Erlass Nr. 108 / 2011 Coll.

Verordnung über die Gasmessung und die Methode zur Bestimmung der Entschädigung für unbefugte Sammlung, unbefugte Lieferung, unbefugte Lagerung, unbefugte Beförderung oder unbefugte Verteilung von Gas

Gültig In Kraft seit 01.05.2011
ANHANG
Ordnung
vom 14. April 2011
über die Messung von Gas-, physikalischen und chemischen Parametern, die die Qualität des Gases bestimmen, und die Methode zur Bestimmung der Kompensation für unbefugte Sammlung, unbefugte Lieferung, unbefugte Speicherung, unbefugte Beförderung oder unbefugte Verteilung von Gas
Das Ministerium für Industrie und Handel sieht gemäß § 98a Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 458/2000 Slg., über die Geschäftsbedingungen und über die Leistung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 158/2009 Slg., Gesetz Nr. 211/2011 Slg., Gesetz Nr. 165/2012 Slg., Nr.
§ 1
Grundbestimmungen
(1) Gasmessungen werden an einer Messstelle durchgeführt, die die Messung der Menge und gegebenenfalls des Drucks des Gases, die Regelung des Gasstroms, die Messung der physikalischen und chemischen Parameter des Gases zur Berechnung seiner Zufuhr in kWh oder MWh und die Übertragung von Daten auf die Sendungen erlaubt. Der Messpunkt ist festgelegt
(a) zwischen dem Übertragungssystem und
1. das Gassystem eines anderen Staates, wenn es nicht mehr im Hoheitsgebiet dieses Staates errichtet wird,
2. Verteilungssystem,
3. Produktionsgas,
4. einen Gasbehälter,
5. Probenahmestelle,
b) zwischen dem Verteilungssystem und
1. das Gassystem eines anderen Staates, wenn es nicht mehr im Hoheitsgebiet dieses Staates errichtet wird,
2. durch ein anderes Verteilungssystem,
3. Produktionsgas mit Ausnahme von Verteilungssystemen, die eine andere Gasart als Erdgas oder Biomethan verteilen;
4. einen Gasbehälter,
5. Probenahmestelle,
c) zwischen Gasspeichertanks und
1. das Gassystem eines anderen Staates;
2. Produktionsgas,
3. einen weiteren Gasbehälter,
4. Probenahmestelle,
d) zwischen dem Herstellungsgas und der Gasanlage eines anderen Gasherstellers oder der Probenahmestelle für die Zufuhr von Biomethan zu einer Servicestation oder Dispens4).
(2) Die Gasmessaktivität muss die Installation, den Betrieb und den Betrieb der Messeinrichtungen, die Inspektion und Wartung der Messeinrichtungen, die Subtraktion, die Übertragung und die Speicherung der Messdaten umfassen.
(3) Angaben über die Gasmenge in m3 sind an allen Meßstellen mit Ausnahme von Meßstellen zwischen dem Übertragungs- oder Verteilungssystem oder dem Gassystem eines anderen Staates unter den Bezugsbedingungen zu melden: Temperatur 15 °C und Druck 101,325 kPa für trockenes Gas (Gas ohne Wasserdampf, relative Luftfeuchtigkeit h = 0). Die Verbrennungswärme in kWh/m3 und Wobbe in kWh/m3 ist bei einer Referenzbrenntemperatur von 15 °C anzugeben.
§ 2
Arten von Messgeräten
(1) Zur Messung der Gasmenge und zur Auswertung der Daten wird ein Messgerät verwendet.
a) laufende Messung mit der Umwandlung von Werten zu den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Bedingungen, die den Wert der Gasmenge pro Messintervall kontinuierlich erfassen muss,
1. mit einer täglichen Datenübertragung ("Typ A-Messung"), die weiter in Messeinrichtungen mit Datenübertragung bis zu 1 Stunde (Typ A1-Messung) und 24 Stunden (Typ A2-Messung) unterteilt ist; die Art der Messung A1 und A2 wird vom relevanten Anlagenbetreiber, der die Installation besitzt, beschlossen;
2. mit Datenübertragung außer täglich (Typ B-Messung),
b) laufende Messungen ohne Umwandlung von Werten, die den Wert der Gasmenge pro Messintervall erfassen (nachfolgend "S-Messung");
c) nichtkontinuierliche Messungen ohne Umwandlung von Werten,
1. mit monatlicher Berechnung der Daten (nachfolgend "CM-Messung"),
2. mit einer nicht monatlichen Berechnung der Daten (im Folgenden als Typ C-Messung bezeichnet).
