Dekret der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik Nr. 1 / 1989 Coll.

Verordnung der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Erhöhung des Sonderbeitrags für Bergleute

Gültig In Kraft seit 30.01.1989
Inhalt
1
Regierungsverordnung
Tschechische Republik
vom 26. Januar 1989
Erhöhung des Sonderbeitrags für Bergleute
Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik bestellt nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 98/1987 Slg. über einen Sonderbeitrag an Bergleute:
§ 1
Die Höhe des Sonderbeitrags für Bergarbeiter ist:
(a) 1500 CZK pro Monat, wenn die Arbeitnehmer weniger Risikoarbeit in Tiefseeminen leisten;
(b) 1900 CZK pro Monat in anderen Fällen.
§ 2
Besondere Beiträge an Bergleute, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung gewährt werden, werden auf die in Artikel 1 genannten Beträge ohne Anwendung aus der im Januar 1989 fälligen Tranche erhöht.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Adamec v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik Nr. 1 / 1989 Slg., Erhöhung des Sonderbeitrags für Bergleute
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.01.1989
In Kraft seit30.01.1989
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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