Gesetz Nr. 136 / 2011 Coll.
Gesetz über den Umlauf von Banknoten und Münzen und zur Änderung des Gesetzes Nr. 6/1993 Slg. über die Tschechische Nationalbank, geändert
Gültig
In Kraft seit 01.07.2011
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
HLAVA I
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
HLAVA II
Díl 1
§ 5
§ 6
§ 7
Díl 2
§ 8
§ 9
§ 10
Díl 3
§ 11
HLAVA III
§ 12
§ 13
§ 14
HLAVA IV
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
HLAVA V
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
HLAVA VI
§ 28
§ 29
§ 30
§ 32
HLAVA VII
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
ČÁST DRUHÁ
§ 37
„§ 16a
„§ 46c
ČÁST TŘETÍ
§ 38
ČÁST ČTVRTÁ
§ 39
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ANHANG
Recht
vom 27. April 2011
über den Umlauf von Banknoten und Münzen und zur Änderung des Gesetzes Nr. 6/1993 Slg. über die Tschechische Nationalbank, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Circuit Banknotes A Münzen
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Dieses Gesetz stützt sich auf die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union1) und sieht vor
a) den Schutz von inländischen und ausländischen Banknoten und Münzen gegen Fälschungen und Fälschungen und
b) sonstige Vorschriften über die Zirkulation von Inlands- und Inlandsmünzen, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dieser Zirkulation sowie die Ausübung der öffentlichen Verwaltung in diesem Bereich.
Definition der Grundbegriffe
(1) Die lokale Banknote ist eine Banknote, die in tschechischen Kronen bezeichnet wird, die von der Tschechischen Nationalbank ausgestellt wird, die gültig ist oder für gültig ausgetauscht werden kann; eine Banknote, die in einer anderen Währung angegeben ist, die gültig ist oder für gültig ausgetauscht werden kann, ist eine ausländische Banknote.
(2) Die lokale Münze ist eine Münze, die in tschechischen Kronen bezeichnet wird, die von der Tschechischen Nationalbank ausgestellt wird, die gültig ist oder für gültig ausgetauscht werden kann; eine Münze, die in einer anderen Währung angegeben ist, die gültig ist oder für gültig ausgetauscht werden kann, ist eine ausländische Münze.
(3) Eine Gedenkbanknote ist eine für Sammlerzwecke vorgesehene Inlandsbanknote.
(4) Die Gedenkmünze ist eine inländische Münze aus Edelmetallen für Sammlerzwecke.
(5) Inländische Banknote
a) das Ganze eine inländische Banknoten, die keinen Teil davon fehlt oder nur einen Teil des Randes der Banknoten fehlt;
b) die gesamte Banknoten ist eine inländische Banknoten, die ein ständiges Ganzes ist;
c) im Umlauf getragen wird, ist eine ganze und vollständige Inlandsbanknote, die abgestreift, verschmutzt oder gefaltet wird,
d) die inländische Banknote wird normalerweise nicht beschädigt;
1. die verbrannt oder gefettet ist,
2. die eingefärbt oder entfärbt wird, es sei denn, es gibt geringfügige Schäden, die nicht in den weiteren Kreislauf geführt werden,
3. die durch hygienisch defektes Material beschädigt wird,
4. die so beschädigt ist, dass es nicht möglich ist, seine Authentizität zu überprüfen,
5. die durch eine Diebstahlschutzvorrichtung beschädigt ist,
6, die aus mehr als 2 Teilen besteht,
7. deren Muster aufgrund der amtlichen Verschlechterung oder der amtlichen Nachdrucke durch Schreiben nicht erkennbar, verformt, perforiert ist;
8. deren Fläche kleiner oder gleich 50 % ist oder
9. die gesamte obere oder untere Kante fehlt,
e) normalerweise geschädigt ist eine inländische Banknote, die sonst beschädigt wird als durch Nicht-Standard.
