Verordnung Nr. 117/2005 Slg.

Verordnung der Regierung über bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.04.2005
117.
Regierungsverordnung
vom 23. Februar 2005
auf bestimmten Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht
Die Regierung bestellt die Umsetzung von Gesetz Nr. 86 / 2002 Slg., über den Schutz der Luft und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz über den Luftschutz), geändert durch Gesetz Nr. 521 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 92 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 186 / 2004 Slg. und Gesetz Nr. 695 / 2004 Slg., ("Gesetz"):
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung (1) regelt den Inhalt der Zulassungsanträge, die Mindestqualifikationen von Personen, die Bedingungen für die Eintragung in das Register der Prüftechniker, die Methode zur Kontrolle und Registrierung von Kontrollsubstanzen und die obligatorische Technologie zur Rückgewinnung von Kontrollsubstanzen.
§ 2
Grundkonzepte
(1) Die Entsorgung von kontrollierten Stoffen bedeutet die Entsorgung von kontrollierten Stoffen nach einem Verfahren, das durch eine spezifische Gesetzgebung m3) von einer Person festgelegt wurde, die bereits nach Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes, insbesondere deren thermische Entsorgung, mit der Verwirklichung der Zerstörung von kontrollierten Stoffen (physikalische Entsorgung durch chemische Umwandlung in nicht Ozon abnehmende Stoffe) oder deren sichere, kontrollierte und registrierte Lagerung zugelassen wurde.
(2) Behandlung geregelter Kältemittel bedeutet:
a) die Wartung und Wartung von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen (nachfolgend als "Reifungsanlagen" bezeichnet) mit dem Kühlkreislauf;
b) Verwendung von geregelten Stoffen, Gemischen von kontrollierten Stoffen oder Gemischen von kontrollierten Stoffen mit anderen Stoffen, die als Kältemittel ("geregeltes Kältemittel") verwendet werden sollen;
c) die Rückgewinnung von geregelten Kältemitteln aus verworfenen Kühlschränken, wenn sie aus technischen Gründen nicht transportiert werden können und deren Demontage an der Stelle erfolgen muss, an der sie im Hinblick auf die obligatorische Technologie und die Lagerung von geregelten Stoffen betrieben wurden, bevor sie gemäß § 29 Abs. 3 des Gesetzes bis zu einem Gesamtgewicht von 50 kg entsorgt werden.
§ 3
Inhalt des Antrags auf Zulassung der Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffe als Erstattung für Halone
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Verwendung von Fluorwasserstoff als geregelter Feuerlöscher für den Ersatz von Halonen enthält:
a) bei natürlichen Personen, die befugt sind, Geschäfte zu machen, Name oder Nachname, Identifikationsnummer, falls zugewiesen, Ort der Geschäftstätigkeit, Geburtsdatum und Anschrift des Wohnsitzes im Gebiet der Tschechischen Republik oder der Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Bürger der Tschechischen Republik, die keinen dauerhaften Wohnsitz im Gebiet der Tschechischen Republik haben, und der Ausländer, die im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik tätig sind,
b) Name und gegebenenfalls Name und Anschrift des Wohnsitzes in der Tschechischen Republik oder gegebenenfalls Wohnsitz im Ausland, des Vertreters der verantwortlichen juristischen Person und gegebenenfalls der zur Geschäftstätigkeit zugelassenen natürlichen Person; und
c) der Ort, an dem die Ausrüstung oder das Produkt, das Halon enthält ("Halogen-Installation") installiert ist, die Anzahl, Art und Menge der Füllung, die Art und Menge der Ersatz-Hydrochlorfluorkohlenwasserstoffe und die Art der Entsorgung der erhaltenen Halone.
(2) Der Musterantrag für die Zulassung der Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffe als Ersatz für Halone ist in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt.
§ 4
Inhalt der Zulassungsanträge für kontrollierte Stoffe
(1) Ein Antrag auf Zulassung zum Umgang mit kontrollierten Stoffen wird eingereicht, wenn
a) die Behandlung geregelter Kältemittel;
b) die Behandlung einer in einem Feuerlöscher oder in einem Brandschutzsystem enthaltenen Kontrollsubstanz ("geregelter Feuerlöscher");
c) die Rückgewinnung von kontrollierten Stoffen beim Recycling von Produkten;
d) die Entsorgung kontrollierter Stoffe oder
e) den Betrieb von Geräten, die für die Sammlung, Lagerung, Wiederverwertung und Regeneration von Halonen und anderen kontrollierten Stoffen bestimmt sind ("Speziale Halonenlagerung").
(2) Der Zulassungsantrag enthält:
