Regierungsverordnung Nr. 118 / 2016 Coll.

Regierungsverordnung zur Konformitätsbewertung von elektrischen Geräten, die zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen bestimmt sind, wenn sie auf dem Markt verfügbar sind

Gültig Verordnung In Kraft seit 20.04.2016
SCHLUSSFOLGERUNGEN
Regierungsverordnung
vom 30. März 2016
über die Konformitätsbewertung von elektrischen Geräten, die zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen bestimmt sind, wenn sie auf dem Markt verfügbar sind
Die Regierung erteilt gemäß §§ 4 und 50 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 90 / 2016 Slg. die Konformitätsbewertung spezifizierter Produkte bei der Bereitstellung auf dem Markt ("Gesetz"):
§ 1
Gegenstand
(1) Diese Verordnung führt die betreffende Verordnung der Europäischen Union1 durch und regelt die technischen Anforderungen an elektrische Geräte, die zur Verwendung in bestimmten Spannungsgrenzen bestimmt sind, die sie beim Inverkehrbringen, den Bedingungen und Verfahren für die Bereitstellung auf dem Markt und dem Konformitätsbewertungsverfahren erfüllen müssen.
(2) Diese Regelung gilt für elektrische Geräte, die zur Verwendung im Bereich der Nennspannungen für Wechselstrom von 50 bis 1000 V und für Gleichstrom von 75 bis 1500 V bestimmt sind (nachstehend als "elektrische Ausrüstung" bezeichnet).
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Geräte und Funk- und elektrische Störungen gemäß Anhang 2 dieser Verordnung.
§ 2
Technische Anforderungen an elektrische Geräte
Die wesentlichen technischen Anforderungen an elektrische Geräte müssen die wesentlichen Anforderungen der Sicherheitsprinzipien für elektrische Geräte sein, die für den Einsatz innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen gemäß Anhang 1 dieser Regelung bestimmt sind. Die Einhaltung der grundlegenden technischen Anforderungen muss durch Konformitätsbewertung nachgewiesen werden.
§ 3
Angebot auf dem Markt
Nur elektrische Geräte, die nach einer guten technischen Sicherheitspraxis hergestellt werden, können auf dem Markt bereitgestellt werden und die, sofern sie ordnungsgemäß installiert, gepflegt und für den Zweck verwendet werden, für den sie hergestellt wurde, die Gesundheit und Sicherheit von Personen, Haustieren oder Eigentum nicht gefährden.
§ 4
Hersteller
(1) Vor dem Inverkehrbringen von elektrischen Geräten stellt der Hersteller sicher, dass diese Geräte gemäß den grundlegenden technischen Anforderungen gemäß Anhang 1 dieser Verordnung konstruiert und hergestellt werden, die technischen Unterlagen gemäß Anhang 3 dieser Verordnung erstellen und das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang 3 dieser Verordnung durchführen oder durchgeführt haben.
(2) Ist die Konformität von elektrischen Geräten mit den grundlegenden technischen Anforderungen gemäß Anhang 1 dieser Verordnung durch ein Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen worden, so erstellt der EU-Hersteller eine Konformitätserklärung und stellt die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 12 fest.
(3) Der Hersteller hält die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung für einen Zeitraum von 10 Jahren vom Inverkehrbringen von elektrischen Geräten fern.
(4) Der Hersteller stellt sicher, dass Verfahren eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass Serienerzeugnisse die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, einschließlich der Änderungen der Konstruktion oder Parameter von elektrischen Geräten oder Änderungen von harmonisierten Normen gemäß § 10 Absatz 1 Buchstabe a, internationaler Normen gemäß § 10 Absatz 1 Buchstabe b, tschechischer technischer Normen nach § 10 Absatz 1 Buchstabe c oder anderer Dokumente, die die von elektrischen Geräten zu erfüllenden technischen Anforderungen vorschreiben (im Folgenden „technische Vorschriften“).
(5) Um die Gesundheit und Sicherheit der Endverbraucher zu schützen, hat der Hersteller Prüfungen an Proben von elektrischen Geräten durchzuführen, die auf dem Markt zur Verfügung gestellt werden, und andere notwendige Untersuchungen, soweit dies im Hinblick auf die Risiken der elektrischen Ausrüstung erforderlich ist, angesichts des Verwendungszwecks des Herstellers. Der Hersteller führt diese Prüfungen und Untersuchungen soweit aus, wie dies zur Bestätigung oder Beseitigung des bestehenden Risikos erforderlich ist. Der Hersteller hält Beschwerden, nicht konforme elektrische Geräte und Geräte zurück und unterrichtet die Händler über diese Tätigkeiten.
