Dekret Nr. 128 / 2010 Coll.

Ordonnance auf Aptitude Hunde durch Tattoo zu markieren

Gültig In Kraft seit 21.05.2010
ANHANG
Ordnung
vom 22. April 2010
auf der Kompetenz, Hunde durch Tattoo zu kennzeichnen
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß § 29 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 246 / 1992 Slg. den Schutz von Tieren vor Missbrauch, geändert durch Gesetz Nr. 162 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 77 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 312 / 2008 Slg. und Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg., ("Gesetz") zur Durchführung von § 7 Abs. 5 des Gesetzes vor:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Inhalt, den Umfang und die Organisation der Ausbildung mit einem Schwerpunkt auf Hundemarkierung durch Tattoo, Methode und Organisation der Überprüfung erworbener Kenntnisse, Zertifizierung und Wartung der Liste der Personen, die diese Ausbildung erhalten haben.
§ 2
Training mit dem Fokus auf Hunde-Tagging
(1) Die Ausbildung mit einem Schwerpunkt auf dem Thema Hundemarkierung (nachfolgend "Ausbildung") wird von einer Universität mit einem tierärztlichen Studienprogramm (nachfolgend "Ausbildungszentrum" genannt) angeboten. Die Liste der Ausbildungszentren wird vom Landwirtschaftsministerium in einer Weise veröffentlicht, die Fernzugriff ermöglicht.
(2) Die Ausbildung erfolgt im Rahmen von 4 Lehrstunden der theoretischen Lehre und 2 Lehrstunden der praktischen Lehre. Die Unterrichtsdauer beträgt 45 Minuten.
(3) Der Inhalt der Ausbildung ist:
a) die Bestimmungen des Gesetzes, die erlassenen Rechtsvorschriften und die ausgewählten Teile der Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Hunden durch Tätowierungen, insbesondere die Veterinärvorschriften, die Rechtsvorschriften für die Organisation von Arbeits- und Arbeitsverfahren, die der Arbeitgeber verpflichtet ist, im Laufe der Arbeiten im Zusammenhang mit der Tierhaltung, den Rechtsvorschriften für Verletzungen und administrative Delikatessen, dem kriminellen Code und dem Zivilcode zu gewährleisten;
b) die Prinzipien der Anatomie und Physiologie von Hunden mit dem Fokus auf die Körperlandschaften, in denen Tattoos durchgeführt werden, d.h. Ohrstöpsel und Schwächen;
c) die Technik zur Durchführung von Hundemarkierungen durch Tätowierung und Verwendung von Geräten zur Handhabung von Hunden;
d) Grundsätze der Arbeitssicherheit bei der Kennzeichnung von Hunden mit Tattoos;
e) Kenntnis der übertragbaren Krankheiten bei Hunden.
(4) Der Umgang mit Tieren gehört nicht zum Training und Testen.
§ 3
Methode und Organisation der Wissensüberprüfung
(1) Am Ende der Ausbildung erfolgt die Prüfung in Form einer praktischen Prüfung, einer schriftlichen Prüfung und gegebenenfalls einer mündlichen Prüfung. Im praktischen Test muss der Teilnehmer Kenntnisse über die Technik der Markierung von Hunden durch Tattoo und die Verwendung von Geräten für die Handhabung von Hunden nachweisen. Für einen erfolgreichen praktischen Test ist es notwendig, die Markierung korrekt durch Tattoo und die ordnungsgemäße Verwendung von Hundehandhabungshilfen durchzuführen. Das Ergebnis der praktischen Prüfung wird vom Prüfungsausschuss durch Abstimmung beschlossen. Die schriftliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuss bewertet, indem jede korrekte Antwort mit einem Punkt bewertet wird. Für eine erfolgreiche schriftliche Prüfung müssen mindestens 80 Prozent der Gesamtzahl der Punkte erreicht werden. Erreicht der Teilnehmer nicht 80 Prozent der Punkte, sondern mehr als 60 Prozent der Punkte, so wird er sofort zur mündlichen Prüfung vor dem Prüfungsausschuss eingeladen, der nach Kenntnis seiner Expertise entscheidet, ob er eine Bescheinigung über die Eignung für Hundemarkierung durch Tattoo ausstellen kann. Um die Prüfung erfolgreich durchzuführen, werden mindestens 80% der Gesamtzahl der Punkte in der schriftlichen Prüfung und gegebenenfalls der erfolgreiche Abschluss der mündlichen Prüfung und der erfolgreiche Abschluss der praktischen Prüfung erreicht. Das Testergebnis wird durch ein Wort ausgewertet, das erfolgreich oder gescheitert ist.
