Regierungsverordnung Nr. 122 / 2009 Coll.

Regierungsverordnungen zur Entschädigung von Hochschulstudenten, die aus politischen Gründen daran gehindert wurden, ihr Studium an der Universität während des kommunistischen Regimes abzuschließen

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.08.2009
122.
Regierungsverordnung
vom 30. März 2009
über die Entschädigung von Universitätsstudenten, die aus politischen Gründen daran gehindert wurden, ihr Studium an der Universität während des kommunistischen Regimes abzuschließen
Die Regierung bestellt gemäß § 8 des Gesetzes Nr. 198/1993 Slg. über die Illegalität und den Widerstand des kommunistischen Regimes:
§ 1
Eine Person, die von Vollzeitstudien an einer Universität vom 25. Februar 1948 bis zum 31. Dezember 1956 (1) ausgeschlossen wurde und die Entscheidung, sie auszuschließen, durch das Gesetz über außergerichtliche Rehabilitation aufgehoben worden ist (2) ("der Rehabilitationsstudent") ist berechtigt, eine einmalige Barausgleich von 100 000 CZK (" einmalige Entschädigung"), wenn er Staatsangehöriger der Tschechischen Republik ist (3) und die betreffende Universität in einem Gebiet angesiedelt ist, das Teil der Tschechischen Republik ist.
§ 2
(1) Die Gewährung einer einmaligen Entschädigung auf der Grundlage eines Antrags eines Rehabilitierungsstudenten wird vom Minister (2) beschlossen und gezahlt, der von einem Minister geleitet wird, der nach dem Gesetz über die Nichtjudizialrehabilitierung berechtigt ist, eine Anweisung zur Rehabilitierung des Studienbewerbers zu erteilen.
(2) Ein schriftlicher Antrag auf einmalige Erstattung ("Antrag") kann spätestens am 31. Dezember 2011 bei dem in Absatz 1 genannten Ministerium gestellt werden, andernfalls wird ihr Anspruch eingestellt. Der Antrag umfasst das Original oder eine offiziell zertifizierte Kopie von:
a) eine Verordnung oder gegebenenfalls eine weitere Bescheinigung oder Mitteilung, die den Ausschluss des Antragstellers von der Universität erklärt, die von der Fakultät oder Universität auf der Grundlage einer Unterrichtung des zuständigen Ministers für Studienrehabilitation ausgestellt wurde, die nach dem Gesetz über außergerichtliche Rehabilitation ausgestellt wurde (2); oder
b) ein weiteres Dokument, das beweist, dass der Antragsteller ein Rehabilitationsstudent ist.
(3) Eine einmalige Erstattung ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag zu entrichten, an dem die Entscheidung über den Antrag endgültig wurde.
§ 3
Die Enteignung, eine einmalige Entschädigung zu gewähren, geht nicht zu Erben von Rehabilitationsstudenten. Wenn ein Rehabilitierungsstudent, dem eine einmalige Entschädigung durch eine endgültige Entscheidung gewährt wurde, vor seiner Zahlung stirbt, wird die einmalige Erstattung zum Gegenstand der Erbschaft.
§ 4
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Topolánek v. r.
Minister für Bildung, Jugend und Sport:
Mgr. Liška v. r. o.
1) Zum Beispiel Gesetz Nr. 58 / 1950 Coll., zur Hochschulbildung.
2) Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 87/1991 Slg., über außergerichtliche Rehabilitation, geändert durch Gesetz Nr. 267/1992 Slg.
3) Gesetz Nr. 40/1993 Slg., über den Erwerb und die Aufhebung der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik, geändert.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 122/2009 Slg., über die Entschädigung von Studenten von Universitäten, die aus politischen Gründen daran gehindert wurden, ihr Studium an der Universität während der Zeit des kommunistischen Regimes zu beenden
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.05.2009
In Kraft seit01.08.2009
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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