Dekret des Ministeriums für regionale Entwicklung Nr. 131 / 1998 Coll.
Verordnung des Ministeriums für regionale Entwicklung über die Raumordnungsdokumentation und Raumordnungsdokumentation
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.07.1998
Textfassungen:
01.07.1998
12.06.1998
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ANHANG
Ordnung
Ministerium für lokale Entwicklung
vom 29. Mai 1998
über Landplanungsdokumente und Landplanungsdokumente
Gemäß § 143 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes Nr. 50 / 1976 Slg. über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act), geändert durch Gesetz Nr. 83 / 1998 Slg.:
Vorläufige Bestimmungen
Zweck der Bestellung
Diese Verordnung regelt den Inhalt der zoning-Dokumente, die zoning-Dokumentation, die Art und Weise, wie sie erworben, verarbeitet, verhandelt und genehmigt wird, sowie den Inhalt und die Art und Weise, wie die Registrierungsformulare verarbeitet werden. Das Dekret gilt nicht für den Erwerb durch das Ministerium für Verteidigung von Landplanungsdokumenten und Landplanungsdokumenten.
Organisation des Gebiets
Der Inhalt der zonierenden Dokumente und der zoning-Dokumentation ist so festzulegen, dass die Verwendung bestimmter Gebiete, Bereiche und Pakete sowie deren Interorganisation und Verbindungen gemäß den Zielen und Aufgaben des zonings ermöglicht wird. Ziel des Vorschlags für diese Aufgliederung und die Auswahl ihrer Einzelheiten ist es insbesondere, Bedingungen für die Entwicklung des Gebiets zu schaffen, die Konsistenz der einzelnen Tätigkeiten innerhalb des Hoheitsgebiets zu gewährleisten, das zulässige Niveau ihrer negativen Auswirkungen zu begrenzen, die Bedingungen für die Verbesserung der Umweltqualität zu gewährleisten, nur eine angemessene Nutzung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen zu ermöglichen und qualitative Indikatoren für nachwachsende natürliche Ressourcen zu erhalten.
Kartenunterlagen
Bei der Beschaffung von zoning-Dokumenten und zoning-Materialien wird die staatliche Kartenarbeit (1) oder ihre digitalen Derivate oder gegebenenfalls die vom Kunden bereitgestellten zugewiesenen Kartenschätze verwendet.
Hintergrund der Raumplanung
(K § 3 des Gesetzes)
Urbanes Studium
(1) In der Regel wird eine städtische Studie für das Gebiet durchgeführt, das hinsichtlich seiner Nutzung definiert ist und insbesondere dazu verwendet wird, alternative oder alternative Lösungen für ausgewählte Probleme im Gebiet zu erhalten.
(2) Inhalt und Umfang der städtischen Studie sind in der Auszeichnung festgelegt. Ist sie bei der Beschaffung eines kommunalen Raumplans oder eines Regulierungsplans gemäß Artikel 21 Absatz 6 des Baugesetzes (im Folgenden „Gesetz“) zu verwenden, so stützt sich der Inhalt und der Umfang des zonierenden Plans entsprechend auf den Inhalt der einschlägigen zonierenden Dokumentation gemäß Anhang 2.
Gebietsbezeichnung
Territorialer Genrel ist zu verarbeiten, wenn es ratsam ist, die Lösung bestimmter Wohn- und Landschaftskomponenten mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzung des Territoriums getrennt zu überprüfen.
Gebietsprognose
(1) Die territoriale Vorausschätzung wird für das Gebiet mehrerer Gemeinden oder Bezirke oder für das Gebiet der Hauptstadt Prag oder der gesetzlichen Städte verarbeitet.
(2) Inhalt und Umfang der territorialen Vorausschätzung sind in der Auszeichnung festgelegt. Ist es bei der Beschaffung eines großen Raumordnungsplans gemäß Artikel 21 Absatz 6 des Gesetzes zu verwenden, so stützt es sich entsprechend auf den Inhalt des in Anhang 2 genannten großen zoning unit zoning plans.
Gebietstechnische Dokumentation
(1) Die territorialen technischen Unterlagen enthalten relevante Informationen über den Zustand, die Möglichkeiten und die Grenzen der Nutzung des Gebiets und andere verbindliche Beschränkungen, die sich aus den Rechtsvorschriften ergeben, (2) genehmigte Planungsdokumente und Verwaltungsentscheidungen.
