Verordnung des Finanzministeriums Nr. 124 / 1999 Coll.

Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung des Erlasses des Finanzministeriums Nr. 135/1998 Slg., Durchführung bestimmter Bestimmungen des Zollgesetzes

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.07.1999
ANHANG
Ordnung
Finanzministerium,
vom 14. Juni 1999
zur Änderung des Erlasses Nr. 135/1998 Slg., Durchführung bestimmter Bestimmungen des Zollgesetzes
Das Finanzministerium sieht das Zollgesetz nach § 65 (4), § 75 (5), § 76 (2), § 79 (3), § 105 (5), § 124 (4), § 234 (5) und im Einvernehmen mit dem tschechischen Statistischen Amt nach § 319 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 13 / 1993 Sl., Zollgesetz und § 50 (4), § 180 und § 258 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 13 / 1993 Sl., geändert durch Gesetz Nr. 113 /
Čl. I
Verordnung Nr. 135/1998 Slg., Durchführung bestimmter Bestimmungen des Zollgesetzes, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 (1) lautet wie folgt:
"(1) Der Antrag auf verbindliche Zollinformationen enthält:
(a) den Handelsnamen des Antragstellers und seinen eingetragenen Sitz oder Namen, Nachname und Wohnsitz und Steuerkennung (1) oder, falls nicht zugewiesen, seine achtstellige Kennnummer; (2) wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, die keine Steuerkennung (1) oder eine achtstellige Kennnummer (2), seine / ihre Geburtsnummer (3) zugeordnet ist
b) die genaue Beschreibung der für die Einstufung der Waren erforderlichen Waren und sonstigen Angaben, insbesondere deren Zusammensetzung, die Verarbeitung, die Funktion, der Gebrauchszweck und die Art der Verpackung;
c) den Handelsnamen der Waren und ihres Herstellers;
d) Art und Anzahl der dem Antrag beigefügten Unterlagen;
e) Ort und Datum der Anmeldung.
2. in Artikel 2 Absatz 2, einschließlich Fußnoten (3a) und (3b):
"(2) Für die korrekte Warenklassifizierung wird der in Absatz 1 genannte Antrag durch Fotografien, Muster, Pläne, technische Unterlagen und ähnliche Unterlagen unterstützt, die die für die Warenklassifizierung erforderlichen Informationen enthalten. b) ein Sicherheitsdatenblatt zusammen mit einer Stichprobe der Waren und einem Sicherheitsdatenblatt vorzulegen ist;
(3a) Verordnung Nr. 84/1997 Slg., Regelung der Registrierung und Handhabung von Pflanzenschutzmitteln sowie der technischen und technologischen Anforderungen an die Pflanzenschutzmittel mechanisierung und -prüfung von Pflanzenschutzmitteln. Verordnung Nr. 250/1998 Slg. über die Registrierung von Chemikalien. Verordnung Nr. 302 / 1998 Slg., zur Festlegung der detaillierten Bedingungen für die fachliche Kompetenz und des Verfahrens für die Prüfung, das Verfahren zum Nachweis der medizinischen Eignung, das Verfahren für die Erteilung und den Widerruf von Zulassungen, die Liste der ausgewählten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen, deren Einfuhr und Ausfuhr nur mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt möglich ist, der Inhalt des Antrags auf Einfuhr und Ausfuhr sowie die Art und Weise und Einzelheiten der Aufzeichnungen und Meldung gefährlicher Chemikalien und Zubereitungen.
3b) Gesetz Nr. 157 / 1998 Slg., über Chemikalien und Chemikalien und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze. Verordnung Nr. 27 / 1999 Slg. über die Form und den Inhalt des Sicherheitsdatenblatts für gefährliche Chemikalien und Zubereitungen.
3. In Artikel 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Für die Zwecke der Abgabe von verbindlichen Informationen ist eine Warenart mit der gleichen Zusammensetzung, den gleichen technischen Parametern und dem gleichen Gebrauchszweck zu verstehen."
4.
„§ 4
Einfuhr von Post
Die Versendungen, für die keine Zollanmeldung abgegeben wurde, werden erst nach ihrer Veröffentlichung durch die Zollstelle für das vorgeschlagene Zollverfahren erteilt.
5.