(6) Innenmünze
a) das Ganze ist eine inländische Münze, deren Fläche nicht reduziert wurde, oder eine Münze aus mehreren Teilen, die keinen Teil davon fehlt;
b) im Umlauf getragen wird, ist eine ganze inländische Münze, die zerkratzt oder verschmutzt ist;
c) Nicht-Standardschaden ist die Haushaltsmünze;
1. die geschnitten wird,
2, die aus mehreren Teilen besteht, deren einzelne Teile getrennt sind,
3. die durch eine Diebstahlsicherung beschädigt ist,
4. deren Muster oder Relief nicht erkennbar ist oder
5. deren Form verformt ist,
d) normalerweise beschädigt ist eine inländische Münze, die sonst beschädigt wird als durch nicht-Standard.
Definition bestimmter anderer Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes:
a) von einem Kreditinstitut, einer Bank, einer ausländischen Bank, soweit sie in der Tschechischen Republik über eine Zweigniederlassung tätig ist, und einer Spar- und Kreditgenossenschaft,
b) eine Geldtransaktion zur Annahme einer Hinterlegung von inländischen Banknoten oder Inlandsmünzen auf ein von einem Kreditinstitut gehaltenes Konto oder die Zahlung von inländischen Banknoten oder Inlandsmünzen aus diesem Konto, die an dem vom Personal des Kreditinstituts oder im Namen oder im Namen des Kreditinstituts benannten Ort durchgeführt wird.
Einige Aktivitäten der Tschechischen Nationalbank bei der Verwaltung des Umlaufs von Banknoten und Münzen
(1) Tschechische Nationalbank
(a) über die Rücknahme von inländischen Banknoten und Inlandsumlaufmünzen und nicht standardmäßigen oder allgemein beschädigten (nachfolgend als "Banknoten und nicht zirkulierende Münzen" bezeichnet) aus dem Umlauf entscheiden, werden die zurückgenommenen Inlandsbriefe und die Inlandsmünzen durch inländische Banknoten und zum Umlauf geeignete Münzen zerstört und ersetzt;
b) Verfahren (§ 7 (4)) und Speichern von inländischen Banknoten und Münzen (nachfolgend als "domestische Banknoten und Münzen" bezeichnet);
c) die Authentizität und technische Beobachtungen zu verdächtigen Banknoten und Münzen prüfen;
d) Banknoten und Münzen speichern, die gefälscht oder geändert werden.
(2) Die Tschechische Nationalbank kann die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Tätigkeiten einem Kreditinstitut, das Geldgeschäfte oder Inlands-Banknoten- und Münzverarbeiter durchführt, vertraglich übertragen (§ 15 Absatz 2). Die Verantwortung der Tschechischen Nationalbank für die Verarbeitung und Speicherung von Banknoten und Münzen wird dadurch nicht berührt.
(3) Die Tschechische Nationalbank übernimmt die Funktionen des Nationalen Fälschungszentrums, des Nationalen Fälschungsanalysezentrums und des Nationalen Fälschungsanalysezentrums (2).
Schaltung von Banknoten und Münzen
Rücknahme und Austausch von inländischen Banknoten und Münzen und deren Ausgabe und Rückgabe in den Umlauf
Rücknahme von inländischen Banknoten und Münzen
(1) Jeder ist verpflichtet, inländische Banknoten und Münzen ohne Einschränkung zu akzeptieren, es sei denn, sie sind berechtigt, sie zu verweigern.
(2) Rücknahme von inländischen Banknoten oder Münzen kann abgelehnt werden
a) ein Kreditinstitut, das Geldgeschäfte durchführt, wenn die in den Kronen der Tschechischen Nationalbank genannten Banknoten oder Münzen für ungültig erklärt wurden und der Zeitraum, der durch das Gesetz über die Tätigkeit und den Status der Tschechischen Nationalbank3 festgelegt wurde, abgelaufen ist, während dessen es zum Austausch verpflichtet ist,
b) jede mit Ausnahme der Tschechischen Nationalbank und des Kreditinstituts, das Geldgeschäfte durchführt, bei Gedenkbriefen, Gedenkmünzen oder inländischen Banknoten oder von der Tschechischen Nationalbank als ungültig erklärten Münzen;
c) jede mit Ausnahme der Tschechischen Nationalbank und des Kreditinstituts, das Bargeldgeschäfte durchführt, wobei mehr als 50 Inlandsmünzen in einer Zahlung vorliegen.
