Gesetz Nr. 1/2002

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 13/1993 Slg., Zollgesetz, geändert

Gültig In Kraft seit 01.07.2002
Inhalt
Čl. I „§ 4a § 4b „§ 20 „§ 23 „§ 28 „§ 33b § 33c § 33d § 33e § 33f § 46 „§ 46a § 46b § 46c „§ 47 „§ 51a „§ 86 „§ 92 „§ 118a „§ 127 „§ 128 „§ 128a § 128b § 128c § 132a § 132b § 132c § 132d § 132e § 132f § 132g § 132h § 132i § 132j § 132k § 132l § 132m „§ 138a „§ 139 „§ 139a § 139b § 139c § 139d § 139e § 139f § 139g § 139h „§ 141a § 141b § 141c § 141d § 141e § 141f „§ 142a § 142b § 142c „§ 144 § 144a § 144b § 144c § 144d § 144e § 144f § 144g § 144h § 144i § 144j § 144k § 144l § 144m § 144n § 144o § 144p § 144r § 144s § 144t § 144u § 144v § 144w § 144x § 144y § 144z § 144aa § 144bb 144cc § 144dd § 144ee § 144ff § 144gg § 144hh § 144ii § 144jj § 144kk § 144ll § 144mm § 144nn § 144oo § 144pp § 144rr „§ 146a „§ 148a „§ 149a „§ 152a „§ 153 „§ 154a „§ 156 „§ 158 „§ 162a § 162b § 162c § 162d § 162e § 162f § 162g § 162h § 162i § 162j § 162k § 162l „§ 169a „§ 171 „§ 172a „§ 174 „§ 178a „§ 180 „§ 181 „§ 183 „§ 184a „§ 186 „§ 186a § 186b § 186c § 186d § 186e § 186f § 186g § 186h „§ 188 „§ 192a „§ 195 „§ 196a § 196b § 196c § 196d § 196e „§ 200a „§ 201a „§ 212a § 212b § 212c § 212d § 212e § 212f § 212g § 212h § 212i § 212j § 212k § 212l „§ 214a „§ 215a § 215b „§ 216a § 216b § 216c § 216d § 216e „§ 219a „§ 236 „§ 241a „§ 245a § 245b „§ 249a „§ 254 „§ 256 „§ 257 „§ 258 „§ 259 „§ 259a „§ 260a § 260b § 260c § 260d § 260e § 260f § 260g § 260h § 260i § 260j § 260k § 260l „§ 263a § 264 § 265 § 266 § 267 § 268 § 269 § 270 § 271 § 272 § 273 § 274 § 275 § 276 „§ 305 „§ 319 „§ 320 „§ 322 „§ 322a „§ 323a Čl. II Čl. III Čl. IV
1
DIE RECHT
vom 5. Dezember 2001
zur Änderung des Gesetzes Nr. 13/1993 Slg., Zollgesetz, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 13 / 1993 Slg., Zollgesetz, geändert durch Gesetz Nr. 35 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 113 / 1997 Slg., Gesetz Nr. 63 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 256 / 2000 Slg. und Gesetz Nr. 265 / 2001 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird am Ende von Buchstabe c) Komma folgendes durch ein Semikolon ersetzt: "Eine in der Tschechischen Republik tätige ausländische Person durch eine organisatorische Komponente in Angelegenheiten, die dieses Geschäft betreffen, gilt als tschechische Person."
2. in § 2 e) (3) werden die Worte "Punkt 1" durch die Worte "Punkt 2" ersetzt;
3. In Artikel 2 Buchstabe f werden die Worte "Tschechische Waren ins Ausland exportiert, es sei denn, sie werden im Rahmen der Versandverfahren eingeführt" durch die Worte ersetzt." Die nach diesem Gesetz im Ausland ausgeführten tschechischen Waren müssen zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Ausfuhr im Ausland den Status tschechischer Waren verloren haben, es sei denn, sie wurden im Rahmen des Versandverfahrens eingeführt und die Zollbehörden der Abgangs- und Bestimmungsorte befinden sich im Land '.