„§ 5
Versand
(1) Postsendungen, die nichtkommerzielle Güter enthalten, müssen nicht vom Versender der Zollstelle vor der Vorlage der Waren für die Beförderung im Ausland vorgelegt werden, es sei denn, die ausgeführten Waren unterliegen den Verboten und Einschränkungen gemäß den Rechtsvorschriften (3c) und den Postvorschriften. 3d)
(2) Postsendungen, die Waren kommerzieller Art enthalten, werden vom Versender vorgelegt, bevor er der Zollstelle für die Beförderung im Ausland vorgelegt wird, es sei denn, die Post ist sein Verfahrensvertreter.
3c) Zum Beispiel, Gesetz Nr. 71 / 1994 Slg., über den Verkauf und den Export von Kulturgütern, Gesetz Nr. 288 / 1995 Slg., über Waffen und Munition (Firearms Act), geändert durch Gesetz Nr. 13 / 1998 Slg., Gesetz Nr. 167 / 1998 Slg., über Suchtstoffe und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze.
3d) Ziffer 36 Absätze 1 und 2 des Erlasses Nr. 78 / 1989 Slg. über die Rechte und Pflichten der Post- und Postanwender (Postvorschriften).
6. Artikel 15 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
"(h) Mann und Frau."
7. Artikel 17 Absatz 1 wird gestrichen.
8. In Artikel 18 Absatz 1 werden die im Hoheitsgebiet des Landes erhobenen zusätzlichen Abgaben durch die nach der Abgabe der Waren im Rahmen des Zollverfahrens erhobenen Abgaben für die im Hoheitsgebiet des Landes ausgeführten Tätigkeiten ersetzt.
9. Im ersten Satz von Ziffer 23 werden die Worte "die Kopie der Rechnung " durch die Worte" Rechnung" ersetzt.
10.Paragraph 32 (2) lautet wie folgt:
"(2) Im Versandverfahren, wenn sowohl die Abgangszollstelle als auch die Bestimmungszollstelle die tschechischen Zollbehörden und die nationale Grenze (nachstehend „die nationale Durchfuhr" genannt) sind, an die im Zusammenhang mit ihrem Versand in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik und den Streitkräften der Tschechischen Republik im Zusammenhang mit ihrem Versand in das Hoheitsgebiet anderer Staaten im Rahmen des internationalen Vertrags (nachstehend „die Waren der Streitkräfte“ genannt) die besondere Verwendung finden, Für die Zwecke dieses Dekrets bedeutet die Aussendung ausländischer Streitkräfte in der Tschechischen Republik auch die Durchfahrt durch das Gebiet der Tschechischen Republik."
11. Absatz 32 (5):
"(5) Wird eine Erklärung vorgelegt, dass die Sendung, die in die nationale Durchfuhr gestellt wird, für die Streitkräfte des sendenden Staates befördert wird und nur Waren für ihre Verwendung enthält, und diese Erklärung wird von dem Datum der Erteilung begleitet und von der Unterschrift des ausstellenden Offiziers unter Angabe seines Namens und seines Nachnamens, seines Ranges und seiner Einheit (im Folgenden „Erklärung“) zertifiziert, so werden die Angaben in der Erklärung in dem in Anhang 16 Teil III dieser Bestellung genannten Umfang ausgefüllt."
12. In Absatz 32 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Die schriftliche Erklärung für die Freilassung der Waren der Streitkräfte für die nationale Durchfuhr kann auch in Form von A3-Format erfolgen, dessen Muster in Anhang 16a dieser Ordnung angegeben ist. Dieses Formular muss gemäß den Anweisungen ausgefüllt werden und die erforderlichen Angaben sind vorzulegen."
Absatz 6 wird zu Absatz 7.
13. in Absatz 39 (3):
"(3) Wird eine Erklärung oder gegebenenfalls eine zusätzliche Erklärung zur Abgabe einer Zollanmeldung in einer Reihe von Blättern verwendet, die mit den Nummern 1 / 6, 2 / 7, 3 / 8 und gegebenenfalls 4 / 5 gekennzeichnet sind, so teilt der Anmelder die nichtkonforme numerische Angabe über die Erklärung und in der ergänzenden Erklärung, so dass die Nummerierung der Blätter in der Menge den in Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Bestimmungen entspricht.