(3) Die Tschechische Nationalbank und das Kreditinstitut, die Bargeldgeschäfte durchführen, sind berechtigt, zu verlangen, dass die akzeptierten Inlandsbriefe und -münzen nach Nennung sortiert werden und, sofern sie durch ihre Anzahl gerechtfertigt sind, in der angegebenen Weise verpackt werden.
(4) Jede Person, die inländische Banknoten oder Münzen als Erfüllung seines eigenen Anspruchs akzeptiert, darf keine Zahlung für ihre Annahme verlangen.
(5) Sofern nicht anders vereinbart zwischen dem Zahlungserbringer und dem Zahlungserbringer von inländischen Banknoten und Münzen angegeben, übernimmt der Zahlungsempfänger die Verantwortung für seine korrekte Zahl und Echtheit. Dies gilt nicht, wenn der Begünstigte seine korrekte Zahl und Echtheit nicht überprüfen konnte.
Börsennoten und Münzen
(1) Die Tschechische Nationalbank und das Kreditinstitut, die Versicherungsgeschäfte durchführen, tauschen aus:
a) inländische Banknoten und Münzen für inländische Banknoten und Münzen anderer Konfessionen;
b) inländische Banknoten und zirkulierende Münzen und inländische Banknoten und Münzen, die für inländische Banknoten und zum Umlauf geeignete Münzen häufig beschädigt sind;
c) Inländische Banknoten und Münzen, die von der Tschechischen Nationalbank als gültige Inlandsbriefe und -münzen für einen durch Gesetz über die Tätigkeit und den Status der Tschechischen Nationalbank festgelegten Zeitraum für ungültig erklärt wurden, und
d) Gedenkmünzen oder Gedenkmünzen für inländische Banknoten oder Inlandsmünzen, die keine Gedenknoten oder Münzen sind.
(2) Der in Absatz 1 Buchstaben b bis d genannte Austausch kann durch Überweisung oder Gutschrift auf Antrag der Person, die die inländischen Banknoten oder Münzen zum Austausch vorgelegt hat, auf das von ihm angegebene Konto ein Betrag übertragen oder gutgeschrieben werden.
(3) Die Tschechische Nationalbank und das Kreditinstitut, die Bargeldgeschäfte durchführen, sind verpflichtet, den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Austausch kostenlos bis zu 100 Stück einer Bezeichnung zu tätigen, wenn die Banknoten und Münzen durch Nennung sortiert werden.
(4) Die Tschechische Nationalbank und das Kreditinstitut, die Bargeldgeschäfte durchführen, sind verpflichtet, den in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Austausch kostenlos zu tätigen, wenn die Banknoten und Münzen nach Konfession sortiert werden.
Gemeinsame Bestimmungen für den Empfang, die Lieferung, die Rücksendung und den Austausch von inländischen Banknoten und Münzen
(1) Die Tschechische Nationalbank verarbeitet inländische Banknoten und Münzen, die gemäß etablierten Verfahren zur Sortierung von inländischen Banknoten und Münzen von der Zirkulation akzeptiert werden, und unterscheidet zwischen Banknoten und Münzen, die in den Kronen der tschechischen ungültigen, falschen oder inländischen Banknoten und Münzen, die für die Zirkulation nicht geeignet sind (nachstehend "Verarbeitungsnormen" genannt), vor ihrer Ausgabe von ihren Aktien. Inländische Banknoten und Münzen, die vermutet werden, und Banknoten und Münzen, die in tschechischen Kronen genannt werden, die ungültig sind, dürfen nicht in Umlauf gebracht werden.