(2) Zur Messung der Verbrennungswärme wird eine Messeinrichtung verwendet, die die Messung physikalischer und chemischer Gasparameter erlaubt.
§ 3
Zuordnung des relevanten Messtyps
(1) Messung des Typs A stattet Messpunkte
(a) zwischen dem Übertragungssystem und
1. durch das Offshore-Gassystem,
2. Verteilungssystem,
3. Produktionsgas,
4. einen Gasbehälter,
b) zwischen dem Verteilungssystem und
1. durch das Offshore-Gassystem,
2. ein anderes Verteilersystem (ohne Notanschlüsse von Verteilersystemen),
3. Produktionsgas,
4. einen Gasbehälter,
c) für Probenahmestellen
1. direkt mit dem Übertragungssystem verbunden,
2. mit einer jährlichen Stichprobe von mehr als 52 500 MWh,
d) zwischen dem Gasbehälter und
1. das Gassystem eines anderen Staates;
2. Produktionsgas,
3. einen weiteren Gasbehälter,
4. Probenahmestelle,
e) zwischen dem Produktionsgas und
1. Gasausrüstung eines anderen Gasherstellers,
2. den Punkt der Probenahme für die Zufuhr von Biomethan zur Servicestation bzw. Dispense4).
(2) Durch Messung des Typs A oder B wird die Gasmenge am Probenahmepunkt gemessen
(a) direkt mit dem Hochdruckteil des Verteilersystems mit einer jährlichen Probe über 630 MWh verbunden;
b) direkt mit dem mittel- oder Niederdruckteil des Verteilersystems verbunden mit einer jährlichen Probe von mehr als 2 100 MWh bis einschließlich 52 500 MWh.
(3) Durch Messung des Typs S kann die Gasmenge an der mit dem Verteilersystem verbundenen Probenahmestelle gemessen werden, wenn es technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, den Messtyp A oder B zu installieren.
(4) Die Messung des Typs CM hat die Gasmenge an der Probenahmestelle, die direkt mit dem mittleren oder Niederdruckteil des Verteilersystems verbunden ist, mit einer jährlichen Probenahme von 630 MWh bis 2 100 MWh zu messen, es sei denn, diese Probenahmestellen sind aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit Messungen des Typs A, B oder S ausgestattet.
(5) Durch Messung des Typs C wird die Gasmenge für andere Abtastpunkte gemessen.
(6) Aus technischen betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen können die Messstellen an den Probenahmestellen auch bei einer geringeren jährlichen Gasprobenahme als in Absatz 1 Buchstabe c Absatz 2 oder Absatz 2 Buchstabe b mit Messeinrichtungen Typ A oder B ausgestattet sein. Der Einbau einer Messeinrichtung Typ A oder B wird vom zuständigen Netzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber, an den der Anforderungspunkt angeschlossen ist, beschlossen.
(7) Bei einer Kombination des Durchfluss- und Nichtdurchflussmesstyps an einem Probenahmepunkt wird der Verbrauch nichtdurchströmter Messtypen von CM an einzelnen Gasdehnen 1) durch lineare Berechnung des monatlichen Verbrauchs und der Anzahl der Tage des Monats bestimmt.
§ 4
Gasmessintervall
(1) Für Typ A Messungen:
(a) ein grundlegendes Messintervall von 1 Stunde; für die erste Stunde wird der Start auf 06: 00: 00 und das Ende um 07: 00: 00 Gastag,
b) das Grundintervall für die Verarbeitung und Übertragung von Messdaten innerhalb der Messeinrichtung am Gastag.
(2) Für Typ B Messungen:
(a) ein grundlegendes Messintervall von 1 Stunde; für die erste Stunde wird der Start auf 06: 00: 00 und das Ende um 07: 00: 00 Gastag,
b) das Grundintervall für die Verarbeitung und Übertragung von gemessenen Daten innerhalb der Messeinrichtung 1 Gasmonat1).