(6) Der Hersteller stellt sicher, dass die von ihm in Verkehr gebrachten elektrischen Geräte die Typ- oder Chargennummer oder Seriennummer oder ein anderes Element tragen, das es identifizieren lässt, oder wenn die Größe oder Art der elektrischen Geräte die erforderlichen Informationen auf seiner Verpackung oder auf dem Dokument, das die elektrischen Geräte begleitet, nicht zulassen.
(7) Der Hersteller muss auch auf der elektrischen Ausrüstung oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in dem der elektrischen Ausrüstung beigefügten Dokument seinen Namen oder seine Geschäfts- oder Handelsmarke sowie die Anschrift für den Dienst angeben, an der er kontaktiert werden kann. Die Lieferadresse ist die Adresse des Ortes, an dem der Hersteller tatsächlich kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer von Endbenutzern und der Aufsichtsbehörde leicht verstandenen Sprache anzugeben.
(8) Der Hersteller stellt sicher, dass die elektrischen Geräte von Anweisungen und Sicherheitsinformationen in der tschechischen Sprache begleitet werden. Solche Anweisungen, Sicherheitsinformationen und Markierungen müssen klar, verständlich und leicht verständlich sein.
§ 5
Bevollmächtigter
Der Bevollmächtigte hält die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen der Aufsichtsbehörde für 10 Jahre vom Inverkehrbringen der elektrischen Ausrüstung fern.
§ 6
Einfuhr
(1) Vor dem Inverkehrbringen von elektrischen Geräten sorgt der Einführer dafür, dass der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren durchführt, die technischen Unterlagen erstellt, die CE-Kennzeichnung auf die elektrischen Geräte legt, die erforderlichen Dokumente anlegt und den Anforderungen der Absätze 6 und 7 von Abschnitt 4 entspricht.
(2) Der Einführer muss auf der elektrischen Ausrüstung oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder auf dem dem elektrischen Gerät beigefügten Dokument seinen Namen oder seine Geschäfts- oder Handelsmarke sowie die Anschrift für den Dienst angeben, an der er kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer von Endbenutzern und der Aufsichtsbehörde leicht verstandenen Sprache anzugeben.
(3) Der Einführer stellt sicher, dass die elektrischen Geräte in tschechischer Sprache Anweisungen und Sicherheitsinformationen enthalten.
(4) Der Einführer führt zur Wahrung der Gesundheit und Sicherheit der Endverbraucher Prüfungen an Proben von elektrischen Geräten, die auf dem Markt zur Verfügung gestellt werden, und anderen erforderlichen Untersuchungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Risiken, die durch elektrische Geräte entstehen, durch. Der Einführer führt diese Prüfungen und Untersuchungen so weit, wie dies zur Bestätigung oder Beseitigung des Risikos erforderlich ist. Der Einführer hält Aufzeichnungen über Beschwerden, nicht konforme elektrische Geräte und elektrische Geräte zurück und unterrichtet die Händler über diese Tätigkeiten.
(5) Der Einführer hält für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen von elektrischen Geräten eine Kopie der EU-Konformitätserklärung der Aufsichtsbehörde zur Verfügung und stellt sicher, dass der Aufsichtsbehörde auf Verlangen technische Unterlagen vorgelegt werden können.
§ 7
Händler
Vor der Bereitstellung von elektrischen Geräten auf dem Markt prüft der Verteiler, ob
a) die elektrische Ausrüstung die CE-Kennzeichnung trägt;
b) die elektrischen Geräte von den erforderlichen Unterlagen und Anweisungen und Sicherheitsinformationen in der tschechischen Sprache begleitet werden; und
c) Die Hersteller und Einführer haben die einschlägigen Anforderungen der Abschnitte 4 (6) und 7 und 6 (2) erfüllt.
§ 8
Zeit zur Identifizierung des Betreibers
Der Betreiber hält für einen Zeitraum von 10 Jahren nach der Lieferung der elektrischen Ausrüstung auf dem Markt die Daten, mit denen auf Antrag der Aufsichtsbehörde der Betreiber, der die elektrischen Geräte ihm oder ihm zur Verfügung gestellt hat, identifiziert werden kann.