14. In Ziffer 39 (4) erhält der erste Satz folgende Fassung: "Die Erklärung und die ergänzende Erklärung sind durch Gründruck auf weißem Selbstkopierpapier zu machen, das frei von eigener Fluoreszenz unter UV-Licht ist und mindestens 40g / m2 wägt."
15. In Absatz 39 Satz 1 werden die Worte "oder 4" gestrichen und im vierten Satz die Worte "mit einer klaren Note in Absatz B" durch die Worte "mit einer klaren Note in Absatz B des nächsten Blattes der Erklärung" ersetzt.
16. Im ersten Satz von Ziffer 39 (11) wird das Wort "fremd" gestrichen.
17. In Absatz 40 Absatz 2 Buchstabe b wird die Überschrift "29" gestrichen und nach der Überschrift "46" die Überschrift "47" eingefügt.
18. in Absatz 40 (3):
"(3) Wird eine Zollanmeldung zur Abgabe von Waren eingereicht, für die in der Erklärung, insbesondere in den Absätzen 1, 7, 11, 15a, 17, 17a, 20, 22, 23 und 24 der Erklärung mehrere verschiedene Angaben (Codes) zum Ausdruck gebracht werden sollen, so werden diese Angaben in mehrere Erklärungen zerlegt. Bei der Zahlung einer Sendung durch zwei verschiedene Währungen muss sie beispielsweise in zwei proportionale Erklärungen aufgeteilt werden; Im Falle einer unteilbaren Sendung kann eine Erklärung abgegeben werden, in der als Währung, die für die Waren gezahlt oder erhoben wird, die Währung, die der größte Teil des pro KZK gezahlten Gesamtbetrags oder der Währung der Wahl des Anmelders ist, wenn die gleichen Beträge beteiligt sind, angegeben wird.
19. In Absatz 45 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Das internationale Fahrradticket (nachstehend " bezeichnet) das Ticket ", unter dem das Fahrrad von der Eisenbahngesellschaft als Reisegepäck befördert wird, hat die gleiche rechtliche Wirkung wie die mündliche Erklärung an die Passagiere an der Grenzzollstelle zur Abgabe von Waren im Rahmen des Ausfuhrverfahrens, vorübergehende Zulassung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrzöllen, zollfreier Versand oder als Antrag auf Wiederausfuhr von in das Land eingeführten ausländischen Waren.
a) die Passagiere unterzeichnen beide Teile des Tickets, die ihren Namen, ihren Nachnamen und ihren Wohnsitz geben;
b) der erste Teil des Fahrgasttickets wird den Zollbehörden im Rahmen der Zollaufsicht auf Antrag vorgelegt;
c) der zweite Teil der Fahrkarte wird vom Fahrgast an ein Fahrrad angehängt, von dem der Fahrgast erst abgestellt wird, wenn das Fahrrad an den Zielbahnhof geliefert wird.
20. In Absatz 45 wird Absatz 3 umnummeriert, während die Worte "für die Zwecke des Absatzes 1" durch die Worte ersetzt werden" Für die Zwecke der Absätze 1 und 2'.
21. In Absatz 61 wird am Ende folgender Satz angefügt: „Wer im Gebiet der Vertragsparteien befördert wurde und Waren, deren Zollstatus mit dem Code gekennzeichnet ist" T1 „und Waren, deren Zollstatus mit dem Code "T2" gekennzeichnet ist, zusammen transportiert werden, werden für jede dieser Warenkategorien gesonderte Ladelisten verwendet. Bei der Beförderung von Gütern in Großbehältern auf der Grundlage der TR-Übergabe ist für jeden Behälter, in dem sich die Waren beider Kategorien befinden, gesonderte Ladelisten zu verwenden. Alle Ladelisten tragen eine amtliche Aufzeichnung des Abfahrtsbahnhofs.
22. in Absatz 62 (2):
"(2) Ist die Zollanmeldung für das Inverkehrbringen der Waren im gemeinsamen Versandverfahren die TR-Übertragungsstelle, so wird der Verweis auf die TR-Übertragungsstelle mit der Seriennummer des Dokuments in den Absatz über die Anhänge der CIM-Fernverkehrsbescheinigung eingetragen, die nur das Beförderungsdokument ist. In diesen Fällen darf das Internationale Beförderungspapier CIM nicht grün markiert werden.