(3) Für Typ S Messungen:
(a) ein grundlegendes Messintervall von 1 Stunde; für die erste Stunde wird der Start auf 06: 00: 00 und das Ende um 07: 00: 00 Gastag,
b) die Verarbeitung der gemessenen Daten innerhalb des Messgerätes in der Regel einmal alle 12 Kalendermonate nacheinander, spätestens jedoch 14 Kalendermonate nacheinander durchgeführt werden.
(4) Für Typ CM-Messungen beträgt das Grundintervall zur Verarbeitung der gemessenen Daten des Messgerätes 1 Monat.
(5) Bei Typ C-Messungen ist die Verarbeitung von Gasmessdaten in der Regel einmal alle 12 Kalendermonate hintereinander, spätestens jedoch 14 Kalendermonate hintereinander durchzuführen.
§ 5
Gasmessdaten
(1) Gasmessdaten werden in m3, kWh.m-3, kWh, MWh oder m3.h-1, kW und MW zwischen Gasmarktteilnehmern übertragen. Die Umwandlung von Gaszuführungen von Volumeneinheiten zu Energieeinheiten erfolgt nach der Umwandlung von Volumeneinheiten der Gasmenge in Energie gemäß Anhang 1 dieses Erlasses.
(2) Die Gasmessdaten sind:
a) die vom Fernleitungsnetzbetreiber oder Fernleitungsnetzbetreiber erfassten und gelesenen Daten, die gegebenenfalls auf der Grundlage der Daten dieser Messeinrichtung berechnet werden;
b) von der Messeinrichtung abgezogene und von einem Gasmarktteilnehmer direkt an den Verteilernetzbetreiber übermittelte Daten oder auf der Grundlage der übermittelten Daten berechnete Daten, wenn die Verbrauchsmenge an der Abtaststelle der Art des Verbrauchs und des Verbrauchs während der vorangegangenen Zeiträume entspricht;
1. für vom Kunden mit Art der Messung C abgezogene Daten nur dann, wenn der Abzug innerhalb von 5 Werktagen nach dem fälligen Abzugsdatum und für die vom Kunden mit der Art der CM-Messung abgezogenen Daten nur dann erfolgt, wenn der Abzug vom zweiten Arbeitstag innerhalb von 12: 00 Stunden nach dem fälligen Abzugsdatum geliefert wird,
2. für den Abzug durch den Kunden bei der Änderung des Gas- oder Verteilungspreises berücksichtigt der Verteilernetzbetreiber diesen Abzug am letzten Tag des Monats, in dem die Änderung aufgetreten ist, als er innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Änderung des Gas- oder Verteilungspreises geliefert wurde;
3. für den Abzug durch den Kunden bei der Änderung des Gaslieferanten nimmt der Verteilernetzbetreiber den Abzug unter den in den Rechtsvorschriften über die Vorschriften des Gasmarktes (1) festgelegten Bedingungen an;
4. Im Falle eines Kundenwechsels an einer Nachfragestelle nimmt der Verteilernetzbetreiber vorrangig den Abzug vom neuen Kunden direkt oder über seinen Gashändler zum Zeitpunkt der Änderung an;
c) die von der Kontrollmesseinrichtung erfassten Ersatzdaten, die nicht dem Betreiber des Übertragungsnetzs oder Verteilernetzes gehören, sofern diese Geräte installiert sind, sofern sie einer anderen Regelungsvorschrift (3) entsprechen und der von dieser Einrichtung ermittelte Verbrauch vertretbar ist und der Art des Verbrauchs oder der Gasversorgung und des Verbrauchs während der vorangegangenen Zeiträume entspricht;
d) durch Berechnung nach Absatz 3 gewonnene Ersatzdaten, die gemäß Absatz 4 oder durch gegenseitiges Einvernehmen zwischen den betreffenden Gasmarktteilnehmern geschätzt werden;
e) Daten auf der Grundlage eines Vertragsverhältnisses, in dem die Lieferung und Verteilung ohne Messung der Gasmenge durch die Messeinrichtung erfolgt.