4. In Artikel 2 (g) werden die Worte "die Importe oder Exporte" nach den Wörtern" Empfänger oder Reisenden eingefügt.
5. In Artikel 2 Buchstabe h wird das Wort "Statute ' durch das Statut ersetzt".
6. In Artikel 2 wird nach Buchstabe p folgende Nummer (q) eingefügt:
"(q) die Vorlage der Waren an die Zollstelle der Anmeldung an die Zollstelle der Lieferung der Waren an die Zollstelle oder an einen von den Zollbehörden benannten oder genehmigten Ort in der von der Zollstelle bestimmten Weise",
Die Punkte (q) und (r) werden als Punkte (r) und (s) umnumeriert.
7. In Artikel 2 erhält der Text am Ende des Punktes folgende Fassung:
"(t) durch den Schuldner, die Person, die verpflichtet ist, den Zoll zu zahlen."
8. Nach Artikel 4 werden folgende Artikel 4a und 4b eingefügt, einschließlich Fußnoten 1), 1a), 1b) und 1c):
„§ 4a
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zoll
(1) Die Zollbehörden verarbeiten (1) personenbezogene Daten (1a) ohne Zustimmung der Person (1b), einschließlich Daten über Straftaten, wenn dies aus ihrer Rechtsstaatlichkeit oder aus einem internationalen Vertrag resultiert, an den die Tschechische Republik gebunden ist und das in der Sammlung von Rechten oder in der Sammlung internationaler Verträge ("Internationaler Vertrag") veröffentlicht wurde.
(2) Die Zollbehörden sind ermächtigt, die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten für natürliche Personen zu verarbeiten;
a) wenn die Zollaufsicht, die amtlichen Maßnahmen oder die amtlichen Maßnahmen durchgeführt werden oder durchgeführt wurden;
b) die Zoll- und Steuergesetze verletzt haben oder von einem Verstoß verdächtigt werden; oder
c) die Vertragsparteien sind oder anderweitig an dem Verfahren vor den Zollbehörden teilgenommen haben.
(3) Sofern die Zollbehörden personenbezogene Daten an andere Staaten übermitteln, können sie dies ohne Zustimmung des Amtes für personenbezogene Daten tun. 1c)
§ 4b
Falsche oder ungenaue personenbezogene Daten
(1) Die Zollbehörden sind auch ermächtigt, falsche, unrichtige oder nicht verifizierte personenbezogene Daten zu verarbeiten und personenbezogene Daten zu erheben, wenn es um die personenbezogenen Daten der Unternehmen geht
a) die strafrechtliche Tätigkeit oder andere Formen der Verstöße gegen die Zoll- und Steuergesetzgebung verdächtigt;
b), die in vernünftiger Weise davon auszugehen ist, an illegalen Handel mit Drogen, psychotropen Stoffen oder anderen Formen illegaler Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beteiligt zu sein, die der internationale Vertrag verpflichtet, festzustellen und zu verfolgen.
(2) Auf schriftlichen Antrag übermitteln die Zollbehörden dem Antragsteller innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags kostenlos personenbezogene Daten über die Person des Antragstellers.
(3) Auf schriftlichen Antrag erstatten die Zollbehörden unverzüglich nach seinem Dienst falsche oder unrichtige personenbezogene Daten über die Person des Antragstellers.
(4) Anträge nach den Absätzen 2 und 3 werden vom Ministerium beschlossen. Eine neue Anmeldung kann frühestens ein Jahr nach der vorherigen Anmeldung erfolgen.
(5) Die Zollbehörden werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anträge nicht erfüllen, wenn ein Risiko besteht
a) die Erfüllung der Aufgaben der Zollverwaltung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben aus Absatz 1;
b) die berechtigten Interessen des Dritten.
Kommt der Antragsteller nicht nach, so ist die Entscheidung über den Antrag schriftlich begründet.