23. In Paragraph 63 (7) wird "7" durch "6" ersetzt.
24. Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a:
„(a) zum Zeitpunkt der Eintragung in das nationale Gebiet, bei Postsendungen, die nur Folgendes enthalten:
1. persönliche Kommunikation,
2. Dokumente, die in taktilen Buchstaben, Platten mit Blindmarken und Tonaufzeichnungen und Sonderpapieren zur Notwendigkeit von Blinden (Blindsendungen) aufgenommen wurden,
3. Druckerzeugnisse, die weder Einfuhrabgaben noch Steuern unterliegen oder von Einfuhrzöllen und Steuern befreit sind.
25. In Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte „Briefe und Postsendungen“ durch „Postsendungen“ ersetzt und die Fußnote 20 lautet:
"(20) Zollanmeldung Douane CN 22 und Zollanmeldung Déclaration en douane CN 23. '
26. Absatz 66 Absatz 2 Buchstabe a:
"(a) zum Zeitpunkt der Vorlage für den Postverkehr im Ausland, bei Waren, die nicht den Ausfuhrabgaben, Steuern und Abgaben unterliegen, in Postsendungen ausgeführt, die eine Zollerklärung des Inhalts enthalten, 20)."
27. In Ziffer 66 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "Briefe und Postpakete" durch die Worte "Postsendungen" ersetzt.
28. In § 66 Abs. 3 wird das Wort "Betrag " durch den Adressaten ersetzt".
29. In Artikel 66 Absatz 4 werden die Worte "Briefe und Postsendungen, die nicht von einer Zollanmeldung mit 11) begleitet sind" durch "Postsendungen ohne Begleitung einer Zollanmeldung mit 20" ersetzt.
30. In Ziffer 67 a) werden die Worte "Briefe und Postpakete" durch "Postsendungen" ersetzt.
31. In Artikel 67 Buchstabe c werden "Briefe und Postsendungen" durch "Postsendungen" ersetzt.
32. in Absatz 83 Absatz 1 Buchstabe c:
"c) in anderen Fällen als den in a) und b) genannten Fällen, insbesondere bei der Einfuhr von Waren zur Verwendung ausländischer Streitkräfte und bei der Wiedereinfuhr von Waren der Streitkräfte der Tschechischen Republik in das Inland, wenn die mündliche Erklärung von einer Erklärung unterstützt wird."
33.In Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:
3. Waren der Streitkräfte, die im Zusammenhang mit ihrer Abordnung in das Hoheitsgebiet anderer Staaten ausgeführt werden, in denen die mündliche Erklärung durch die Erklärung gestützt wird,
Punkt 3 ist umnummeriert Punkt 4.
34. in § 86 Abs.
"(h) Waren, die zur Verwendung ausländischer Streitkräfte eingeführt werden, bei denen die mündliche Erklärung durch eine Erklärung unterstützt wird."
35. Nach Abschnitt 86 wird folgender Abschnitt 86a eingefügt, einschließlich Titel und Fußnote 27a:
„§ 86a
Nationale Durchfuhr
Die Zollanmeldungen für das Inverkehrbringen von Waren in unmittelbarer Durchfuhr können mündlich eingereicht werden, wenn die im Gebiet der Tschechischen Republik beförderten Waren von ihren regulären Einheiten oder Formationen oder von einzelnen Mitgliedern solcher Streitkräfte auf der Grundlage von Sammel- oder Einzelübertragungsaufträgen, 27a), die auf Antrag der Zollstelle vorgelegt werden müssen, bewegt werden.
27a) Artikel III Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantischen Vertrags über die Satzung ihrer Streitkräfte, veröffentlicht in der Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 297 / 1996 Slg.
36. In der ersten Satzung von § 94 wird "§ 93 " durch" § 92" ersetzt.
37. In Artikel 97 werden die Worte "freie Zirkulation" in der einleitenden Formulierung und in Buchstabe c durch die Worte "Kundenlagerverfahren" ersetzt;
38. In Absatz 106 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "nach dem Wort "zurücksetzen" wieder exportiert".
39 in Absatz 106 Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen.
40. In Absatz 110 (2) wird das Wort "ohne Verzögerung" gestrichen.
41.In Paragraph 122 (2) (e):
"(e) die Rücksendung von Waren, die von der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse erfasst werden, exportiert und versandt, aber nicht auf dem Markt des Zieldrittlands verkauft."
