Regierungsverordnung Nr. 118 / 2009 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 299 / 2001 Slg. über die Verwendung der Mittel des Staatlichen Wohnungsbaufonds zur Deckung eines Teils des Interesses an den von den Banken gewährten Darlehen an juristische und natürliche Personen für die Reparatur, Modernisierung oder Regeneration von Plattenhäusern in der geänderten Fassung

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.05.2009
SCHLUSSFOLGERUNGEN
Regierungsverordnung
vom 27. April 2009
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 299 / 2001 Slg. über die Verwendung der Mittel des Staatlichen Wohnungsbaufonds zur Deckung eines Teils des Interesses an den von Banken gewährten Darlehen an juristische und natürliche Personen zur Reparatur, Modernisierung oder Regeneration von Plattenhäusern in der geänderten Fassung
Die Regierung bestellt gemäß § 9 des Gesetzes Nr. 211 / 2000 Slg., über den Staatlichen Wohnungsbaufonds und über die Änderung des Gesetzes Nr. 171 / 1991 Slg., über die Zuständigkeit der Einrichtungen der Tschechischen Republik über die Übertragung des Staatsbesitzes an andere Personen und über den Nationalen Vermögensfonds der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 61 / 2005 Slg.:
Čl. I
Regierungsverordnung Nr. 299 / 2001 Slg., über die Verwendung der Mittel des Staatlichen Wohnungsbaufonds zur Deckung eines Teils des Interesses an Krediten, die von Banken an juristische und natürliche Personen für die Reparatur, Modernisierung oder Regeneration von Paneelhäusern gewährt werden, geändert durch Regierungsverordnung Nr. 398 / 2002 Slg., Regierungsverordnung Nr. 152 / 2004 Slg. und Regierungsverordnung Nr. 325 / 2006 Sl., wird wie folgt geändert:
1. Im Titel der Verordnung wird die Komma nach dem Wort "Korrektionen" ersetzt durch" und die Worte "oder Regeneration der Paneele" werden gestrichen.
2. In Abschnitt 1 werden die Worte "Panelgehäuse ' gelöscht.
3. Artikel 2 Buchstabe a:
"(a) Wohnhaus 1) auf dem Gebiet der Tschechischen Republik gebaut,"
Fußnote 2 wird gestrichen.
4. In den Abschnitten 2 (b), 3 (1) (a), 3 (3) (c), 3 (4) (a) und (b), 3 (6), 4 (5), 5 (2) bis 5, 5 (8) und 7 (3) wird das Wort "Panel" gestrichen;
5. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c wird das Wort "Panel" gestrichen.
6. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a:
„(a) die Reparatur oder Modernisierung des Hauses unterliegt der Reparatur oder Modernisierung des in Anhang 2 Teil A dieser Verordnung genannten Hauses, es sei denn, der Zustand des Hauses erfordert keine Reparatur oder Modernisierung gemäß Anhang 2 Teil A dieser Verordnung im Einzelfall."
7. In Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte „innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Kreditvertrags“ gestrichen.
8. In Artikel 3 Absatz 3 sind die Worte "; der Antragsteller hat solche Unterlagen nicht einzureichen, wenn die Reparatur oder Modernisierung des Gebäudegenehmigungshauses oder die Mitteilung an die Baustelle keine Reparatur oder Modernisierung der Baugenehmigung oder Mitteilung erforderlich ist, die am Ende des Texts von Buchstabe d hinzugefügt wird.
9. In Abschnitt 3 (4) des einleitenden Teils der Bestimmungen des zweiten Satzes werden die Worte "Panel-Häuser und in der Bewertung der Projektdokumentation für die Reparatur oder Modernisierung eines Panel-Hauses " durch die Worte"-Häuser oder deren Änderungen ersetzt".
10. In § 3 Abs. 4 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "und auch eine Person verwendet, die berechtigt ist, eine Bescheinigung über die Energieleistung eines Gebäudes gemäß oder einen Vertrag mit einer spezifischen Energiemanagement-Verordnung zu erstellen, die am Ende des dritten Satzes hinzugefügt wird.
11. Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d:
„d) Berichte über die Energieaudit und die Demonstration der Energieleistung von Gebäuden, in denen die Reparatur oder Modernisierung durch eine Änderung des Baus nach Baurecht oder durch eine größere Änderung des fertigen Gebäudes nach dem Energiemanagementgesetz durchgeführt wird; diese Dokumente müssen nicht vorgelegt werden, wenn sie für die Reparatur oder Modernisierung eines Hauses sind, das nicht in einem der typischen in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführten Struktursysteme gebaut wurde."