(2) Ein Kreditinstitut, das einen Cash-Betrieb durchführt, und ein Verarbeiter von inländischen Banknoten und Münzen verarbeitet inländische Banknoten und Münzen, die gemäß den Verarbeitungsnormen aus dem Umlauf genommen werden, bevor er sie in den Umlauf bringt. Inländische Banknoten und Münzen, die vermutet werden, und Münzen, die in tschechischen Kronen, die ungültig sind, genannt werden, dürfen nicht in Umlauf gebracht werden.
(3) Andere Rechtspersonen als die in Absatz 1 oder 2 genannten und Vermittlungsstellen überprüfen die Echtheit und Gültigkeit von inländischen Banknoten und in Umlauf gebrachten Münzen. Inländische Banknoten und Münzen, die vermutet werden, und Münzen, die in tschechischen Kronen, die ungültig sind, genannt werden, dürfen nicht in Umlauf gebracht werden.
(4) Die Verarbeitung von inländischen Banknoten und Münzen ist eine Tätigkeit, die darin besteht, sie durch Benennung zu sortieren, ihre Zahl zu überprüfen, ihre Gültigkeit und Echtheit zu überprüfen und sie in in inländische Banknoten und Münzen einzustufen, die für den Umlauf geeignet sind, und inländische Banknoten und Münzen, die nicht für den Umlauf geeignet sind.
(5) Bei der Rückforderung im Sinne dieses Gesetzes handelt es sich um Ausgaben, ausgenommen:
a) Ausgabenoperationen der Tschechischen Nationalbank,
b) die Hinterlegung von inländischen Banknoten oder Münzen auf ein Konto der Tschechischen Nationalbank oder eines Kreditinstituts, das Geldgeschäfte durchführt;
c) Zahlung von inländischen Banknoten oder Münzen an die Tschechische Nationalbank, ein Kreditinstitut, das Geldgeschäfte oder Verarbeiter von inländischen Banknoten und Münzen für die Verarbeitung durchführt.
(6) Ein Kreditinstitut akzeptiert und tauscht in allen seinen Betrieben Banknoten und Münzen aus, in denen er Geldgeschäfte durchführt. Aus Sicherheitsgründen kann ein Kreditinstitut den Betrag der in bestimmten Betrieben empfangenen oder ausgetauschten Inlandsbriefe und Münzen auf Einzelfallbasis begrenzen. Das Kreditinstitut unterrichtet die betroffenen Unternehmen schriftlich über diese Beschränkung.
(7) Die Durchführungsverordnung enthält die in den Absätzen 1 und 4 genannten Verarbeitungsstandards, die Anzahl der inländischen Banknoten und Münzen in Bezug auf die Anforderung ihrer Verpackung und die Methode ihrer Verpackung gemäß Artikel 5 Absatz 3.
Behandlung von inländischen Banknoten und Münzen in Sonderfällen
Behandlung von inländischen Banknoten und Münzen, die nicht für den Umlauf geeignet sind
(1) Die juristische Person und der Währungswechsler geben keine inländischen Banknoten und Münzen zurück, die nicht für den Umlauf geeignet sind und an die Tschechische Nationalbank weitergeben.
(2) Eine natürliche Person, mit Ausnahme eines Börsenmaklers, gibt inländische Banknoten und zirkulierende Münzen und normalerweise beschädigte Münzen wieder in Umlauf.
(3) Die Durchführungsvorschriften sehen eine Beschreibung des Verschleißsatzes und der Schäden an inländischen Banknoten und Münzen gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die Methode der Übertragung von inländischen Banknoten und Münzen vor, die nicht für den Umlauf an die Tschechische Nationalbank gemäß Absatz 1 geeignet sind.
