Gesetz Nr. 105 / 2016 Coll.

Gesetz zur Änderung bestimmter Gesetze im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung und zur Aufhebung des Gesetzes Nr. 330/2014 Slg., am Austausch von Informationen über Finanzkonten mit den Vereinigten Staaten von Amerika für Steuerverwaltungszwecke

Gültig Recht In Kraft seit 06.04.2016
ANHANG
Recht
vom 16. März 2016
zur Änderung bestimmter Gesetze im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung und zur Aufhebung des Gesetzes Nr. 330/2014 Slg., am Austausch von Informationen über Finanzkonten mit den Vereinigten Staaten von Amerika für Steuerverwaltungszwecke
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des International Tax Administration Cooperation Act
Čl. I
Gesetz Nr. 164 / 2013 Slg., über die internationale Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung und über die Änderung von anderen verwandten Gesetzen, geändert durch Senatsgesetze Nr. 344 / 2013 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Fußnote 1 werden die Worte "in der durch die Richtlinie 2014 / 107/EU des Rates geänderten Fassung am Ende des Textes hinzugefügt.
2. In Absatz 8 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Der Steuerverwalter ist das Spezialisierte Finanzamt beim automatischen Austausch von von von Finanzinstituten gemeldeten Informationen."
Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
3. In Teil 1 Titel III Teil 2 wird über Abschnitt 13 Folgendes eingefügt:

„Oddíl 1

Automatischer Informationsaustausch nach Einkommens- und Vermögensart '.
4. In Abschnitt 13 (1) des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "nach Art des Einkommens oder des Vermögens " gestrichen.
5. In Artikel 13 Absatz 1 werden die Worte "nach Art des Einkommens oder Vermögens" zu Beginn des Buchstabens a eingefügt.
6. In Fußnote 2 werden die Worte "in der durch die Richtlinie 2014 / 107/EU des Rates geänderten Fassung am Ende des Textes hinzugefügt.
7. In Ziffer 13 (6) werden die Worte "oder Einkommen oder Vermögen, die einen bestimmten Betrag nicht überschreiten" gestrichen.
8. In Teil 1 Titel III Teil 2 werden nach Abschnitt 1 folgende Abschnitte 2 und 3 eingefügt:

„Oddíl 2

Automatischer Informationsaustausch von Finanzinstituten

Pododdíl 1

Allgemeine Bestimmungen
§ 13a
Vorläufige Bestimmungen
Die zentrale Verbindungsstelle übermittelt regelmäßig die Kontaktstelle eines anderen Staates mit Informationen über in einem anderen Staat steuerpflichtige Personen, auf denen die Informationen von Finanzinstituten gemeldet werden.
§ 13b
Bezeichnung
(1) Wird der in diesem Abschnitt verwendete Begriff bei einem automatischen Informationsaustausch definiert
a) mit einem anderen Mitgliedstaat in Anhang 1 dieses Gesetzes ist immer für diesen Anhang relevant;
b) der Vertragsstaat des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in Anhang 1 dieses Gesetzes hat die Bedeutung dieses Anhangs, es sei denn, zwischen diesem Vertragsstaat und der Tschechischen Republik ist ein bilaterales internationales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch von Finanzinstituten anwendbar.
c) mit einem Vertragsstaat in einem internationalen Abkommen ist für diesen internationalen Vertrag von Bedeutung, auch wenn er in diesem Abschnitt definiert ist; wenn der Vertrag keine Begriffe festlegt, so ist die in Anhang 1 dieses Gesetzes genannte Bedeutung relevant.
(2) Die Liste der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Vertragsstaaten wird vom Ministerium in einer Weise veröffentlicht, die einen Fernzugriff ermöglicht.
§ 13c
Berichterstattung Tschechische Finanzinstitution
(1) Das notifizierende tschechische Finanzinstitut ist ein Finanzinstitut in der Tschechischen Republik, das nicht in Absatz 2 genannt ist.
(2) Nicht-Reporting Czech Financial Institution bedeutet:
a) eine Finanzinstitution in der Tschechischen Republik, die eine nicht erstattende Finanzinstitution nach Artikel B des Anhangs 1 dieses Gesetzes ist, oder
b) eine juristische Person oder Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit, wenn ein geringes Risiko besteht, dass die korrekte Bestimmung und Bestimmung der Steuer oder die Sicherheit ihrer Vergütung beeinträchtigt wird.
(3) Ein Finanzinstitut in einem Staat oder Gerichtsstand ist ein Finanzinstitut, das
a) den Wohnsitz dieses Staates oder der Gerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Zweigniederlassungen dieses Staates oder der Gerichtsbarkeit außerhalb dieses Staates oder der Gerichtsbarkeit, oder
b) eine Zweigniederlassung eines Finanzinstituts, das nicht in diesem Staat oder Gerichtsstand ansässig ist, wenn diese Zweigniederlassung sich in diesem Staat oder Zuständigkeit befindet.
(4) Die Liste der in Absatz 2 Buchstabe b genannten nicht gemeldeten tschechischen Finanzinstitute wird vom Ministerium durch Erlass erstellt und der Europäischen Kommission mitgeteilt. Das Ministerium unterrichtet die Europäische Kommission über Änderungen der Liste.
§ 13d
Notifiziertes Konto
(1) Ein meldepflichtiges Konto ist ein Finanzkonto, das von einem meldepflichtigen tschechischen Finanzinstitut gehalten wird, das von einem meldepflichtigen oder einem Passivinstitut gehalten wird, dessen Kontrollperson eine meldepflichtige Person ist, die nach gebührenden Sorgfaltsverfahren oder anderen vergleichbaren Verfahren gemäß Anhang 2 dieses Gesetzes gesucht wird.
(2) Kontrollperson bedeutet bei:
a) juristische Personen, die nach dem Recht der Maßnahme gegen die Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung nützlich sind;
b) dem Treuhandfonds des Gründers, des Treuhänders, der Person, die die Verwaltung des Fonds überwacht, der Arbeitnehmer oder anderer natürlicher Personen, die die höchste effektive Kontrolle über den Treuhandfonds haben;
c) Einheiten ohne eine andere Rechtspersönlichkeit als einen Treuhandfonds durch eine Person in einer gleichwertigen oder ähnlichen Position wie die Kontrollperson des Treuhandfonds.
(3) Passive nichtfinanzielle Einrichtungen:
a) eine nichtfinanzielle Einheit, die keine aktive nichtfinanzielle Einheit gemäß Artikel D von Anhang 1 dieses Gesetzes ist, oder
b) die Anlagegesellschaft gemäß Artikel A Absatz 4 Buchstabe b des Anhangs 1 dieses Gesetzes, das kein Finanzinstitut im teilnehmenden Staat ist;
c) eine nichtfinanzielle Einrichtung eine juristische Person oder Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit, die kein Finanzinstitut ist.
(4) Für den Zwecke des automatischen Informationsaustauschs mit einem anderen Staat bedeutet ein freigestelltes Konto auch ein Konto, wenn ein geringes Risiko für die korrekte Identifizierung und/oder Zahlung der Steuer oder der Sicherheit ihrer Zahlung besteht, die beeinträchtigt wird und sehr ähnliche Eigenschaften wie jede der in Artikel C (17) a) bis f) des Anhangs 1 dieses Gesetzes genannten ausgeschlossenen Konten hat.
(5) Die Liste der in Absatz 5 genannten freigestellten Konten wird vom Ministerium durch eine Verordnung erstellt und der Europäischen Kommission mitgeteilt. Das Ministerium unterrichtet die Europäische Kommission über Änderungen der Liste.
§ 13e
Benachrichtigte Person
(1) Die angemeldete Person ist eine Person eines teilnehmenden Staates, der nicht
a) eine Aktiengesellschaft, deren Aktien regelmäßig auf einem geregelten Wertpapiermarkt gehandelt werden;
b) eine Handelsgesellschaft, die das in Buchstabe a genannte verbundene Unternehmen der Aktiengesellschaft ist;
c) eine staatliche Einrichtung,