Fußnote 9a wird gestrichen.
12. Artikel 3 Absatz 5:
"(5) Ändert sich bei der Reparatur oder Modernisierung des Hauses das Gebäude nach dem Baugesetz oder einer größeren Änderung des abgeschlossenen Gebäudes nach dem Energiemanagementgesetz, müssen die Anforderungen der spezifischen Rechtsvorschriften für die Energieleistung der Gebäude erfüllt werden, wobei der Gebäudeumfang mindestens den empfohlenen Wert des durchschnittlichen Wärmeübertragungskoeffizienten Uem [W / (m2.K)] erfüllt. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Reparatur oder Modernisierung eines Hauses handelt, das nicht in einem der typischen in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführten Struktursysteme gebaut wurde."
13. In Artikel 3 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung wird nicht für Tätigkeiten gewährt, für die Unterstützung aus anderen nationalen oder europäischen Fonds gewährt wurde."
14. in Absatz 4 (1):
"(1) Die Beihilfe wird zu dem Zinssatz für die Zinsvergütung des Kredits gewährt, der einer Zinsvergütung des Darlehens entspricht, um maximal:
a) 2,5 Prozentpunkte bis einschließlich des tatsächlich gezahlten Zinssatzes, sofern nur die in Anhang 2 Teil A dieser Verordnung aufgeführten Tätigkeiten einer Reparatur oder Modernisierung unterliegen;
b) 3 Prozentpunkte bis einschließlich des tatsächlich gezahlten Zinssatzes, sofern nur die in Anhang 2 Teil A und B dieser Verordnung aufgeführten Tätigkeiten einer Reparatur oder Modernisierung des Hauses unterliegen;
c) 4 Prozentpunkte bis einschließlich des tatsächlich gezahlten Zinssatzes, sofern nur die in Anhang 2 Teil A, B und C dieser Verordnung aufgeführten Tätigkeiten der Reparatur oder Modernisierung des Hauses unterliegen;
d) 4 Prozentpunkte, bis einschließlich des tatsächlichen Zinssatzes, wenn die in Anhang 2 Teil A dieser Verordnung aufgeführten Tätigkeiten einer Reparatur oder Modernisierung unterliegen und gleichzeitig die für Gebäude der Klasse B geltenden Energieeffizienzanforderungen nach den spezifischen Rechtsvorschriften für die Energieeffizienz von Gebäuden erfüllen."
15. In Artikel 4 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Benötigt der Zustand des Hauses keine der in Absatz 1 genannten Reparaturen oder Modernisierungen, so gilt die unter der betreffenden Position aufgeführte Tätigkeit als einer Reparatur oder Modernisierung unterworfen.
(3) Beihilfen für die in Anhang 2 Teil D dieser Verordnung aufgeführten Tätigkeiten können mit dem Zinssatz für die Differenz der Tranchen des Kredits gewährt werden, der einer Verringerung der Zinsen für das Darlehen von höchstens:
a) 2,5 Prozentpunkte bis einschließlich des tatsächlich gezahlten Zinssatzes und nur, wenn die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Beihilfe gleichzeitig gewährt wurde;
b) 3 Prozentpunkte bis zu einem Höchstbetrag des tatsächlich gezahlten Zinssatzes und nur, wenn die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Beihilfe gleichzeitig gewährt wurde;
c) 4 Prozentpunkte, bis zu einem Maximum des tatsächlich gezahlten Zinssatzes und nur, wenn die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Beihilfe gleichzeitig gewährt wurde."
Die Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 4 bis 8 umnummeriert.
16. In Ziffer 4 (4) werden die Worte "Unterlassung von Beihilfeanträgen" durch die Worte "Konklusion eines Kreditvertrags" ersetzt.
17. In Artikel 4 Absatz 8 werden die Worte "vorgesehen für die Reparatur oder Modernisierung eines Hauses, das in einem der in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführten typischen Bausysteme gebaut wurde" nach den Worten "Mittelbetrag" eingefügt.
18. Anhang 2 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 2 zum Regierungsdekret Nr. 299 / 2001 Coll.
Liste der Reparatur und Modernisierung der förderfähigen Häuser