(6) Verarbeitet die Zollbehörden keine personenbezogenen Daten, die sich auf die Person des Antragstellers beziehen, oder würde die Mitteilung über die begründete Entscheidung die Erfüllung der Aufgaben der Zollverwaltung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben aus Absatz 1 gefährden, so wird der Antragsteller schriftlich darüber informiert, dass die Zollbehörden keine personenbezogenen Daten über den Antragsteller verarbeiten.
(7) Das Verfahren zur Bearbeitung eines Antrags unterliegt nicht den Verwaltungsregeln.
1) § 4 e) Gesetz Nr. 101 / 2000 Slg., zum Schutz personenbezogener Daten und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert.
1a) § 4 a) Gesetz Nr. 101/2000 Slg., geändert.
1b) § 4 d) Gesetz Nr. 101/2000 Slg., geändert.
1c) § 2 des Gesetzes Nr. 101 / 2000 Slg., geändert.
Die Fußnote 1 wird umnummeriert, einschließlich der Fußnote.
9. In Artikel 5 Absatz 1 werden am Ende der Ziffer e die Worte "soweit nichts anderes in einem besonderen Gesetz vorgesehen ist, 2a)" angefügt.
Fußnote 2a erhält folgende Fassung:
"(2a) Gesetz Nr. 18/1997 Slg., über die friedliche Nutzung von Kernenergie und ionisierender Strahlung (Atomgesetz) und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze, geändert."
10. in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f wird gestrichen.
Die Buchstaben g bis i werden als Buchstaben f bis h umnumeriert.
11. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h:
"(h) über die Genehmigung zur Sicherung der Zollschulden durch eine globale Garantie für das gemeinsame Versandverfahren und eine individuelle Garantie mit einem Garantiedokument und über die Genehmigung, die Zollschulden nicht in den gemeinsamen Versand- und Zollverfahren außerhalb des nationalen Versandverfahrens zu sichern",
12. In Artikel 5 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Punkte (i), (j), (k) und (l) werden angefügt:
"(i) beschließen, die Zulassung als Garant zu erteilen und im Rahmen eines internationalen Abkommens Zoll- und Garantiedokumente auszustellen, 3a)
j) Stellungnahmen zu den tschechischen Personen abzugeben, die im Rahmen des TIR-Carnets eine internationale Beförderung von Gütern durchführen und beschließen, Personen von diesem System auszuschließen, sofern der internationale Vertrag dies vorsieht, 3b)
(k) beschließen, das Inverkehrbringen von Waren im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens zu genehmigen oder das Verfahren mit mehreren Zollstellen ohne Vorlage der Waren zu beenden;
(l) kann auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach Sondervorschriften (3c) die juristische Person mit der Bestimmung der Achslast und der Masse des in das Land ein- oder aussteigenden Güterkraftfahrzeugs oder der Kombination betrauen.
(3a) Artikel 6 des Erlasses Nr. 144/1982 Slg. über das Zollübereinkommen über die internationale Beförderung von Waren im Rahmen eines TIR-Carnets (TIR-Übereinkommens). Artikel 1 des Erlasses Nr. 89 / 1963 Slg. über das Zollübereinkommen über das Carnet von A. T.A. für die Einfuhr von Waren (ATA-Übereinkommen). Artikel 1 Anhänge A der Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 33/2000 Slg. über die Annahme des Übereinkommens über vorübergehende Verwendung.
3b) Artikel 38 des Dekrets Nr. 144/1982
3c) Gesetz Nr. 199/1994 Slg., über öffentliche Beschaffung, geändert.
Die Anmerkungen (3a), (3b) und (3c) werden als Fußnoten (3d), (3e) und (3f) umnummeriert, einschließlich Fußnotenverweise.
13. In der einleitenden Satzung von Abschnitt 6 werden die Worte „durch die die Tschechische Republik gebunden ist (nachstehend „Internationaler Vertrag“ genannt) „ gestrichen.
