Gesetz Nr. 105 / 2011 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 96/2004 Slg. über die Bedingungen für die Erlangung und Anerkennung der Förderfähigkeit für die Ausübung nichtmedizinischer Berufe und für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von medizinischer Versorgung und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über nichtmedizinische medizinische Berufe), geändert, und Gesetz Nr. 634 / 2004 Slg., über Verwaltungsgebühren, geändert

Gültig In Kraft seit 22.04.2011
ANHANG
Recht
vom 25. März 2011
zur Änderung des Gesetzes Nr. 96/2004 Slg. über die Bedingungen für die Erhebung und Anerkennung der Förderfähigkeit für die Ausübung nichtmedizinischer Berufe und für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von medizinischer Versorgung und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Gesetze (Gesetz über nichtmedizinische medizinische Berufe), geändert und Gesetz Nr. 634 / 2004 Slg., über Verwaltungsgebühren, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über nichtmedizinische medizinische Berufe
Čl. I
Gesetz Nr. 96/2004 Slg., über die Bedingungen für die Gewinnung und Anerkennung der Förderfähigkeit für die Ausübung von nichtmedizinischen Berufen und für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von medizinischer Versorgung und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über nichtmedizinische Gesundheitsberufe), geändert durch Gesetz Nr. 125 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 111 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 124 / 2008 Sl., Gesetz Nr.
1. Absatz 4 (3) lautet wie folgt:
"(3) Die Ausübung eines Berufes ohne direktes Management oder berufliche Überwachung (nachstehend als "die Ausübung eines Berufs ohne berufliche Aufsicht" bezeichnet) gilt als die Ausübung von Tätigkeiten, für die ein Gesundheitsberuf zuständig ist und für die er eine Bescheinigung für die Ausübung eines Gesundheitsberufs ohne berufliche Aufsicht erhalten hat (Titel VI); diese Rechtsvorschriften und Durchführungsvorschriften legen die Tätigkeiten fest, die ein Gesundheitsberuf ohne Angabe, die er auf der Grundlage eines Hinweises durchführt, durchführen kann und Ein Teil des Berufes ohne berufliche Aufsicht ist auch eine Kontrolltätigkeit nach einem anderen Gesetz (7).
2. In Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b werden im Teil des Satzes nach dem Semikolon die Worte "und ohne Zertifizierung zur Ausübung eines medizinischen Berufes ohne berufliche Aufsicht (Titel VI) " nach dem Wort" Aufsicht" eingefügt.
3. In Artikel 9 Absatz 2 wird "d" ersetzt durch" (e)".
4. In Artikel 13 Absatz 2 wird „c" durch „d" ersetzt.
5. Im ersten Satz von § 14 Abs. 2 wird "(c) " ersetzt durch" (c) oder (d)".
6. In Ziffer 17 Absatz 1 Buchstabe c wird "1994 " durch" 2004" ersetzt.
7. In Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 wird "(b) " ersetzt durch" (c)".
8. In Absatz 18 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Ein medizinischer Fachmann, der in den letzten 6 Jahren seit mindestens einer halben Woche eine berufliche Kompetenz im Bereich der Intensivpflege erworben hat und in einer Austrittsgruppe medizinischer Notfalldienste tätig ist, muss auch die fachliche Kompetenz haben, den Beruf der medizinischen Notfallversorgung zu verfolgen."
Absatz 3 wird zu Absatz 4.
9. Absatz 29 (3) lautet wie folgt:
"(3) Die Versorgung der Pflege unter der fachlichen Aufsicht einer allgemeinen Krankenschwester oder Hebamme gilt als Beruf des medizinischen Assistenten; Pflegepflege im Zusammenhang mit Selbstbedienung und Befriedigung der wesentlichen Bedürfnisse der Patienten kann von einem medizinischen Assistenten ohne professionelle Aufsicht durchgeführt werden. Darüber hinaus beteiligt sich der medizinische Assistent in Zusammenarbeit mit dem Arzt an der präventiven, therapeutischen, Rehabilitation, dringenden, diagnostischen und spendenden Betreuung."
10.
„§ 42
Berufliche Kompetenz, um den Beruf der Ordnung zu verfolgen
(1) Die fachliche Kompetenz, den Beruf eines geordneten zu verfolgen, wird durch die Abschluss eines akkreditierten medizinischen Qualifizierungskurses erworben.