Část A

Warenbezeichnung
1 Wiederherstellung der Fundamente und Reparatur der Hydroisolierung der unteren Struktur
2 Rehabilitation von statischen Fehlern
3 Reparatur des Umfangsmantels und Reprofilierung des Kontakts mit Teilen des Umfangsmantels
4 Reparatur von Logbüchern oder Balkonen einschließlich Geländer
5 Wärme des lichtundurchlässigen Umfangs bei gleichzeitiger Abhilfe des Umfangs
6 Ersatz externer Öffnungsfüller mit thermisch technischen oder geräuschverstärkten Materialien
7 Reparatur und Heizung von Dächern, einschließlich Überbauten wie Maschinenräumen, Pergolen usw.
8 Steuerung der Heizung
9 Reparatur oder Ersatz von Gesundheitseinrichtungen und Gasverteilung

Část B

Warenbezeichnung
10 Ersatz von Balkonen oder Reparatur von Schiffen, Balkonen einschließlich Geländer
11 Wärme ausgewählter interner Strukturen
12 Verbesserung der Zentralheizungsregelung
13 Reparatur oder Ersatz des Aufzugs, einschließlich notwendiger Störungen im Aufzugsschachtbau
14 Reparatur oder Ersatz von elektrischen Geräten und Verteilung; Hochstrom, Niedrigstrom

Část C

Warenbezeichnung
15 Eintrittswände in Gegenstände mit einer Lösung zum Schutz vor Vandalismus
16 Wiederholen oder Austausch von Eingangstüren zu Wohnungen
17 Reparatur von Objekt-Transferstationen oder Maschinenräumen mit Warmwasserbereitungsanlagen
18 Modernisierung des Heizsystems einschließlich Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Zusammenhang mit dem Austausch von Verteiler- und Heizkörpern
19 Reparatur oder Modernisierung des Wohnkerns einschließlich der Verteilung von Strom, Gesundheitseinrichtungen und Gas
20 Reparatur oder Modernisierung der Klimaanlage
21 Errichtung eines neuen Aufzugs oder Reparatur oder Ersatz eines Aufzugs, einschließlich notwendiger Störungen des Aufbaus einer Aufzugswelle
22 Reparatur von Blitzkanälen und Brandbekämpfungsgeräten und -strukturen

Část D

Warenbezeichnung
23 Installation von Thermosolarplatten
24 Verglasung von Schiffen oder Balkonen
25 Wiederherstellung der eingereichten Treppen und Geländer, Wände und Fliesen
26 Reparatur von Innenwänden und Decken
27 Reparatur von Bodenschichten und Strukturen in gemeinsamen Bereichen
28 Reparatur von Kommunikationsbereichen
29 Änderung der Eingangs- und Treppenbereiche einschließlich Boxen und Beleuchtung
30 Messung des Wärmeverbrauchs für Heizung, Warmwasserverbrauch, Kaltwasserverbrauch
31 Ersatz der Gasverteilung zum Kochen für die Stromverteilung
32 Modernisierung der Warmwasserverteilung, insbesondere der Hebelbatterie, Isolierung des Steigrohres, Innenwasserzähler von Warmwasser
33 Änderungen im Wohnungslayout
34 Wohn-Mezzonette-Superstrukturen, wenn die Wohnung auf der obersten Etage
35 Projektarbeit, Projektdokumentation
36 Strategische Bewertung
37 Revision der technischen Ausstattung der Gebäude
38 Einhaltung der Heizenergieanforderungen'.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Die Rechtsbeziehungen, die sich nach dem Erlass Nr. 299 / 2001 Slg. ergeben, werden nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten durch bestehende Rechtsvorschriften geregelt.
2. Anträge auf Beihilfen im Rahmen der Regierungsverordnung 299 / 2001 Slg., geändert durch das Inkrafttreten dieser Verordnung, werden nach den geltenden Rechtsvorschriften bewertet.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Topolánek v. r.
Minister für lokale Entwicklung:
JUDr. Svoboda v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 118 / 2009 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 299 / 2001 Slg. über die Verwendung staatlicher Wohnungsbaufonds zur Deckung eines Teils der Zinsen für die von Banken gewährten Kredite an juristische und natürliche Personen für die Reparatur, Modernisierung oder Regeneration von Plattenhäusern in der geänderten Fassung
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.04.2009
In Kraft seit01.05.2009
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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