42. In Fußnote 29 werden die Worte "in der durch Nr. 27/1997 geänderten Fassung" durch die Worte "in der durch Nr. 8/1998 geänderten Fassung" ersetzt.
43.In Paragraph 127 (2) (b):
"b) in rot, diagonal durch ein Blatt, der Eintrag" Artikel 34b von Anhang II, "die in einem Format von mindestens 100 x 10 mm sein soll."
44. Absatz 129 (6) lautet:
"(6) Der Betrag der globalen Garantie für andere als die Durchfuhrtätigkeit wird durch die Summe der Beträge bestimmt, die folgenden Beträgen entsprechen:
a) die Höhe der ausstehenden Zollschulden, die sich aus gesicherten Abfertigungsgeschäften für den freien Verkehr ergeben, jedoch nicht weniger als 250.000 CZK,
b) die Höhe der Zollschulden, die sich aus gesicherten Geschäften im Zuge der Handhabung von Waren gemäß Abschnitt 123 des Zollgesetzes oder des Verfahrens zur Verarbeitung nach außen ergeben können, wenn die Einfuhr von Erstattungen vor der vorübergehenden Ausfuhr nach Abschnitt 206 des Zollgesetzes gestattet ist;
c) 10 % der Zollschulden, die sich aus gesicherten Betrieben im Rahmen des vorübergehenden Einfuhrverfahrens ergeben oder sich aus gesicherten Betrieben im Rahmen des nachgelagerten Verarbeitungsverfahrens unter einem bedingten System, der Verarbeitung unter Zollaufsicht, der Lagerung in Zolllagern oder der vorübergehenden Lagerung, jedoch nicht mehr als 10 000 000 CZK ergeben könnten."
45.
„§ 130
(1) Die von den Zollbehörden der Tschechischen Republik befugte Person, die Durchfuhr oder andere Geschäfte mit einer globalen Garantie durchzuführen, beweist dies
a) "Zertifikat einer globalen Garantie im Transit", deren Muster in Anhang 37 dieses Erlasses aufgeführt ist, der einen blauen Aufdruck für die nationale Durchfuhr hat;
b) "TC 31 - Garantiebescheinigung", deren Muster in Anhang 38 dieses Erlasses aufgeführt ist, der im Falle einer gemeinsamen Durchfuhr einen grünen Unterdruck hat, oder
c) eine "Globale Garantiebescheinigung", deren Muster in Anhang 39 dieses Erlasses aufgeführt ist, die bei anderen Operationen als der Durchfuhr einen blauen Aufdruck hat;
die mit einem Sicherheitsmerkmal ausgestattet sein kann.
(2) Wurde die Verwendung der globalen Bürgschaft von der Zollstelle genehmigt, so wird dies durch das in Absatz 1 Buchstabe a oder c genannte Dokument nachgewiesen, das in Absatz 7 Buchstabe c der Zollstelle aufgeführt ist.
46. Absatz 139 (1) lautet wie folgt:
"(1) Ist der Garant von den Zollbehörden der Tschechischen Republik zugelassen worden, so wird er als Nachweis der Sicherheit der Zollschuld durch eine Pauschalgarantie an die Zollstelle übermittelt.
(a) "Guarantee-Dokument (Flachquotengarantie) für das Versandverfahren", dessen Muster in Anhang 46 dieses Erlasses erscheint, der bei der nationalen Durchfuhr einen blauen Unterdruck hat,
b) "T.C.32 - Garantiedokument (Flachquotengarantie), dessen Muster in Anhang 47 dieses Erlasses aufgeführt ist, das bei einem gemeinsamen Versand eine rote Unterschrift hat, oder
c) „Guarantee-Dokument (Flachquotengarantie), dessen Muster in Anhang 48 dieses Erlasses aufgeführt ist, der bei anderen Operationen als der Durchfuhr einen grünen Aufdruck hat,
die mit einem Sicherheitselement versehen sein kann.
47. Artikel 143 Absätze 1 und 2:
"(1) Die Person, die befugt ist, keine Zollschuld zu erbringen, beweist dies anhand eines Dokuments" Zulassungsbescheinigung nicht, eine Zollschuld zu erteilen, " deren Muster in Anhang 52 dieser Verordnung aufgeführt ist, die einen braunen Aufdruck trägt und von einer Sicherheitsfunktion begleitet werden kann.