(2) Darüber hinaus haben natürliche Personen, die einen Teil ihres Studiums an akkreditierten medizinischen Studienprogrammen absolviert haben, die von Hochschulen im Rahmen einer anderen Rechtsvorschrift (2) oder in Hochschulen im Bereich der Berufsausbildung oder der Sekundarstufe II durchgeführt werden, die fachliche Kompetenz, den medizinischen Beruf eines Sanitaires zu verfolgen.
(a) 3 Semester des allgemeinen ärztlichen Masterstudiengangs des akkreditierten ärztlichen Masters und erfolgreich bestandene Pflegeprüfungen im Rahmen dieses Programms;
b) 2 Semester eines akkreditierten ärztlichen Bachelorstudiengangs zur Vorbereitung allgemeiner Krankenschwestern oder Hebammen oder Gesundheitsmedizin oder des entsprechenden Ausbildungsprogramms an einer höheren Berufsausbildung;
(c) 3 Jahre Studium oder 4 Jahre Langzeitstudien an einer Sekundarschule auf dem Gebiet der medizinischen Assistenten oder 2 Jahre vierjährige Studien oder 3 Jahre Langzeitstudien an einer Sekundarschule auf dem Gebiet der Krankenschwester, Krankenschwester, Krankenschwester oder allgemeiner Krankenschwester oder 1 Jahr zwei Jahre nach dem Sekundarschulabschluss oder der Sekundarbildung für Sekundarschulabsolventen im Bereich der Krankenschwester, Krankenschwester, Krankenschwester, Krankenschwester, Krankenschwester, Krankenschwester, Krankenschwester, Krankenschwester, Krankenschwester, Krankenschwesterin oder Hebaidin oder Hebaidin.
(3) Eine Hilfstätigkeit bei der Bereitstellung von Gesundheitsfürsorge unter Aufsicht oder direkter Leitung eines Gesundheitsberufs, der qualifiziert ist, den Beruf ohne berufliche Aufsicht zu verfolgen, gilt als Beruf eines ordentlichen.
11. In Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f wird das Wort "oder" durch "die Entwicklung eines Standard- oder eines neuen Verfahrens" ersetzt.
12. In Artikel 54 Absatz 1 wird nach Buchstabe f folgende Nummer g eingefügt:
"(g) E-Learning-Kurs oder."
Buchstabe g wird unter Buchstabe h umnumeriert.
13. In Ziffer 54 (4) werden "(a) und (b)" durch "(a) bis (d)" ersetzt.
14. In Ziffer 54 (7) wird "Absatz 2" durch "Absatz 3" ersetzt.
15. in Absatz 61 (1) wird das Wort "medizinische" nach den Worten "für eng definiert" eingefügt;
16. in Ziffer 67 (2) (b) (2) wird "6 Jahre" durch "10 Jahre" ersetzt.
17. In Ziffer 67 (3) wird "6 Jahre" durch "10 Jahre" ersetzt.
18. In Ziffer 68 (1) wird "6 Jahre" durch 10 Jahre ersetzt.
19. Absatz 69, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 69
Verlängerung des Zertifikats
Die Gültigkeit der Bescheinigung wird für einen weiteren Zeitraum von 10 Jahren verlängert, sofern der Gesundheitsberuf eine Verlängerung spätestens 60 Tage vor Ablauf der Bescheinigung beantragt und Nachweise gemäß Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 oder 3 vorlegt. Ein Arzt, der einen Antrag nach dem ersten Satz gestellt hat, gilt als geeignet, den Beruf ohne Berufsbeaufsichtigung zu verfolgen, bis der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung zur Verlängerung der Bescheinigung endgültig wird."
20. In Absatz 71 wird der Satz "Das Ministerium kann die Organisation der Prüfung an die Organisation anvertrauen, am Ende von Absatz 9 angefügt."
21. In Ziffer 90 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte "und Bildung" nach den Worten "Studie" eingefügt.