a) bei natürlichen Personen, die befugt sind, Geschäfte zu machen, Name oder Nachname, Identifikationsnummer, falls zugewiesen, Ort der Geschäftstätigkeit, Geburtsdatum und Anschrift des Wohnsitzes im Gebiet der Tschechischen Republik oder der Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Bürger der Tschechischen Republik, die keinen dauerhaften Wohnsitz im Gebiet der Tschechischen Republik haben, und der im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik ansässigen Ausländer
b) Name und gegebenenfalls Name, Name und Anschrift des Wohnsitzes in der Tschechischen Republik und gegebenenfalls des Wohnsitzes im Ausland, des Vertreters der verantwortlichen juristischen Person und gegebenenfalls der zur Geschäftstätigkeit berechtigten natürlichen Person.
§ 5
Inhalt des Antrags auf Zulassung nach Art der Tätigkeit
(1) Des Weiteren enthält der Antrag auf Zulassung zum Umgang mit geregelten Kältemitteln:
a) Nachweis der Einhaltung der Mindestbewertung für Personen, die geregelte Kältemittel behandeln;
b) die Adresse des Lagerorts geregelter Kältemittel, bevor sie entsorgt werden; und
c) den Ort der Tätigkeit.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Behandlung geregelter Brandbekämpfung enthält auch Nachweise über die Einhaltung der Mindestqualifikation für Personen, die reguliertes Brandbekämpfungsverfahren betreiben.
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Rückgewinnung von kontrollierten Stoffen im Recycling von Produkten enthält auch:
a) die Adresse des Ortes der Rückgewinnung kontrollierter Stoffe und die Rückführung der sie enthaltenden Erzeugnisse;
b) Nachweis der Einhaltung der Mindestbewertung für Personen, die geregelte Kältemittel behandeln;
c) eine Kopie der Entscheidungen, die durch spezifische Rechtsvorschriften zur Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle erforderlich sind;
d) eine Liste der Arten von zu recycelnden Produkten und Geräten;
e) eine Liste kontrollierter Stoffe, die einer Wiedergewinnung und weiteren Behandlung unterliegen, und
f) eine Beschreibung der technischen und technologischen Ausrüstung, die für die Rückgewinnung von kontrollierten Stoffen und eine Beschreibung der Behandlungsverfahren bestimmt ist.
(4) Der Antrag auf Zulassung zur Entsorgung kontrollierter Stoffe enthält auch:
a) die Adresse der Entsorgungsstelle der kontrollierten Stoffe;
b) eine Kopie der Entscheidungen, die durch spezifische Rechtsvorschriften zur Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle erforderlich sind;
c) eine Liste kontrollierter Stoffe, die der Entsorgung unterliegen, und
d) eine Beschreibung der technischen und technologischen Ausrüstung, die zur Beseitigung von kontrollierten Stoffen bestimmt ist, und eine Beschreibung der Behandlungsverfahren.
(5) Der Antrag auf Zulassung zum Betrieb eines speziellen Halonlagers enthält auch:
a) die Anschrift des besonderen Halonenlagers;
b) Nachweis der Einhaltung der Mindestqualifikationen der für den Betrieb des Sonderlagers verantwortlichen Person und des Personals dieses Lagers;
c) eine Liste geregelter Kamine, die einer Wiedergewinnung und weiteren Behandlung unterliegen; und
d) eine Beschreibung der technischen und technologischen Ausrüstung, die für den Betrieb des speziellen Halonenlagers und eine Beschreibung der Behandlungsverfahren verwendet wird.
§ 6
Mindestqualifikation der Personen, die regulierte Kältemittel behandeln
(1) Mindestqualifikationen für Personen, die regulierte Kältemittel behandeln, sind:
(a) die Ausbildung, die
1. Sekundäre Berufsbildung auf dem in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführten Gebiet;
2. Hochschulbildung durch Studium in einem akkreditierten Bachelorstudiengang im Bereich der technischen Wissenschaften und Technologie;
3. Hochschulbildung, die durch Studium in einem akkreditierten Masterstudiengang im Bereich der technischen Wissenschaften und Technologie gewonnen wird, oder
4. Umschulung oder lebenslanges Lernen mit einem Fortbildungsprogramm für Kühltechnik und
b) Berufserfahrung für mindestens 2 Jahre.
(2) Die Einhaltung der Mindestqualifikation wird durch eine beglaubigte Kopie des abgeschlossenen Bildungsdokuments und der Berufserfahrung durch eine Erklärung, die ihren Überblick und seinen Inhalt enthält, nachgewiesen.
§ 7
Mindestqualifikation von Revisionstechnikern für Kälte- und Klimageräte
(1) Die Mindestqualifikation der Revisionstechniker von Kälte- und Klimageräten ist:
(a) die Ausbildung, die
1. vollständige Sekundarbildung der technischen Leitung, die durch die Abschlussprüfung abgeschlossen wird;
2. Hochschulbildung durch Studium in einem akkreditierten Bachelorstudiengang im Bereich der technischen Wissenschaften und Technologie;
3. Hochschulbildung, die durch Studium in einem akkreditierten Masterstudiengang im Bereich der technischen Wissenschaften und Technologie gewonnen wird, oder
