Dekret Nr. 100 / 2006 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 114 / 2002 Slg. über den Fonds für kulturelle und soziale Bedürfnisse, geändert durch Dekret Nr. 510 / 2002 Slg.

Gültig In Kraft seit 01.04.2006
100 %
Ordnung
vom 21. März 2006
zur Änderung des Erlasses Nr. 114 / 2002 Slg. über den Fonds für kulturelle und soziale Bedürfnisse, geändert durch den Erlass Nr. 510 / 2002 Slg.
Das Finanzministerium sieht gemäß § 48 Abs. 7, § 49 Abs. 10, § 60 und § 62 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. über die Haushaltsregeln und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Haushaltsregeln), geändert durch Gesetz Nr. 479/2003 Slg. und Gesetz Nr. 377/2005 Slg., und gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 250/2000 Sl., über die Haushaltsordnung vor.
Čl. I
Verordnung Nr. 114/2002 Slg. über den Fonds für kulturelle und soziale Bedürfnisse, geändert durch Verordnung Nr. 510/2002 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 12, einschließlich Titel und Fußnote 9, lautet wie folgt:
„§ 12
Rentenversicherung
Die Organisationseinheiten des Staates und die Beitragsorganisationen des Staates können einen Teil der Pensionszulage für ihre Arbeitnehmer zahlen (9), jedoch nicht mehr als 90% des Betrags, den der Bedienstete zu zahlen hat. Die Beiträge der von den lokalen Behörden eingerichteten Organisationen können vom Fonds für ihr Personal für die Zusatzrentenzulage (9) oder einen Teil davon gezahlt werden.
9) Gesetz Nr. 42/1994 Slg. über die Zusatzrentenversicherung mit staatlichem Beitrag und über Änderungen bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit ihrer Umsetzung in der geänderten Fassung.
2. Der folgende Abschnitt 12a wird nach Abschnitt 12 eingefügt, einschließlich Titel und Fußnote 9a:
„§ 12a
Versicherung gegen private Lebensversicherung
Der Fonds kann dem Versicherungsunternehmen für die Arbeitnehmer eines Teils der Privatlebensversicherung im Rahmen eines Versicherungsvertrags gezahlt werden, der zwischen dem Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer und einem Versicherungsunternehmen geschlossen wurde, das nach den besonderen Rechtsvorschriften 9a in der Tschechischen Republik versichert ist, jedoch nicht mehr als 50 % des Betrags der Versicherungsprämien, die der Arbeitnehmer zu zahlen hat, wenn der Vertrag erst 60 Kalendermonate und nicht früher als das Jahr des 60. Lebensjahres vereinbart wurde.
9a) Gesetz Nr. 363 / 1999 Slg., über die Versicherung und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Versicherungsgesetz), geändert.
Čl. II
Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft, mit Ausnahme von Nummer 1, die am 1. Januar 2007 wirksam wird.
Minister:
Sobotka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 100 / 2006 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 114 / 2002 Coll., über den Fonds für kulturelle und soziale Bedürfnisse, geändert durch Dekret Nr. 510 / 2002 Coll.
Art der Vorschrift-
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Verkündungsdatum28.03.2006
In Kraft seit01.04.2006
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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