Rücknahme von beschädigten inländischen Banknoten und Münzen
(1) Inländische Banknoten und Münzen häufig beschädigt
a) die Tschechische Nationalbank erhält und nicht von ihren Beständen in Verkehr gebracht wird;
b) ein Kreditinstitut, das Geldgeschäfte durchführt, erhält und nicht in den Verkehr bringt, wenn
1. ganz oder
2. Es handelt sich um ganze Banknoten oder Banknoten, die aus nicht mehr als 2 Teilen bestehen, die zweifellos Teil voneinander sind und die Gesamtfläche dieser Banknoten mehr als 50 % beträgt;
c) eine andere juristische Person als die unter den Buchstaben a und b genannten, und ein Austauscher nimmt sie an und kehrt sie nicht in den Verkehr, wenn sie vollständig sind; wenn sie nicht vollständig sind, können sie sie ablehnen;
d) eine natürliche Person, mit Ausnahme des Transponders, kann sie nicht akzeptieren.
(2) Nicht standardmäßig beschädigte Inlandsbriefe und Münzen
a) Die Tschechische Nationalbank wird ohne Entschädigung inhaftiert;
b) das Kreditinstitut, das Geldgeschäfte durchführt, und der Verarbeiter von inländischen Banknoten und Münzen wird ohne Entschädigung inhaftiert und der Tschechischen Nationalbank übermittelt;
c) eine andere Person als die in Buchstabe a oder b genannten Personen kann die Annahme ablehnen.
(3) Die Durchführungsvorschriften enthalten das Verfahren zur Aufbewahrung von nicht standardmäßig beschädigten Banknoten und Münzen, das Verfahren für ihre Übermittlung an die Tschechische Nationalbank und die Formalitäten für die Bestätigung der Inhaftierung von nicht standardmäßig beschädigten Banknoten oder Münzen.
Austausch und Entschädigung von beschädigten Inlandsnoten und Münzen
(1) Die Tschechische Nationalbank und ein Kreditinstitut, die Bargeldgeschäfte durchführen, tauschen die inländischen Banknoten und Münzen in der Regel kostenlos aus, wenn:
(a) ganz oder
b) die Banknoten sind Banknoten mit einer Gesamtfläche von mehr als 50 %, die fest sind oder aus nicht mehr als 2 Teilen bestehen, die zweifellos untereinander gehören; wenn Zweifel bestehen, ob jeder Teil der Banknoten zusammengehört, wird jeder Teil gesondert bewertet.
(2) Für geschädigte Gedenkbriefe oder Gedenkmünzen sorgen die Tschechische Nationalbank und Kreditinstitute, die Geldgeschäfte durchführen, für eine Entschädigung in Inlandsbriefen und Münzen, die keine Gedenkbriefe oder Gedenkmünzen sind.
(3) Nicht standardisierte Inlandsbriefe und Münzen werden nicht ausgetauscht. Wurden nicht standardmäßig geschädigte Banknoten oder Münzen an die Tschechische Nationalbank übergeben, so kann die Tschechische Nationalbank in begründeten Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe oder anderen Ereignissen, die das Eigentum ernsthaft oder bedrohen oder infolge einer kriminellen Straftat, auf Antrag der Person, die sie ihm übergeben hat oder an die sie inhaftiert wurden, Entschädigung leisten.
(4) Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Austausch kann auch durch Überweisung oder Gutschrift auf Antrag der Person erfolgen, die die inländischen Banknoten oder Münzen zum Austausch vorgelegt hat, wobei der entsprechende Betrag dem von ihm angegebenen Konto entspricht. Die in Absatz 3 genannte Erstattung wird so gewährt, dass sie den Betrag in Bezug auf unbeschädigte inländische Banknoten oder Münzen, ausgenommen Gedenkbriefe oder Gedenkmünzen, zahlt oder den Betrag für das von dieser Person angegebene Konto an diejenigen, die die Erstattung beantragt haben, überträgt oder gutgeschrieben. Wenn der Antragsteller die Entschädigung nicht zahlt, wird die Tschechische Nationalbank sie behalten und in einem separaten Konto registrieren. Sind diejenigen, die wegen nicht standardmäßiger Schäden an inländischen Banknoten oder Münzen inhaftiert wurden, oder diejenigen, die eine Erstattung beantragt haben, nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Inhaftierung oder Erstattung beantragt haben, zur Erstattung oder Erstattung verpflichtet, so ist der Betrag, der ihrem Nennwert entspricht, die Tschechische Nationalbank.
