Gesetzliche Maßnahme Czech National Council Bureau Nr. 10 / 1982 Coll.

Rechtliche Maßnahme des Präsidiums des tschechischen Nationalrats zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 129 / 1975 Coll. über die Zuständigkeit der Institutionen der Tschechischen Sozialistischen Republik in der sozialen Sicherheit

Gültig In Kraft seit 01.02.1982
Inhalt
10.
Rechtliche Maßnahme
Büro des Nationalen Rates
vom 25. Januar 1982
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 129 / 1975 Slg. über die Zuständigkeit der Einrichtungen der Tschechischen Sozialistischen Republik in der Sozialen Sicherheit
Das Präsidium des tschechischen Nationalrats hat gemäß Artikel 121 Absatz 3 des Verfassungsgesetzes Nr. 143 / 1968 Slg. über die Tschechoslowakische Föderation über die folgende rechtliche Maßnahme gehandelt:
Čl. I
Das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 129 / 1975 Slg. über die Zuständigkeit der Behörden der Tschechischen Sozialistischen Republik in der sozialen Sicherheit, geändert durch die rechtliche Maßnahme des Präsidiums des tschechischen Nationalrats Nr. 78 / 1979 Slg., wird wie folgt geändert:
ANHANG
"(b) schlägt dem Amt für Rentensicherheit in Prag die Berechnung von Beschäftigungszeiten in Streitfällen vor."
Artikel 25 a) Absatz 2 lautet wie folgt:
„2. die Bereitstellung eines einmaligen Geldbeitrags, mit Ausnahme eines Beitrags zur Bereitstellung besonderer Ausrüstung, eines Beitrags zum Kauf und Betrieb eines Kraftfahrzeugs und eines Beitrags zur Änderung eines Kraftfahrzeugs zur manuellen Steuerung;
3.
"2. die Bereitstellung von wiederkehrenden Zertifikaten, insbesondere für Ernährungsgemüse, Sicherheitszulagen für Sonderhilfen, die Zulage für die Anpassung eines Kraftfahrzeugs an die manuelle Steuerung bei schweren Beschädigungen der Gliedmaßen und des Kaufs und des Betriebs eines Kraftfahrzeugs bei schweren Mängeln im Träger- oder Bewegungssystem;"
Čl. II
Diese rechtliche Maßnahme wird am 1. Februar 1982 wirksam.
Kemp v. r.
Korcák v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetzliche Maßnahme des tschechischen Nationalratsbüros Nr. 10 / 1982 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 129 / 1975 Slg. über die Zuständigkeit der Behörden der Tschechischen Sozialistischen Republik in der sozialen Sicherheit
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.01.1982
In Kraft seit01.02.1982
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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