Regierungsverordnung Nr. 13 / 1962 Coll.
Regierungsauftrag zur neuen Organisation des Tschechoslowakischen Films
Gültig
In Kraft seit 10.02.1962
13)
Regierungsverordnung
vom 2. Februar 1962
über die neue Organisation des Tschechoslowakischen Films
Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik bestellt nach § 1 Abs. 3 Dekret Nr. 50 / 1945 Slg. über Maßnahmen auf dem Gebiet des Films:
Organisation von Czechoslovak Film
(1) Der Tschechoslowakische Film ist eine wirtschaftliche Produktionseinheit eines kulturellen Charakters. Es ist eine separate Organisation im Ministerium für Bildung und Kultur. Es ist national.
(2) Der Tschechoslowakische Film bildet den zentralen Hauptsitz des Tschechoslowakischen Films als supranationale Wirtschaftsorganisation zusammen mit untergeordneten Wirtschaftsorganisationen.
(3) Der zentrale Direktor des Tschechoslowakischen Films wird von der Regierung auf Vorschlag des Ministers für Bildung und Kultur ernannt.
(4) Der Zentraldirektor des Tschechoslowakischen Films ist berechtigt, mit Zustimmung des Ministers für Bildung und Kultur untergeordnete Wirtschaftsorganisationen einzurichten, zu ändern und zu stören.
In den Bereichen Planung, Finanzen und Löhne befasst sich die Zentraldirektion Tschechoslowakischen Film direkt mit der Staatsplanungskommission, dem Finanzministerium, der Staatsarbeitskommission und anderen zentralen Behörden. Der Tschechoslowakische Film ist Teil des Budgets des Ministeriums für Bildung und Kultur.
Für den Tschechoslowakischen Film gelten Bestimmungen über nationale Unternehmen und bestimmte andere Wirtschaftsorganisationen entsprechend, sofern in dieser Regierungsverordnung nichts anderes vorgesehen ist.
Aufgaben von Czechoslovak Film
(1) Die Grundaufgabe des zentralen Hauptsitzes des Tschechoslowakischen Films besteht darin, die Ideen, die künstlerische, technische und wirtschaftliche Produktion von Filmen und deren Anpassung, Laborbearbeitung und Verleih von Filmen, Import und Export von Filmen, Archivierung und Dokumentation von Filmen und die Bereitstellung technischer Bedürfnisse im Bereich des Kinos zu organisieren, zu verwalten, zu koordinieren und zu kontrollieren.
(2) Tschechoslowakischer Film leistet methodische Unterstützung für nationale Komitees zur Filmverteilung.
(3) Der Zentraldirektor des Tschechoslowakischen Films ist berechtigt, Vorschriften über den Kinobereich zu erlassen, insbesondere die Leitlinien für den Betrieb und die öffentliche Kinovorführung, die Bedingungen für die Ausleihung von Filmen und die Höhe der Kinozulassung.
Status von Czechoslovak Film
Details zur Rechtslage und Verwaltung des Tschechoslowakischen Films, des Kompetenz- und Verantwortungsbereichs des Zentraldirektors des Tschechoslowakischen Films und der Regisseure untergeordneter Organisationen sind in der Satzung festgelegt, die vom Zentraldirektor des Tschechoslowakischen Films mit Zustimmung des Ministers für Bildung und Kultur herausgegeben wird.
Gemeinsame und endgültige Bestimmungen
Die Regierungsverordnung Nr. 4 / 1957 Slg. über die Organisation des Filmgeschäfts wird aufgehoben.
Diese Regierungsverordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Broad v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 13 / 1962 Coll., über die neue Organisation des Tschechoslowakischen Films |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 10.02.1962 |
|---|---|
| In Kraft seit | 10.02.1962 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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