Erlass der Staatskommission für wissenschaftliche Positionen Nr. 11 / 1960 Coll.

Verordnung zur Veröffentlichung in der Geschäftsordnung der Staatlichen Kommission für wissenschaftliche Aspekte

Gültig In Kraft seit 01.12.1959
11)
Ordnung
Staatliche Kommission zu wissenschaftlichen Aspekten
vom 30. Januar 1960
zur Festlegung der Organisations- und Verfahrensregeln der Staatlichen Kommission für wissenschaftliche Aspekte
Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Satzungsmaßnahmen des Präsidiums der Nationalversammlung Nr. 64 / 1959 Slg., über die Vergabe von wissenschaftlichen Abschlüssen und über die Staatliche Kommission für wissenschaftliche Aspekte werden die folgenden Organisations- und Verfahrensregeln der Staatlichen Kommission für wissenschaftliche Aspekte vom 20. Januar 1960 erlassen:
§ 1
Staatliche Kommission zu wissenschaftlichen Aspekten
(1) Die Staatskommission für wissenschaftliche Aspekte des Ministeriums für Bildung und Kultur (nachstehend „Staatskommission“ genannt) ist ein Gremium für die Verwaltung und leitende Koordinierung im Bereich der Vergabe wissenschaftlicher Abschlüsse.
(2) Die Staatskommission besteht aus dem Präsidenten, seinen beiden stellvertretenden Direktoren, dem wissenschaftlichen Sekretär und anderen Mitgliedern, die aus dem hochqualifizierten wissenschaftlichen Personal der Mitglieder der Tschechoslowakischen Akademie der Wissenschaften, der Slowakischen Akademie der Wissenschaften und der Tschechoslowakischen Akademie der Agrarwissenschaften (im Folgenden als Akademie der Wissenschaften bezeichnet) und den Lehrern der Universitäten ernannt werden. Die Mitglieder nehmen ihre Gelübde in die Hände des Präsidenten, bevor sie ihre Aktivitäten beginnen.
(3) Der Sitz der Staatskommission ist Prag.
(4) Die Mitglieder überwachen aktiv den Zustand und das Niveau der Vorbereitung von Wissenschaftlern, die Verbesserung ihrer Qualifikationen, das Niveau der Kandidatenprüfungen, die Befürwortung der Dissertation und die Vergabe von wissenschaftlichen Abschlüssen. Die gewonnenen Erkenntnisse gelten für die staatliche Kommission. Sie nehmen an den Sitzungen des Plenums der Staatskommission sowie an anderen Beratungen und Arbeiten teil, an denen sie vom Präsidenten, vom Präsidium oder vom Plenum (Abschnitt 3) eingeladen werden. Sie sind verpflichtet, in Sachen zu schweigen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gelernt haben, in gleichem Maße wie die Beamten.
§ 2
Funktionen
(1) Der Präsident vertritt die Staatskommission außen und ist für ihre Tätigkeiten verantwortlich. Er verwaltet und presidiert die Arbeit der Staatskommission. Sie befasst sich mit den Leitern der Zentralämter und Gremien in Fragen des wissenschaftlichen Ranges und der Staatskommission.
(2) Der Stellvertretende Vorsitzende nimmt an dem Verfahren der staatlichen Kommission teil, wie er vom Präsidenten angewiesen wurde. Der Präsident wird von einem vom Präsidenten ernannten Stellvertreter vertreten.
(3) Der wissenschaftliche Sekretär bereitet die Arbeit der Organe der Staatlichen Kommission vor, organisiert eine Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften der staatlichen Kommission und schlägt Maßnahmen auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen vor. Sie verwaltet und ist für die Arbeit des Sekretariats verantwortlich (Abschnitt 9).
§ 3
Kollektivbehörden
(1) Die Kollektivorgane, in denen die staatliche Kommission handelt und entscheidet, sind ihr Plenum und ihr Präsidium.
(2) Das Plenum setzt sich aus dem Präsidenten, seinem zwei stellvertretenden, wissenschaftlichen Sekretär und allen anderen Mitgliedern der Staatskommission zusammen.
(3) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, seinem stellvertretenden, wissenschaftlichen Sekretär und einem weiteren Maximum von vier Mitgliedern der Bestimmungen des Präsidenten.
(4) Sowohl das Plenum als auch das Präsidium sind quorumfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Entschließung findet mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder statt. Die Abstimmung ist öffentlich. Im Falle einer Krawatte stimmt der Vorsitzende.
(5) Sowohl Plenar- als auch Präsidiumssitzungen sind nicht öffentlich.
