Dekret Nr. 12 / 2005 Coll.

Verordnung über die Bedingungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit und die Nichtbesetzung von von ausländischen Schulen ausgestellten Bescheinigungen

Gültig In Kraft seit 11.01.2005
12
ERKLÄRUNG
vom 29. Dezember 2004
über die Bedingungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit und die Aussetzung der von ausländischen Schulen ausgestellten Bescheinigungen
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (nachfolgend "das Ministerium") sieht gemäß § 108 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg. über Vorschul-, Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung (Bildungsgesetz) vor:
§ 1
Bedingungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit
Bescheinigung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Ausland, ausgestellt von einem Absolvent einer ausländischen Schule für Grund-, Sekundar- oder Hochschulbildung (nachstehend als "Ausländisches Zertifikat" bezeichnet) in der Tschechischen Republik (1), wird nach dem Muster in Anhang Nr. 1 innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags auf Erteilung durch das Regionalbüro ausgestellt.
§ 2
Bedingungen der Nostallisierung
(1) Die Regionale Behörde gibt eine Nostrafierungsklausel über die Anerkennung der Gültigkeit einer ausländischen Bescheinigung in der Tschechischen Republik (nachstehend als "Noststallisationsklausel" bezeichnet) gemäß dem Muster in Anhang 2 ab, in dem die Entscheidung über den Antrag auf Nostafikaci2 positiv ist; die Notationsklausel ist Teil dieses Beschlusses.
(2) Das Nostrified Foreign Certificate ist auf dem Gebiet der Tschechischen Republik ab dem Tag gültig, an dem die Entscheidung über die Nostallisierung getroffen wurde.
§ 3
Bedingungen für die Organisation des Nostrifikationstests
(1) Die Nostrifikationsprüfung prüft, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers den Zielen und Inhalten der Ausbildung nach dem entsprechenden Ausbildungsprogramm entsprechen (3). Eine praktische Prüfung kann Teil des Novification-Tests sein. Der Nostrification Test wird in der Regel in der tschechischen Sprache durchgeführt; in einer anderen Sprache (4) kann im Einvernehmen mit dem Antragsteller und der regionalen Behörde ein Novification-Test durchgeführt werden, wenn dies den Zweck des Tests nicht beeinträchtigt.
(2) Die Nominalprüfung, deren Begriff und Inhalt vom Regionalbüro bestimmt werden, wird vom Antragsteller in der Schule durchgeführt, ausgewählt vom Regionalbüro aus Grundschulen, Sekundarschulen, Wintergärten und höheren Berufsschulen im Gebiet der Region. In Ermangelung einer Primar-, Sekundar- oder Hochschulschule oder eines Konservatoriums im Gebiet der Region, die dem Inhalt und Umfang ihres Ausbildungsprogramms oder zumindest teilweise der Fremdschule entspricht, die das ausländische Zeugnis ausgestellt hat, kann die entsprechende Schule, in der der Notationstest durchgeführt wird, aus Schulen im Gebiet einer anderen Region ausgewählt werden.
(3) Die Registrierungsprüfung erfolgt vor einem Ausschuss von mindestens drei Mitgliedern, deren Vorsitzende und andere Mitglieder vom Regionalbüro ernannt werden.
(4) Der Ausschuss entscheidet durch Abstimmung über die Bewertung des Gesamtergebnisses der Notationsprüfung. Im Falle einer Krawatte stimmt der Präsident der Kommission.
(5) Bei der Notationsprüfung wird ein Bericht erstellt.
§ 4
Anerkennung ausländischer Bildung durch Ministerium, Innenministerium und Verteidigungsministerium
(1) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für das Verfahren des Ministeriums zur Notarifikation der ausländischen Bescheinigung, die von einer ausländischen Schule mit einem Bildungsprogramm ausgestellt wird, das im Einvernehmen mit dem Ministerium in 5 durchgeführt wird.
(2) Absatz 1 bis 3 gilt sinngemäß für das Verfahren des Innenministeriums zur Anerkennung der ausländischen Bildung im Bereich der Polizei- und Brandschutztätigkeiten und des Verteidigungsministeriums bei der Anerkennung der ausländischen Bildung im Bereich des Militärs.
§ 5
Aufhebung
Folgender Wortlaut wird gestrichen:
1. Dekret Nr. 385 / 1991 Slg., über die Anerkennung der Gleichwertigkeit und Bedingungen der Nichteinhaltung von von ausländischen Schulen ausgestellten Bescheinigungen.
2. Dekret Nr. 332 / 1998 Slg., zur Änderung des Dekrets des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport der Tschechischen Republik Nr. 385 / 1991 Slg., über die Anerkennung der Gleichwertigkeit und Bedingungen der Nostallisierung der von ausländischen Schulen ausgestellten Zertifikate.
3. Dekret Nr. 236 / 2003 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 385 / 1991 Slg., zur Anerkennung von Gleichwertigkeit und Bedingungen für die Notierung von von von ausländischen Schulen ausgestellten Bescheinigungen, geändert durch Dekret Nr. 332 / 1998 Slg., und Dekret Nr. 127 / 1997 Slg., an Sonderschulen und besonderen Mutterschaftsschulen.
§ 6
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
JUDr. Buzková v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 12/2005

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 12/2005

1) Artikel 108 Absatz 1 Buchstaben a und 108 Absätze 2 und 4 des Bildungsgesetzes.
2) Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 108 Absatz 3 bis 5 des Bildungsgesetzes.
3) Artikel 4 Absatz 1 und 6 Absatz 1 des Bildungsgesetzes.
4) Zum Beispiel Abschnitt 13 des Bildungsgesetzes.
5) Absatz 108 Absatz 6 des Bildungsgesetzes.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 12/2005 Slg., über die Bedingungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit und die Aussetzung der von ausländischen Schulen ausgestellten Bescheinigungen
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Verkündungsdatum11.01.2005
In Kraft seit11.01.2005
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Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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