4. Umschulung oder lebenslanges Lernen mit einem Fortbildungsprogramm für Kühltechnik;
b) die Durchführung einer Prüfungstechniker, die sich auf die Kühltechnik konzentrieren, und
c) Berufserfahrung für mindestens 4 Jahre.
(2) Der Abschluss der Mindestqualifikation wird durch eine beglaubigte Kopie des abgeschlossenen Bildungsdokuments, eine Erklärung, die nach jedem Jahr einen Überblick über die Berufserfahrung und ihren Inhalt und eine Kopie des Abschlusszeugnisses gemäß Absatz 1 Buchstabe b enthält, demonstriert.
§ 8
Mindestqualifikation der Prüftechniker für Begasungsanlagen
(1) Die Mindestqualifikation der Revisionstechniker von Begasungsanlagen ist die Qualifizierungsbedingungen für die Arbeit von Schutzdesinfektion, Desinfektion und Ausrottung4).
(2) Die Erfüllung der Mindestqualifikation wird durch eine Kopie des Kompetenznachweises im Rahmen der Sondergesetzgebung belegt4).
§ 9
Mindestqualifikationen von Personen, die regulierte Feuerwehrleute behandeln, Personen, die für den Betrieb eines speziellen Schiffslagers und Personals in diesem Lager verantwortlich sind
(1) Mindestqualifikationen für Personen, die reguliertes Brandbekämpfungsgerät betreiben, sind:
a) Ausbildung vom Hersteller des Feuerlöschers oder Brandschutzsystems; oder
b) eine von der zuständigen Organisation des staatlichen Sachverständigenbetreuers (5) ausgestellte gültige Prüfungsbescheinigung.
(2) Die Mindestqualifikation für juristische Personen oder natürliche Personen, die für den Betrieb eines Sonderlagers verantwortlich sind, ist:
a) eine von der zuständigen Organisation des staatlichen Berufsbetreuers (5) ausgestellte gültige Prüfungsbescheinigung;
b) vom Hersteller der Ausrüstung, mit der die geregelten Feuerlöscher recycelt, regeneriert oder entsorgt werden; oder
c) Hochschulbildung, die durch Studium im akkreditierten Programm Brandschutz und industrielle Sicherheit erhalten wird.
(3) Mindestqualifikationen für Personen, die technologische Ausrüstung zur Wiedergewinnung, Wiedergewinnung oder Regeneration von Halonen betreiben, sind:
a) Ausbildung vom Hersteller des Feuerlöschers oder Brandschutzsystems;
b) eine von der zuständigen Organisation der staatlichen Berufsaufsicht (5) ausgestellte gültige Bescheinigung über die Eignung oder
c) Ausbildung des Herstellers der Ausrüstung, mit der die geregelten Feuerlöscher recycelt, regeneriert oder entsorgt werden.
(4) Eine beglaubigte Kopie des abgeschlossenen Bildungsdokuments, eine Kopie des Zeugnisses und eine Kopie des Zeugnisses über den Abschluss der Ausbildung sind zu dokumentieren.
§ 10
Register geregelter Kältemittel und Aufzeichnungen von Kälteanlagen
(1) Die Aufzeichnungen der geregelten Kältemittel sind in den Aufzeichnungen der Kälteanlagen zu halten.
(2) Die Aufzeichnungen von Kälteanlagen müssen die Ladungsmenge und die Art des Kältemittels erfassen. Die Parteien des Kühlgeräteregisters sind nummeriert. Das Muster des Kühlgeräteregisters ist in Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführt.
(3) Alle Dienstleistungen, Wartungsarbeiten und Überarbeitungen, die mit der Ausrüstung verbunden sind, einschließlich der Kontrolle der Leckage des geregelten Kältemittels, werden in das Kältemittel-Recordbuch eingetragen;
a) Zeitpunkt der Tätigkeit;
b) die Registrierungsnummer der Person, die die Tätigkeit ausübt; Wird die Registrierungsnummer nicht zugewiesen, so wird der Name der Person und die Kontaktadresse,
c) eine kurze Beschreibung der durchgeführten Tätigkeit, einschließlich einer kurzen Beschreibung des Mangels;
d) das Ergebnis der durchgeführten Revision;
e) die nach Berechnung freigegebene Menge an Kältemittel,
f) die Menge und Art des geregelten Kältemittels hinzugefügt;
g) die Menge und Art des zugesetzten Öls;
h) die zurückgenommene Menge an kontrolliertem Kältemittel oder Öl und deren Weiterverwendung oder bei Überweisung an einen Dritten die Zulassungsnummer, Name und Anschrift;
(i) wenn das Gerät auf ein anderes Kältemittel geschaltet wird, die Bezeichnung des neuen Kältemittels und dessen Menge.
(4) Beim Wechsel des Bedieners übermittelt der bestehende Bediener dem neuen Bediener das Ladebuch für Kältegeräte. Wird die Kälteanlage als Ganzes einem Dritten zur Verwertung vorgelegt, so ist die vom Umweltministerium erteilte Genehmigungsnummer und der Name der natürlichen oder juristischen Person, die die Anlage übernommen hat, im Buch anzugeben. Bei Vor-Ort-Rückgewinnung wird die Menge und Art des geregelten Kältemittels und des Öls zurückgewonnen, die vom Umweltministerium erteilte Genehmigungsnummer und der Name der natürlichen oder juristischen Person, die das Kältemittel und Öl für das Recycling, Regeneration oder Entsorgung übernommen hat, in das Register der Kälteanlage eingetragen.
