Regierungsverordnung Nr. 11 / 1954 Coll.

Verordnung über Änderungen des Geltungsbereichs des Arbeitsschutzgesetzes

Gültig In Kraft seit 05.03.1954
Inhalt
11.
Regierungsverordnung
vom 12. Februar 1954
über Änderungen des Arbeitsschutzgesetzes.
Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik bestellt gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 143 / 1949 Slg., über Änderungen in der Organisation der öffentlichen Verwaltung und in der Gerichtsbarkeit ihrer Organe:
§ 1.
Der Anwendungsbereich der Arbeitsinspektionsstellen in Bezug auf die zeitliche Bewilligung der Arbeit für einzelne Betriebe und Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften [Paragraph 6 (1) d) des Gesetzes Nr. 67 / 1951 Coll., über die Arbeitssicherheit (nachfolgend "Gesetz ")" genannt) wird an die Behörden des übergeordneten Unternehmens übertragen. Die Arbeitsinspektionsstellen in einer Vereinbarung mit den Behörden der Gesundheits- und der Antiepidemie können jedoch im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz festlegen, ob unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang die Arbeit in bestimmten Betrieben und Unternehmen im Laufe der Zeit zugelassen werden kann, gegebenenfalls über die Zeit zugelassene Arbeit verbieten kann.
§ 2.
(1) Der Geltungsbereich der Behörden nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 10 Absatz 1 Buchstaben a und 10 Absatz 2 des Gesetzes wird wie folgt geändert:
1. Die Festlegung der Aufgaben der Arbeitsaufsichtsgremien der Einheitlichen Gewerkschaftsorganisation (§ 7 Absatz 2 der Akte) obliegt der Einheitlichen Gewerkschaftsorganisation im Einvernehmen mit den beteiligten Zentralbehörden.
2. Detaillierte Vorschriften zur Arbeitssicherheit für die relevanten Arbeitsbereiche [Paragraph 10 (1) (a) des Gesetzes] werden von den zuständigen Zentralbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit der Einheitlichen Gewerkschaftsorganisation erlassen.
3. Die für die Umsetzung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften, die auf Arbeitsfelder gelten, die in die Zuständigkeit mehrerer Zentralämter fallen (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes), stellen im Einvernehmen mit den beteiligten Zentralämtern und nach Zustimmung der Regierung eine einheitliche Gewerkschaftsorganisation aus.
(2) Die Koordinierungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (§ 11 Absatz 1 des Gesetzes) wird in einer einzigen Gewerkschaftsorganisation eingerichtet.
§ 3.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Alle Regierungsmitglieder werden es tun.
Broad v. r.
Dr. Dolansky v. r.
Generalmajor Dr. Cap v. r.
Kopecký v. r.
Uher v. r.
Bark v. r.
Lamm
David v. r.
Dvořák v. r.
Děuriš v. r.
Ing. Jankovcová v. r.
Jonah v. r.
Krajčir v. r.
Kromir
Dr. Kylý v. r.
Malek v. r.
Maurer v. r.
Dr. Unedible v. r.
Dr. Neuman v. r.
Nosek v. r.
Plojhar v. r.
Polack v. r.
Pospíšil v. r.
Ing. Púčik v. r.
Reitmajer v. r.
Smida v. r.
Ing. Shimonek v. r.
Dr. Skoda v. r.
Dr. Nove v. r.
Stoll v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung der Regierung Nr. 11 / 1954 Slg., über Änderungen im Anwendungsbereich des Gesetzes über Sicherheit am Arbeitsplatz
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum05.03.1954
In Kraft seit05.03.1954
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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