(6) Der Vorsitzende oder unter seiner Autorität der Wissenschaftliche Sekretär kann Vertreter von Zentralämtern, sozialen Organisationen, Akademikern, Universitäten und Experten zu Sitzungen des Plenums oder Präsidiums einladen. Erfinder haben kein Stimmrecht.
§ 4
Plenum
(1) Die Staatliche Kommission erörtert und entscheidet über die grundlegenden und allgemeinen Fragen und Anpassungen, die in die Zuständigkeit der staatlichen Kommission fallen.
(2) Das Plenum ist bei Bedarf einberufen, mindestens aber zweimal jährlich.
§ 5
Presidium
(1) Das Präsidium befasst sich mit Fällen, mit denen es dem Plenum und den gewöhnlichen Fällen der Staatskommission übertragen wird.
(2) Insbesondere Präsidium:
a) für Ausnahmen von den Bedingungen für die Vergabe wissenschaftlicher Abschlüsse auf Einzelfallbasis vorzusehen;
b) über Anträge auf Bewerberprüfungen an Orten, an denen das Verteidigungsrecht nicht in der Liste der Stellen und wissenschaftlichen Disziplinen für die Verteidigung der Dissertation und die Vergabe von wissenschaftlichen Abschlüssen erteilt wird (nachstehend „die Liste der Posten“ genannt).
c) über Anträge auf Freistellung von Bewerberprüfungen entscheiden, es sei denn, es ist berechtigt, vom leitenden Beamten der Verteidigungsstelle zu entscheiden;
d) das Recht auf Bewahrung der Dissertation des Bewerbers oder der Dissertation und gegebenenfalls das Recht auf Erteilung eines wissenschaftlichen Abschlusses an einen Ort, der nicht in der Liste der Posten enthalten ist;
e) die Zulässigkeit der Verteidigung der kollektiven wissenschaftlichen Arbeit als Dissertation beschließen;
f) dem Ehrengrad des Wissenschaftsarztes den tschechischen Bürgern zugestimmt und der Regierung einen Vorschlag unterbreitet, wenn es ein ausländischer Bürger ist;
g) die Notation der im Ausland erworbenen wissenschaftlichen Abschlüsse zu genehmigen;
(h) Beschwerden gegen den Fortschritt der Kandidatenprüfungen, die Verteidigung der Dissertation oder die Vergabe wissenschaftlicher Abschlüsse;
(ch) über Beschwerden gegen Entscheidungen des Rektors einer Universität entscheiden, die nicht in Fakultäten unterteilt sind;
(i) über Beschwerden und Einwände bezüglich der Vergabe oder Rücknahme eines wissenschaftlichen Ranges entscheiden;
(j) auf jede begründete Initiative die Entscheidungen über die Vergabe einer wissenschaftlichen Note, gegen die keine Einwände oder Beschwerden erhoben wurden und einen Vorschlag an das Plenum einreichen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Entscheidung aufgehoben werden soll;
(k) über die Initiativen der Mitglieder Die Staatskommission lädt die Beschwerdeführerin in der Regel zu einer Präsidiumssitzung ein.
(l) Vorbereitung der Sitzungen des Plenums der Staatskommission.
(3) Der Präsident kann in begründeten Fällen beschließen, dass ein Fall, der in den Anwendungsbereich des Präsidiums fällt, dem Vollgericht zu entnehmen ist.
(4) Während einer Frist, in der das Plenum nicht sitzt, kann das Präsidium handeln und über Angelegenheiten entscheiden, die in die Zuständigkeit des Plenums fallen, sofern der Präsident dem Präsidium ausdrücklich eine solche Angelegenheit vorlegt. Jede solche Entscheidung wird vom Präsidium an das nächste Plenum übermittelt.
(5) Das Präsidium meldet seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich vollständig.
§ 6
Verhandlungen über Beschwerden und Einwände
(1) Das Präsidium, der Vorsitzende oder der wissenschaftliche Sekretär können bei der Anhörung der staatlichen Kommission über Beschwerden oder Einwände oder zur Aufhebung des Beschlusses des Wissenschaftlichen Rates ein Mitglied der Staatskommission anweisen, einen mit Gründen versehenen Vorschlag für das Präsidium oder das Plenum vorzubereiten. Ist ein Fall vom Präsidium anhängig, so wird ein Mitglied der für die Erstellung des Berichts zuständigen Staatskommission zu seiner Sitzung eingeladen.
