel unverzüglich an die Abteilung für Landwirtschaft und Forstwirtschaft des Rates des Nationalen Ausschusses des Bezirks für die Durchführung einer Pflanzengesundheitsprüfung.
Ausfuhr von Pflanzenerzeugnissen
(1) Die ausgeführte Sendung von Pflanzenerzeugnissen wird vom Ausführer des Landwirtschafts- und Forstministeriums an den Rat des Nationalen Bezirksausschusses des Kreises, dessen Waren ausgeführt werden, erklärt.
(2) Die ausgeführten pflanzlichen Waren tragen eine amtliche Gesundheitsbescheinigung (Phytopathologie), die den Bestimmungen des Einfuhrstaats entspricht, sofern diese Bescheinigung vorgeschrieben oder beantragt wird.
(3) Die Bescheinigung über die Gesundheit (phytopathologische) wird vom Ministerium für Landwirtschaft und Forstwirtschaft des Bezirks Nationalkomitees ausgestellt, von dessen Umfang die Pflanzengüter ausgeführt werden, nach Durchführung von Pflanzengesundheitsinspektionen der Pflanzenerzeugnisse, einschließlich Verpackungen.
Zuständige Behörden für die Durchführung von Pflanzenschutzkontrollen
Die Inspektion der Pflanzengesundheit erfolgt durch die Kontrollstellen:
1. die Dienststellen der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft der Räte der nationalen Bezirksausschüsse,
2. die Zollbehörden hinsichtlich der gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben e und f durchgeführten Pflanzengesundheitsprüfung.
Ergebnis der phytosanitären Inspektion
(1) Die Prüfbehörde registriert das Ergebnis der Pflanzengesundheitsprüfung. Nach dem Ergebnis der Inspektion weist die Inspektionsbehörde auf dem Transportdokument darauf hin, dass
a) Pflanzenerzeugnisse können für den freien Verkehr im Land freigegeben werden;
b) die Pflanzenerzeugnisse unter den Bedingungen der Herstellung (Behandlung) oder gegebenenfalls der Vorzugsbehandlung der Pflanzenerzeugnisse in dem Land zum zollrechtlich freien Verkehr freigegeben werden können; oder
c) Pflanzenerzeugnisse dürfen nicht zum zollrechtlich freien Verkehr im Land freigegeben werden.
Die Behörde rechtfertigt ihre Entscheidung kurz.
(2) Pflanzenerzeugnisse, in denen Schädlinge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a A vorliegen, dürfen im Land nicht zum zollrechtlich freien Verkehr freigegeben werden. Pflanzliche Erzeugnisse, in denen Schädlinge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe B anwesend sind, unterliegen der Herstellung und gegebenenfalls der entsprechenden Verarbeitung; die Herstellung und Verarbeitung von Pflanzenerzeugnissen erfolgt durch den Einführer.
(3) Entscheidet die Prüfbehörde, dass Pflanzenerzeugnisse nicht zum zollrechtlich freien Verkehr im Land freigegeben werden dürfen, so sorgt der Einführer für seine Rückgabe oder Zerstörung.
Einfuhr und Durchfuhr lebender Schädlinge
Lebende Schädlinge dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft und Forstwirtschaft eingeführt oder begleitet werden.
Grenzverkehr
Der Grenzverkehr wird nach den Übereinkommen mit den Nachbarstaaten an Grenzverkehrsvereinbarungen behandelt. Enthalten solche Übereinkünfte oder Übereinkünfte keine Bestimmungen zum Schutz vor der Einschleppung oder Ausbreitung von Schädlingen, so werden sie gemäß den vom Ministerium für Landwirtschaft und Forstwirtschaft und gegebenenfalls von den Exekutivorganen der nationalen Ausschüsse zu treffenden Maßnahmen angewendet.
Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Pflanzenerzeugnissen
Das Ministerium für Landwirtschaft und Forst kann die Einfuhr oder Durchfuhr von Pflanzenerzeugnissen aus Ländern untersagen, in denen schädliche Schädlinge durch einen mit den zuständigen Behörden im Einvernehmen erteilten Auftrag vorliegen.
Ausnahmen
Das Ministerium für Landwirtschaft und Forstwirtschaft kann auf Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
Durchführungsbestimmungen
Das Ministerium für Landwirtschaft und Forstwirtschaft erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Zentralbehörden detailliertere Bestimmungen für die Durchführung dieser Verordnung.
Aufhebung
Die Regierungsverordnung Nr. 8 / 1951 Coll., zum Schutz vor der Erweiterung oder Einführung von Pflanzenschädlingen bei Import, Transit und Export, wird hiermit aufgehoben.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1959 in Kraft; sie wird vom Minister für Landwirtschaft und Forst im Einvernehmen mit den beteiligten Regierungsmitgliedern durchgeführt.
Broad v. r.
Bakuľa v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 1 / 1959 Slg., zum Schutz vor der Einführung und Ausbreitung von Pflanzenschädlingen bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 02.02.1959 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.02.1959 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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