(5) Das Register der Kälteanlagen ist für einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren ab Ende des Betriebs der Kälteanlage zu prüfen.
§ 11
Kontrolle der Leckage von geregelten Kältemitteln aus Kälteanlagen
(1) Bei der Überprüfung der Leckage von geregelten Kältemitteln ist es zu verwenden:
a) ein kontrollierter Kältemittel-Leckmelder mit einer Empfindlichkeit von besser als 20 g/Jahr;
b) eine Leuchtstofflampe, bei der im Kühlmittelkreislauf ein Indikationsfarbstoff vorliegt, oder
c) Abschirmspray oder Nachweisflüssigkeit, wenn nicht (a) oder (b) folgen kann.
(2) Der Revisionstechniker, der die Leckage von geregelten Kältemitteln aus der Kälteanlage (nachfolgend als "Leakage Control" bezeichnet) überprüft, ermittelt die Menge des Kältemittels, das dem Gerät aus der vorangegangenen periodischen Leckageprüfung hinzugefügt wurde, prüft, ob die bei der letzten Leckageprüfung festgestellten Mängel behoben wurden und bewertet den Zustand der Ausrüstung und seine Eignung für den weiteren Betrieb.
(3) Eine Aufzeichnung des Ergebnisses der Leckageprüfung und der festgestellten Mängel ist im Register der Kühlgeräte zu erfassen.
§ 12
Muster von Formularen für die Erfassung und Berichterstattung von kontrollierten Stoffen und deren Emissionen
(1) Das Muster des Formulars für die Meldung der Anzahl der verwendeten Halonenanlagen und der darin enthaltenen Halone gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Gesetzes ist in Anhang 4 dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Das Musterformular für die Meldung von Mengen von kontrollierten Stoffen, denen der Begünstigte gemäß § 32 Abs. 4 des Gesetzes behandelt wurde, ist in Anhang 5 dieser Verordnung aufgeführt.
§ 13
Bindetechnologie zur Rückgewinnung von kontrollierten Stoffen aus Kälteanlagen
(1) Die verbindliche Technologie zur Rückgewinnung von kontrollierten Stoffen aus Kälteanlagen, das Verfahren und die Methode der Kontrolle und Registrierung dieser Stoffe sind in Anhang 6 dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Grad der Anpassung I und II Teil Die in Anhang 6 dieser Verordnung genannte obligatorische Technologie wird auch innerhalb einer einzigen Technologieeinheit durchgeführt; Dies bedeutet insgesamt eine feste Gruppe technologischer Geräte, die innerhalb eines einzigen Standorts oder einer einzigen Stufe der mobilen Technologie betrieben werden, die in eine Abfallentsorgungsanlage eingeführt wird, um kontrollierte Stoffe bei der Verwertung von Produkten wiederherzustellen.
§ 14
Bindetechnologie für die Wiederherstellung von regulierten Kaminen in einem speziellen Halonenlager
Die verbindliche Technologie zur Rückgewinnung von geregelten Feuerlöschern, die Methode der Kontrolle und Registrierung dieser Stoffe in einem bestimmten Halonenlager sind in Anhang 7 dieser Verordnung aufgeführt.
§ 15
Übergangsbestimmungen
(1) Eine natürliche Person, die am Tag der Anwendung dieser Verordnung die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Mindestqualifikation nicht erfüllt hat und die zu diesem Zeitpunkt die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten mindestens 2 Jahre lang ausübt, kann diese Tätigkeiten bis spätestens 30. Juni 2007 ausführen.
(2) Eine natürliche Person, die am Tag der Anwendung dieser Verordnung die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Mindestqualifikation nicht erfüllt hat und die zu diesem Zeitpunkt die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten mindestens 4 Jahre lang ausübt, kann diese Tätigkeiten bis spätestens 30. Juni 2007 ausführen.
(3) Eine natürliche Person, die am Tag der Anwendung dieser Verordnung die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Mindestqualifikation nicht erfüllt und die zu diesem Zeitpunkt die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten mindestens 5 Jahre lang durchführt, kann die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannte Ausbildungsbedingung durch eine Ehrenerklärung ersetzen, die einen Überblick über seine Berufserfahrung bis zum Jahr gibt.
(4) Das in Artikel 10 genannte Register der Kältemaschinen wird spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder bei Inbetriebnahme der Kältegeräte in Betrieb genommen.
§ 16
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft, mit Ausnahme der Abschnitte 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 2, die am 1. November 2005 in Kraft treten.
Ministerpräsident:
JUDr.
Umweltminister:
RNDr. Ambrozek v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 der Verordnung Nr. 117/2005 Slg.
Musterantrag für die Zulassung zur Verwendung von Fluorkohlenwasserstoffe als Ersatz für Halone