14. in § 8 (b):
„b) auf der Grundlage eines Antrags auf Zulassung zur Sicherung einer Zollschuld eine globale Garantie für andere Vorgänge als das gemeinsame Versandverfahren und eine Genehmigung zur Sicherung einer Zollschuld bei der nationalen Durchfuhr beschließen,“
15. in § 8 werden am Ende des Punktes folgende Punkte (f), (g), (h) und (i) ersetzt:
f) auf der Grundlage eines Zulassungsantrags zur Bescheinigung des Ursprungs der Waren auf einer Rechnung oder einem anderen Handelsdokument entscheiden;
g) die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufzeichnungen und Statistiken zu halten;
h) kann aus gebührenden Gründen an bestimmte andere als die zuständige Zollstelle übertragen oder diese Tätigkeiten selbst durchführen oder an diesen Tätigkeiten teilnehmen;
(i) andere Aufgaben ausführen, die durch besondere Bestimmungen festgelegt sind."
16. In Artikel 8 wird der aktuelle Text Absatz 1 und die folgenden Absätze 2, 3, 4 und 5 angefügt:
"(2) Zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Anwendungsbereich der Zolldirektion:
a) die durch das Sondergesetz 3g vorgesehenen Straftaten aufdeckt und die Verdächtigen feststellt;
b) die Suche nach Waren, die von der Zollaufsicht befreit werden.
(3) Die Zolldirektion führt auch die Aufgaben aus internationalen Abkommen durch,
a) in der in den Abschnitten 33b bis 33f und 37a bis 37c genannten Weise beaufsichtigte Personen, für die ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass sie die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei verletzt oder verletzt haben;
b) den Warenverkehr, der bekannt ist, einen wesentlichen Verstoß gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei zu verursachen;
c) beaufsichtigte Transportmittel und Container, für die eine ernsthafte Vermutung vorliegt, dass sie unter Verstoß gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei verwendet wurden oder verwendet werden können;
d) die erforderlichen Maßnahmen zur Versorgung von zu überwachenden Suchtstoffen und psychotropen Stoffen treffen, um die Versorgung zu gewährleisten, die Versorgung in intakter Form zu ermöglichen oder eine teilweise oder vollständige Substitution oder Übertragung derselben vorzunehmen. 3e)
(4) Die Zolldirektion kann mit Zustimmung des Ministeriums die in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben auch außerhalb ihres Gebietsraums ausüben.
(5) Informationen aus den von der Zolldirektion gespeicherten Aufzeichnungen und Statistiken werden von der Zolldirektion an die anderen Zollbehörden übermittelt; andere nationale Behörden können diese Informationen nur dann übermitteln, wenn sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 3d)
3g) § 12 Abs. 2 des Strafverfahrensgesetzbuches.
Die Fußnote 3g ist umnummeriert, einschließlich der Fußnote.
17. Artikel 10 Absätze 1 und 2, einschließlich Fußnote (3h) und (3i):
"(1) Die Zollstellen werden eingerichtet. Der territoriale Geltungsbereich der Zollämter ist im Anhang dieses Gesetzes festgelegt. Die territoriale Kompetenz der Zollstelle wird nicht geändert, wenn die Aufteilung oder Zusammenführung der Kommunen (3h) oder die militärischen Austritte auftreten.
(2) Beschließt das Ministerium, einen Zweig der Zollstelle einzurichten, um seine Zuständigkeit gemäß Artikel 11 Absatz 1 auszuüben, so veröffentlicht es die Entscheidung mittels einer Mitteilung in der Sammlung der Gesetze.
3h) Gesetz Nr. 128/2000 Slg., über Gemeinden (Gemeinde), geändert.
3i) Gesetz Nr. 222 / 1999 Slg., über die Verteidigung der Tschechischen Republik.
18. In Artikel 10 Absatz 3 werden die Worte "und 3 "und die Worte in Klammern" (Untersuchungs- und Suchdienste) gestrichen.
