Gesetz Nr. 120/1995

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 171 / 1991 Slg. über die Zuständigkeit der Einrichtungen der Tschechischen Republik über die Übertragung von Staatsbesitz auf andere Personen und über den Nationalen Immobilienfonds der Tschechischen Republik, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 14.07.1995
Textfassungen: 14.07.1995
Inhalt
KAPITEL
Recht
vom 26. Mai 1995
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des Tschechischen Nationalrats Nr. 171 / 1991 Slg. über die Zuständigkeit der Behörden der Tschechischen Republik bei der Übertragung staatlicher Vermögenswerte an andere Personen und des Nationalen Vermögensfonds der Tschechischen Republik in der geänderten Fassung
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 171 / 1991 Slg. über die Zuständigkeit der Behörden der Tschechischen Republik bei der Übertragung von Vermögenswerten des Staates auf andere Personen und auf den Nationalen Vermögensfonds der Tschechischen Republik, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 285 / 1991 Slg., das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 438 / 1991 Slg., Gesetz Nr. 569 / 1991 Slg.
1. In Ziffer 18 Absatz 2 Buchstabe c wird das Wort "Statute" durch das Wort "Haushalt" ersetzt.
2. In Artikel 19 werden nach dem Wort "Aktivitäten" folgende Worte eingefügt: einschließlich der Kosten für die Diskussion und Durchführung von Privatisierungsprojekten".
3. Absatz 24 ist umnummeriert Absatz 1 und der folgende Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Verbindlichkeiten des Fonds, die sich aus der Übertragung der Vermögenswerte und Beteiligungen des Staates auf andere Personen nach diesem oder dem Sondergesetz (5a) ergeben, die im Zusammenhang mit der Liquidation des Fonds nicht zufrieden sein werden, werden am Tag seines Abgangs in die Tschechische Republik übertragen.
5 a) Gesetz Nr. 92 / 1991 Slg. über die Bedingungen für die Übertragung von Staatsvermögen an andere Personen in der geänderten Fassung.
Čl. II
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Uhde v. r.
Havel v. r.
Klaus v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 120 / 1995 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des Tschechischen Nationalrats Nr. 171 / 1991 Slg., über die Zuständigkeit der Behörden der Tschechischen Republik für die Übertragung von staatlichen Vermögenswerten auf andere Personen und über den National Property Fund der Tschechischen Republik, geändert
Art der VorschriftRecht
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum14.07.1995
In Kraft seit14.07.1995
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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