(5) Für einen Zeitraum von 15 Jahren hat die Tschechische Nationalbank Aufzeichnungen von Personen gehalten, die in eine nicht-anonyme Einrichtung oder inhaftiert nicht-standardgeschädigte inländische Banknoten und Münzen eingereicht haben, getrennt von Daten über nicht-standardgeschädigte inländische Banknoten und Münzen. Der Datensatz umfasst Identifikationsdaten dieser Personen, Daten über Inhaftierungen von nicht standardmäßig beschädigten Inlands-Banknoten und -Münzen sowie Daten über die Umstände der Inhaftierung solcher nicht standardmäßig beschädigter Inlands-Banknoten und Münzen. Personenbezogene Daten aus dem Register können nur zur Untersuchung und zum Nachweis von Straftaten weiterverarbeitet werden.
(6) Die Durchführungsvorschriften legen ein Verfahren für den Austausch von nicht ganz oder vollständig inländischen Banknoten fest.
Behandlung von Banknoten und Münzen durch selbstbedienende technische Geräte
(1) Technische Geräte für Selbstbedienung, die zur Erbringung von Dienstleistungen oder zum Verkauf von Waren verwendet werden, die inländische oder ausländische Banknoten und Münzen ("anonyme Ausrüstung") empfangen, austauschen oder zurückgeben, können betrieben werden, wenn:
a) die Authentizität und Gültigkeit der akzeptierten Inlands- und ausländischen Banknoten und Münzen anerkennen;
b) verdächtige und ungültige Banknoten und Münzen zurückzuweisen; und
c) Rücksendung von inländischen Banknoten, die nicht nach den Verarbeitungsnormen verarbeitet werden.
(2) Eine selbstständige technische Einrichtung, über die die Anordnung der in einem Konto eingetragenen Gelder, die von einem Zahlungsdienstleister, der aus dem Empfang, dem Austausch oder der Zahlung von inländischen oder ausländischen Banknoten oder Münzen ("nicht-anonyme Geräte") besteht, betrieben werden kann, wenn:
a) die Authentizität und Gültigkeit der akzeptierten Inlands- und ausländischen Banknoten und Münzen anerkennen;
b) den Kontoinhaber identifizieren und die ausgeführte Transaktion angeben;
c) verdächtige Banknoten behalten, verdächtige Münzen ablehnen und ungültige Banknoten und Münzen und inländische Banknoten zurückgeben, die nicht gemäß den Verarbeitungsstandards verarbeitet werden.
(3) Der Durchführungsrechtsakt legt den Anwendungsbereich der Spezifikation der Transaktion gemäß Absatz 2 Buchstabe b fest.
(4) Die Absätze 1 und 2 berühren die in der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union5 festgelegten Anforderungen für den Betrieb anonymer Geräte und nicht anonymisierter Geräte, die Euro-Banknoten oder -Münzen empfangen, sowie für die Aufbewahrung von Euro-Banknoten oder -Münzen durch diese Geräte.
Schutz von in- und ausländischen Banknoten A Münze vor Fälschung und Veränderung
Umgang mit verdächtigen Banknoten und Münzen
(1) Jede Person kann sich weigern, Banknoten oder Münzen zu akzeptieren, für die es vernünftige Gründe für den Verdacht gibt, dass sie verfälscht oder geändert werden ("Verdächtige Banknoten oder Münzen"), es sei denn, er ist verpflichtet, sie inhaftieren zu müssen. Eine geänderte Banknoten- oder Münze ist eine inländische oder ausländische Banknoten- oder Münze, mit der sie in der Lage ist, eine falsche Vorstellung von ihrer Gültigkeit oder ihrem Nennwert zu erzeugen.