(3) Die Berechnung der Ersatzdaten über den Verbrauch oder die Zufuhr von Gas und dessen Betrieb erfolgt durch den Fernleitungsnetzbetreiber oder den Fernleitungsnetzbetreiber auf der Grundlage eines Protokolls, das vom Dienst oder Bericht über den Ausfall oder den Ausfall der Messeinrichtung gemäß dem Niveau des Gasverbrauchs in der vorangegangenen vergleichbaren Zeit aufgrund einer vergleichbaren Art der Gaserhebung auf der Grundlage eines vom Dienst genehmigten Berichts oder Berichts über den Ausfall oder den Ausfall der Messeinrichtung genehmigt wurde. Werden in der vorangegangenen Periode keine Daten über die Menge des Verbrauchs oder die Gaszufuhr verwendet, so wird die Berechnung des Ersatzverbrauchs oder der Gaszufuhr auf der Grundlage eines Prüfabzugs in der folgenden vergleichbaren Periode vorgenommen.
(4) Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber erstellt keine von der Meßeinrichtung erfassten Daten, die eine Schätzung der Ersatzverbrauchs- oder Gasversorgungsdaten nach den Rechtsvorschriften über die Regeln des Gasmarktes (1) vornehmen.
(5) Bei einem zusätzlichen Auffinden eines Fehlers in den Messdaten oder des Wertes des Gases GCV an den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Messpunkten kann außer den Abtastpunkten eine Korrektur des Fehlers bei der Berechnung der im Monat nach der Ermittlung der fehlerhaften Daten übermittelten Gasdaten vorgenommen werden.
§ 5a
Verarbeitung von Gasmessdaten
Die Verarbeitung von Gasmessdaten erfolgt zum Zwecke der ordnungsgemäßen Abrechnung für den Abrechnungszeitraum sowie für:
a) die Änderung des Gaslieferanten an der Probenahmestelle;
b) Beginn der Gaszufuhr durch den Lieferanten der letzten Instanz;
c) Beendigung der Gasversorgung durch den Lieferanten der letzten Instanz;
d) die Änderung des Verteilernetzbetreibers;
e) die Änderung des Gasherstellers;
(f) Änderung des Kunden an der Probenahmestelle;
g) das Ende der Entnahme oder Zufuhr von Gas zur Probenahmestelle;
(h) Ende der Verteilung an die Probenahmestelle;
— die Schaffung und Beendigung einer Verpflichtung, über den Lizenzrahmen hinaus zu verteilen (2);
(j) die Änderung der Meßeinrichtung;
(k) Meldung des Notstands (2) oder Notstand (2);
(l) Beendigung des Notfalls (2) oder des Notfalls (2),
(m) Einführung neuer Knotenqualitätspunkte.
§ 6
Gasmessbedingungen
(1) Für neue oder rekonstruierte Anforderungspunkte ist der Standort der Messgeräte vom zuständigen Netzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber zu bestimmen. Die Messeinrichtung muss so nahe wie möglich an der Messstelle installiert sein.
(2) Auf Antrag eines Gasmarktteilnehmers und sofern die installierte Messeinrichtung technisch zulässig ist, können Messdaten direkt an der Messstelle oder in einer Weise bereitgestellt werden, die einen Fernzugriff ermöglicht.
(3) Typmessung Eine Haupt- und Rückwärtsmessungsreihe ist vorzusehen, wenn die stündliche Probenahme der Probenahme- oder Transferstelle größer oder gleich 1000 MWh ist.
§ 7
Messgeräte
(1) Die Installation, Demontage oder Ersatz einer Messeinrichtung oder eines Teils davon an einer Messstelle, die nicht im Besitz eines Übertragungsnetzbetreibers oder Verteilernetzbetreibers ist vom betreffenden Übertragungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber vorab zu vereinbaren.
(2) Die Demontage oder der Austausch von Messgeräten kann insbesondere am Ende der Gasentnahme oder -zufuhr, der Unterbrechung der Gasentnahme oder -versorgung durch unbefugte Entnahme oder -versorgung, unbefugte Beförderung, unbefugte Verteilung, Fehlererkennung oder Ausfall der Messeinrichtung, regelmäßige Überprüfung der Messeinrichtung oder Überprüfung der Genauigkeit der Messungen auf Antrag des betreffenden Gasmarktteilnehmers erfolgen.
(3) Der Austausch von Messgeräten ist auch dann durchzuführen, wenn die Reichweite bestehender Messgeräte nicht der tatsächlichen Probenahme entspricht oder die Art der Messgeräte nicht der Zuordnung des betreffenden Messtyps entspricht. Der Austausch erfolgt innerhalb der vereinbarten Frist mit dem Kunden an der Stelle, die für den Einbau der neuen Messgeräte vorgesehen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der Einstellung der neuen technischen Messbedingungen durch den betreffenden Betreiber, es sei denn, der Kunde und der betreffende Betreiber vereinbaren etwas anderes.
(4) Der betreffende Gasmarktteilnehmer wird über die Demontage oder den Austausch der Messeinrichtungen oder eines Teils davon unterrichtet. Zum Zwecke der amtlichen Überprüfung wird der betreffende Gasmarktteilnehmer mindestens fünf Tage vor dem Austausch der Messgeräte oder eines Teils davon unterrichtet, indem er Informationen an die Adresse oder andere vom betreffenden Gasmarktteilnehmer mitgeteilte Kontaktdaten an den Eigentümer der Messeinrichtung, einschließlich der Möglichkeit der Fernkommunikation, meldet.
(5) Bei einer zur Überprüfung der Genauigkeit der Messungen zerlegten Messeinrichtung ist die Endzustandsaufnahme und Identifikation der Messeinrichtung (Seriennummer, Art der Messeinrichtung, Prüfjahr) vom Verteilernetzbetreiber unverzüglich durchzuführen. Der endgültige Statusdatensatz wird auch vom Verteilernetzbetreiber mittels einer Fotografie mit einem Zeitstempel oder einem vom Kunden vereinbarten Protokoll aufgezeichnet.
(6) Das Versagen oder Versagen der Messeinrichtung ist durch das Protokoll der zugelassenen Messstelle oder im Falle eines offensichtlichen Mangels oder Versagens durch eine vom Fernleitungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber erstellte Meldung nachzuweisen.
§ 8
Übertragung und Speicherung von Messergebnissen
(1) Gemessene Gasversorgungs- und Verbrauchsdaten für die Messungen Typ A und Typ B werden in der Messeinrichtung mindestens 40 Tage nach dem Messzeitpunkt gehalten.
(2) Die für die Lieferung und den Abzug von Gas erforderlichen Messdaten und der tatsächliche Wert der Lieferung und Entnahme von Gas, die dem Marktbetreiber zur Bewertung von Ausnahmen übermittelt werden, werden vom Lizenzinhaber aufbewahrt, der die Messung mindestens 36 Monate ab dem Zeitpunkt der Messung vornimmt. Der Umfang und der Zeitpunkt der Übermittlung der für die Abrechnung von Gasvorräten und -entnahmen erforderlichen Messdaten sowie der tatsächliche Wert von Gaslieferungen und -entnahmen, die dem Marktbetreiber zur Bewertung von Ausnahmen übermittelt werden, sind gesetzlich geregelt, in dem die Vorschriften des Gasmarktes (1) festgelegt sind.
§ 9
Verfahren zur Bestimmung der Menge des Ausgleichs für unbefugte Entnahme, Lieferung, Transport, Lagerung oder Verteilung von Gas
(1) Bei einer nicht autorisierten Gasentnahme wird die Gasmenge, die von dem Fernleitungsnetzbetreiber oder dem Verteilernetzbetreiber auf der Grundlage von gemessenen oder anderweitig festgestellten Nachweisen nicht autorisierter Gasentnahmedaten erhoben wird, bis zu höchstens 36 Monate vor dem Nachweis unbefugter Gasentnahme ermittelt.
(2) In Fällen, in denen die tatsächliche Gasmenge, die nach Absatz 1 unzutreffend erfasst wird, nicht ermittelt werden kann, bestimmt der Betreiber des Übertragungssystems oder des Verteilersystems die Gasmenge, die für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags durch Berechnung gemäß den Absätzen 3 bis 8 unzumutbar erfasst wird.
(3) Die unverfälschte Gasmenge wird nach der in Anhang 2 dieses Erlasses genannten Formel bei Kenntnis der Etiketteneingänge und der Anzahl der einzelnen am Ort der unberechtigten Sammlung installierten Gasgeräte berechnet. Für den Fall, dass der Etiketteneingang des Gasgeräts unbekannt ist, muss der Hersteller den Eingangseingang des Gasgeräts verwenden.