§ 9
Konformitätsbewertungsverfahren
Das Konformitätsbewertungsverfahren für elektrische Geräte muss die interne Produktionssteuerung (Modul A) gemäß Anhang 3 dieser Regelung sein.
§ 10
Konformitätsvermutung
(1) Wenn die elektrische Ausrüstung entspricht
a) harmonisierte Normen (2) oder Teile davon, auf die im Amtsblatt der Europäischen Union Bezug genommen wurde;
b) die Sicherheitsbestimmungen internationaler Normen, die von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) festgelegt wurden, wenn die in Buchstabe a genannten Normen noch nicht festgelegt und veröffentlicht wurden und diese Sicherheitsvorschriften von der Europäischen Kommission veröffentlicht wurden, oder
c) die Sicherheitsbestimmungen der tschechischen technischen Normen, sofern die in Buchstabe a oder b genannten technischen Normen nicht eingehalten werden;
Sie gilt als eingehalten den grundlegenden technischen Anforderungen gemäß Anhang 1 dieser Verordnung, auf die diese Normen oder Teile davon Anwendung finden.
(2) Das Amt für Technische Normung, Metrologie und Staatsprüfung veröffentlicht im Bulletin des Amtes für Technische Normung, Metrologie und Staatsprüfung die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Normen.
§ 11
EU-Konformitätserklärung
(1) Die EU-Konformitätserklärung zeigt die Einhaltung der in Anhang 1 dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Anforderungen.
(2) Die EU-Konformitätserklärung wird nach dem Muster in Anhang 4 dieser Verordnung erstellt. Die Erklärung enthält die Angaben in Modul A gemäß Anhang 3 dieser Verordnung und ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die EU-Konformitätserklärung wird auch in die vom Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgeschriebene Sprache (s) übersetzt, in der die elektrischen Geräte in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden.
(3) Wird eine Harmonisierungsregelung der Europäischen Union, die die Erstellung einer EU-Konformitätserklärung vorsieht, mit einer einheitlichen EU-Konformitätserklärung unter Bezugnahme auf alle Bestimmungen erstellt, nach denen die Konformität beurteilt wurde, einschließlich Bezugnahmen auf ihre Veröffentlichung. Diese einheitliche EU-Konformitätserklärung kann als Bestandteil aus Konformitätserklärungen für jede Verordnung vorliegen.
§ 12
Angabe der CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung, die vor der Markteinführung der elektrischen Geräte auf den Markt gebracht wird, wird auf das elektrische Gerät oder dessen Produktionslabel gelegt. Ist dies aufgrund der Art der elektrischen Ausrüstung nicht möglich oder gerechtfertigt, so ist sie auf die Verpackungen und Begleitdokumente zu legen.
§ 13
Formale Mängel
Ein formaler Mangel gilt als:
a) die CE-Kennzeichnung wurde gegen Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765 / 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339 / 93 oder des Artikels 12 eingelegt;
b) die CE-Kennzeichnung nicht angebracht ist;
c) die EU-Konformitätserklärung nicht erstellt wurde;
d) die EU-Konformitätserklärung nicht gemäß dieser Verordnung erstellt wurde;
e) die technische Dokumentation fehlt oder unvollständig ist;
f) die in Artikel 4 Absatz 7 oder Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Informationen fehlen oder fehlerhaft oder unvollständig sind oder
(g) Eine weitere in § 4 oder § 6 genannte Verwaltungsanforderung ist nicht erfüllt.
§ 14
Übergangsbestimmungen
Elektrische Geräte, die den Anforderungen des Erlasses Nr. 17 / 2003 Coll. entsprechen, können weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden.
§ 15
Aufhebung
Die Regierungsverordnung Nr. 17 / 2003 Coll. zur Festlegung technischer Anforderungen an elektrische Niederspannungen wird aufgehoben.
§ 16
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft.
Ministerpräsident:
Sobotka v. r.
Minister für Industrie und Handel:
Ing. Mládek, CSc., v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 der Regierungsverordnung Nr. 118/2016 Slg.