(2) Rechtsperson und Währungswechsler
a) verdächtige Banknoten oder Münzen ohne Entschädigung beibehält;
b) diejenigen, die verdächtige Banknoten oder Münzen vorgelegt haben, um ihre Identität zu beweisen, ihre personenbezogenen Daten aufzuzeichnen und die Bestätigung der Inhaftierung verdächtiger Banknoten oder Münzen zu erteilen; die Person, die verdächtige Banknoten oder Münzen eingereicht hat, ist verpflichtet, den Identitätsruf einzuhalten;
c) verdächtige Banknoten oder Münzen unverzüglich an die Tschechische Nationalbank übermitteln;
d) die Kopie an die Tschechische Nationalbank mit verdächtigen Banknoten oder Münzen zu übermitteln; und
e) die Kopie unverzüglich an die Polizei der Tschechischen Republik übermitteln.
(3) Die Tschechische Nationalbank wird mit der Behandlung verdächtiger Banknoten und Münzen gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und e fortgeführt. Absatz 2 Buchstaben c und d gelten entsprechend dem Gesetz über die Polizei der Tschechischen Republik für die Polizei. Absatz 2 Buchstabe c bis e gilt sinngemäß für die Zollverwaltung der Tschechischen Republik im Verfahren nach dem Zollverwaltungsgesetz.
(4) Wurden verdächtige Banknoten oder Münzen in einer geschlossenen Schachtel an ihren Empfänger übergeben oder in einer nicht-anonymen Einrichtung platziert, hält der Zahler oder der Betreiber der nicht-anonymen Einrichtung solche Banknoten oder Münzen fest, so ermittelt er den Empfänger oder Kontoinhaber, stellt ihn mit einer Inhaftierung von verdächtigen Banknoten oder Münzen aus und geht gemäß Absatz 2 Buchstabe c weiter zu ( Die Absätze 2 Buchstaben a und c bis e gelten sinngemäß auch für Kreditinstitute, die Bargeldgeschäfte und Inlands-Banknoten- und Münzverarbeiter durchführen, um verdächtige Banknoten oder Münzen bei der Verarbeitung ihres eigenen Geldes zu gewährleisten.
(5) Für einen Zeitraum von 15 Jahren hat die Tschechische Nationalbank Aufzeichnungen von Personen gehalten, die verdächtige Banknoten oder Münzen eingereicht haben oder verdächtige Banknoten in nicht-anonymen Geräten platziert haben, getrennt von Daten über verdächtige Banknoten und Münzen. Die Aufzeichnung enthält die Identifizierungsdaten dieser Personen, die Daten über gespeicherte verdächtige Banknoten und Münzen sowie die Daten über die Umstände der Inhaftierung dieser verdächtigen Banknoten und Münzen. Personenbezogene Daten aus dem Register können nur zur Untersuchung und zum Nachweis von Straftaten weiterverarbeitet werden. Stellt sich heraus, dass die erfassten Banknoten oder Münzen echt sind, so wird die Tschechische Nationalbank unverzüglich die Person, die die verdächtigen Banknoten oder Münzen in ein nicht-anonymes Gerät übermittelt oder inhaftiert.
(6) Die Durchführungsverordnung sieht ein Verfahren zur Aufbewahrung verdächtiger Banknoten und Münzen, zur Übermittlung an die Tschechische Nationalbank und zur Bestätigung der Inhaftierung verdächtiger Banknoten oder Münzen vor.
Überprüfung der Echtheit von Banknoten und Münzen durch die Tschechische Nationalbank
(1) Für gefälschte oder geänderte Banknoten und Münzen wird keine Erstattung gewährt.
(2) Stellt sich heraus, dass die verdächtigen Banknoten oder Münzen tatsächlich gehalten werden, wird die Tschechische Nationalbank sie unverzüglich zurückgeben, wem sie nach Bestätigung inhaftiert wurden. Die Tschechische Nationalbank kann Entschädigungen für verdächtige inländische Banknoten und Münzen vorsehen, die durch Zahlung, Übertragung oder Gutschrift des Betrags, der ihrem Nominalwert in bar entspricht, an diejenigen gezahlt werden, die bestätigt werden, inhaftiert zu sein.
