Gesetzliche Maßnahme des Präsidiums der Nationalversammlung Nr. 1 / 1967 Coll.

Rechtliche Maßnahmen des Präsidiums der Nationalversammlung über Änderungen der Organisation und der Kompetenz bestimmter zentraler Behörden

Gültig In Kraft seit 18.01.1967
1
Rechtliche Maßnahme
Büro der Nationalversammlung
vom 12. Januar 1967
über Änderungen der Organisation und der Kompetenz bestimmter zentraler Behörden
Das Präsidium der Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik hat gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verfassung über folgende rechtliche Maßnahme entschieden:

Část I.

Einrichtung des Bildungsministeriums und des Ministeriums für Kultur und Information
§ 1
Das Ministerium für Bildung und Kultur und das Ministerium für Kultur und Information werden gegründet.
§ 2
Das Bildungsministerium wurde an das Ministerium für Bildung und Kultur in der Verwaltung von Schulen, vorschulischen und außerschulischen Bildungseinrichtungen, Schule und außerschulische Bildung von Arbeitnehmern, in der sozialen Rechtspflege für Kinder, im Bereich der wissenschaftlichen Abschlüsse und in der Verwaltung von ausländischen Kontakten im Bereich der Bildung übertragen.
§ 3
Das Ministerium für Kultur und Information
(a) die aktuelle Kompetenz des Ministeriums für Bildung und Kultur in den kulturellen und künstlerischen Bereichen, insbesondere die Verwaltung kultureller Bildungsaktivitäten, Bibliotheken und Theater, die Aktivitäten von Museen und Galerien, Konzert- und Unterhaltungsaktivitäten, die Pflege kultureller Denkmäler und Naturschutz, die Tätigkeit von Urheberrecht, Verlag und Druck und Produktion im Bereich Kultur;
b) die Verwaltung und Koordinierung kultureller Kontakte mit Drittländern;
c) die aktuelle Kompetenz des Ministeriums für Bildung und Kultur in den Angelegenheiten der Kirche.
§ 4
(1) Ein Ausschuss für Kultur und Information (im Folgenden „Ausschuss“) wird als Initiative und Koordinierungsstelle für grundlegende Fragen im Bereich Kultur und Information eingerichtet. Der Vorsitzende des Ausschusses ist der Minister für Kultur und Information.
(3) Die Satzung des Ausschusses wird von der Regierung genehmigt.
§ 5
(1) Zentrale Direktoren des tschechischen Rundfunks, des tschechischen Fernsehens und des tschechischen Films sind für die Aktivitäten der betreffenden Organisation verantwortlich.
(2) Die Zentraldirektoren des tschechischen Rundfunks, des tschechischen Fernsehens und des tschechischen Films werden von der Regierung auf Vorschlag des Kultur- und Informationsministers ernannt und daran erinnert.
(3) Die Regionaldirektoren des Tschechoslowakischen Rundfunks und des Tschechoslowakischen Fernsehens und der Direktor des Tschechoslowakischen Pressebüros für die Slowakei sind für die Tätigkeiten der einschlägigen Organisation in der Slowakei von den Vertretern des Slowakischen Nationalrats für Kultur und Information und des zuständigen Zentraldirektors verantwortlich.
(4) Der Regionaldirektor des Tschechoslowakischen Rundfunk- und Tschechoslowakischen Fernsehens und der Direktor des Tschechoslowakischen Pressebüros für die Slowakei wird vom Präsidium des Slowakischen Nationalrates auf Vorschlag des Delegierten des Slowakischen Nationalrates für Kultur und Information ernannt und entlassen.
Gründung des Ministeriums für Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft
§ 6
(1) Das Ministerium für Forstwirtschaft und Wasser wird gegründet.
(2) Die gegenwärtige Verantwortung des Ministeriums für Landwirtschaft und Forstwirtschaft bei der Bewirtschaftung des Forstsektors und der ehemaligen Zentralverwaltung des Wassers wird an das Ministerium für Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft übertragen.
§ 7
(1) Das Ministerium für Landwirtschaft und Forstwirtschaft wird zum Ministerium für Landwirtschaft.
(2) Das Zentralwassermanagement wird hiermit aufgehoben.
Errichtung des Statistischen Staatsamts
§ 8
(1) Das Staatliche Statistische Amt wird als zentrale Stelle der staatlichen Verwaltung errichtet.
(2) Die Zentralkommission für die menschliche Kontrolle und Statistik wird von der Zentralkommission für Statistik, Aufzeichnungen, Buchhaltung, Berechnungen, Bilanz, Wirtschaftsklassifizierung, Mechanisierung und Automatisierung der Wirtschaftsinformationsverarbeitung und von der Behörde zur Vorlage von Berichten und Analysen über den Zustand und die Entwicklung der Volkswirtschaft und der Gesellschaft an die Regierung und andere Verwaltungsbehörden übertragen.
(3) Alle Bewilligungen und Verpflichtungen, die sich aus den Vorschriften des Gesetzes Nr. 23 / 1963 Slg., der Volkskontrolle und der nationalen Wirtschaftsakte ergeben, geändert durch Gesetz Nr. 93 / 1964 Slg.
§ 9
Der Leiter des Staatlichen Statistischen Amtes ist der Präsident, der auf Vorschlag der Regierung vom Präsidenten der Republik ernannt und entlassen wird.
§ 10
(1) Ein statistischer Staatsrat wird eingerichtet, um grundlegende Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Statistischen Staatsamts zu behandeln; sein Vorsitzender ist der Vorsitzende des Statistischen Staatsamts. Der Vorsitzende des Slowakischen Statistischen Amtes ist Mitglied des Statistischen Staatsrates. Die anderen Mitglieder werden von der Regierung ernannt und zurückgezogen.
(2) Die Satzung des Staatlichen Statistischen Rates wird von der Regierung genehmigt.
§ 11
Die Bezirks- und Bezirksabteilungen des Staatlichen Statistischen Amtes sind in den Kreisen und Kreisen und in der Hauptstadt Prags angesiedelt, deren Leiter vom Vorsitzenden des Staatlichen Statistischen Amtes ernannt und entfernt wird.
§ 12
(1) Das Slowakische Statistische Amt ist die regionale Behörde des Staatlichen Statistischen Amtes und der Slowakische Nationalrat ist das Slowakische Statistische Amt; sein Präsident wird vom Präsidium des Slowakischen Nationalrates auf Vorschlag des Präsidenten des Staatlichen Statistischen Amtes ernannt und entfernt.
(2) Der Geltungsbereich des Slowakischen Statistischen Amtes ist im Gesetz des Slowakischen Nationalrates festgelegt.
§ 13
Das Staatliche Statistische Amt und seine Abteilungen sind unabhängig von ihren Tätigkeiten von den lokalen Behörden und von den zentralen Behörden; bilden ein einheitliches zentralisiertes System.
Aufhebung der staatlichen Kommission über wirtschaftliche und wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit
§ 14
Die Staatliche Kommission für wirtschaftliche und wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit wird aufgehoben.