(2) Die Tatsache, dass die Zollschulden nicht gesichert werden dürfen, wird der Zollstelle demonstriert, wenn die Zollanmeldung für den zollrechtlich freien Verkehr, die nationale Durchfuhr, die Zollanmeldung, die Zollanmeldung, die Zollanmeldung, die Zollanmeldung, die Zollanmeldung, die Zollanmeldung, die Zollanmeldung, die Zollanmeldung, die Verarbeitung unter Zollkontrolle, die Festlegung der Bedingungen für die vorübergehende Lagerung von Waren, die Genehmigung des Betriebs des Zolllagers, die Genehmigung der Zollanmeldung, die Genehmigung der Zollanmeldung, die Erleichterung der Zahlung der Zahlung der Zahlung der Zahlung der Zahlung und die Genehmigung der Zahlung der Zahlung der Zahlung der Zahlung der Zahlung der Zahlung der Zahlung und die Genehmigung der Zahlung der Zahlung der Zahlung der Zahlung der Zahlung und die Genehmigung des freien Austauschsystems. Die Person, die das "Zertifikat für die Erteilung einer Zollschuld an die Zollstelle vorlegt, nimmt seine Nummer ein:
a) Absatz 52 der Erklärung über die Veröffentlichung von Waren in die nationale Durchfuhr;
b) Absatz 44 der Erklärung über die zollrechtlich freien Verkehr von Waren in einem anderen als dem Versandverfahren."
48. In Anhang Nr. 1, Teil V, "Border Grenzgrenze inland um Zollflughäfen" lautet Nummer 15 wie folgt:
"15. Flughafen PARDUBICE
von Osten - Beelákov (zu VH CPP Flughafen Vysoké Mýto) - in Richtung der Bewegung im Uhrzeigersinn - Rohodné - Javorné - Proseč (zu VH CPP Flughafen Čáslav). "
49. Nach Anhang Nr. 1 Nummer 15 in Teil V werden die folgenden Nummern 16 bis 20 eingefügt:
"16.
Die Zollgrenzenzone befindet sich innerhalb der Zollgrenzenzone um den Flughafen Hosín am České Budějovice und der Zollgrenzenzone entlang der nationalen Grenze zur Republik Österreich.
17. Flughafen TEILNAHME
vom Nordosten Proseč (auf dem VH CPP Flughafen Pardubice) - in Richtung Uhrzeigersinn - Nová Ves - Stone - Malčín - Ledec nad Sazavou - Zruč nad Sazavou - Mitrov Cirkvice - Velim - Big Osek - Hlumec nad Cidlinou (auf dem VH CPP Flughafen Hradec Kralove).
18. AIRPORT HIGMINE
vom Nordosten - Rudoltice (auf der VH CPP mit der Republik Polen) - in Richtung Uhrzeigersinn - Semanín - Gajer - Karle Borová - Cachnov - Holetín - Beelákov (auf der VH CPP - Flughafen Pardubice).
19. AIRPORT REPLACING
vom Südwesten - Jaroměřice nad Rokytna (auf VH CPP mit der Republik Österreich) - in Bewegungsrichtung im Uhrzeigersinn - Kojetice - Čihalín - Pavlinov - Bory - Website - Borač - Štěpánovice - Drásov (auf VH CPP Flughafen Brno-Turany). '
20. Flughafen PRO
vom Nordwesten - Těšánky (auf dem VH CPP Flughafen von Kunovice) - in Richtung der Uhrwerksbewegung - Tistín - Koběřice - Čelejovice - Horká nad Moravou, Velka Střené - Potšt'ášt - Komárovice (auf dem VH CPP Flughafen von Holešov). "
50. In Anhang Nr. 16 lautet Nummer 5 Buchstabe b wie folgt:
"(b) zur Mitte des Codes
„0“- k propuštění zboží do volného oběhu, které vývozem z tuzemska ztratilo statut českého zboží a ve lhůtě tří let se vrací zpět a deklarant žádá o osvobození od dovozního cla (kódu nelze použít při zpětném dovozu zboží v rámci pasivního zušlechťovacího styku - viz kód „6“),
„4“ - k propuštění zboží do volného oběhu, vyjma zpětné dovozy zboží, při kterých se používá kód 0 nebo 6,
„5“-k propuštění zboží do režimu aktivního zušlechťovacího styku a režimu dočasného použití,
„6“- při propuštění zboží do volného oběhu, kterým je ukončován režim pasivního zušlechťovacího styku,
„7“- k propuštění zboží do režimu uskladňování v celním skladu, nebo
„9“- k propuštění zboží do režimu přepracování pod celním dohledem,
„X“- v ostatních případech.“.