(2) Territoriale technische Dokumente sind so zu verarbeiten, dass insbesondere die Verwendung für die Verarbeitung von Flächenplanungsdokumenten, Flächenplanungsdokumenten, territoriale Entscheidungsfindung und andere öffentliche Verwaltungsbedürfnisse, z.B. in digitaler Form, ermöglicht wird.
(3) Die territorialen technischen Unterlagen sind auf dem neuesten Stand zu halten.
Raumplanung Dokumentation
(K § 9 bis 31, § 131 bis 133 des Gesetzes)
Aktivitäten und Dokumentationen zur Beschaffung von Bodenplanungsdokumenten
(1) Aktivitäten und Belege für die Beschaffung von Landplanungsdokumenten umfassen:
a) Vorbereitungsarbeiten;
b) Verarbeitung von Erhebungen und Analysen;
c) Vorbereitung, Diskussion und Genehmigung der Auszeichnung;
d) Verarbeitung und Diskussion des Konzepts zur Behandlung der Bodenplanungsdokumentation;
e) die Erfassung und Speicherung von Dokumenten über die Beratungen und Entscheidungen des Auftragsverarbeiters, die für die Verarbeitung von Planungsdokumenten relevant sind;
f) die Bearbeitung einer umfassenden Stellungnahme, einschließlich eines Entwurfs eines Beschlusses über Einwände;
g) die Erklärung der zuständigen Behörde der Gebietsplanungsbehörde für den Raumordnungsplan der Gemeinde oder den Regulierungsplan;
h) Diskussion und Genehmigung der umfassenden Stellungnahme;
— Mitteilung der Entscheidung über Einwände gegen das Konzept einer Lösung;
(j) die Erstellung des Entwurfs der zoning-Dokumentation;
(k) Erörterung des Entwurfs der zoning-Dokumentation;
(l) die Vorlage eines Vorschlags für einen lokalen Raumplan oder Regulierungsplan, einschließlich eines Vorschlags für die Definition eines bindenden Teils, zur Bewertung einer überlegenen Gebietsplanungsbehörde;
m) die Ausarbeitung des Entschließungsantrags über die Genehmigung des Dossiers für die Raumordnung zusammen mit einem Bericht über seine Erörterung, eine Bewertung aller Stellungnahmen, Einwände und Anmerkungen sowie ein Entwurf einer Entscheidung über Einwände und einen Vorschlag an die zuständige Behörde;
(n) die Genehmigung der zoning-Dokumentation und ihre mögliche Änderung, wie sie bei ihrer Genehmigung beschlossen wird;
— die Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs über die Veröffentlichung eines verbindlichen Teils der Raumordnungsdokumentation.
(2) Die Tätigkeiten nach Genehmigung der zonierenden Dokumentation umfassen:
(a) Mitteilung der Entscheidung über Einwände gegen den Entwurf einer Ausschreibungsunterlage;
b) die von der Raumplanungsdokumentation durch die Genehmigungsklausel genehmigte Maßnahme;
c) die Hinterlegung und Bereitstellung von Unterlagen über die Landplanung an die zuständigen Bezirksbehörden, Gemeinden und Baustellen;
d) die Zusendung eines allgemein verbindlichen kommunalen Dekrets über einen verbindlichen Teil des kommunalen Raumplans oder des Regulierungsplans zusammen mit einem Hauptzeichnungssystem an die betroffenen Behörden;
e) Mitteilung an die übergeordnete Behörde der Raumordnung der Frage und des Inkrafttretens eines allgemein verbindlichen kommunalen Dekrets über einen verbindlichen Teil des kommunalen Raumplans oder des Regulierungsplans;
f) die Bereitstellung von Daten für die Registrierung der Gebietsplanungstätigkeit und die Verarbeitung des Registrierungsbogens;
g) Überwachung der aktuellen Art der zoning-Dokumentation in Zusammenarbeit mit den anderen zoning-Behörden und Baustellen und gegebenenfalls Vorlage eines Vorschlags für die Bearbeitung der Änderung an die autorisierende Behörde;
h) die Beschaffung (ggf.) von Änderungen der Planungsdokumentation;
— eine mögliche Änderung des indikativen Teils der Planungsdokumentation;
(j) Mitteilung an die für die Raumordnung des Ablaufs der zoning-Dokumentation und deren Archivierung zuständige Behörde gemäß der spezifischen Verordnung. 3)
Vorbereitungsarbeit
(1) Die Vorbereitungsarbeiten werden in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kommunen, Behörden und juristischen und natürlichen Personen, die an der Nutzung des Gebiets beteiligt sind, durchgeführt und umfassen:
a) die Definition des betreffenden Gebiets in Kartendokumenten;
b) die Sammlung verfügbarer Belege und Informationen über den Zustand des Gebiets (potenzielle Bedrohungen wie Erdrutsche, Unfälle, spezifizierte Überschwemmungsgebiete) und die Absichten seiner Nutzung, soweit sie für die Verarbeitung der einschlägigen Planungsdokumentation erforderlich sind;
c) eine Bewertung dieser Belege und Informationen.
