Regierungsverordnung Nr. 112 / 2008 Coll.

Verordnung der Regierung über bestimmte Bedingungen für die Gewährung nationaler Zusatzzahlungen an Direktbeihilfen

Gültig Verordnung In Kraft seit 15.04.2008
112.
Regierungsverordnung
vom 26. März 2008
zur Festlegung bestimmter Bedingungen für die Gewährung nationaler Zusatzzahlungen an Direktbeihilfen
Die Regierung bestellt gemäß § 2b Absatz 2 des Gesetzes Nr. 252 / 1997 Slg., über die Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 128 / 2003 Slg. und Gesetz Nr. 441 / 2005 Slg., und gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 256 / 2000 Slg., über den staatlichen Agrarinterventionsfonds und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz über den staatlichen Agrarinterventionsfonds), geändert durch Gesetz Nr. 441 / 2005 Sl.
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung sieht bestimmte Bedingungen für die Gewährung von Übergangsbeihilfen für die nationale Beihilfe (nachstehend „Zahlung „ genannt) zur direkten Beihilfe an den staatlichen Agrarinterventionsfonds (nachstehend „der Fonds“ genannt) vor, der unmittelbar auf die Europäische Union (1) anwendbar ist.
§ 2
Antrag auf Zahlung
(1) Auf Anfrage werden Zahlungen für
(a) Hopfen,
b) Rinder, Schafe, Ziegen ("Räuber"),
c) Schafe, Ziegen,
d) Säuglingszucht;
e) landwirtschaftliche Flächen;
f) Stärkekartoffeln.
(2) Der in Absatz 1 genannte Zahlungsantrag stellt dem Fonds einen Antrag auf Zahlung bis zum 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres unter Verwendung des vom Fonds für das betreffende Kalenderjahr im Rahmen des einzigen Antrags (21) ausgestellten Formulars. Der Antrag umfasst die nachstehend aufgeführten Verträge, Beschlüsse und Dokumente oder Kopien davon offiziell zertifiziert.
(3) Jede Änderung des Zahlungsantrags gemäß Absatz 2 wird vom Antragsteller dem Fonds bis zum 31. Mai des betreffenden Kalenderjahres unter Verwendung des von der Fondem22 ausgestellten Formulars mitgeteilt.
§ 5
Zahlung für Hopfen
(1) Der Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person sein,
(a), für die am 31. März 2007 landwirtschaftliche Flächen gemäß den Nutzungsverhältnissen (im Folgenden „Register“) als Hopfenpflanze [Paragraph 3i (d) des Landwirtschaftsgesetzes] gehalten wurden, die für die einheitliche Flächenzahlung landwirtschaftlicher Böden (5) in Betracht kam;
b), die auf landwirtschaftlichen Flächen gemäß Buchstabe a in einem Gebiet von mindestens 1 ha angewachsen ist.
(2) Der Antragsteller hat in der Anmeldung die Gesamtfläche der Bodenblöcke oder Teile der Bodenblöcke (Abschnitt 3a des Agrargesetzes) anzugeben, die am 31. März 2007 als Hopfenbäume registriert wurden [Abschnitt 3i (d) des Agrargesetzes], auf dem Hopfen angebaut wurden.
(3) Der Fonds gewährt dem Antragsteller eine Zahlung für Hopfen im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen, die war:
a) am 31. März 2007 wird das Register als Hopfenwerk [§ 3i (d) des Landwirtschaftsgesetzes] auf dem Antragsteller aufbewahrt und Hopfen trägt;
b) das Register wird für die einheitliche Flächenzahlung landwirtschaftlicher Böden (5) als erstattungsfähig gehalten.
§ 6
Zahlung für Wiederkäuer
(1) Der Anmelder für die Zahlung von Wiederkäuern kann eine natürliche oder juristische Person sein, die am 31. März 2007 Wiederkäuer in einem im Rahmen des Zuchtkodex (6) gehaltenen Betrieb gehalten hat (im Folgenden „Zentralregister“).