d) eine internationale Organisation;
e) eine Zentralbank oder
(f) ein Finanzinstitut.
(2) Person eines teilnehmenden Staates:
a) eine natürliche Person, juristische Person oder Einrichtung ohne in diesem teilnehmenden Staat ansässige Rechtspersönlichkeit;
b) eine nicht juristische Person, die nicht in einem Staat oder einer Gerichtsbarkeit ansässig ist, wenn sie ihren Sitz in diesem teilnehmenden Staat hat oder
c) den Nachlass des verstorbenen Wohnsitzes dieses teilnehmenden Staates.
(3) Der teilnehmende Staat bedeutet:
a) ein anderer Mitgliedstaat;
b) einen Vertragsstaat, mit dem die Tschechische Republik ein internationales Abkommen geschlossen hat, auf dessen Grundlage die von Finanzinstituten mitgeteilten Informationen automatisch mit diesem Staat ausgetauscht werden können; oder
c) ein Vertragsstaat, mit dem die Europäische Union ein internationales Abkommen geschlossen hat, auf dessen Grundlage die von Finanzinstituten gemeldeten Informationen ausgetauscht werden können und das in eine von der Europäischen Kommission veröffentlichte Liste aufgenommen wird.
(4) Ein Staatsangehöriger eines Staates oder einer Gerichtsbarkeit bedeutet eine Person oder Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit, die nach dem Recht dieses Staates oder der Gerichtsbarkeit aufgrund seines Wohnsitzes, seines ständigen Wohnsitzes, seines Sitzes oder seines Sitzes in diesem Staat oder seiner Gerichtsbarkeit besteuert wird.
(5) Zum automatischen Informationsaustausch mit den Vereinigten Staaten von Amerika:
a) die von der amerikanischen Person angegebene notifizierte Person;
b) im Staats- oder Gerichtsstand des in einem Vertrag zwischen der Tschechischen Republik und den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Ansässigen, um eine Doppelbesteuerung zu verhindern und Steuerhinterziehung im Bereich der Einkommens- und Vermögenssteuern zu verhindern.
(6) Die Liste der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Vertragsstaaten wird vom Ministerium der Europäischen Kommission mitgeteilt.
§ 13f
Verfahren der Finanzinstitution
Die notifizierende tschechische Finanzinstitution und die nicht meldende tschechische Finanzinstitution haben im Sinne dieses Gesetzes den Verfahrensstatus der Steuerinstanz.
§ 13g
Überprüfung
(1) Die notifizierende tschechische Finanzinstitution prüft, ob das notifizierte Konto im Kalenderjahr aufrechterhalten wird.
(2) Die notifizierende tschechische Finanzinstitution verwendet bei der Prüfung:
a) die in Anhang Nr. 2 dieses Gesetzes festgelegten Due Diligence-Verfahren oder die strengeren Verfahren für die Anwendung dieses Anhangs;
b) den Vertragsstaat des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, die in Anhang 2 dieses Gesetzes aufgeführten Due Diligence-Verfahren oder strengere Verfahren, deren Anwendung dieser Anhang erlaubt, sofern zwischen diesem Vertragsstaat und der Tschechischen Republik kein internationales Abkommen für den automatischen Informationsaustausch von Finanzinstituten gilt;
c) die nach einem internationalen Abkommen oder anderen vergleichbaren Verfahren fälligen Sorgfaltsverfahren, deren Anwendung im Rahmen eines internationalen Abkommens gestattet ist; enthält der Vertrag keine Due Diligence-Verfahren, die in Anhang 2 dieses Gesetzes festgelegten Due Diligence-Verfahren oder die strengeren Verfahren, für die dieser Anhang Anwendung gestattet.
(3) Das notifizierende tschechische Finanzinstitut unterrichtet den Steuerverwalter über die Anwendung anderer vergleichbarer oder strengererer Verfahren gemäß Absatz 2.
(4) Für die Zwecke der Prüfung gemäß Anhang 2 dieses Gesetzes ist das betreffende Datum der 31. Dezember 2015 für einen Staat oder Gerichtsstand, der am 31. Dezember 2015 ein teilnehmender Staat war; in anderen Fällen wird der operative Zeitpunkt der 31. Dezember des Jahres, in dem dieser Staat zum teilnehmenden Staat wird, betragen.
(5) Die Liste der in Absatz 4 genannten relevanten Daten wird vom Ministerium in einer Weise veröffentlicht, die einen Fernzugriff ermöglicht.
§ 13h
Nachweis
(1) Die notifizierende tschechische Finanzinstitution erfasst für das Kalenderjahr Daten auf dem notifizierten Konto.
(2) Das notifizierende tschechische Finanzinstitut geht in ähnlicher Weise wie die Überprüfung mit fälligen Sorgfaltsverfahren, anderen vergleichbaren Verfahren oder strengeren Verfahren vor.
(3) Die Daten werden auf einem Meldekonto erhoben, das von
a) die notifizierte Person;
b) eine juristische Person oder Einrichtung ohne juristische Person, deren Kontrollperson die notifizierte Person ist.
(4) Die gemeldeten Kontodaten sind:
a) Name oder Bezeichnung des Kontoinhabers;
b) Zeitpunkt und Geburtsort des Kontoinhabers;
c) die Anschrift des Wohnsitzes oder sonstigen Wohnsitzes oder der Anschrift des Sitzes des Kontoinhabers; und
d) die Steueridentifikationsnummer oder andere ähnliche Anzahl des Kontoinhabers, der für steuerliche Zwecke in dem Staat verwendet wird, in dem er ansässig ist, und der Code dieses Staates.
(5) Die in Absatz 4 genannten Daten werden auch für die in Absatz 3 Buchstabe b genannte Kontrollperson erhoben.
§ 13i
Synergien
(1) Der Kontoinhaber stellt dem notifizierenden tschechischen Finanzinstitut oder dem nicht meldenden tschechischen Finanzinstitut die erforderlichen Synergien bei der Überprüfung und Erkennung zur Verfügung.
(2) Die handelnde Person stellt dem Kontoinhaber auch die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit zur Verfügung.
§ 13j
Aufbewahrung von Dokumenten
Die notifizierende tschechische Finanzinstitution hält die Unterlagen über die Überprüfung und Erhebung für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Ende des Kalenderjahres, für das die notifizierten Konten geprüft und die Daten erhoben werden.
§ 13k
Notifizierung
(1) Die notifizierende tschechische Finanzinstitution, die das notifizierte Konto im Kalenderjahr hält, übermittelt dem Steuerverwalter eine Mitteilung, in der Folgendes angegeben wird:
a) eine Kennnummer, bei der sie gemäß einem internationalen Vertrag zugewiesen wurde;
b) ihren Namen oder ihre Bezeichnung, die Kennnummer der Person nach dem Recht des nationalen statistischen Dienstes;
c) Einzelheiten des notifizierten Kontos;
d) die eindeutige Kennung des gemeldeten Kontos;
e) den Restbetrag auf dem gemeldeten Konto oder den Wert dieses Kontos am Ende des Kalenderjahres oder, falls das Konto während dieses Zeitraums storniert wurde, Informationen über seine Löschung; bei einem Versicherungsvertrag mit einem Kapitalwert oder einem Pensionsversicherungsvertrag auch das Kapital oder der Wert der Rückzahlung;
(f) für das Haftkonto
1. den gesamten Bruttozinsbetrag, den Gesamtbruttobetrag der Dividenden und den Gesamtbruttobetrag der sonstigen Erträge, die aus Mitteln dieses Kontos entstehen, die während des Kalenderjahres auf dieses Konto ausgezahlt oder gutgeschrieben werden;
2. den gesamten Bruttoerlös aus dem Verkauf oder der Rückzahlung von finanziellen Vermögenswerten, die während des Kalenderjahres, in dem das meldende tschechische Finanzinstitut als Verwahrer, Makler, Agent oder sonstiger Vertreter des Inhabers dieses Kontos tätig war, auf dieses Konto gezahlt oder auf dieses Konto gutgeschrieben wurden;
g) für ein Depositarkonto, den Gesamtbetrag der im Kalenderjahr gezahlten oder auf dieses Konto gutgeschriebenen Zinsen;
(h) für ein nicht unter Buchstabe f oder g genanntes Konto, den gesamten Bruttobetrag, der seinem Eigentümer im Zusammenhang mit diesem Konto während des Kalenderjahres, in dem das meldende tschechische Finanzinstitut ein Schuldner oder ein Schuldner ist, gezahlt oder gutgeschrieben wird, einschließlich des dem Kontoinhaber gezahlten Gesamtbetrags für eine Rückzahlung während des Kalenderjahres;
— sonstige Angaben im Rahmen eines internationalen Abkommens oder der Anhänge;
(j) eine Erklärung, dass bei der Überprüfung gebührende Sorgfaltsverfahren, andere vergleichbare oder strengere Verfahren ordnungsgemäß angewandt wurden.
(2) Stellt die Überprüfung fest, dass die notifizierende tschechische Finanzinstitution im Kalenderjahr kein notifiziertes Konto hat, so teilt sie dem Steuerverwalter dies mit.
(3) Wird die nicht gemeldete tschechische Finanzinstitution, die eine Regierungsinstanz, eine internationale Organisation oder eine tschechische Nationalbank ist, als Unternehmer Tätigkeiten gleicher Art wie die von Finanzinstituten durchgeführt, so nimmt sie für diese Geschäfte die in Absatz 1 vorgesehene Notifizierung vor.
§ 13l
Frist für die Übermittlung von Meldungen
Die Notifizierung erfolgt bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das sie eingereicht wird.
§ 13m
Notifizierungsverfahren
(1) Die Mitteilung erfolgt durch eine Datennachricht:
a) durch eine anerkannte elektronische Signatur unterschrieben wird oder
b) mit einer zertifizierten Identität des Feeders in einer Weise, die in sein Datenfeld eingeloggt werden kann.
(2) Das Format und die Struktur des Datenberichts werden vom Steuerverwalter in einer Weise veröffentlicht, die Fernzugriff ermöglicht.
§ 13n
Geldbußen
(1) Der Steuerverwalter kann der notifizierenden tschechischen Finanzinstitution oder der nicht meldenden tschechischen Finanzinstitution auch eine Geldbuße für die Nichterfüllung einer Nichterfüllungspflicht erheben, wenn er die Verpflichtung verletzt
a) im Zuge der Überprüfung,
b) zur Erhebung,
c) Nachweise über die Überprüfung und Nachweise;
d) eine Kennnummer erhalten;
e) Information oder Offenlegung.
(2) Der Steuerverwalter kann dem notifizierenden tschechischen Finanzinstitut oder dem nicht meldenden tschechischen Finanzinstitut eine Auftragsstrafe von bis zu 500 000 CZK auferlegen, wenn er die Verpflichtung zur Mitteilung verletzt.
§ 13o
Verfahren des Steuerverwalters zur Übermittlung von Informationen
Der Steuerverwalter übermittelt die aus der Mitteilung an die zentrale Verbindungsstelle gewonnenen Informationen.
§ 13p
Verfahren zur Übermittlung von Informationen durch die Zentrale Kontaktstelle
(1) Die zentrale Verbindungsstelle übermittelt die vom Steuerverwalter erhaltenen Informationen an die Kontaktstelle des Mitgliedstaats oder an die Kontaktstelle des Vertragsstaats, mit dem das internationale Abkommen für den automatischen Informationsaustausch von Finanzinstituten gilt, der bis zum 30. September des Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, für das sie notifiziert wurde, gemeldet wurde.
(2) Die Liste der in Absatz 1 genannten Vertragsstaaten wird vom Ministerium in einer Weise veröffentlicht, die einen Fernzugriff ermöglicht.

Pododdíl 2

Besondere Bestimmungen über den automatischen Informationsaustausch von Finanzinstituten mit den Vereinigten Staaten von Amerika
§ 13q
Kennnummer
(1) Die notifizierende tschechische Finanzinstitution wird die Kontaktstelle der Vereinigten Staaten bitten, eine Identifikationsnummer zuzuweisen.
(2) Die Nicht-Reporting Czech Financial Institution, die das Reportable Account hält, wird die United States Contact Point bitten, eine Identifikationsnummer zuzuordnen, wenn sie im Rahmen eines internationalen Abkommens zugewiesen werden soll.
(3) Das Finanzinstitut gilt für eine Identifikationsnummer, um sie spätestens zum Zeitpunkt des vorangegangenen Datums zu erhalten, an dem es eine Mitteilung an den Steuerverwalter übermittelt.
(4) Das Finanzinstitut teilt dem Steuerverwalter die Kennnummer innerhalb von 15 Tagen nach seiner Zuweisung mit.
§ 13r
Nicht teilnehmende Finanzinstitute
(1) Darüber hinaus überprüft die notifizierende tschechische Finanzinstitution, dass das von der nicht teilnehmenden Finanzinstitution gehaltene Konto im Kalenderjahr gehalten wird.
(2) Ein notifizierendes tschechisches Finanzinstitut, das ein Konto eines nicht teilnehmenden Finanzinstituts in einem bestimmten Kalenderjahr hält, teilt dem Steuerverwalter diese Tatsache mit.
(3) Ein notifizierendes tschechisches Finanzinstitut, das die Zahlung aus Quellen im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika an das nicht teilnehmende Finanzinstitut aufzeigt oder vermittelt,
a) die Person, von der eine solche Zahlung mit den für die Notifizierung dieser Zahlung erforderlichen Informationen und der Steuerbefreiung der Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen eines internationalen Abkommens erhalten wurde; oder
b) den Betrag, der der Steuer der Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des internationalen Abkommens entspricht, zu verringern, wenn er von diesem Staat dazu verpflichtet ist und ihn an diesen Staat weiterleitet.

Oddíl 3

Gemeinsame Bestimmungen zum automatischen Informationsaustausch
§ 13s
Information und Veröffentlichung
(1) Die notifizierende tschechische Finanzinstitution unterrichtet die meldende Person, die eine natürliche Person ist, über die Erhebung und Übermittlung von Daten darüber, bevor sie die erste Mitteilung an den Steuerverwalter mit Daten über diese Person, so dass er seine persönlichen Datenschutzrechte ausüben kann.
(2) Im Falle einer Sicherheitsverletzung über Daten, die sich auf den Schutz personenbezogener Daten oder auf die Privatsphäre der gemeldeten Person auswirken könnten, teilt er diese Tatsache mit.
a) eine notifizierende tschechische Finanzinstitution, bei der die Sicherheitsverletzung während der Verarbeitung oder Übermittlung der Daten an den Steuerverwalter stattgefunden hat, oder
b) den zentralen Verbindungskörper in anderen Fällen.
(3) Das notifizierende tschechische Finanzinstitut unterrichtet die in Absatz 2 genannte Sicherheitsverletzung auch an die zentrale Verbindungsstelle.
(4) Die notifizierende tschechische Finanzinstitution veröffentlicht in einer Weise, die Fernzugriff oder andere geeignete Mittel ermöglicht, die sie anwendet:
a) Due Diligence-Verfahren für neue Konten auch in bereits bestehenden Konten;
b) Due Diligence Prozeduren für Hochwertkonten auch in Niedrigwertkonten;
c) die Due-Diligence-Verfahren gelten auch für vorbestehende Unternehmen, deren Wert zu dem betreffenden Zeitpunkt 250 000 USD nicht überschreitet oder
d) andere vergleichbare oder strengere Verfahren im Rahmen eines internationalen Abkommens.
§ 13t
Verfahren zum Empfang von Informationen durch die Zentrale Kontaktstelle
Die zentrale Verbindungsstelle erhält und nutzt Informationen von der Kontaktstelle eines anderen Staates.
9. In Artikel 25 Absatz 6 werden die Worte "durch gegenseitiges Einvernehmen zwischen den Organen" durch gegenseitiges Einvernehmen zwischen den Organen" und den Worten " ersetzt, insbesondere "nach den Worten" der Staaten".
10. In Artikel 29 Absatz 1 werden die Worte "Zentrale Kontaktstelle " durch die Worte" des Ministeriums ersetzt; die Worte "Kontaktstelle eines anderen Staates" werden durch die Worte "Ein anderer Staat" ersetzt; am Ende des Absatzes wird der Satz "Die Methode zur Durchführung breiter internationaler Zusammenarbeit wird von der Zentralen Kontaktstelle mit der Kontaktstelle eines anderen Staates" vereinbart.
11. Folgende Anhänge 1 und 2 des Gesetzes werden angefügt:

"Annex No 1 to Act No 164 / 2013 Coll.
Begriffsbestimmungen
A. Finanzinstitute

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 105 / 2016 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung und zur Aufhebung des Gesetzes Nr. 330 / 2014 Slg., am Austausch von Informationen über Finanzkonten mit den Vereinigten Staaten von Amerika für Steuerverwaltungszwecke
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum06.04.2016
In Kraft seit06.04.2016
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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