(2) Die Prüfung erfolgt durch ein dreigliedriges Prüfungsgremium, das aus Sachverständigen der Veterinärverwaltung und des Ausbildungszentrums besteht. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist stets Mitarbeiter der Veterinärverwaltung, die gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes und der Berufspraxis im Bereich des Tierschutzes und des Wohlergehens in den Tierschutzeinrichtungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a oder b des Gesetzes mindestens 3 Jahre lang qualifiziert ist. Andere Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen gemäß § 26 Abs. 1 des Gesetzes oder der Hochschulbildung der Veterinärrichtung oder mindestens 3 Jahre Erfahrung als Lehrer von Tierarzneimitteln qualifiziert sein.
(3) Ein Bericht wird vom Prüfungsgremium über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung erstellt, der den Namen und/oder Namen der Mitglieder des Prüfungsgremiums, Datum und Ort der Prüfung, die Identifikationsdaten der Teilnehmer an der Ausbildung und die Ergebnisse ihrer Bewertung angibt. Das Protokoll wird von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Das Protokoll wird für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren im Ausbildungszentrum registriert und gehalten.
(4) Ein Trainingsteilnehmer, der in der Prüfung erfolgreich ist, wird ein Kompetenzzertifikat für Hundemarkierung durch Tattoo ausstellen. Das Muster der Bescheinigung über die Eignung für die Hundemarkierung ist im Anhang dieses Erlasses festgelegt.
(5) Ein Auszubildender, der die Prüfung versäumt hat, kann eine Wiederholung der Ausbildung spätestens drei Monate nach dem Tag beantragen, an dem er benachrichtigt wurde, dass er die Prüfung versäumt hatte. Der Schulungsteilnehmer kann die Prüfung mindestens 1 Monat nach dem Ausfall der Prüfung wiederholen. Bei wiederholten Prüfungen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Ein Auszubildender, der die Prüfung nicht versäumt hat und nicht beantragt hat, spätestens drei Monate nach dem Tag wiederholt zu werden, an dem er mitgeteilt wurde, dass er die Prüfung versäumt hat, sowie ein Auszubildender, der die Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 5 versäumt hat, wird vor der nächsten Prüfung zurückgezogen.
§ 4
Anerkennung von Qualifikations- und Differenzprüfungen
(1) Erkennt die Anerkennungsstelle die berufliche Qualifikation nach einer anderen Gesetzgebung nur teilweise an, so kann der Kandidat die Differenzprüfung vor dem Prüfungsausschuss weiterleiten.
(2) Bei einer Differenzprüfung wird der Bieter nicht aus den in Abschnitt 2 Absatz 3 genannten Bereichen getestet, in denen er als Berufsqualifikation anerkannt wurde.
(3) Absatz 3 Absätze 1 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Kandidat, der den Test versagt hat, wird vor dem nächsten Test trainiert. Der Kandidat kann den Test mindestens 1 Monat nach dem Ausfall des Tests wiederholen. Die Absätze 3 bis 4 gelten entsprechend für die wiederholte Prüfung.
§ 5
Eine Liste von Ausbildungsteilnehmern, die die Ausbildung abgeschlossen haben
(1) Das Ausbildungszentrum hat eine Liste von Ausbildungsteilnehmern, die die Ausbildung abgeschlossen haben (nachfolgend "die Liste" genannt).
(2) Die Liste enthält folgende Angaben:
a) Titel, Name und gegebenenfalls Name des Auszubildenden, Datum und Geburtsort des Auszubildenden;
b) Datum und Ergebnis der Prüfung gemäß § 3 oder 4;
c) die Registrierungsnummer der Bescheinigung über die Eignung für Hundemarkierung durch Tattoo.
(3) Der Eintrag in der Liste wird vom Schulungszentrum unverzüglich nach Prüfung durch den Prüfungsausschuss durchgeführt, spätestens jedoch 10 Tage nach der Bewertung durch den Prüfungsausschuss.
§ 6
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Shebesta v. r.

Anhang zum Erlass Nr. 128 / 2010 Coll.
Musterzertifikat für Eignung für Hundemarkierung durch Tattoo

1) Gesetz Nr. 18/2004 Slg. über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen und anderer Kompetenzen der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bestimmter Staatsangehöriger anderer Staaten und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen).

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 128 / 2010 Coll., über die Berechtigung zum Label Dogs by Tattoo
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum06.05.2010
In Kraft seit21.05.2010
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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