(4) Kann die ohne Genehmigung eingenommene Gasmenge nicht nach der in Anhang 2 dieser Verordnung genannten Formel bestimmt werden und der Ort der Entnahme mit einem Messgerät ausgestattet ist, so wird die ohne Genehmigung entnommene Gasmenge nach der Berechnung in Anhang 3 dieser Verordnung berechnet.
(5) Falls die ungesammelte Gasmenge nicht nach Absatz 3 oder 4 bestimmt werden kann und der Ort der nicht autorisierten Sammlung mit einem Gasdruckregler ausgestattet ist, wird die ungesammelte Gasmenge gemäß Absatz 4 anstelle des nominalen Stundenstroms der Messvorrichtung der nominale Stundenstrom durch den Gasdruckregler ersetzt.
(6) Falls es nicht möglich ist, den vorstehenden Absätzen nachzukommen, ist die Gasmenge, die unzumutbar gesammelt wird, auf der Grundlage des Innendurchmessers der Rohrleitung zu Beginn der Gasprobenahmeanlage hinter dem Hauptgasverschluss und der Druckwerte in dieser Rohrleitung zu bestimmen. Die unverfälschte Gasmenge wird analog zu Absatz 4 bestimmt. Anstelle des nominalen stündlichen Durchsatzes der Meßeinrichtung ist die technisch maximal erzielbare stündliche Gaszufuhr durch Rohrleitung, berechnet gemäß der in Anhang 4 dieser Verordnung genannten Formel, für die Berechnung des technisch maximal erzielbaren jährlichen Gasverbrauchs zu installieren. Ist es nicht möglich, den Innendurchmesser der Rohrleitung zu Beginn der Probenahmegasanlage zu bestimmen, so ist der Innendurchmesser des Rohrleitungsanschlusses zu ersetzen.
(7) Erkennt der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber die Dauer der unbefugten Gasentnahme nicht, so ist davon auszugehen, dass die unbefugte Gasentnahme weiterhin stattgefunden hat:
a) für die Messungen des Typs C und S die ganze Zeit seit dem letzten Abzug, wenn der Abzug durch unbefugte Probenahmen festgestellt werden könnte, jedoch nicht mehr als 36 Monate,
b) in allen anderen Fällen, seit der letzten physikalischen Kontrolle des Standorts der nicht autorisierten Sammlung durch den Verteilernetzbetreiber, jedoch für einen Zeitraum von höchstens 36 Monaten.
(8) Bei Störungen mit einer Messeinrichtung oder auch teilweise wird das Gas aus dem Teil der Einrichtung, durch den das Gas hindurchtritt, abgezogen, so wird die nach den Absätzen 3 bis 6 berechnete Gasmenge, die vom Übertragungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber auf der Messeinrichtung gemessen wird, von der Gasmenge abgezogen. In anderen Fällen der unbefugten Gasentnahme, außer bei der unbefugten Gasentnahme, wenn das gesamte Volumen der unbefugten Gasentnahme von einer Messeinrichtung gemessen wurde, ist die vom Betreiber oder Verteilernetzbetreiber gemessene Gasmenge nicht zu berücksichtigen.
(9) Die nach Absatz 1 ermittelte oder nach den Absätzen 3 bis 6 berechnete Gasmenge wird unter Verwendung des vom Fernleitungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber in einem vergleichbaren Fall der Auftragsvergabe in Energieeinheiten (kWh oder MWh) umgewandelt.
(10) Die Höhe der Entschädigung für die illegale Gasentnahme wird durch die Bewertung der nach Absatz 1 falsch erhobenen Gasmenge, die gemäß den Absätzen 3 bis 6 berechnet wird, bestimmt und durch die Preisbestandteile der Preisentscheidung der Energieregulierungsbehörde, die zum Zeitpunkt der Feststellung der unbefugten Gasentnahme wirksam ist, in Energieeinheiten gemäß Absatz 9 umgerechnet.