19. In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c werden in der Satzung nach dem Semikolon die Worte "wenn die Verarbeitungsvorgänge" durch "wenn die Verarbeitungsvorgänge" ersetzt und die Worte "erste Verarbeitungsvorgänge" durch "erste Verarbeitungsvorgänge" ersetzt.
20. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe l
„(l) prüft die für die Ausfuhr, die Einfuhr oder die Durchfuhr von im Rahmen der Sonderregelung ausgestellten Waren erforderlichen Unterlagen, insbesondere die amtliche Zulassung zur Einfuhr und Ausfuhr von Erzeugnissen (Lizenzen), zur Einfuhr und Ausfuhr von militärischem Material, einschließlich der Einhaltung der dort festgelegten Bedingungen, und prüft, ob die in bestimmten Verordnungen festgelegten Verpflichtungen erfüllt sind; f) um diese Aufgaben zu gewährleisten, führt sie alle erforderlichen Maßnahmen durch und trifft geeignete Maßnahmen, wenn Mängel festgestellt werden."
21. in Absatz 11 (1) (s):
„(s) prüft die Einhaltung der zulässigen Achslast und der maximal zulässigen Masse des in das Land ein- oder aussteigenden Güterfahrzeugs oder der Kombination.“
22. Am Ende von Absatz 11 (1) werden folgende Punkte (t) und (u) angefügt:
„(t) beschließen, das vereinfachte Verfahren gemäß Artikel 124 Absatz 1 Buchstaben a bis d anzuwenden, sofern die Zuständigkeit des Ministeriums nicht vorliegt;
(u) andere Aufgaben, die durch besondere Rechtsvorschriften festgelegt sind, ausführen."
23. Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben d, e und i werden gestrichen.
Die Buchstaben f, g und h werden als Buchstaben d, e und f umnumeriert.
24. In Artikel 11 Absatz 2 erhält der Text am Ende des Punktes folgende Fassung:
"g) die organisatorischen Bedingungen für die Einreise von Fahrzeugen in das Zollgebiet bei der Anwendung logistischer Systeme festlegen, die die Wartezeit der Beförderung auf den Zufahrtsstraßen zum Grenzübergang für die Zollabfertigung ersetzen."
25. Artikel 11 Absatz 3 wird gestrichen.
Absatz 4 wird zu Absatz 3.
(26) Fußnoten (3d) und (3e) werden Fußnoten (3j) und (3k), einschließlich der Fußnoten.
27. in Absatz 12 (1) wird am Ende des Satzes das zweite Wort "Ministerium" durch die Worte "Tschechische Republik, in deren Namen das Ministerium handelt" ersetzt.
28. in Absatz 12 (2):
"(2) Die Zollbeamten, die die in den Artikeln 8 Absätze 2 und 3 und 11 Absatz 2 genannten Zölle ausführen, werden in das Zollamt der Zollverwaltung aufgenommen."
29. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e wird durch den Punkt ersetzt und Buchstabe f wird gestrichen.
30. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c, einschließlich Fußnote 5,
"(c) eine Zollassistentin, wenn er eine Hochschulausbildung hat. 5)
5) §§ 45 bis 47 des Gesetzes Nr. 111/1998 Slg., zur Hochschulbildung und zur Änderung und Ergänzung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz über Hochschulbildung), geändert durch Gesetz Nr. 210/2000 Slg.
31. Absatz 19b (a) lautet:
"(a) die Dienstzeit von Jahren in Rang,"
32. Absatz 19c (2) wird gestrichen und Absatz 1 gestrichen.
33.
„§ 20
Gesundheit von Zollbeamten und Bereitstellung von vorbeugenden Renndiensten in der Zollverwaltung
(1) Um die medizinische oder geistige Fitness einer Person, die den Dienst eines Zollbeamten sucht, und im Zusammenhang mit der Beendigung seines Dienstes und während der Dauer seines Dienstes zu beurteilen, ist der zuständige Arzt für die vorbeugende Rennpflege, es sei denn, diese Zulassung ist auf eine medizinische Kommission zurückzuführen.