(2) Wurde der Antragsteller für die Zahlung von Wiederkäuern im Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. März 2007 durch eine Entscheidung der zuständigen regionalen Veterinärverwaltung einer außergewöhnlichen veterinärrechtlichen Maßnahme bei Auftreten einer gefährlichen Krankheit (7) bestellt, in der die Schlachtung oder Schlachtung von von von ihm gehaltenen Wiederkäuern angeordnet wurde, gilt die Bedingung der Wiederkäuer gemäß Absatz 1 als am 31. Juli 2006 im Zentralregister gehalten.
(3) Der Antrag auf Zahlung für Wiederkäuer in dem in Absatz 1 genannten Fall umfasst ein Dokument aus dem Zentralregister, das den Status des Wiederkäuers bescheinigt, der vom Antragsteller am 31. März 2007 aufbewahrt wird, einschließlich der Wiederkäuerkennnummern und Geburtsdatumn und gegebenenfalls der Zeitpunkt der Registrierung im Zentralregister, nach Angaben des Zentralregisters und der Berechnung der Viehhalter, sofern das Dokument nicht dem Fonds mit dem Antrag auf Zahlung für Kalenderjahre übermittelt wurde.
(4) Der Antrag auf Zahlung für Wiederkäuer in dem in Absatz 2 genannten Fall umfasst:
a) ein Dokument aus dem Zentralregister, das den Status der Wiederkäuerung des Antragstellers am 31. Juli 2006, einschließlich der Wiederkäuerkennziffern und der Geburtsdaten und gegebenenfalls die Zeitpunkte der Registrierung im Zentralregister, nach den Angaben des Zentralregisters und der Berechnung der Vieheinheiten, anzeigt, es sei denn, es wurde dem Fonds mit einem Antrag auf Zahlung für Wiederkäuer in einem der vorangegangenen Kalenderjahre zugestellt;
b) eine Kopie der schriftlichen Kopie der Entscheidung der zuständigen regionalen Veterinärbehörde über die Regelung der Nottiermaßnahme bei einer gefährlichen Krankheit (7), sofern der Antragsteller sie nicht in einem der vorangegangenen Kalenderjahre mit einem Antrag auf Zahlung für Wiederkäuer ausgeliefert hat.
In diesem Fall stützt der Fonds seine Entscheidung über die in den Buchstaben a und b genannten Dokumente für die Zahlung von Wiederkäuern.
(5) Die Umrechnungsfaktoren für die Anzahl der für Wiederkäuer zu zahlenden Vieheinheiten sind in Teil A des Anhangs dieser Verordnung aufgeführt.
(6) Der Fonds stellt dem Antragsteller eine Zahlung für Wiederkäuer für die Gesamtzahl der nach der Zahl der Wiederkäuer auf der Grundlage des in den Absätzen 3 und 4 genannten Dokuments ermittelten Vieheinheiten mit mindestens zwei Tiereinheiten als Zahlungsbedingung zur Verfügung.
§ 7
Zahlung für Schafe oder Ziegen
(1) Der Antragsteller für die Zahlung von Schafen oder Ziegen kann eine natürliche oder juristische Person sein, die Schafe oder Ziegen von mindestens 15. Juni bis 15. August des betreffenden Kalenderjahres in einem im Zentralregister eingetragenen Betrieb hält.
(2) Die Umrechnungsfaktoren für die Bestimmung der Anzahl der für Schafe oder Ziegen zu zahlenden Vieheinheiten sind in Teil B des Anhangs dieser Verordnung aufgeführt.
(3) Der Fonds wird dem Antragsteller eine Zahlung für die Gesamtzahl der gemäß der Anzahl der weiblichen über ein Jahr im Besitz des Antragstellers zwischen dem 15. Juni und dem 15. August des betreffenden Kalenderjahres auf der Grundlage der Daten im Zentralregister gehaltenen Tiere mit mindestens 2 Tiereinheiten als Zahlungsbedingung zur Verfügung stellen.