Grundlegende Anforderungen Sicherheitsprinzipien für elektrische Geräte für die Verwendung in bestimmten Mezes Spannung
1. Allgemeine Bedingungen
a) auf der elektrischen Ausrüstung oder, soweit dies nicht möglich ist, auf dem Begleitdokument die wesentlichen Angaben und Anweisungen, deren Kenntnis und Erfüllung sicherstellen, dass die elektrischen Geräte sicher und für den Zweck, für den sie hergestellt wurden, verwendet werden;
b) elektrische Geräte und ihre Bauteile müssen so konstruiert sein, dass sie sicher und ordnungsgemäß montiert und verbunden sind;
c) elektrische Geräte sind so zu konstruieren und zu konstruieren, dass der Schutz vor den in den Nummern 2 und 3 genannten Gefahren gewährleistet ist, wenn sie für die Zwecke verwendet werden, für die sie bestimmt und ordnungsgemäß aufrechterhalten werden.
2. Schutz vor Gefahren, die durch elektrische Geräte verursacht werden können
Gemäß Nummer 1 sind technische Maßnahmen so vorzusehen, dass
a) Personen und Haustiere sind ausreichend vor dem Risiko einer körperlichen Verletzung oder anderen Schäden, die durch direkten Kontakt oder indirekt verursacht werden könnten, geschützt;
b) es gibt keine Temperaturen, elektrische Bögen oder Strahlungen, die gefährlich sein könnten;
c) Personen, Haustiere und Eigentum sind ausreichend vor Risiken einer nichtelektrischen Natur geschützt worden, die nach Erfahrung durch elektrische Geräte verursacht werden könnten; und
d) die Isolation den vorhersehbaren Bedingungen entspricht.
3. Schutz vor Gefahren, die durch externe Auswirkungen auf elektrische Geräte entstehen können
Gemäß Nummer 1 sind technische Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass elektrische Geräte:
a) die geplanten mechanischen Belastungsbedingungen so einhalten, dass gefährdete Personen, Haustiere und Eigentum vermieden werden;
b) unter den vorhersehbaren Umweltbedingungen gegen nichtmechanische Wirkungen beständig sein, um gefährdete Personen, Haustiere und Eigentum zu vermeiden; und
c) unter vorhersehbaren Bedingungen des Staus gefährdet keine Personen, Haustiere und Eigentum.

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 der Regierungsverordnung Nr. 118/2016 Slg.
ZAŘÍZENÍ A JEVY, KTERÉ NESPADAJÍ DO OBLASTI PŮSOBNOSTI TOHOTO NAŘÍZENÍ
Diese Verordnung gilt nicht für
1. elektrische Geräte für den Einsatz in explosionsgefährdeten Atmosphären;
2. elektrische Geräte für Radiologie und medizinische Zwecke;
3. elektrische Komponenten für Güter- und Personenaufzüge,
4. Elektrometer;
5. Haushaltsdosen und Gabeln,
6. Geräte für die Stromversorgung von elektrischen Buchten,
7. Funk- und elektrische Störungen,
8. spezialisierte elektrische Ausrüstung für den Einsatz auf Schiffen, Luftfahrzeugen und Eisenbahnen, die den von den internationalen Behörden, in denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertreten sind, entwickelten Sicherheitsregeln entsprechen,
9. maßgeschneiderte Bewertungskits für Profis ausschließlich für den Einsatz in dafür vorgesehenen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen.

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3 der Regierungsverordnung Nr. 118 / 2016 Coll.
