Gesetz Nr. 105/1995

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 229/1992 Slg., über den Warenaustausch, geändert durch Gesetz Nr. 216/1994 Slg.

Gültig Recht In Kraft seit 01.07.1995
ANHANG
Recht
vom 24. Mai 1995
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 229/1992 Slg., über den Warenaustausch, geändert durch Gesetz Nr. 216/1994 Slg.
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 229 / 1992 Slg., am Warenaustausch, geändert durch Gesetz Nr. 216 / 1994 Slg., wird wie folgt geändert:
(1) Absatz 1 (4), einschließlich Fußnote 1a, lautet wie folgt:
"(4) Personen, die nicht nach diesem Gesetz niedergelassen sind, können in ihrem Handelsnamen, Namen, Bezeichnung der erbrachten Dienstleistungen oder in jedem Kontext ihrer Tätigkeit die Bezeichnung"-Stoffwechsel ", "Stockaustausch" oder andere Angaben verwenden, die sich aus diesen Wörtern nur dann ergeben, wenn dies oder das besondere Gesetz dies vorsieht. 1) Dies gilt unbeschadet des Schutzes und der Verwendung des Namens der natürlichen Person. (1a)
(1a) Ziffer 11 des Zivilgesetzbuches. Gesetz Nr. 55 / 1950 Coll., über die Verwendung und Änderung des Namens und des Nachnamens, geändert.
2. Artikel 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Bezeichnung" Börse "kann verwendet werden
a) in Bezug auf die Tätigkeiten von Personen, die zur Vermittlung von Börsen zugelassen sind (im Folgenden „Verhandlungshändler“),
b) die Identifizierung von Waren und Dienstleistungen, die ausschließlich zur technischen Unterstützung oder direkt mit den Tätigkeiten der Börsen und zur Identifizierung von Informationen, Berichten und Veröffentlichungen über die Tätigkeiten der Börsen bestimmt sind;
3. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f lautet wie folgt:
„(f) ein detaillierteres Verfahren für die Ernennung und Rücknahme von Austauschvereinbarungen, die Art und Weise, in der sie entlohnt werden, die Bedingungen, unter denen private Vereinbarungen am Austausch und die Bedingungen, unter denen die Vereinbarungen befugt sind, in ihrem Namen zu tauschen, handeln können;“
4. In Absatz 6 (1) werden die Worte "die Tschechische Republik oder die Slowakische Republik (nachstehend als zuständige Behörde der Staatsverwaltung bezeichnet)" gestrichen. Am Ende des Absatzes wird folgende Anmerkung Nr. 3a angefügt:
"3a) § 13 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 des ČNR-Gesetzes Nr. 2 / 1969 Slg., über die Einrichtung von Ministerien und anderen Zentralorganen der tschechischen Regierung, geändert."
5. Artikel 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die zuständige Behörde kann in der Bewilligung für den Betrieb der Börse beschließen, dass die Satzung eine von den Artikeln 20 Absatz 1, 21 Absatz 1 Buchstabe b, 23 Absätze 1 und 27 Absätze 3 bis 5 des Gesetzes abweichende Regelung enthält, wenn andernfalls die Möglichkeit einer Beteiligung der Börse an der internationalen Organisation des Warenverkehrs, für den die Börsen geschlossen wird, verhindert oder erheblich behindert würde; Eine solche Anpassung kann jedoch nicht zugelassen werden, wenn dies die Ausübung einer staatlichen Aufsicht über die Börse und die Tätigkeiten der Verhandelnden einschränkt. Die Gründer geben den Vorschlag für eine solche Ausnahmeregelung im Antrag auf Zulassung an und legen Nachweise über die Umstände vor, die für ihre Bewertung bei der Vorlage relevant sind. Nach dieser Bestimmung besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Die Genehmigung kann von der zuständigen Behörde der staatlichen Verwaltung zurückgenommen werden, wenn der Austausch nicht innerhalb der von ihm bei der Erteilung der Genehmigung festgesetzten Frist Mitglied dieser internationalen Börsenorganisation wird."
6. In Artikel 11 Absatz 2 werden die Worte "Tschechische und Slowakische Republik" und die Worte "und Slowakische Republik" gestrichen.
7. In Ziffer 23 (3) wird der zweite Satz gestrichen.
8. In § 29 Abs. 2 werden die Worte "Tschechische und Slowakische Republik" durch die Worte" Tschechische Republik ersetzt.
9. Artikel 29 Absatz 3 lautet wie folgt:
"(3) Börsenhändler können andere gewinnbringende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Handel, Produktion, Verarbeitung oder Nutzung von Waren, die Gegenstand des Börsenhandels sind, nur dann in Anspruch nehmen, wenn die zuständige Behörde der öffentlichen Verwaltung und der Börsenkammer die Ausübung anderer gewinnbringender Tätigkeiten der Börsenhändler so vereinbaren und dies durch die Satzung erlaubt ist."