(2) Die Belege über die Verwendung des Gebiets umfassen insbesondere die Gebietsplanungsdokumente, die Gebietsplanungsdokumente, die Verwaltungsentscheidungen auf dem Gebiet, insbesondere die in Kraft befindliche Gebietsentscheidung und die von den Behörden des Staates erhaltenen Dokumente.
Erhebung und Analyse
(1) Ziel der Erhebungen und Analysen ist es, den aktuellen Stand und die Nutzungsbedingungen des betreffenden Gebiets, Entwicklungstrends, Probleme und Interessenkonflikte zu bewerten. Erhebungen und Analysen sind die Grundlage für die Bearbeitung der Zuordnung und für die Bearbeitung der zonierenden Dokumentation.
(2) Erhebungen und Analysen werden auf der Grundlage der Vorbereitungsarbeit des Kunden durchgeführt.
(3) Die Erhebungen und Analysen enthalten einen Textabschnitt mit zusätzlichen Tabellen und Schaubildern, einschließlich einer Zeichnung der Grenzen für die Verwendung des Gebiets, das sich aus Rechtsvorschriften und Verwaltungsentscheidungen ergibt. Sie werden für einen großen territorialen Einheits-Territorialplan erstellt, soweit er seine Bewertung nach besonderen Regeln erlaubt. 4) Die Erhebungen und Analysen enthalten auch ein Problem, das die wichtigsten Interessenkonflikte in dem angesprochenen Bereich und die wichtigsten Probleme zusammenfasst, die in der Planungsdokumentation behandelt werden sollten. Der Abschluss des Textabschnitts besteht aus zu lösenden Problemen.
Einreichung von Unterlagen zur Landplanung
(1) Insbesondere umfasst die Auszeichnung Leitlinien für die Bewältigung großer Interessenkonflikte und Probleme im Gebiet, die Festlegung von Bedingungen für die Entwicklung des Gebiets und den Schutz seiner Werte, die Festlegung von Anforderungen an den Inhalt und den Umfang der Planungsdokumentation einschließlich gegebenenfalls Anforderungen für die Verarbeitung von Alternativen oder Lösungen.
(2) Der Grundgehalt des Zuschlagsentwurfs ist in Anhang 1 festgelegt.
Lösungskonzept
(1) Die Gestaltung der Lösung wird in gleichem Maße wie die Gestaltung der zoning-Dokumentation (gemäß Anhang 2) verarbeitet, es sei denn, ihr Umfang wird in der genehmigten Zuordnung, in der Regel in Alternativen oder Varianten, erweitert.
(2) Die Gestaltung der Lösung beinhaltet immer einen Vorschlag, einen verbindlichen Teil der Planungsdokumentation zu definieren und verarbeitete Alternativen oder Varianten auszuwerten.
(3) Der Besteller überwacht den Fortschritt der Arbeit an der Planungsdokumentation, sorgt für Aufzeichnungen und Protokolle der Verfahren und Entscheidungen, die die Lösung beeinflussen und Diskrepanzen diskutieren.
(4) Das Konzept des Umgangs mit der Bodenplanungsdokumentation ist die Grundlage für die Diskussion und Bearbeitung einer umfassenden Stellungnahme. Solange die Planungsdokumentation für das betreffende Gebiet nicht genehmigt wird, dient das Konzept einer Lösung auch als Grundlage für das Gebietsmanagement nach Genehmigung der umfassenden Stellungnahme.