Interne Produktionssteuerung (Modul A)
1. Interne Produktionssteuerung
Bei der internen Produktionskontrolle handelt es sich um ein Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Tätigkeiten und Garantien durchführt und unter seiner Verantwortung erklärt, dass die betreffenden elektrischen Geräte den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
2. Technische Dokumentation
Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Die Dokumentation ermöglicht eine Bewertung der Konformität von elektrischen Geräten mit den einschlägigen Anforderungen und umfasst eine geeignete Analyse und Risikobewertung. Die technischen Unterlagen legen die einschlägigen Anforderungen fest und beziehen sich, soweit dies für die Bewertung erforderlich ist, auf die Auslegung, Herstellung und den Betrieb der elektrischen Ausrüstung. Die technischen Unterlagen umfassen gegebenenfalls mindestens folgende Elemente:
a) eine Gesamtbeschreibung der elektrischen Geräte;
b) konzeptionelle Konstruktions- und Fertigungszeichnungen und -diagramme von Bauteilen, Baugruppen, Schaltungen und gegebenenfalls anderen Konstruktionsdokumenten;
c) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen, Diagramme und des Betriebs der elektrischen Ausrüstung erforderlich sind;
d) eine Liste harmonisierter Normen, auf die die Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden und die vollständig oder teilweise angewandt wurden, oder der internationalen Normen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b oder der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c genannten tschechischen technischen Normen und eine Beschreibung der Lösungen, die für die Erfüllung der grundlegenden technischen Anforderungen dieser Verordnung gewählt wurden, wenn solche harmonisierten, internationalen oder nationalen Normen nicht angewandt wurden, einschließlich einer Liste anderer relevanter Spezifikationen. Bei teilverwendeten harmonisierten Normen oder internationalen Normen gemäß Abschnitt 10 Absatz 1 Buchstabe b oder nationalen Normen gemäß Abschnitt 10 Absatz 1 Buchstabe c umfassen die technischen Unterlagen die verwendeten Teile,
e) die Ergebnisse der Entwurfsrechnungen, der durchgeführten Prüfungen und gegebenenfalls anderer Ergebnisse der Berechnungen oder Kontrollen;
(f) Testberichte.
3. Produktion
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Produktionsprozess und seine Kontrolle die Einhaltung der elektrischen Ausrüstung gewährleisten, die mit der technischen Dokumentation gemäß Nummer 2 und den Anforderungen dieser Verordnung hergestellt wird, die für ihn gelten.
4. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
4.1 Der Hersteller legt die CE-Kennzeichnung auf jedes einzelne elektrische Gerät, das den Anforderungen dieser Regelung entspricht.
4.2 Der Hersteller erstellt eine schriftliche EU-Konformitätserklärung für das Produktmodell und hält es für die Aufsichtsbehörde für 10 Jahre, nachdem die elektrischen Geräte zusammen mit der technischen Dokumentation in Verkehr gebracht wurden. Die EU-Konformitätserklärung legt die elektrischen Geräte fest, für die sie erstellt wurde.
Auf Antrag wird der Aufsichtsbehörde eine Kopie der EU-Konformitätserklärung übermittelt.
5. Pflichtvertreter
Die unter Nummer 4 genannten Tätigkeiten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Namen und unter seiner Verantwortung durchgeführt werden, sofern der Hersteller dies im Mandat des Bevollmächtigten festgelegt hat.

Příloha č. 4

Anhang Nr. 4 der Regierungsverordnung Nr. 118 / 2016 Coll.
ENKTION DER EU-KONFORMITÄT (Nr. XXXXXX) 3
1. Produkt / Produktmodell (Dosis, Produkt oder Typ oder Seriennummer):
2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:
3. Diese Konformitätserklärung wird unter alleiniger Verantwortung des Herstellers ausgestellt.
4. Gegenstand der Erklärung (Erkennung von elektrischen Geräten, die es ihnen ermöglichen, zurückverfolgt zu werden; kann gegebenenfalls eine hinreichend klare Farbdarstellung zur Identifizierung der betreffenden elektrischen Geräte enthalten):
5. Der Gegenstand der vorstehend beschriebenen Erklärung entspricht dem einschlägigen Harmonisierungsrecht der Europäischen Union:
6. Bezugnahmen auf die einschlägigen harmonisierten Normen, die angewandt wurden, oder auf andere technische Spezifikationen, auf deren Grundlage die Konformität erklärt wird:
7. Sonstige Angaben:
nach und im Namen von:
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):
1) Richtlinie 2014 / 35 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von elektrischen Geräten auf dem Markt, die in bestimmten Spannungsgrenzen verwendet werden sollen.
(2) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025 / 2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die europäische Normung, zur Änderung der Richtlinien 89 / 686 / EWG und 93 / 15 / EWG und der Richtlinien 94 / 9 / EG, 94 / 25 / EG, 95 / 16 / EG, 97 / 23 / EG, 98 / 34 / EG, 2004 / 22 / EG, 2007 / 23 / EC, 2009 / 23 / EC
3) Der Hersteller kann eine Bescheinigung über die Übereinstimmungsnummer zuweisen.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 118 / 2016 Coll., zur Konformitätsbewertung von elektrischen Geräten, die zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen bestimmt sind, wenn sie auf dem Markt verfügbar sind
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum18.04.2016
In Kraft seit20.04.2016
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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