51. in Anhang Nr. 16 Nummer 6 Buchstabe b:
"(b) zur Mitte des Codes
„1“-k propuštění zboží do režimu vývozu za účelem jeho trvalého ponechání v zahraničí,
„2“ -k propuštění zboží do režimu vývozu, jehož účelem není trvalé ponechání zboží v zahraničí, nebo k propuštění zboží do režimu pasivního zušlechťovacího styku,
„3“ - při zpětném vývozu,
„Y“ - v ostatních případech.“.
52. In Anhang Nr. 16 Nummer 8 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Wenn eine Sendung von mehreren Ausführern stammt, so wird die Einsendung in diesen Absatz eingefügt und ihre Liste ist jedem der Blätter der Erklärung beigefügt.“
53. In Anhang Nr. 16 wird unter Nummer 9 folgender Satz angefügt, einschließlich Fußnote (1a): „Wo eine Sendung aus mehreren Ausführern stammt, wird die Einsendung“ in diesen Absatz eingefügt, und die Liste davon ist jedem der Blätter der Erklärung beizufügen, sofern in einer bestimmten Verordnung nichts anderes bestimmt ist (1a)
(1a) § 45 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 588/1992 Slg., über Mehrwertsteuer, geändert.
54. in Anhang 16, Nummer 18, einschließlich Fußnote (1b):
"(18) Dieser Absatz enthält bei der Einfuhr den Handelsnamen und das eingetragene Amt oder den Namen und die Anschrift des Einführers, an den der Käufer fremd ist. Werden die Waren nicht im Ausland gekauft, so ist der Einführer der Empfänger. Die obere rechte Ecke ist durch seine ID-Nummer oder, falls nicht zugewiesen, durch seine ICO anzuzeigen. Ist der Einführer eine natürliche Person, die keinen Ausweis oder einen Ausweis hat, so ist seine Geburtsnummer hier einzutragen. Handelt es sich bei dem Einführer um eine ausländische Person, die keinen Ausweis, eine IČO oder eine Geburtsnummer hat, so wird die Zollanmeldungsnummer im Sinne von Nummer 29 eingetragen. Ist eine Sendung für mehrere Einführer vorhanden, so wird die Bewilligung in diesem Absatz eingetragen, und ihre Liste wird jedem der Blätter der Erklärung beigefügt, sofern nichts anderes bestimmt ist (1b)
1b) § 43 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 588/1992 Slg.
55. In Anhang Nr. 16 Nummer 19 wird der vierte Satz durch den folgenden Satz ersetzt: „Wer eine Sendung für mehrere Empfänger ist, wird der Eintrag Rot in diesen Absatz eingefügt und die Liste ist jedem der Blätter der Erklärung beigefügt.“
56. Anhang 16 Nummer 33 lautet wie folgt:
"(33) Können aus räumlichen Gründen Daten über die unter den Nummern 30 und 31 dargestellte Person nicht bei der Einfuhr und Ausfuhr vorgelegt werden, so werden sie in Absatz C der Erklärung und bei der Ausfuhr in Absatz 28 der Erklärung bei der Einfuhr eingetragen."
57. In Anhang 16 heißt Nummer 44:
"(44) Im Falle der Ausfuhr und der gemeinsamen Durchfuhr umfasst dieser Absatz den Namen des Bestimmungslandes, das durch einen Code aus Teil VI dieses Anhangs ersetzt werden kann."
58. Anhang 16 Nummer 62 lautet wie folgt:

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungErlass des Finanzministeriums Nr. 124 / 1999 Coll., zur Änderung des Erlasses des Finanzministeriums Nr. 135 / 1998 Coll., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Zollgesetzes
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum28.06.1999
In Kraft seit01.07.1999
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Zollrecht Finanzen
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf