Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Nr. 136/1993
Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Festlegung der Vergütung der Pflegeeinrichtung in Sondereinrichtungen
Gültig
In Kraft seit 12.05.1993
ANHANG
Ordnung
Ministerium für Arbeit und Soziales
vom 23. April 1993
Bestimmung der Vergütung eines Pflegepersonals bei der Durchführung der Pflege in Sonderbetrieben
Nach § 22 des Gesetzes Nr. 50 / 1973 Slg. über die Pflege, geändert durch Gesetz Nr. 58 / 1984 Slg. und Gesetz Nr. 118 / 1992 Slg. (Vollversion Nr. 452 / 1992 Slg.):
(1) Eine Pflegeperson, die Pflege in besonderen Einrichtungen durchführt, (1) Das Bezirksamt bietet eine Vergütung für die Leistungsfähigkeit der Pflege und für die Arbeit im Zusammenhang mit der Pflege der betrauten Kinder (nachfolgend als "Befreiung" bezeichnet) von 2,4 mal soviel wie nach dem Sondergesetz zur Gewährleistung der Ernährung und anderer wesentlicher persönlicher Bedürfnisse (nachfolgend "persönlicher Bedarf" bezeichnet) von einem Pflegeerzieher monatlich in der Pflege eines bis vier Kinder. Bezahlt ein Pflegeer mehr als vier Kinder, erhöht sich die Vergütung in der Betreuung jedes zusätzlichen Kindes um das 0,6-fache des Betrags für die persönlichen Bedürfnisse eines Pflegeerziehers pro Monat. Benötigt das Kind aufgrund einer Behinderung oder einer gestörten sozialen Entwicklung eine außergewöhnliche individuelle Betreuung, so erhöht das Bezirksamt die Vergütung um das 0,3-fache des Betrags für die persönlichen Bedürfnisse des Pflegekindes für jedes Kind.
(2) Werden die Pflegeeltern gemeinsam ernannt, so bestimmt die Bezirksstelle die Vergütung für jeden von ihnen getrennt, so dass die Gesamtvergütung der beiden Ehegatten die nach Absatz 1 festgesetzte Gesamtvergütung nicht übersteigt.
(3) Die Vergütung wird dem Pflegeerzieher gewährt, solange er in der Pflege in besonderen Einrichtungen ist. Die Vergütung wird für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, darf jedoch einen Monat nicht überschreiten. Nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit wird der Anteil der monatlichen Vergütung auf ein Drittel pro Kalendertag festgesetzt.
(4) Die Vergütung wird monatlich im Voraus für die Zahlungstermine des Bezirkspersonals gezahlt.
(5) Hat sich die Zahl der Kinder in einem besonderen Betrieb im Laufe des Monats geändert, so wird für diesen Monat eine Vergütung gewährt, die auf einer höheren Anzahl von Kindern beruht; wird die Vergütung eines Pflegeerziehers gemäß dem letzten Satz von Absatz 1 vollständig erhöht, auch wenn die Bedingungen nur für einen Teil des Monats erfüllt sind.
Die Vergütung nach diesem Erlass wird erstmals im Mai 1993 gewährt.
Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 52 / 1973 Slg., Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über die Pflege, geändert durch Dekret Nr. 98 / 1980 Slg., Dekret Nr. 77 / 1984 Slg. und Dekret Nr. 546 / 1991 Slg.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Vodice
1) Artikel 12 des Gesetzes Nr. 50 / 1973 Slg. über die Pflege, geändert durch Gesetz Nr. 118 / 1992 Slg. und Gesetz Nr. 118 / 1995 Slg.
2) Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 463 / 1991 Slg., über das Leben Minimum.
3) Gesetz Nr. 589 / 1992 Slg. über Sozialversicherung und Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik, geändert durch Gesetz Nr. 10 / 1993 Slg.
4) Gesetz Nr. 592 / 1992 Slg. über die Versicherung für die allgemeine Krankenversicherung, geändert durch Gesetz Nr. 10 / 1993 Slg. und Gesetz Nr. 15 / 1993 Slg.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Nr. 136/1993 |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 12.05.1993 |
|---|---|
| In Kraft seit | 12.05.1993 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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