§ 8
Zahlung für Saugkühe
(1) Der Antragsteller für die Zahlung von Mutterkühen kann eine natürliche oder juristische Person sein, die Mutterkühe von mindestens 15. Juni bis 15. August des betreffenden Kalenderjahres auf einem im Zentralregister eingetragenen Betrieb hält.
(2) Die Umrechnungsfaktoren für die Bestimmung der Anzahl der für Säugetiere zu zahlenden Vieheinheiten sind in Teil B des Anhangs dieser Verordnung aufgeführt.
(3) Der Fonds sieht dem Antragsteller eine Zahlung für Säuglingskühe für die Gesamtzahl der Vieheinheiten vor, die auf der Grundlage der Zahl der im Betrieb des Antragstellers gehaltenen Säugetiere während des Zeitraums vom 15. Juni bis 15. August des betreffenden Kalenderjahres auf der Grundlage der Daten im Zentralregister mit mindestens 2 Vieheinheiten als Bedingung für die Zahlung von Säugetieren ermittelt wird.
(4) Der Fonds gewährt dem Antragsteller keine Zahlung für die Mutterkuherzeugung für eine Kuh, für die ein Antrag im selben Kalenderjahr für Beihilfen für die Kuhhaltung in einem System mit Marktmilcherzeugung gemäß § 30 Regierungsverordnung Nr. 50 / 2015 Coll. in der geänderten Fassung eingereicht wird.
§ 9
Zahlungen an landwirtschaftliche Flächen
(1) Der Antrag auf Zahlung auf landwirtschaftliche Flächen kann die natürliche oder juristische Person sein, die im betreffenden Kalenderjahr gemäß Artikel 6 der Regierungsverordnung Nr. 50 / 2015 Coll. in der geänderten Fassung einen Antrag auf eine einheitliche Flächenzahlung gestellt hat.
(2) Der Fonds sieht dem Antragsteller eine Zahlung für landwirtschaftliche Flächen vor, für die der Antragsteller die Bedingungen für die Gewährung der Flächenzahlung landwirtschaftlicher Flächen im betreffenden Kalenderjahr gemäß Artikel 7 der Regierungsverordnung Nr. 50 / 2015 Coll. in der geänderten Fassung beantragt und erfüllt hat.
§ 10
Zahlung für Stärkekartoffeln
(1) Der Anmelder für die Zahlung von Stärkekartoffeln kann eine natürliche oder juristische Person sein, die im Wirtschaftsjahr 2011 / 2012 einen Vertrag mit dem Stärkekartoffelprozessor für Kartoffeln für Stärke gemäß der Regierungsverordnung mit bestimmten Verfahren zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Stärke bis zum 31. März 2011 abgeschlossen hat.
(2) Dem Antrag ist eine Kopie des für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 im Rahmen der Regierungsverordnung abgeschlossenen Stärkekartoffelvertrags mit bestimmten Verfahren zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation in Stärkebe12 beizufügen, sofern er in einem der vorangegangenen Kalenderjahre nicht mit einem Antrag auf Stärkekartoffelzahlung an den Fonds geliefert wurde.
(3) Der Fonds leistet dem Antragsteller eine Zahlung für Stärkekartoffeln gemäß der in Absatz 1 genannten Menge Kartoffelstärke.
§ 11
Veröffentlichung der Zahlungen
Der Betrag der Zahlungen gemäß den Absätzen 5 bis 10 wird vom Fonds spätestens am 30. November des betreffenden Kalenderjahres in einer Weise veröffentlicht, die den Fernzugriff und in mindestens einem nationalen Logbuch erlaubt, wie es in der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für Direktunterstützungsregelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt ist13).