(2) Das Ministerium legt im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium Anforderungen an die körperliche, medizinische und geistige Fitness von Zollbeamten, Mängeln und Bedingungen fest, die die Zulassung eines Bewerbers zum Dienst ausschließen oder die Leistung eines Dienstes und die Arten von Dienstleistungen, die besonders schwierig oder schädlich sind, ausschließen oder einschränken.
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Aufgaben sorgen die Ärzte für die vorbeugende Betreuung von Zollbeamten und Beamten. Die vorbeugende Verhütung der Rennen wird auch den Zoll- und Beamtenbediensteten von zugelassenen Ärzten auf der Grundlage von Vereinbarungen über die Arbeit außerhalb der Beschäftigung zur Verfügung gestellt.
(4) Der behandelnde Arzt meldet dem in Absatz 3 genannten Arzt eine Krankheit oder Verdacht einer Krankheit, die die Leistung des Dienstes begrenzt.
(5) Das Ministerium schafft Bedingungen für die Bereitstellung von vorbeugenden Rennen (5b) für Zollbeamte und Beamte der Zollverwaltung, und zu diesem Zweck schließt es Verträge für die Bereitstellung von vorbeugenden Rennen mit medizinischen Einrichtungen, die professionell für die Bereitstellung von vorbeugenden Rennen zuständig sind.
(6) Die Kosten für die Durchführung der vorbeugenden landwirtschaftlichen Versorgung in der Zollverwaltung sind Teil der Verwaltung des Ministeriums.
5 a) § 232 des Gesetzes Nr. 65 / 1965 Slg., Arbeitsgesetzbuch, geändert.
5b) § 18a, 35a, 40 des Gesetzes Nr. 20 / 1966 Slg. über die Pflege der Gesundheit der Menschen in der geänderten Fassung.
34. Die Fußnoten 5a, 5b, 5c, 5d und 5e werden als Fußnoten 5c, 5d, 5e, 5f und 5g, einschließlich der Fußnoten, umnumeriert.
35.
„§ 23
(1) Ein Dienstakt ist das Verhalten eines Zollbeamten, der die Aufgaben der Zollverwaltung erfüllt.
(2) Ein Servicebetrieb bedeutet einen Servicebetrieb, bei dem die Verpflichtung oder der Schutz von Rechten und anderen berechtigten Interessen direkt durchgesetzt wird, indem er Koerzitiv oder Waffe verwendet."
36. in Absatz 24 (2):
"(2) Ist ein Dienstleistungsbetrieb oder ein Dienstleistungsbetrieb eine Störung der Rechte oder Freiheiten von Personen, so ist die für die Erbringung der Dienstleistung oder der Dienstleistung zuständige Zollstelle, sofern die Art oder die Umstände des Dienstes oder Dienstes dies zulassen, verpflichtet, diese Personen über die Gründe für die Dienstleistung oder Dienstleistung und deren Rechte zu informieren; andernfalls unterrichtet sie sie entsprechend."
37.
„§ 28
(1) Im Zuge des Dienstes ist der Zollbeamte verpflichtet, seine Zuständigkeit mit der Zollverwaltung zu demonstrieren.
(2) Für die Zollverwaltung ist ein Zollbeamter verantwortlich, der im Laufe der Dienstleistung eine Uniform trägt, die das Kennzeichen der Zollverwaltung trägt.
(3) Hat der Zollbeamte im Laufe des Dienstes keine Uniform, so wird er seine Zuständigkeit der Zollverwaltung durch eine Dienstkarte nachweisen, deren Muster und Angaben vom Ministerium durch Erlass und durch mündliche Erklärung "Zollverwaltung" festgelegt werden.
(4) In Ausnahmefällen, in denen die Umstände des Verfahrens keinen Nachweis über diese Zuständigkeit durch eine Diensteinheit oder durch einen Dienstpass zulassen, weist der Zollbeamte durch mündliche Erklärung "Zollverwaltung" die Zollverwaltung auf. In diesen Fällen hat sich der Zollbeamte mit einem Dienstpass nachzuweisen, sobald die Umstände der Dienstgenehmigung vorliegen."
