Maßnahme 10 / 1955 Coll.
Rechtliche Maßnahme zur Vergabe des Ranges des Doktors der Wissenschaft an bestimmte Wissenschaftler
Gültig
In Kraft seit 14.03.1955
10.
Rechtliche Maßnahmen des Präsidiums der Nationalversammlung
vom 24. Februar 1955
die Vergabe des Ranges des Doktors der Wissenschaft an bestimmte Wissenschaftler.
Das Präsidium der Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat nach Artikel 66 der Verfassung über folgende rechtliche Maßnahme entschieden:
(1) Wissenschaftler, die für ihre ausgezeichnete wissenschaftliche Arbeit, Entdeckungen oder Erfindungen bekannt sind, können spätestens innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser rechtlichen Maßnahme auf Vorschlag des Hochschulrates, des Präsidiums der Tschechoslowakischen Akademie der Wissenschaften, des Präsidiums der Slowakischen Akademie der Wissenschaften oder des Präsidiums der Tschechoslowakischen Akademie der Agrarwissenschaften, einen außerordentlich außergewöhnlichen wissenschaftlichen Rang des Doktors der Wissenschaften, ohne die Bedingungen der Universität zu erfüllen.
(2) Die Staatskommission für wissenschaftliche Aspekte wird vor ihrer Entscheidung eine Expertenmeinung der Tschechoslowakischen Akademie der Wissenschaften oder des Bildungsministeriums nach dem Fall des Ministeriums für nationale Verteidigung beantragen.
Die Bestimmungen der §§ 8, 13, 14 und 16 des Gesetzes Nr. 60 / 1953 Slg. gelten für die wissenschaftlichen Bereiche, in denen der wissenschaftliche Rang des Doktors der Wissenschaften nach dieser rechtlichen Maßnahme, dessen Entzug, die höchste Aufsicht über seine Auszeichnung und deren Formulierung gegeben wird.
Einzelheiten dieser rechtlichen Maßnahme werden vom Bildungsminister im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Tschechoslowakischen Akademie der Wissenschaften und den teilnehmenden Mitgliedern der Regierung vorgelegt.
Diese rechtliche Maßnahme wird am Tag ihrer Veröffentlichung wirksam; sie wird vom Bildungsminister im Einvernehmen mit den teilnehmenden Mitgliedern der Regierung durchgeführt.
Zaporocký v. r.
Fierlinger v. r.
Broad v. r.
Dr. Dolansky v. r.
Generalmajor Dr. Cap v. r.
Kopecký v. r.
Ing. Jankovcová v. r.
Dr. Skoda v. r.
Bark v. r.
Ing. Shimonek v. r.
Dr. Kylý v. r.
Plojhar v. r.
Dr. Nove v. r.
David v. r.
Děuriš v. r.
Krajčir v. r.
Kromir
Machachová v. r.
Dr. Unedible v. r.
Polack v. r.
Stoll v. r.
Uher v. r.
Lamm
Jonas v. r.
Reitmajer v. r.
Smida v. r.
Dr. Bartuška v. r.
Dvořák v. r.
Dr. Kahuda v. r.
Malek v. r.
Maurer v. r.
Dr. Neuman v. r.
Nosek v. r.
Pospíšil v. r.
Ing. Púčik v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Maßnahme Nr. 10 / 1955 Coll., Regelung der Vergabe des Ranges von Doktor der Wissenschaften an bestimmte Wissenschaftler |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 14.03.1955 |
|---|---|
| In Kraft seit | 14.03.1955 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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