(2) Bevor eine Entscheidung getroffen wird, hört die staatliche Kommission (oral oder schriftlich) die Stelle, die entschieden hat und, wenn sie gegen die Vergabe des wissenschaftlichen Ranges Widerspruch einlegt, den Dissertanten. Sie kann auch eine Stellungnahme des Ministeriums für Bildung und Kultur (insbesondere, wenn es sich um eine Universität) oder das Präsidium der Tschechoslowakischen Akademie der Wissenschaften (insbesondere, wenn es sich um ein wissenschaftliches Forschungsinstitut) handelt oder andere Untersuchungen durchführen. Die Beschwerde oder Einwände werden von der Staatlichen Kommission spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt des Diensts entschieden.
§ 7
Arbeitsgruppen
(1) Die staatliche Kommission kann gegebenenfalls Arbeitsgruppen einrichten. Ihre Mitglieder werden vom Vorsitzenden der Staatskommission von den Mitgliedern der Staatskommission und von anderen Sachverständigen ernannt. Er nennt auch ihre Vorsitzenden, immer von Mitgliedern der Staatskommission.
(2) Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe verwaltet seine Arbeit und Beratungen und erstattet dem Präsidium oder dem Plenum über ihre Ergebnisse Bericht.
(3) In der Arbeitsgruppe findet keine Abstimmung statt. Ist die Stellungnahme der Arbeitsgruppe nicht einstimmig, so verweist ihr Vorsitzender auch auf das Präsidium oder das Plenum über die Divergenzen eines Mitglieds oder der Mitglieder der Arbeitsgruppe.
§ 8
Genehmigung der Mitglieder durch Inspektion
Der Vorstand, das Präsidium oder der Vorsitzende kann ein Mitglied der staatlichen Kommission anweisen, den Fortschritt von Universitäten oder wissenschaftlichen Instituten in Kandidatenstudien, wissenschaftlichen Bewertungsverfahren, Befürwortung und Vergabe von wissenschaftlichen Abschlüssen zu überwachen. Die Standorte, für die die staatliche Kommission ihm die Überwachung übertragen hat, sind verpflichtet, ihm die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er ist berechtigt, an Sitzungen der Kommissionen und der wissenschaftlichen Rate in Sitzungen über wissenschaftliche Abschlüsse teilzunehmen. Das benannte Mitglied erstattet der Staatskommission über die Ergebnisse der Überwachung Bericht.
§ 9
Sekretariat
(1) Das Sekretariat der Staatskommission befindet sich im Ministerium für Bildung und Kultur und ist Teil seines Apparates.
(2) Das Sekretariat nimmt sowohl die verliehenen wissenschaftlichen Abschlüsse als auch die notarifizierte Zusammensetzung der Kommissionen auf, vor denen die Verteidigung der Kandidatendissertation abgehalten wird, und das Dekret zur Verteidigung des Kandidaten und der Dissertation auf. Sie stellt verbindliche Formulare für solche Aufzeichnungen für Beiträge, für Verfechter der Dissertation und für die Vergabe von wissenschaftlichen Abschlüssen aus. Stellt die Prüfung Mängel in den Aufzeichnungen fest, trifft sie Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften nicht verletzt werden und den Fall der nächsten Sitzung des Präsidiums vorlegen. Das Sekretariat erkennt den Platz der Verleihung des Ranges, die Einwände und Beschwerden gegen die Verleihung des Ranges und die Einwände gegen den Kandidaten an. Sie führt jede weitere Tagesordnung der Staatskommission durch, wie sie vom wissenschaftlichen Sekretär angewiesen wurde.
§ 10
Veröffentlichung von Mitteilungen und Beschlüssen der Staatskommission
Die zu veröffentlichenden Mitteilungen und Entscheidungen der Staatskommission werden im Bulletin des Ministeriums für Bildung und Kultur veröffentlicht.
§ 11
Die Erstattung von Reise- und sonstigen Kosten, die den Mitgliedern der Staatlichen Kommission und den Hilfsarbeitsgruppen bei der Ausübung ihrer Aufgaben entstehen, wird gemäß den in dieser Hinsicht geltenden Vorschriften für Beamte gewährt.
§ 12
Der Beschluss des Bildungsministers Nr. 287 / 1953 Ú. l, in dem die Geschäftsordnung der staatlichen Kommission für wissenschaftliche Aspekte festgelegt ist, geändert durch Erlass des Bildungsministers Nr. 33 / 1955 Ú. l, wird aufgehoben.
§ 13
Diese Verordnungen gelten ab dem 1. Dezember 1959.
Minister für Bildung und Kultur und Vorsitzender der Staatskommission für wissenschaftliche Aspekte:
Kahuda v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung der Staatskommission für wissenschaftliche Aspekte Nr. 11 / 1960 Coll. zur Festlegung der Geschäftsordnung der Staatskommission für wissenschaftliche Aspekte
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum23.02.1960
In Kraft seit01.12.1959
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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