§ 12
Kürzung der Zahlungen oder Ablehnung der Anträge
(1) Liefert der Antragsteller einen Zahlungsantrag gemäß Artikel 2 nach einer bestimmten Frist, jedoch spätestens 25 Kalendertage nach Ablauf dieser Frist, so gewährt ihm der Fonds eine Zahlung von weniger als 1% des Gesamtbetrags der betreffenden Zahlung für jeden Arbeitstag der Verspätung bei der Einreichung des Antrags. wenn der Antragsteller den Zahlungsantrag erst nach Ablauf dieser verlängerten Frist erhält, leistet der Fonds keine Zahlung an den Antragsteller.
(2) Wurde den Antragstellern im betreffenden Kalenderjahr gemäß der Regierungsverordnung Nr. 50 / 2015 Coll. in der geänderten Fassung keine einheitliche landwirtschaftliche Flächenzahlung gewährt, so gewährt der Fonds die ersuchende Zahlung gemäß dieser Verordnung nicht. Wird den Antragstellern im betreffenden Kalenderjahr gemäß der Regierungsverordnung Nr. 50 / 2015 Coll., in der geänderten Fassung, für einen bestimmten Bodenblock oder einen Teil eines Bodenblocks, keine Zahlung gemäß Abschnitt 9 für diesen Bodenblock oder einen Teil eines Bodenblocks gewährt.
(3) Ist die Zahl der vom Antragsteller für die Zahlung gemäß den Absätzen 7 und 8 gehaltenen Tierhaltungseinheiten von Schafen, Ziegen oder Säugetieren für den Zeitraum vom 15. Juni bis 15. August des betreffenden Kalenderjahres mindestens niedriger als die Zahl der von diesem Antragsteller beantragten Nutztiereinheiten von Schafen, Ziegen oder Säugetieren;
a) bis zu 3 % gewährt der Fonds dem Antragsteller eine Zahlung für die Zahl der von diesem Antragsteller gehaltenen Tierhaltungseinheiten von Schafen, Ziegen oder Säugetieren für mindestens den Zeitraum vom 15. Juni bis 15. August des vom Fonds festgelegten Kalenderjahres;
b) um mehr als 3 % und nicht mehr als 20 % gewährt der Fonds diesem Antragsteller eine Zahlung, die dem Fonds für die festgestellte Anzahl der von diesem Antragsteller gehaltenen Tierhaltungseinheiten von Schafen, Ziegen oder Säugetieren für mindestens 15. Juni bis 15. August des betreffenden Kalenderjahres entspricht, wobei die Zahl der vom Fonds ermittelten Nutztierhaltungseinheiten von Schafen, Ziegen oder Säugetierkühen und die Zahl der vom Fonds festgestellten Nutztiereinheiten der Schafe bzw.
(4) Beträgt die Zahl der von dem Antragsteller gemäß den Absätzen 7 und 8 für den Zeitraum vom 15. Juni bis 15. August des betreffenden Kalenderjahres gehaltenen Vieheinheiten von Schafen, Ziegen oder Säugetieren, für die der Antragsteller eine Zahlung beantragt hat, mindestens 20 % für den Zeitraum vom 15. Juni bis 15. August des betreffenden Kalenderjahres, so gewährt der Fonds dem Antragsteller keine Zahlung für Schafe, Ziegen oder Säugetiere.
(5) Hat die Zahl der Wiederkäuer von Wiederkäuern nach Artikel 6 am 31. Juli 2006 oder am 31. März 2007 geringer als die Zahl der Wiederkäuer, für die der Antragsteller eine Zahlung beantragt hat,
a) bis maximal 3 % gewährt der Fonds dem Antragsteller eine Zahlung für die tatsächliche Anzahl der vom Antragsteller am 31. Juli 2006 und am 31. März 2007 gehaltenen Wiederkäuereinheiten.
b) um mehr als 3 % und nicht mehr als 20 % gewährt der Fonds diesem Antragsteller eine Zahlung, die der Zahl der am 31. Juli 2006 oder 31. März 2007 vom Antragsteller gehaltenen Wiederkäuereinheiten entspricht, die um den Betrag der Zahlung verringert wird, der dem doppelten Unterschied zwischen der Zahl der Wiederkäuereinheiten und der Zahl der im Antrag auf Zahlung gemäß Artikel 6 genannten Wiederkäuereinheiten entspricht.
