Dekret des Innenministeriums Nr. 116 / 1999 Coll.

Dekret des Innenministeriums zur Änderung des Dekrets Nr. 228 / 1995 Coll., die Bestimmung der Geldmenge, die erforderlich ist, um die Kosten des Aufenthaltes eines Fremden in der Tschechischen Republik und seine Reise

Gültig Ordnung In Kraft seit 30.06.1999
ANHANG
Ordnung
Ministerium für Inneres
vom 8. Juni 1999
zur Änderung des Erlasses Nr. 228 / 1995 des Innenministeriums, die Bestimmung der Geldmenge, die erforderlich ist, um die Kosten des Aufenthaltes eines Fremden in der Tschechischen Republik und seiner Reise zu decken
Das Innenministerium sieht gemäß § 34a des Gesetzes Nr. 123/1992 Slg. über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik, geändert durch Gesetz Nr. 190/1994 Slg. vor:
Čl. I
Erlass Nr. 228 / 1995 Slg., die Festsetzung der Geldmenge, die erforderlich ist, um die Kosten des Aufenthaltes eines Fremden in der Tschechischen Republik und seiner Reise zu decken, wird wie folgt geändert:
Artikel 1 lautet wie folgt:
„§ 1
(1) Der Geldbetrag zur Deckung der notwendigen Kosten für einen Tag des Aufenthaltes eines Fremden in der Tschechischen Republik wird auf 1 000 CZK festgesetzt.
(2) Für Ausländer unter 12 Jahren wird die in Absatz 1 genannte Geldmenge auf CZK 500 festgesetzt."
Čl. II
Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1999 in Kraft.
Minister:
PhDr. Grulich v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret des Innenministeriums Nr. 116 / 1999 Coll., zur Änderung des Dekrets des Innenministeriums Nr. 228 / 1995 Coll., zur Bestimmung der Geldmenge, die erforderlich ist, um die Kosten des Aufenthaltes eines Fremden in der Tschechischen Republik und für seine Reise
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum16.06.1999
In Kraft seit30.06.1999
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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