Umfassende Stellungnahme
(1) Der Vorschlag für eine umfassende Stellungnahme bewertet die Einhaltung der Anforderungen der Vergabe, die Einhaltung der geltenden späteren zoning-Dokumentation und die Einhaltung der in der Stellungnahme der überlegenen zoning-Behörde zum Konzept der Lösung dargelegten Anforderungen (§ 21 Abs. 2 des Gesetzes).
(2) Der Entwurf einer umfassenden Stellungnahme enthält Anweisungen für die Bearbeitung der Entwurfsdokumentation sowie die Auswahl einer Alternative oder Variante aus dem Konzept einer Lösung.
(3) Der Ausdruck des überlegenen Raumplanungsgremiums zum Entwurf einer umfassenden Stellungnahme wird auf der Grundlage von
a) das Konzept des Umgangs mit territorialen Planungsdokumenten, einschließlich des Vorschlags für die Definition des verbindlichen Teils, zu dem Bemerkungen gemacht werden sollen;
b) eine Bewertung der Standpunkte der betroffenen Behörden zum Konzept der Lösungen, mit Angabe, wie der Entwurf einer umfassenden Stellungnahme mit ihnen vereinbart wurde;
c) eine Bewertung der Einwände der Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, deren Rechte betroffen sind, und eines Entscheidungsentwurfs über Einwände;
d) Bewertung der Stellungnahmen,
e) Leitlinien für die Erstellung des Entwurfs der zoning-Dokumentation;
f) den Ausdruck der Gebietsplanungsbehörden benachbarter Gebietsbezirke;
(g) öffentliche Dekrete und andere Dokumente, die das Konzept einer Lösung benachrichtigt haben.
(4) Die benannte Bescheinigungsbehörde übermittelt dem Kunden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der vollständigen Dokumentation für seine Verarbeitung ihre Bemerkungen zum Entwurf einer umfassenden Stellungnahme. In seinen Bemerkungen bewertet sie die Einhaltung des Rechts und anderer Rechtsvorschriften, die Einhaltung der Bedingungen für das betreffende Gebiet aus der genehmigten späteren Planungsdokumentation (Abschnitt 139a des Gesetzes) und die Koordinierung der Nutzung des Gebiets in Bezug auf die breiteren territorialen Beziehungen.
Zeoning Dokumentation
(1) Nach Genehmigung einer umfassenden Stellungnahme oder Genehmigung einer Auszeichnung, die die Funktionen einer umfassenden Stellungnahme im Falle einer städtischen Studie, die gemäß Artikel 21 des Gesetzes bearbeitet und diskutiert wird, erfüllt, wird ein Entwurf für die Dokumentation erstellt.
(2) Der Grundgehalt der in Anhang 2 genannten zonierenden Dokumentation kann durch die Bedingungen der umfassenden Stellungnahme oder Vergabe für die Erstellung der zonierenden Dokumentation erweitert werden.
(3) Bei der Übernahme der Entwurfsunterlagen überprüft der Käufer insbesondere seine Vollständigkeit und Konsistenz mit der umfassenden Stellungnahme und der Eingabe. Bei einem Gebietsplan der Gemeinde wird auch die Einhaltung des genehmigten Gebietsplans einer großen Gebietseinheit und des Regulierungsplans eines Gebietsplans der Gemeinde einer großen Gebietseinheit geprüft.
Dokumentation zur Stellungnahme der überlegenen Stelle
Die Stellungnahme des überlegenen Raumplanungsgremiums zur Bewertung des Entwurfs des Stadtplans und des Regulierungsplans wird auf der Grundlage von
a) den Vorschlag für die zu berücksichtigende Planungsdokumentation, einschließlich des Entwurfs der Definition des verbindlichen Teils;
b) eine Bewertung der Standpunkte der betroffenen Behörden auf dem Vorschlag mit Angabe, wie der Entwurf der Bescheinigungsunterlagen vereinbart wurde;
c) eine Bewertung der Einwände der Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, deren Rechte betroffen sind, und eines Entscheidungsentwurfs über Einwände;
d) Bewertung der Stellungnahmen,
e) den Ausdruck der Gebietsplanungsbehörden benachbarter Gebietsbezirke;
f) öffentliche Dekrete und andere Dokumente, die die Erteilung von Entwurfsunterlagen für die öffentliche Konsultation benachrichtigt haben;
(g) die genehmigte spätere Zeoning-Dokumentation (Abschnitt 139a des Gesetzes).