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 der Regierungsverordnung Nr. 117/2005
Liste der Lehrfelder, die auf Kühltechnik ausgerichtet sind
1. bis 1972:
ohne Code Fitter der Kältetechnik
(Dekret Nr. 158/1956 des EKI, zu Lehrpersonen (Abschnitt BI unter Nr. 8))
oder
0425 Kühlermechaniker. Kühlmechanismus
(Dekret Nr. 67 / 1959 OI. I., über Lehrfelder, Dekret Nr. 73 / 1961 Slg., über Lehrfelder, Dekret Nr. 84 / 1965 Slg., über Lehrfelder und über die finanzielle und materielle Sicherheit der Lehrlinge, Dekret Nr. 87 / 1970 Slg., über Lehrfelder und Organisation der Lehrlingsausbildung).
2. Nach 1972 bis 1980:
24-25-2 Cooler Mechaniker (Decree No. 54 / 1972 Coll., Änderung und Ergänzung des Dekrets Nr. 87 / 1970 Coll., über Lehrfelder und über die Organisation der Lehrlingsausbildung).
3. Nach 1980 bis 1987:
03-21-2 Reparaturmechaniker für Kühlgeräte
(Decree No. 102 / 1979 Coll., die die Nomenklatur der Studienfelder in den Sekundarschulen, Gymnasien, Sekundarschulen, Konservatorien, Sekundarschulen für Arbeitnehmer, Berufsschulen, Sekundarschulen für Jugendliche, die eine besondere Betreuung benötigen, das System der Lehrfelder in den Sekundarschulen und ihren Studien).
4. Nach 1987 bis 2003:
26-55-H / 004 (26-80-2 / 03) Mechanisch (mechanisch) mit Fokus auf Kühlausrüstung (Decree No. 9 / 1987 Coll., Änderung und Ergänzung Dekret Nr. 124 / 1984 Coll., auf Sekundärschulen).
5. 2004 und danach:
26-52-H / 004 Mechanik von elektrischen Geräten. Fokus Montage und Service von Kühl- und Klimageräten.
(Journal des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport der Tschechischen Republik Nr. 7 / 2001 unter Nr. 18 857 / 2001-23).