(6) Ist die Zahl der Tierhaltungseinheiten von Wiederkäuern des Antragstellers gemäß Artikel 6 am 31. Juli 2006 oder 31. März 2007 um mehr als 20 % reduziert worden, als die Zahl der Tierhaltungseinheiten von Wiederkäuern, für die der Antragsteller eine Zahlung beantragt hat, so gewährt der Fonds dem Antragsteller keine Zahlung gemäß Artikel 6.
(7) Wurden die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllt, so wird die Kürzung, Nichtzahlung oder Erstattung der Zahlung nicht 15 durchgeführt.
(8) Ist der Gesamtbetrag der Zahlungen gemäß § 5 bis 10, die dem Antragsteller auf der Grundlage seines Antrags zu gewähren sind, kleiner als CZK 500, so gewährt der Fonds dem Antragsteller keine Zahlung.
(9) Bei der Prüfung eines Zahlungsantrags für 2015 wendet der Fonds keine Kürzung der Zahlungen oder Ablehnung eines Antrags gemäß Absatz 1 an, wenn der Antrag bis zum 29. Mai 2015 eingegangen ist.
§ 12a
Frist für die Zahlung im Jahr 2020
(1) Für 2020 kann der in Artikel 2 Absatz 2 genannte Zahlungsantrag dem Fonds bis zum 15. Juni 2020 vorgelegt werden.
(2) Wird für 2020 nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist ein Antrag auf Subvention eingegangen, so gilt Absatz 12 Absatz 1 entsprechend.
§ 13
(1) Der Fonds beschließt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission in der geänderten Fassung.
(2) Der Fonds wendet bei der Berechnung der Zahlen gemäß dieser Verordnung eine mathematische Rundung auf 2 Dezimalstellen an.
(3) Ein Antrag gemäß Artikel 5, 6 oder 10 kann auch von einer Person gestellt werden, die der Rechtsnachfolger eines Antragstellers ist, der die Zahlungsbedingungen nach dieser Verordnung erfüllt, oder die aufgrund der Übertragung eines Gewerbebetriebs oder der Pacht eines Handelsrennens 17 Rechte und Pflichten übertragen hat.
(4) Ein Antrag nach § 5, 6 oder 10 kann auch von einer Person gestellt werden, die das landwirtschaftliche Flächengebilde des Antragstellers unter den Bedingungen der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung der Subvention im Zusammenhang mit der vorzeitigen Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs (18) oder unter den Bedingungen, die unmittelbar durch die Verordnung der Europäischen Union über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums 19 festgelegt sind, übernommen hat, die die die Bedingungen für die Gewährung der Zahlung nach dieser Verordnung erfüllen würde.
(5) In den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen ist jedoch eine Person, die ansonsten nach dieser Verordnung ein Zahlungsantragsteller sein könnte, nicht berechtigt, dem Fonds einen Antrag zu stellen.
(6) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Tatsachen werden vom Antragsteller dem Fonds gleichzeitig mit dem Antrag auf Zahlung, einschließlich der Art und Umfang der Übertragung oder Übertragung von Rechten und Pflichten in Bezug auf die Zahlungsbedingungen, dokumentiert.
§ 14
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. April 2008 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Topolánek v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Mgr. Gandalovich v. r.

Anhang zur Regierungsverordnung Nr. 112/2008 Slg.