Dokumentation zur Genehmigung der zonierenden Dokumentation
(1) Der Entschließungsantrag zur Genehmigung der zonierenden Dokumentation enthält immer:
a) einen Entwurf einer Genehmigungserklärung;
b) einen Entwurf, der den verbindlichen Teil der Raumordnungsdokumentation festlegt;
c) einen Entwurf einer Erklärung über die Erklärung der Einwände gegen den Entwurf von Schriftstücken und Meinungsverschiedenheiten mit der Vorlage von Einwänden, die dem Konzept einer Lösung vorgelegt wurden.
(2) Der Entschließungsantrag enthält in der Regel auch spezifische Aufgaben im Rahmen der Genehmigungsbehörde, die sich aus einer genehmigten Planungsdokumentation ergibt.
(3) Der Entwurf der Erklärung des bindenden Teils der zonierenden Dokumentation enthält immer:
a) den territorialen Geltungsbereich und die Aktualisierungsfristen;
b) einen verbindlichen Teil der zoning-Dokumentation, einschließlich öffentlicher Versorgungsgebäude, wie er im operativen Teil der Entschließung zur Genehmigung der zoning-Dokumentation definiert ist;
c) die endgültigen Bestimmungen über den Standort der Bodenplanungsdokumentation.
(4) Die Hauptzeichnungen und der Textteil der genehmigten Planungsdokumentation sind mit einer Genehmigungsklausel zu versehen, die
a) die Benennung der Genehmigungsbehörde, das Datum der Genehmigung und die Nummer des Auftrags zur Genehmigung der Bescheinigung;
b) Stempel, Name, Funktion und Unterschrift der berechtigten Person des Käufers;
c) Stempel, Name, Funktion und Unterschrift des Auftragnehmers;
d) Datum und Nummer des Referenzurteils der übergeordneten zoning Authority zum Entwurf der zoning-Dokumentation.
Änderungen der Planungsdokumentation
(1) Die Zuordnung der Änderung, das Konzept der Lösung, wenn sie verarbeitet wird, und deren Gestaltung muss vom Kunden in dem für die jeweilige Art der Planungsdokumentation vorgeschriebenen Umfang diskutiert werden. Wird eine Lösung von der Bearbeitung des Konzepts aufgegeben, so stellt der Käufer sicher, dass er während des Zeitraums, für den der Vorschlag ausgestellt wird, öffentlich mit einer professionellen Interpretation diskutiert wird.
(2) Ist es aufgrund der Einfachheit der Änderung möglich, den Vorschlag ohne Lösungskonzept direkt zu bearbeiten, so ist dies bei der genehmigten Eintragung von Änderungen in der Landplanungsdokumentation anzugeben.
(3) Änderungen und Anpassungen werden nicht in genehmigter Planungsdokumentation erstellt. Der Käufer nimmt sie in der Hauptzeichnung auf. Änderungen und Modifikationen werden in einem Text als gesonderter Anhang der genehmigten Planungsdokumentation grafisch behandelt, für die sie zusammen mit einer Kopie des vollständigen Genehmigungsdokuments hinterlegt werden müssen.
(4) Hat der Käufer aufgrund von Änderungen oder Änderungen die genehmigte Planungsdokumentation eine ausreichende Klarheit verloren, so stellt er sicher, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine neue Hauptzeichnung mit einem Rechtsstatus erstellt wird. Die Genehmigungsklausel dieser Hauptzeichnung enthält Aufzeichnungen von genehmigten Änderungen oder Änderungen, die dem Rechtsstatus zu diesem Zeitpunkt entsprechen.
Teil der Landplanungsdokumentation
(1) Ein verbindlicher Teil der Raumplanungsdokumentation wird in Form von Regulatoren ausgedrückt, die verbindliche Vorschriften enthalten, die die Platzierung von Gebäuden, die Nutzung von Gebietskörperschaften oder Maßnahmen innerhalb des Hoheitsgebiets unter den Bedingungen ihrer Organisation einschränken, ausschließen oder gegebenenfalls vornehmen. Die im allgemeinen verbindlichen kommunalen Dekret veröffentlichten Regelungen des kommunalen Zeoningplans und des Regulierungsplans werden nach Maßgabe der spezifischen Vorschriften vorgeschlagen.