38. In § 31 Abs. 2 Buchstabe a wird das Wort "Ausstattung" durch die Worte "Eintrag mit Merkmalen" ersetzt, und in Buchstabe d werden die Worte "Punkt (f)" durch "Punkt (d)" ersetzt.
39. In Absatz 31 (4) wird das Wort „Mitteilung" durch „Kondukt mit Merkmalen" ersetzt.
40. in Ziffer 32 Absatz 1 Buchstabe d:
"d) wurde in einem Rechtsakt gefangen, der die Merkmale eines Verstoßes hat, wenn eine vernünftige Sorge besteht, dass die Zuwiderhandlung die ordnungsgemäße Klärung der Angelegenheit fortsetzen oder vereiteln wird",
41. In Artikel 32 Absatz 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:
"(e) ist weniger als 15 Jahre alt und wurde in einem Akt gefangen, der die Merkmale einer Straftat hat, wenn es eine vernünftige Angst gibt, dass die Zuwiderhandlung eine ordnungsgemäße Klärung der Angelegenheit fortsetzen oder vereiteln wird."
42. In § 32 Abs. 4 wird der Punkt am Ende des zweiten Satzes durch ein Semikolon ersetzt und die Worte "wenn eine Person unter 15 Jahren beteiligt ist, wird er die Sozialschutzbehörde immer unverzüglich informieren."
43. Die folgenden Abschnitte 33b bis 33f werden nach Abschnitt 33a, einschließlich Fußnoten 5h) und 5i eingefügt:
„§ 33b
Genehmigung zur Verwendung von operativen Unterstützungsmitteln
(1) Der Zollbeamte ist berechtigt, operative Mittel zur Unterstützung bei der Verhütung von Straftaten, im Rahmen von Strafverfahren und bei der Erfüllung der Aufgaben aus dem internationalen Abkommen (5h) zu verwenden.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind die Mittel der operativen Unterstützung:
a) die Dokumente und die Mittel für die Deckung;
b) Sicherheits- und Sicherheitsausrüstung;
c) spezifische Mittel;
d) die Verwendung eines Informanten.
§ 33c
Belege und Belegmittel
(1) Im Sinne dieses Gesetzes:
a) ein Belegdokument des Dokuments oder gegebenenfalls ein anderes Dokument, um die tatsächliche Identität der Person oder für andere ähnliche Zwecke abzudecken;
b) eine Möglichkeit, die tatsächlichen Tätigkeiten der in Artikel 33b Absatz 1 genannten Zollbehörden abzudecken.
(2) Das Cover-Dokument darf nicht die Karte eines Mitglieds oder Senators, ein Mitglied der Regierung, der Gouverneur der Tschechischen Nationalbank, ein Mitglied des Obersten Audit Office und ein Richter des Verfassungsgerichts, eine Rechts- und Staatsanwaltskarte und ein Dokument eines lebenden oder verstorbenen Menschen enthalten.
(3) Das Deckungsdokument wird vom Innenministerium bei der Entscheidung des Ministers ausgestellt.
§ 33d
Sicherheitsausrüstung
Sicherheits- und Sicherheitsausrüstungen sind die technischen Mittel, Ausrüstungen und deren Akten, die verwendet werden, um den Schutz des Eigentums zu gewährleisten und eine unbefugte Handhabung von Waren zu verhindern. Die Verwendung von Sicherheits- und Sicherheitseinrichtungen darf die Unversehrtheit der Wohnung nicht verletzen, geheim halten oder anderweitig die garantierten verfassungsrechtlichen Rechte und Freiheiten beeinträchtigen.