(a) der durchschnittliche Tageswert des vom Marktbetreiber veröffentlichten kurzfristigen Marktindex POTE gemäß den Rechtsvorschriften zur Festlegung der Regeln für den Gasmarkt (1) in den letzten 3 Monaten vor dem Monat, in dem die nicht autorisierte Sammlung festgestellt wurde; der Preis in EUR / MWh wird in CZK / MWh um einen von der Tschechischen Nationalbank am nächsten Tag D angegebenen Tageswert umgerechnet; wenn der Tageskurs nicht verfügbar ist, wird der Tageswert
b) zusätzliche Kosten, Risikosteigerungen und angemessener Gewinn von CZK 335 ohne Mehrwertsteuer / MWh,
c) ein ständiges monatliches Gehalt von CZK 224 ohne Mehrwertsteuer / Sammelstelle / Monat,
d) Gasverteilungspreise nach Kategorie der Kunden- und Jahresgaserhebung;
e) Preise für den Transport von Gas in die Inlandszone (1), wenn sie getrennt ermittelt werden, oder Kundenanforderungspunkte, die direkt mit dem Übertragungssystem verbunden sind;
f) Preise für Marktbetreiber Clearingtätigkeiten;
(g) Mehrwertsteuer und Gassteuer.
(11) Die Höhe der Entschädigung für unbefugte Gasentnahme kann auch durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber oder dem Verteilernetzbetreiber und dem Kunden oder der Person bestimmt werden, die von der unbefugten Gasentnahme profitiert oder teilgenommen hat. Der auf diese Weise vorgesehene Ausgleich darf den nach den vorstehenden Absätzen berechneten Ausgleich nicht überschreiten.
(12) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 10 gelten sinngemäß für die Bestimmung des Ausgleichsbetrags für die unbefugte Gasversorgung, den unbefugten Gastransport oder die unbefugte Gasverteilung.
(13) Der Ausgleich umfasst die Zahlung der erforderlichen Kosten, die für die Feststellung der unbefugten Gasentnahme, die unbefugte Gasversorgung, den unbefugten Gastransport oder die unbefugte Gasverteilung, deren Unterbrechung und Überprüfung der Messeinrichtungen und jede nicht in den geregelten Gastransport- oder Gasverteilungspreisen enthaltene Sachverständigenmeinung nachzuweisen sind.
Messung physikalischer und chemischer Eigenschaften von Gas und Messung der Menge und Qualität von Biomethan
§ 10
(1) Der Übertragungsnetzbetreiber ist verantwortlich für die Messung der vorgegebenen Werte von physikalischen und chemischen Gasparametern an den Eingangspunkten an das Übertragungssystem und den Ausgangspunkten des Übertragungssystems. Die Messwerte an den Austrittspunkten des Übertragungssystems zum Verteilersystem werden vom Übertragungsnetzbetreiber in Form eines monatlichen Protokolls mit täglicher Aufschlüsselung an jedem Übertragungspunkt an die Verteilernetzbetreiber übermittelt.
(2) Bei einer Gasfabrik ist der Hersteller für die Messung der vorgeschriebenen Werte der physikalischen und chemischen Parameter des Gases am Austrittsort der Gasanlage verantwortlich.
(3) Bei einer Grenzübergangsstation zwischen einem Verteilersystem und einem fremden Übertragungssystem oder einem Verteilersystem ist der Betreiber des Verteilersystems für die Messung der erforderlichen Werte von physikalischen und chemischen Gasparametern beim Eintritt in das Verteilersystem verantwortlich.
(4) Der Verteilernetzbetreiber ist für die korrekte Bestimmung des Gases GCV in jedem Teil des Verteilersystems auf der Grundlage der von dem Übertragungsnetzbetreiber und den Gaserzeugern übermittelten Werte verantwortlich.
(5) Die physikalischen und chemischen Parameter des Gases werden insbesondere an Qualitätsknotenpunkten und an Orten gemessen, die vom Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber festgelegt werden. Der Qualitätspunkt ist:
a) Grenzübertragungsstationen, die einen Übergabepunkt zwischen einem fremden Gassystem und einem Übertragungssystem oder Verteilersystem bilden; die physikalischen und chemischen Parameter des Gases werden immer an der Grenzübergangsstation im minimalen Bereich gemessen
1. Gaszusammensetzung (für die Berechnung von GCV, Dichte und Wobbezahl),
2. den Taupunkt von Wasser und den Taupunkt höherer Kohlenwasserstoffe;
3. Schwefelgehalt und einzelne Schwefelverbindungen,
4. Sauerstoffgehalt;
5. gegebenenfalls andere Komponenten, deren genaue Spezifikation vom Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber bestimmt wird;
b) die Übergabestelle zwischen dem Produktionsgas und dem Übertragungssystem oder der Absaugleitung einer anderen Gaserzeugungsanlage; die physikalischen und chemischen Parameter des Gases sind an dieser Stelle immer mindestens wie in a) zu messen; bei der Verbindung einer Biomethanerzeugungsanlage mit einer Gasleitung eines anderen Gasherstellers müssen die physikalischen und chemischen Parameter des in einer solchen Produktionsanlage erzeugten Biomethans den vom Anlagenbetreiber eingestellten Werten entsprechen;
c) eine Übergabestelle zwischen einem Gasspeicher und einem Übertragungssystem oder einem Verteilersystem oder einem Fremdgassystem; an dieser Übergabestelle werden die physikalischen und chemischen Parameter des Gases stets im Minimalbereich gemessen.