(2) Der bindende Teil der zonierenden Dokumentation umfasst insbesondere:
a) im Falle eines großen territorialen Plans die wichtigsten Korridore und Gebiete, die den Ort der Verkehrs- und technischen Infrastrukturstrukturen von supranationaler Bedeutung, die Definition der regionalen und supranationalen territorialen Umweltstabilitätssysteme, die Grenzen der Nutzung des Gebiets von supranationaler Bedeutung, die Definition der Korridore und Gebiete für öffentliche Versorgungsgebäude ermöglichen;
b) für die Stadtplanung der Gemeinde, das Stadtkonzept, die Nutzung von Flächen und deren Auslegung, die Definition eines abschaltbaren Gebietes, die Beschränkung der Nutzung von Gebäuden, das Prinzip der Organisation von Verkehrs-, technischen und zivilen Ausrüstungen, die Definition eines territorialen Systems ökologischer Stabilität, die Grenzen der Nutzung des Gebiets, das für Bergbaumineralien zugelassene Gebiet, die Definition von Gebieten für öffentliche Arbeiten und die Umsetzung von Rendering- oder Rendering-Veranstaltungen;
c) im Falle eines Regelungsplans die Definition eines Sperrgebiets, einzelner Baugrundstücke, deren Verwendung, Standort von Gebäuden, Einschränkungen der Nutzungsänderungen, der Herangehensweisen auf die Bau- und technische Ausrüstung, Elemente des territorialen Systems der ökologischen Stabilität, Land, das für den Bergbau zugelassen ist, gegebenenfalls regulatorische Elemente des Gebiets und Raumordnung (z.B. Straßen- und Baulinien, Höhe und Volumen der Installation, Landnutzungsindikatoren, Verkehrs- und technische Ausstattung), Flächennutzungsgrenzen, Flächennutzungs- und Flächennutzungsgrenzen, Flächennutzungs- und Flächennutzungs- und Flächennutzungsgrenzen, Flächennutzungs- und Flächennutzungs- und Flächennutzungs- und Flächennutzungs-
Lagerung, Registrierung und Bereitstellung von genehmigten Planungsdokumenten
(1) Mit seinem Erwerber wird ein genehmigter territorialer Plan einer großen Gebietseinheit hinterlegt, der die betreffenden Gemeinden und Baustellen (soweit Anhang 2) an alle regionalen Gebietskörperschaften, deren Gebiet von der Lösung betroffen ist, mitteilt.
(2) Der genehmigte territoriale Plan der Gemeinde oder des Regulierungsplans wird mit der Gemeinde, für die sie erworben wurde, auferlegt und (im Umfang von Anhang 2) der zuständigen Baustelle und der zuständigen Bezirksstelle zur Verfügung gestellt.
(3) Zur Erfassung der territorialen Planungstätigkeit wird der dokumentarische Teil des Beschaffungsprozesses bei dem Kunden hinterlegt. Sie besteht insbesondere aus den Ergebnissen der vorbereitenden Arbeiten, Erhebungen und Analysen, der Vergabe, dem Konzept einer Lösung, der umfassenden Stellungnahme, den Stellungnahmen des überlegenen Raumplanungsgremiums, den Stellungnahmen der betroffenen Behörden, der Abrechnung von Kommentaren und Einwänden, dem Entwurf einer Stichprobendokumentation, der Entschließung zur Genehmigung der Stichprobendokumentation, den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung von verbindlichen Teilen von Stichprobendokumenten, Änderungen und Änderungen.
Anzahl der Exemplare der zoning-Dokumentation
(1) Die genehmigte Gestaltung der Planungsdokumentation oder die genehmigte Gestaltung ihrer Änderungen ist in mindestens solchen Kopien zu verarbeiten, die den Anforderungen von Abschnitt 20 entsprechen.
(2) Der Begriff der Bearbeitung von Bodenplanungsdokumenten ist in der Anzahl der Exemplare zu verarbeiten, wie dies in der betrieblichen Diskussion erforderlich ist, mindestens jedoch in drei Exemplaren.