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3 der Regierungsverordnung Nr. 117/2005
Musterbuch der Kältetechnik

Příloha č. 4

Anhang Nr. 4 der Regierungsverordnung Nr. 117/2005 Slg.
Musterformular für die Meldung der Anzahl der verwendeten Halonenanlagen und der darin enthaltenen Halone

Příloha č. 5

Anhang Nr. 5 der Regierungsverordnung Nr. 117/2005 Slg.
Muster für die Meldung von Mengen von kontrollierten Stoffen, denen der Begünstigte behandelt wurde

Příloha č. 6

Anhang Nr. 6 der Regierungsverordnung Nr. 117/2005
Bindetechnologie zur Rückgewinnung von kontrollierten Stoffen aus Kälteanlagen, Verfahren und Verfahren zur Kontrolle und Aufzeichnung solcher Stoffe

Qualitätssicherung und Kontrolle der Rückgewinnung von kontrollierten Stoffen aus zurückgenommenen Haushalts- und Handelskühlschränken
Diese Qualitäts- und Kontrollbestimmungen gelten für die Behandlung (Recycling) von verworfenen Kälteanlagen mit kontrollierten Stoffen. Sie müssen die Erfassungsbedingungen für das Recycling und die Regenerierung für die weitere Verwendung oder Entsorgung anpassen.
1. Für die Zwecke dieses Anhangs verwendete Bedingungen:
a) Blähungen eine kontrollierte Substanz, die bei der Herstellung von Wärmedämmfeststoffen zum Schäumen verwendet wurde und darin enthalten ist;
b) Wiederverwertung von Kälteanlagen sind alle Maßnahmen zur Registrierung, Lagerung und Änderung von Kühlschränken mit kontrollierten Stoffen. Das Recycling von Kälteanlagen zielt in erster Linie auf die Erfassung und Übertragung von kontrollierten Stoffen zur Entsorgung sowie den Erwerb wertvoller Sekundärrohstoffe umweltverträglich ab. Die so erhaltenen Sekundärrohstoffe sollen wiederverwendet werden,
c) Haushaltskältegeräte sind Kühlschränke mit einem typischen Design für den Haushalt und andere ähnliche Anwendungen bis zu einer Kapazität von 270 Litern. Vorrichtungen können mit oder ohne separatem Gefrier- und Gefrierfach (= Gerätetyp 1) ausgestattet sein,
d) ein Kombi-Kühlschrank und eine Haushaltskältebox sind haushaltstypische Kühlgeräte und andere ähnliche Verwendungen eines Haushaltsinhalts von 270 Litern bis 350 Litern, die üblicherweise mit einem separaten Gefrierfach und einem Fach ausgestattet sind (= Gerätetyp 2);
e) Gefrierschränke und Haushaltskästen sind Kühlgeräte in einer Konstruktion für Haushalt und andere ähnliche Anwendungen bis zu 500 Liter Versorgungsinhalt (= Gerätetyp 3);
f) die Sammlung und Lagerung von Kälteanlagen am Ort des Auftretens sind alle Maßnahmen, die für die Logistik der Sammlung von Kälteanlagen bis zum Ort der Behandlung erforderlich sind. Dies umfasst sowohl die Zwischenlagermaßnahmen für Kühlschränke für den Abfallerzeuger als auch die Maßnahmen im Anpassungsunternehmen,

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 117/2005 Slg. über bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.03.2005
In Kraft seit01.04.2005
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Verwaltungsrecht Umwelt
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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