Dekret des Innenministeriums Nr. 121 / 1995 Coll.
Verordnung des Innenministeriums zur Festlegung der Geldmenge, die erforderlich ist, um die Kosten für den Aufenthalt eines Ausländers in der Tschechischen Republik und seine Reise zu decken
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.09.1995
Textfassungen:
01.09.1995
14.07.1995
ANHANG
Ordnung
Ministerium für Inneres
vom 16. Juni 1995
Festsetzung der Geldmenge, die erforderlich ist, um die Kosten für den Aufenthalt eines Fremden in der Tschechischen Republik und für seine Reise zu decken
Das Innenministerium sieht gemäß § 34a des Gesetzes Nr. 123/1992 Slg. über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik, geändert durch Gesetz Nr. 190/1994 Slg. vor:
(1) Die vom Fremden auf Antrag der Inspektionsbehörde vorgelegte Geldmenge ist mindestens CZK 7000.
(2) Für Ausländer unter 15 Jahren beträgt die in Absatz 1 genannte Geldmenge mindestens 3500 CZK.
Die in § 1 genannte Geldmenge kann von einem Fremden in tschechischer Währung oder in ausländischer frei konvertierbarer Währung vorgelegt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft.
Minister:
Ruml v. r.
1) § 2 Abs. 3 a) Gesetz Nr. 123 / 1992 Slg., über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik, geändert durch Gesetz Nr. 190 / 1994 Slg.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret des Ministeriums des Innern Nr. 121 / 1995 Coll., in dem die Geldmenge festgelegt wird, die erforderlich ist, um die Kosten für den Aufenthalt eines Fremden in der Tschechischen Republik und seine Reise zu decken |
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| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 14.07.1995 |
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| In Kraft seit | 01.09.1995 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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