Dekret der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik Nr. 1 / 1989 Coll.
Verordnung der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Erhöhung des Sonderbeitrags für Bergleute
Gültig
In Kraft seit 30.01.1989
1
Regierungsverordnung
Tschechische Republik
vom 26. Januar 1989
Erhöhung des Sonderbeitrags für Bergleute
Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik bestellt nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 98/1987 Slg. über einen Sonderbeitrag an Bergleute:
Die Höhe des Sonderbeitrags für Bergarbeiter ist:
(a) 1500 CZK pro Monat, wenn die Arbeitnehmer weniger Risikoarbeit in Tiefseeminen leisten;
(b) 1900 CZK pro Monat in anderen Fällen.
Besondere Beiträge an Bergleute, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung gewährt werden, werden auf die in Artikel 1 genannten Beträge ohne Anwendung aus der im Januar 1989 fälligen Tranche erhöht.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Adamec v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik Nr. 1 / 1989 Slg., Erhöhung des Sonderbeitrags für Bergleute |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 30.01.1989 |
|---|---|
| In Kraft seit | 30.01.1989 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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