§ 33e
Spezifische Finanzierung
(1) Spezifische Mittel sind Mittel, die zur Deckung bestimmter Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwendung von operationellen Recherchenfonds (5i) und anderen Unterstützungen für operationelle Recherchenfonds verwendet werden. Die Verwaltung von Sonderfonds unterliegt nicht den Rechtsvorschriften für die Verwaltung staatlicher Mittel.
(2) Ein Zollbeamter, der Sonderfonds betreibt, ist verpflichtet, diese gemäß dem Zweck, zu dem sie bereitgestellt werden, wirtschaftlich und ordnungsgemäß zu behandeln.
(3) Die Regeln für die Verwaltung spezifischer Mittel werden vom Minister auf Vorschlag des Generaldirektors festgelegt.
§ 33f
Informator
(1) Ein Informant bedeutet eine natürliche Person, die der Zollverwaltung Informationen und Dienstleistungen zur Verfügung stellt, so dass ihre Zusammenarbeit mit der Zollverwaltung nicht abgewickelt wird.
(2) Für seine Tätigkeiten kann dem Informanten eine finanzielle oder materielle Vergütung gewährt werden.
5h) Zum Beispiel: Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Hilfe in Zollsachen, veröffentlicht unter Nr. 228 / 1998 Coll., Europäisches Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Tschechischen Republik, einerseits und den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten andererseits, veröffentlicht unter Nr. 7 / 1995 Coll.
Inhalt
Čl. I „§ 4a § 4b „§ 20 „§ 23 „§ 28 „§ 33b § 33c § 33d § 33e § 33f § 46 „§ 46a § 46b § 46c „§ 47 „§ 51a „§ 86 „§ 92 „§ 118a „§ 127 „§ 128 „§ 128a § 128b § 128c § 132a § 132b § 132c § 132d § 132e § 132f § 132g § 132h § 132i § 132j § 132k § 132l § 132m „§ 138a „§ 139 „§ 139a § 139b § 139c § 139d § 139e § 139f § 139g § 139h „§ 141a § 141b § 141c § 141d § 141e § 141f „§ 142a § 142b § 142c „§ 144 § 144a § 144b § 144c § 144d § 144e § 144f § 144g § 144h § 144i § 144j § 144k § 144l § 144m § 144n § 144o § 144p § 144r § 144s § 144t § 144u § 144v § 144w § 144x § 144y § 144z § 144aa § 144bb 144cc § 144dd § 144ee § 144ff § 144gg § 144hh § 144ii § 144jj § 144kk § 144ll § 144mm § 144nn § 144oo § 144pp § 144rr „§ 146a „§ 148a „§ 149a „§ 152a „§ 153 „§ 154a „§ 156 „§ 158 „§ 162a § 162b § 162c § 162d § 162e § 162f § 162g § 162h § 162i § 162j § 162k § 162l „§ 169a „§ 171 „§ 172a „§ 174 „§ 178a „§ 180 „§ 181 „§ 183 „§ 184a „§ 186 „§ 186a § 186b § 186c § 186d § 186e § 186f § 186g § 186h „§ 188 „§ 192a „§ 195 „§ 196a § 196b § 196c § 196d § 196e „§ 200a „§ 201a „§ 212a § 212b § 212c § 212d § 212e § 212f § 212g § 212h § 212i § 212j § 212k § 212l „§ 214a „§ 215a § 215b „§ 216a § 216b § 216c § 216d § 216e „§ 219a „§ 236 „§ 241a „§ 245a § 245b „§ 249a „§ 254 „§ 256 „§ 257 „§ 258 „§ 259 „§ 259a „§ 260a § 260b § 260c § 260d § 260e § 260f § 260g § 260h § 260i § 260j § 260k § 260l „§ 263a § 264 § 265 § 266 § 267 § 268 § 269 § 270 § 271 § 272 § 273 § 274 § 275 § 276 „§ 305 „§ 319 „§ 320 „§ 322 „§ 322a „§ 323a Čl. II Čl. III Čl. IV

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 1 / 2002 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 13 / 1993 Slg., Zollgesetz, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum04.01.2002
In Kraft seit01.07.2002
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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