10. In Absatz 29 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4, 5 und 6 eingefügt:
"(4) Die Börsenkammer oder die zuständige Behörde der staatlichen Verwaltung kann die erteilte Einwilligung zur Ausübung anderer gewinnbringender Tätigkeiten der Exchange Agreements schriftlich widerrufen. Der Grund für den Widerruf der Einwilligung ist in der Entscheidung zum Widerruf der Einwilligung anzugeben. Der Austauschvertrag ist dann verpflichtet, das Geschäft in einer aus den einschlägigen Rechtsvorschriften resultierenden Weise unverzüglich zu kündigen.
(5) Die Satzung legt die Art und Weise fest, in der der Name der Liste der Wechselhändler, die auch an anderen gewinnbringenden Tätigkeiten beteiligt sind, und der Umfang der Informationen über diese gewinnbringenden Tätigkeiten mindestens eine vollständige Liste dieser Tätigkeiten und den Status der Erwerbstätigkeit umfassen muss.
(6) Ein Austauschvertrag, der andere gewinnbringende Tätigkeiten gemäß Absatz 3 durchführt, darf nicht Mitglied der Börsenkammer- und Börsenausschüsse oder eines Schiedsrichters oder eines anderen Beamten des Börsen Schiedsgerichts sein."
Die Absätze 4 und 5 werden in den Absätzen 7 und 8 umnummeriert.
11. In Absatz 29 des neuen Absatzes 8 wird "Ziffer 4 Buchstabe a" Absatz 7 Buchstabe a" ersetzt.
12. In § 33 Abs. 2 werden die Worte "Tschechischer Nationalrat und Slowakischer Nationalrat 9" gestrichen, einschließlich Fußnote.
13. In Absatz 34 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Der Handelskommissar nimmt seine Zustimmung zurück, andere gewinnbringende Tätigkeiten des Exchange Agreements zu verfolgen, die die Bestimmungen von Absatz 25 Absatz 3 verletzt haben. Das Recht auf Verhängung von Sanktionen für diese Verhandlungen wird durch den Widerruf der Zustimmung nicht eingeschränkt."
Absatz 4 wird Absatz 5.
14. In Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a wird nach "Artikel 29 Absatz 3" folgendes eingefügt: "4 und 5".
15. In Absatz 36 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Stellt die zuständige Behörde fest, dass eine Person, die nicht befugt ist, die in Absatz 1 Satz 1 Absatz 4 genannte Bezeichnung verwendet, die nicht in Artikel 1 Absatz 5 genannt ist, so fordert sie ihn auf, die innerhalb der gesetzten Frist festgestellten Mängel zu beheben.
(4) Die zuständige Behörde der staatlichen Verwaltung kann Personen, die nach Ablauf der in der in Absatz 1 genannten Bekanntmachung vorgesehenen Frist eine Geldbuße von bis zu 500 000 CZK verhängen. Personen, die innerhalb von drei Jahren nach der endgültigen Entscheidung, eine Geldbuße aufzuerlegen, gegen die Bestimmungen von Absatz 1 (4) verstoßen, können von der zuständigen Behörde des Staates bis zu 2 000 000 CZK verhängt werden."
Die Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 werden in den Absätzen 5, 6, 7, 8 und 9 umnummeriert.
16. In Ziffer 36 des neuen Absatzes 5 wird am Ende folgender Satz angefügt: "Die in Absatz 4 genannte Geldbuße kann innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem die zuständige Behörde der Verwaltung sich der unbefugten Verwendung der in Absatz 1 (4) genannten Bezeichnung bewusst wurde, spätestens aber ein Jahr nach dem Tag, an dem diese Maßnahme stattgefunden hat, auferlegt werden."
17. Absatz 36 des neuen Absatzes 6 lautet wie folgt:
"(6) Die gemäß den Absätzen 2 und 4 auferlegte Geldbuße ist innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt zu zahlen, an dem die Entscheidung zur Verhängung endgültig wurde. Eine Kopie der Entscheidung mit der Vollstreckungsklausel wird von der zuständigen Behörde des Staates an die zuständige Finanzbehörde übermittelt.
18. In Ziffer 36 des neuen Absatzes 8 werden die Worte "oder der Staatshaushalt der Slowakischen Republik nach dem Ort der Börse " gestrichen.
Čl. II
Rechtliche und natürliche Personen, die keine Genehmigung erteilt haben und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Angaben, die nicht in Artikel 1 Absatz 5 vorgesehen sind, verwenden, werden innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von diesem Gesetz entfernt und nicht mehr verwendet.
Čl. III
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
Uhde v. r.
Havel v. r.
Klaus v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 105 / 1995 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 229 / 1992 Slg., am Warenaustausch, geändert durch Gesetz Nr. 216 / 1994 Slg.
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.06.1995
In Kraft seit01.07.1995
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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