Regierungsverordnung Nr. 135/2009 Coll.

Regierungsverordnung zur Gewährung eines einmaligen Beitrags zur Minderung bestimmter Ungerechtigkeiten durch das kommunistische Regime

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.01.2010
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 27. April 2009
einen einmaligen Beitrag zur Minderung bestimmter Ungerechtigkeiten des kommunistischen Regimes leisten
Die Regierung bestellt gemäß § 8 des Gesetzes Nr. 198/1993 Slg. über die Illegalität und den Widerstand des kommunistischen Regimes:
§ 1
(1) Nationale Bürger der Tschechischen Republik, die nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 119/1990 Slg., über die justizielle Rehabilitation, sowie nationale Bürger der Tschechischen Republik, die in der Zeit vom 25. Februar 1948 bis 29. Dezember 1989 nach anderen Rechtsvorschriften eine Entschädigung für die rechtswidrige Freiheitsentzug gewährt worden sind, haben Anspruch auf eine einmalige Entschädigung als Entschädigung für das Urlaubsentgelt, auf das sie Anspruch gehabt hätten.
(2) Nationale Bürger der Tschechischen Republik, die in die Straßenbanner der Bräutigam-Armee, technische Hilfsbanner und militärische Buchten (nachstehend als "Kraftarbeitslager" bezeichnet) aufgenommen worden sind, sind auch berechtigt, die in § 18 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 87/1991 Slg., über außergerichtliche Rehabilitation, geändert durch Gesetz Nr. 267 / 1992 Slg. und Gesetz Nr. 78/1998 Sl.
(3) Die in Absatz 2 genannte Person, die einen Beitrag gemäß Absatz 1 oder 2 erhalten hat, ist berechtigt, für den Zeitraum der Aufnahme in das technische Bataillon zu gewähren, sofern die Aufnahme in das technische Bataillon unmittelbar mit der Aufnahme in das Zwangsarbeitslager verbunden war. der Beitrag für die Zeit der Aufnahme in das technische Bataillon gehört nicht zum Monat, für den der Beitrag bereits für die Zeit der Aufnahme in das militärische Zwangsarbeitslager gewährt wurde.
(4) Für jeden Monat Haft, Inhaftierung, sonstige illegale Freiheitsentzug oder Aufnahme in ein Militärlager, das durch Arbeit oder in einem technischen Bataillon erzwungen wird, wird die Zulage auf CZK 1.800 festgesetzt.
§ 2
(1) Das Innenministerium entscheidet über den Anspruch auf die Zahlung des Beitrags auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags der in Absatz 1 genannten Person, der den Antrag mit Unterlagen zur Bescheinigung seines Anspruchs begleitet. Der Antrag kann bis spätestens 31. Dezember 2011 gestellt werden, andernfalls wird die Zahlung der Beihilfe eingestellt.
(2) Das Innenministerium entscheidet über den Anspruch auf die Zahlung des Beitrags auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags der in Absatz 1 (2) genannten Person, der den Antrag mit Unterlagen zur Bescheinigung seines Anspruchs begleitet. Der Antrag kann spätestens am 31. Dezember 2013 gestellt werden, andernfalls wird der Anspruch auf die Zahlung der Beihilfe eingestellt.
(3) Das Innenministerium entscheidet über den Anspruch auf die Zahlung des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beitrags auf schriftlichen Antrag der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Person, die den Antrag mit Unterlagen zur Bescheinigung seines Anspruchs begleitet. Der Antrag kann bis spätestens 31. März 2015 gestellt werden, andernfalls entfällt die Zahlungsansprüche.
(4) Die Gewährung wird innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag gezahlt, an dem die Entscheidung über den Anspruch endgültig wird.
§ 3
Das Anspruchsberechtigungsrecht wird den Erben der in § 1 Abs. 1, 2 oder 3 genannten Personen nicht übertragen; dies gilt nicht, wenn die Witwe eines Bürgers der Tschechischen Republik die in § 1 Abs. 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, deren Antrag auf einen Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Abs. 1 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 2
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Topolánek v. r.
Innenminister:
MUDr. Mgr. Langer v. r.
1) Zum Beispiel Gesetz Nr. 82 / 1968 Slg., über die gerichtliche Rehabilitation, geändert.
2) Artikel 5 des Gesetzes Nr. 357 / 2005 Slg., über die Vergabe von Teilnehmern am nationalen Kampf für die Schaffung und Befreiung der Tschechoslowakei und bestimmter Überlebender, über den besonderen Beitrag zur Rente bestimmter Personen, über die pauschale Summe bestimmter Teilnehmer des nationalen Befreiungskampfes zwischen 1939 und 1945 und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert.
3) Regierungsdekret Nr. 102 / 2002 Slg., über die Zahlung einer einmaligen finanziellen Entschädigung zur Minderung bestimmter Ungerechtigkeiten, die durch das kommunistische Regime an Personen verursacht werden, die militärische Zwangsarbeitslager zugeordnet sind.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsdekret Nr. 135/2009 Slg., einen einmaligen Beitrag zur Minderung bestimmter Ungerechtigkeiten des kommunistischen Regimes
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum18.05.2009
In Kraft seit01.01.2010
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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