Umrechnungsfaktoren zur Bestimmung der Anzahl der Vieheinheiten für die Wiederanzahlung
(Abschnitte 6 (5), 7 (3) und 8 (3))

Druh a kategorie hospodářských zvířatKoeficient přepočtu na velké dobytčí jednotky (VDJ)
skot ve věku nad 2 roky1,00
skot ve věku nad 6 měsíců do 2 let včetně0,60
skot ve věku nad 1 měsíc do 6 měsíců včetně0,20
ovce ve věku nad 1 rok0,15
kozy ve věku nad 1 rok0,15

Druh a kategorie hospodářských zvířatKoeficient přepočtu na velké dobytčí jednotky (VDJ)
skot ve věku nad 2 roky1,00
skot ve věku nad 6 měsíců do 2 let včetně0,60
skot ve věku do 6 měsíců včetně0,40
ovce ve věku nad 1 rok0,15
kozy ve věku nad 1 rok0,15
Anmerkung: 1 Jahr bedeutet 365 Tage, 1 Monat bedeutet 30 Tage. Bei Rindern bis einschließlich 6 Monate wird das Alter ab dem Tag nach dem Geburtsdatum berechnet.
1) Verordnung (EU) Nr. 1306 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352 / 78, (EG) Nr. 165 / 94, (EG) Nr. 2799 / 98, (EG) Nr. 814 / 2000, (EG) Nr. 1290 / 2005 und (EG) Nr. 485 / 2008, geändert. Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften für Direktzahlungen an Landwirte im Rahmen von Stützungsregelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates in der geänderten Fassung. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem sowie die Bedingungen für die Verweigerung oder Rücknahme von Zahlungen und Verwaltungssanktionen für Direktzahlungen, die Unterstützung für die Entwicklung des ländlichen Raums und die Cross Compliance in der geänderten Fassung.
2) Gesetz Nr. 256 / 2000 Slg., über den staatlichen Agrarinterventionsfonds und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz über den staatlichen Agrarinterventionsfonds), geändert durch Gesetz Nr. 128 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 41 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 85 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 237 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 482 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 2006ll. 2006, Gesetz Nr.
5) Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert.
6) Gesetz Nr. 154 / 2000 Slg., über Zucht, Zucht, Zucht und Registrierung von Zuchttieren und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Breeding Act), geändert durch Gesetz Nr. 309 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 162 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 282 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 444 / 2005 Slg. und Gesetz Nr. 130
7) §§ 54 und 55 des Gesetzes Nr. 166 / 1999 Slg., über die Veterinärmedizin und über die Änderung bestimmter (Veterinärgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 131 / 2003 Slg. und Gesetz Nr. 48 / 2006 Slg.
12) Artikel 13b Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Erlasses Nr. 115 / 2004 Slg., zur Festlegung bestimmter Verfahren zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Stärke, geändert durch den Erlass Nr. 543 / 2004 Slg., Erlass Nr. 149 / 2005 Slg., Erlass Nr. 143 / 2006 Slg. und Erlass Nr. 157 / 2007 Sl.
13) Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert.
15) Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission
17) §§ 2175 bis 2183 und §§ 2349 bis 2357 Zivilgesetzbuch.
18) Regierungsverordnung Nr. 69/2005 Slg. zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Subvention im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der landwirtschaftlichen Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebsinhabers, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 512 / 2006 Slg.
19) Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (EAFRD), geändert.
21) Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352 / 78, (EG) Nr. 165 / 94, (EG) Nr. 2799 / 98, (EG) Nr. 814 / 2000, (EG) Nr. 1290 / 2005 und (EG) Nr. 485 / 2008.
22) Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem, die Entwicklung des ländlichen Raums und die Maßnahmen zur gegenseitigen Einhaltung in der geänderten Fassung.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 112/2008 Slg. über bestimmte Bedingungen für die Gewährung nationaler Zusatzzahlungen an Direktbeihilfen
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum14.04.2008
In Kraft seit15.04.2008
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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