Dekret des Innenministeriums Nr. 129 / 1993 Coll.

Verordnung des Innenministeriums zur Ergänzung des Dekrets des Bundesministeriums des Innenministeriums Nr. 146/1982 Slg., zur Umsetzung des Gesetzes über die Berichterstattung und Registrierung von Bewohnern

Gültig In Kraft seit 01.05.1993
Inhalt
ANHANG
Ordnung
Ministerium für Inneres
vom 19. April 1993
zur Ergänzung des Bundesministeriums für Inneres Dekret Nr. 146/1982 Slg., Umsetzung des Gesetzes über die Berichterstattung und Registrierung von Bürgern
Nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 135/1982 Slg. sieht das Innenministerium die Berichterstattung und Registrierung des Wohnsitzes der Bürger vor:
Čl. I
Die Verordnung des Bundesministeriums für Inneres Nr. 146/1982 Slg. zur Durchführung des Gesetzes über die Berichterstattung und Registrierung des Wohnsitzes der Bürger wird wie folgt ergänzt:
Artikel 16 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
"(3) Ist es nicht möglich, auf den Identitätskartendaten des Aufenthaltsortes, Beginn oder Beendigung des Aufenthalts aufzuzeichnen, so stellt die Berichterstattungsbehörde eine Bescheinigung über den Wohnort und den Herkunftsort und gegebenenfalls die Kündigung des Aufenthalts aus, die den Namen, den Nachnamen und die Geburtsnummer des Bürgers, seine Ausweisnummer und den Druckstempel umfasst."
Čl. II
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.
Minister:
Ruml v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 129/1993 Slg., Ergänzungsverordnung Nr. 146/1982 Slg., Durchführung des Gesetzes über die Meldung und Registrierung von Anwohnern
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum28.04.1993
In Kraft seit01.05.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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