1. Gaszusammensetzung (für die Berechnung von GCV, Dichte und Wobbezahl),
2. den Taupunkt von Wasser und den Taupunkt höherer Kohlenwasserstoffe;
d) eine Übergabestelle zwischen dem Transportsystem und dem Verteilungssystem, sofern es sich um einen bestimmten Qualitätspunkt handelt; an dieser Übergabestelle werden die physikalischen und chemischen Parameter des Gases stets im Bereich mindestens der Zusammensetzung des Gases gemessen (für die Berechnung der GCV, Dichte und Wobbezahl).
(6) Die vorgeschriebenen Werte der physikalischen und chemischen Gasparameter, die Methoden zur Messung der Qualitätsparameter von Biomethan und im Falle von Biomethan aus Biomasse die Häufigkeit ihrer Messungen nach Biomassegruppen sind in Anhang 5 dieses Erlasses angegeben.
§ 10a
(1) Der Biomethan-Hersteller muss vor Beginn der Zufuhr von Biomethan aus der neuen Biomethan-Produktionsanlage oder bei Änderung der Parameter der Biomethan-Produktionsanlage an den jeweiligen Betreiber, an den die Biomethananlage angeschlossen ist, die Ergebnisse der Messungen der Qualitätsparameter des Biomethans oder Biogases, aus dem das Biomethan erzeugt wird, nur bei einmaligen Messparametern vorlegen.
(2) Der Biomethanhersteller stellt spätestens am 10. Arbeitstag nach Änderung der Biomassegruppe, die zur Erzeugung von Biomethan zur höheren Biomassegruppe gemäß Anhang 5 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung verwendet wird, sicher, dass alle erforderlichen einmaligen Messungen durchgeführt werden und die Ergebnisse unverzüglich dem zuständigen Betreiber übermittelt werden.
(3) Der Biomethanhersteller teilt dem zuständigen Betreiber in elektronischer Form den Zeitpunkt der Messung von einmaligen Messungen von Qualitätsparametern von Biomethan mit, mindestens 5 Kalendertagen vor ihrer Umsetzung. Die Werte der einzelnen Messqualitätsparameter von Biomethan werden vom Biomethanhersteller spätestens 10 Kalendertage nach Eingang des Messberichts an den zuständigen Betreiber übermittelt.
(4) Der Inhaber der Lizenz, an die die Biomethan-Produktionsanlage angeschlossen ist, übermittelt dem zuständigen Betreiber mindestens einmal pro Stunde die Werte der kontinuierlichen Messung und die Daten über die an das Übertragungssystem, das Verteilersystem oder das Gasspeichergerät oder die Rohrleitung gelieferte Menge an Biomethan.
(5) Biomethanhersteller sorgt für die Messung von Einmal-Qualitätsparametern von Biomethan.
§ 11
Übergangsbestimmungen
Die Entschädigung für unbefugte Beschaffung, Verteilung, Beförderung oder Lieferung von Gas, die vor Inkrafttreten dieses Erlasses erfolgte, wird nach den geltenden Rechtsvorschriften bewertet.
§ 12
Aufhebung
Erlass Nr. 251 / 2001 Slg. zur Festlegung der Regeln für den Betrieb von Übertragungs- und Verteilungssystemen in Gas wird aufgehoben.
§ 13
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.
Minister:

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 108/2011 Slg., über die Messung von Gas und über die Methode zur Bestimmung des Ausgleichs für eine falsche Entfernung, unbefugte Lieferung, unbefugte Lagerung, unbefugte Beförderung oder unbefugte Verteilung von Gas
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum26.04.2011
In Kraft seit01.05.2011
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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