Verordnung des Umweltministeriums Nr. 122 / 1995 Coll.
Verordnung des Umweltministeriums zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Lackierereien mit einem Verbrauch von mehr als 10 Tonnen Lack pro Jahr
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 14.07.1995
Textfassungen:
14.07.1995
122.
Ordnung
Ministerium für Umwelt
vom 15. Juni 1995
Emissionsgrenzwerte für Lackmühlen mit einem Verbrauch von mehr als 10 Tonnen Lack pro Jahr
Das Umweltministerium sieht gemäß § 5 Abs. 5 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 309 / 1991 Slg., zum Schutz der Luft vor Schadstoffen (Luftgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 218 / 1992 Slg. und Gesetz Nr. 158 / 1994 Slg. (Full text Nr. 211 / 1994 Slg.) und gemäß § 12 a) des tschechischen Nationalen Ratsgesetzes Nr. 389 / 1991 Sl.
Allgemeine Bedingungen für den Bau und Betrieb von Lackieranlagen
Alle technisch verfügbaren Möglichkeiten zur Begrenzung der organischen Emissionen sind für den Bau von Lackierereien zu verwenden. Zur Bestimmung der Emissionsgrenzwerte gilt eine technologische Einheit eines einzigen Beschichtungssystems als Anlage.
Emissionsgrenzwert
Die Emissionen organischer Stoffe in Abluft aus der gesamten Anlage einschließlich der Erhaltung dürfen nicht übersteigen:
- einfarbiger Beschichtungswert 60 g / m2 bemalte Fläche,
- Metallisierung Beschichtungswert 120 g / m2 lackiert.
Sprühraum
Die maximal zulässige Konzentration von organischen Stoffen, die als Gesamtkohlenstoff angegeben sind, beträgt 50 mg/m3 in der Abluft aus den Sprühgebieten, wenn die als Gesamtkohlenstoff gemeldeten spezifischen Produktionsemissionen 35 g/m3 überschreiten.
Trockenmittel
(1) In der Abluft aus Trocknungsanlagen darf die als Gesamtkohlenstoff angegebene Massenkonzentration an organischen Stoffen 50 mg/m3 nicht überschreiten.
(2) Bei Abgasen (Farbpartikeln) aus Trockenanlagen dürfen die Massenkonzentrationen fester Schadstoffe 3 mg/m3 nicht überschreiten.
Nummer 6.1.3 wird gestrichen. Anhang Nr. 3 des Bundesumweltausschusses vom 1. Oktober 1991 zum Gesetz Nr. 309 vom 9. Juli 1991 über den Schutz der Luft gegen Schadstoffe (Sb. Nr. 84 / 1991), geändert durch den Umweltausschuß vom 23. Juni 1992 (Sb.).
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Benda CSc. v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung des Umweltministeriums Nr. 122 / 1995 Slg., Festsetzung Emissionsgrenzwerte für Lackierereien mit Verbrauch über 10 Tonnen Beschichtungsmaterial pro Jahr |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 14.07.1995 |
|---|---|
| In Kraft seit | 14.07.1995 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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