22. In Absatz 90 Absatz 2 Buchstabe e wird das Wort "Beschreibung" gestrichen.
23. Absatz 91 (6) lautet wie folgt:
"(6) Liste
(a) akkreditierte Kurse für den medizinischen Master und Bachelor von Universitäten; und
b) Ausbildungsprogramme für höhere Berufsschulen;
Das Ministerium veröffentlicht auf eine Weise, die Fernzugriff ermöglicht. Die im ersten Satz genannten Listen umfassen den Namen der Schule und des Feldes, die erworbene Förderfähigkeit, die Dauer der Akkreditierung und das Datum der Erteilung der Stellungnahme des Ministeriums.
24. Nach Ziffer 91a wird folgender Abschnitt 91b eingefügt:
„§ 91b
Entfernung der Härte
(1) Der Gesundheitsminister kann auf schriftlichen Antrag eines Gesundheitsberufs oder eines anderen Berufs beschließen, die Härte bei:
a) eine Qualifikation zur Ausübung eines medizinischen Berufes oder
b) die Ausstellung eines Zeugnisses für die Ausübung eines medizinischen Berufes ohne berufliche Aufsicht nach Titel VI.
(2) Der Antrag ist zu begründen. Sie kann nach Erschöpfung der ordnungsgemäßen Rechtsmittel gemäß den Verwaltungsregeln gestellt werden.
(3) Die Entscheidung zur Entfernung der Härte ist schriftlich gegeben und braucht keine staatlichen Gründe.
(4) Die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 ist endgültig; sie unterliegen nicht den allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Gesundheitsprofis, die nach dem Gesetz Nr. 96/2004 Slg., bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, professionelle Kompetenz für die Ausübung des Berufes der allgemeinen sanitären, Hygienist für den Operationssaal, Hygienist für die Labor- und Transfusionsabteilung, sanitär für medizinische Einrichtungen, sanitär für das Spa und medizinische Rehabilitation, Sanitär für die autopic Abteilung oder sanitär für die Autopsie erworben haben,
2. Das Verfahren für die Erteilung einer Bescheinigung für die Ausübung eines medizinischen Berufes ohne berufliche Aufsicht oder für die Verlängerung der Bescheinigung für die Ausübung eines medizinischen Berufes ohne Berufsbeaufsichtigung, die nicht endgültig bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurde, wird nach dem Gesetz Nr. 96 / 2004 Coll. abgeschlossen, das bis zum Inkrafttreten des Gesetzes wirksam ist. Die Gültigkeitsdauer der nach dem ersten Satz ausgestellten Bescheinigungen wird um 4 Jahre verlängert.
3. Für ärztliche Bescheinigungen ohne fachärztliche Überwachung, die zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Gesetzes gültig sind, wird die Gültigkeitsdauer um 4 Jahre verlängert.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Verwaltungsgebührengesetzes
Čl. III
In Teil I Nummer 7 des Anhangs des Gesetzes Nr. 634/2004 Slg., zu Verwaltungskosten, geändert durch Gesetz Nr. 189 / 2008 Slg., Buchstabe a, einschließlich Fußnote 9, lesen:
„a) nebo o prodloužení osvědčení k výkonu zdravotnického povolání bez odborného dohledu podle zvláštních právních předpisů o způsobilosti k výkonu zdravotnických povolání9) Kč 100,-
9) Gesetz Nr. 95/2004 Slg., über die Bedingungen für die Erlangung und Anerkennung von fachlicher Kompetenz und Fachkompetenz für die Ausübung des medizinischen Fachberufs von Arzt, Zahnarzt und Apotheker in der geänderten Fassung. Gesetz Nr. 96/2004 Slg., über die Bedingungen für die Gewährung und Anerkennung der Förderfähigkeit für die Ausübung nichtmedizinischer Berufe und für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von medizinischer Versorgung und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Gesetze (Gesetz über nichtmedizinische medizinische Berufe), geändert.

ČÁST TŘETÍ

Effizienz
Čl. IV
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Deutschland
Klaus v. r.
Nausea v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 105/2011 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 96/2004 Slg., über die Bedingungen für die Akquisition und Anerkennung der Förderfähigkeit für das Einkaufen von nicht-medizinischen Berufen und über Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Gesundheitsversorgung und über die Änderung von bestimmten verwandten Gesetzen (Gesetz über nicht-medizinische medizinische Berufe), geändert, und Gesetz Nr. 634/2004 Slg., geändert.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum22.04.2011
In Kraft seit22.04.2011
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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