Část II.

§ 15
Absatz 1 des Gesetzes Nr. 93 / 1964 Slg. über die Bestimmung der Bereiche der staatlichen Verwaltung, in denen die Delegierten des Slowakischen Nationalrats tätig sind, und über die damit zusammenhängenden Änderungen der Organisation bestimmter Zentralorgane, geändert durch Gesetz Nr. 113 / 1965 Slg. und Gesetz Nr. 115 / 1965 Slg., wird geändert und gelesen:
"(1) Die Vertreter des Slowakischen Nationalrats sind in folgenden Regierungsfeldern aktiv:
(a) Bildung;
b) in Kultur und Information,
c) Landwirtschaft und Ernährung;
d) in der Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft;
e) im Bau,
(f) Gesundheitsversorgung;
(g) Finanzen;
(h) in Gerechtigkeit,
(ch) in einem Laden;
(2) In anderen Regierungsbereichen:
a) in der Planung - Slowakische Planungskommission, geleitet vom Präsidenten, Vizepräsident des Slowakischen Nationalrates,
b) in staatlicher Kontrolle - Kommission der Volkskontrolle des Slowakischen Nationalrates unter Leitung des Delegierten,
c) in Wissenschaft, Technologie und Investitionsbau - Slowakische Technische Kommission, geleitet von der Delegierten.

Část III.

Schlussbestimmungen
§ 17
(1) Es wird Folgendes gestrichen:
1. Vorschrift § 5 des zweiten Satzes und § 7 des Gesetzes Nr. 17 / 1964 Coll., über das Tschechoslowakische Radio,
2. Vorschrift § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 3 Satz 2 und § 5 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 18 / 1964 Slg., über Tschechoslowakisches Fernsehen,
3. Bereitstellung von § 16 bis 19 des Gesetzes Nr. 113 / 1965 Slg. über die Staatskommission für Finanzen, Preise und Löhne, Staatliche Kommission für Technologie, Staatliche Kommission für wirtschaftliche und wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit und Staatliche Kommission für Management und Organisation,
4. die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 123 / 1965 Slg. über das Pressebüro Tschechoslowakische Republik,
5. gesetzliche Maßnahme Nr. 37 / 1966 Slg., Ergänzungsgesetz Nr. 115 / 1965 Slg., über Änderungen in der Organisation und Anwendung bestimmter sektoraler Zentralbehörden.
(2) Absatz 6 des Gesetzes Nr. 17 / 1964 Slg. über das Tschechoslowakische Radio wird geändert und gelesen: "Die Aktivitäten des Tschechoslowakischen Rundfunks in der Slowakei werden vom Zentraldirektor durch den Regionaldirektor für die Slowakei verwaltet."
(3) § 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 123 / 1965 Slg. über das Tschechoslowakische Pressebüro wird geändert und gelesen: "(1) Die Aktivitäten des Tschechoslowakischen Pressebüros in der Slowakei werden vom Zentraldirektor durch den Direktor des Tschechoslowakischen Pressebüros für die Slowakei verwaltet."
§ 18
Diese rechtliche Maßnahme wird am Tag ihrer Veröffentlichung wirksam.
Novotný v. r.
Laštovka v. r.
Lenárt v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetzliche Maßnahme des Präsidiums der Nationalversammlung Nr. 1 / 1967 Slg., über Änderungen der Organisation und Kompetenz bestimmter Zentralbehörden
Art der Vorschrift-
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Verkündungsdatum18.01.1967
In Kraft seit18.01.1967
In Kraft bis-
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