Dekret des Innenministeriums Nr. 116 / 1999 Coll.
Dekret des Innenministeriums zur Änderung des Dekrets Nr. 228 / 1995 Coll., die Bestimmung der Geldmenge, die erforderlich ist, um die Kosten des Aufenthaltes eines Fremden in der Tschechischen Republik und seine Reise
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 30.06.1999
Textfassungen:
30.06.1999
16.06.1999
ANHANG
Ordnung
Ministerium für Inneres
vom 8. Juni 1999
zur Änderung des Erlasses Nr. 228 / 1995 des Innenministeriums, die Bestimmung der Geldmenge, die erforderlich ist, um die Kosten des Aufenthaltes eines Fremden in der Tschechischen Republik und seiner Reise zu decken
Das Innenministerium sieht gemäß § 34a des Gesetzes Nr. 123/1992 Slg. über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik, geändert durch Gesetz Nr. 190/1994 Slg. vor:
Erlass Nr. 228 / 1995 Slg., die Festsetzung der Geldmenge, die erforderlich ist, um die Kosten des Aufenthaltes eines Fremden in der Tschechischen Republik und seiner Reise zu decken, wird wie folgt geändert:
Artikel 1 lautet wie folgt:
(1) Der Geldbetrag zur Deckung der notwendigen Kosten für einen Tag des Aufenthaltes eines Fremden in der Tschechischen Republik wird auf 1 000 CZK festgesetzt.
(2) Für Ausländer unter 12 Jahren wird die in Absatz 1 genannte Geldmenge auf CZK 500 festgesetzt."
Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1999 in Kraft.
Minister:
PhDr. Grulich v. r.
Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen
Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret des Innenministeriums Nr. 116 / 1999 Coll., zur Änderung des Dekrets des Innenministeriums Nr. 228 / 1995 Coll., zur Bestimmung der Geldmenge, die erforderlich ist, um die Kosten des Aufenthaltes eines Fremden in der Tschechischen Republik und für seine Reise |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 16.06.1999 |
|---|---|
| In Kraft seit | 30.06.1999 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Kommentare 0