(3) Der Käufer hat die Zusendung eines allgemeinen verbindlichen Erlasses von der Gemeinde über die Bekanntgabe eines verbindlichen Teils des Stadtplans oder des Regulierungsplans zusammen mit einem Hauptzeichnungssystem an die betroffenen Behörden zu veranlassen.
Registrierung von Flächenplanungsaktivitäten, Inhalten und Verfahren zur Bearbeitung von Registrierungsbogen
(1) Die von den zonierenden Behörden gemäß den Anhängen 3, 4, 5 und 6 auf dem neuesten Stand gehaltenen Registrierungsformulare, verarbeiteten und aufgrund von Änderungen der Planungsdokumentation sind die Grundlage für die Aufnahme der zonierenden Tätigkeit.
(2) Zur Beurteilung der territorialen Planungstätigkeit senden die zonierenden Behörden die Registrierungsformulare an die übergeordnete zoning Authority und an die zentrale Planungsbehörde.
Archivierung der Landplanungsdokumentation
Die Zeoning-Dokumentation, deren Gültigkeit beendet ist, wird von der zonierenden Behörde zur dauerhaften Speicherung und Archivierung in das betreffende nationale Archiv übermittelt. 3)
Schlussbestimmungen
Aufhebung
Sie werden gestrichen:
1. Dekret Nr. 84 / 1976 Slg., über Raumordnung Dokumentation und Raumordnung Dokumentation, geändert durch Dekret Nr. 377 / 1992 Slg.
2. Richtlinie der Staatlichen Kommission für wissenschaftliche, technische und Investitionsentwicklung Nr. 13 / 1983 zur Bearbeitung von Registrierungsbogen für die Bodenplanungsdokumentation, Reg.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
Minister:
MVDr.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 131/1998 Slg.
Grundlegende Inhalte Eingeben von Raumplanung Dokumentation
I. Die Vergabe eines territorialen Plans für eine große Gebietseinheit umfasst insbesondere:
a) die Gründe für den Erwerb eines großen territorialen Einheits-Territorialplans und die Schaffung der Hauptziele der Entwicklung des Gebiets;
b) die Definition des Gebiets, das durch das Gebiet des Katasters angesprochen wird;
c) Forderungen aus breiteren territorialen Beziehungen;
d) spezifische Anforderungen und Bedingungen für Gesamtlösungen;
e) Anforderungen aus den grundlegenden demographischen, sozialen und wirtschaftlichen Daten und Perspektiven;
f) Anforderungen an die Entwicklung des betreffenden Gebiets und der einzelnen Gemeinden unter Berücksichtigung der Verbindungen und Aufgaben der Siedlung;
g) Anforderungen aus genehmigten Planungsdokumenten, regionalen und kommunalen Entwicklungsprogrammen, regionaler Entwicklungsstrategie der Tschechischen Republik, nationalen technischen Unterlagen,
h) die Anforderungen an die Schaffung und den Schutz der Umwelt, der gesunden Lebensbedingungen, der Nutzbarkeit der natürlichen Ressourcen und des Schutzes der Landschaft (einschließlich des Schutzes des landwirtschaftlichen Flächenfonds, der zur Erfüllung der Waldfunktionen bestimmt ist) und der territorialen Systeme der Umweltstabilität;
— die Anforderungen an den Schutz von Kulturdenkmälern, Denkmälern und deren Schutzzonen;
(j) Anforderungen an die Definition von bedeutenden Entwicklungsgebieten, Gebieten von besonderem Interesse und gegebenenfalls des Standorts supra-lokaler Bürgerausrüstung;
(k) Anforderungen an die Lösung des Transports und der technischen Infrastruktur von übergeordneter Bedeutung;
(l) Anforderungen an den Schutz und die Gewinnung von Mineralvorkommen;
(m) Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften (z.B. staatliche Verteidigungsinteressen, Zivilschutz, Hochwasserschutz usw.),
— die Probleme der Lösungen, die sich aus Erhebungen und Analysen ergeben;
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret des Ministeriums für regionale Entwicklung Nr. 131/1998 Slg., über die Dokumentation der Raumordnung und die Dokumentation der Raumordnung |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 12.06.1998 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.07.1998 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Rechtsgebiete:
Verwaltungsrecht
Baugewerbe
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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