(3) Stellt sich heraus, dass die verdächtigen Banknoten oder Münzen, die gehalten werden, echt sind, aber nicht gemäß Absatz 2 zurückgegeben oder ersetzt werden können, behält die Tschechische Nationalbank sie und registriert sie in einem gesonderten Konto. Wenn diejenigen, die verdächtigt wurden, inhaftiert zu werden, ihre Erstattung oder Erstattung nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Inhaftierung verlangen, werden die Banknoten oder Münzen oder der Betrag, der ihrem Nennwert entspricht, der Tschechischen Nationalbank gutgeschrieben.
(4) Wenn sich herausstellt, dass die verdächtigen inländischen Banknoten oder Münzen tatsächlich, aber nicht standardmäßig beschädigt sind, wird die Tschechische Nationalbank sie ohne Entschädigung inhaftieren.
Reproduktion von Banknoten und Münzen
(1) Eine substantielle oder immaterielle Vervielfältigung von inländischen oder ausländischen Banknoten oder Münzen und Gegenständen, die sie durch Änderung imitieren, darf nur erfolgen, wenn die in den Durchführungsvorschriften oder in der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über Medaillen und Token ähnlich wie Euro-Münzen (4) festgelegten technischen Kriterien erfüllt sind.
(2) Eine substantielle oder immaterielle Vervielfältigung von inländischen oder ausländischen Banknoten oder Münzen und Gegenständen, die sie durch Änderung imitieren, darf nur dann verkauft, eingeführt, konserviert oder verbreitet werden, wenn sie die in den Durchführungsvorschriften oder in der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über Medaillen und Token ähnlich Euromins4 festgelegten technischen Kriterien erfüllen.
Verarbeitung von Banknoten der Staatskasse A Münzen A Genehmigung für Aktivitäten Verarbeiter von Banknoten A Münzen
(1) Nur inländische Banknoten und Münzen für andere können verarbeitet werden durch:
(a) Tschechische Nationalbank,
b) ein Kreditinstitut, das Versicherungsgeschäfte durchführt, und
c) der Verarbeiter von Inlandsbriefen und Münzen.
(2) Der Verarbeiter von Inlandsbriefen und Münzen ist derjenige, der auf der Grundlage einer Genehmigung für den Verarbeiter von inländischen Banknoten und Münzen, die von der Tschechischen Nationalbank (nachfolgend „Permit“) gewährt werden, für eine andere Verarbeitung inländischer Banknoten und Münzen berechtigt ist.
(1) Die Tschechische Nationalbank genehmigt den Antragsteller,
a) eine Aktiengesellschaft, eine Aktiengesellschaft oder ein öffentliches Unternehmen;
b), die sowohl ihren Sitz als auch seinen Sitz in der Tschechischen Republik hat;
c) deren gesetzliche Behörde, ein Mitglied der gesetzlichen Stelle und die unmittelbare Geschäftsführung (nachfolgend "Manager" genannt) die allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem Recht auf Geschäftstätigkeit erfüllen;
d) der nutzbringende Eigentümer, dessen nach dem Recht auf Eintragung von nutzbringenden Eigentümern ("Beneficial Owner") eine Person der Integrität ist,
e) deren Verwaltungs- und Kontrollsystem den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht;
f), die in der Lage ist, den Schutz der ihm zur Verarbeitung anvertrauten Inlandsbriefe und Münzen ordnungsgemäß zu gewährleisten,
g), die mit inländischen Banknoten- und Münzverarbeitungsanlagen ausgestattet ist, die den Verarbeitungsstandards entsprechen und sich in der Tschechischen Republik befinden, und
(h) Entwurf interner Regeln für das Verwaltungs- und Kontrollsystem einreichen.
(2) Für die Zwecke dieses Gesetzes ist eine Person, die rechtmäßig wegen einer Straftat verurteilt wurde, die vorsätzlich begangen wurde, wenn die Straftat im Zusammenhang mit einem Geschäft begangen wurde, es sei denn, sie wird betrachtet, als wäre sie nicht verurteilt worden.
(3) Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn ein internationaler Vertrag, der Teil der Rechtsordnung ist, eine Verpflichtung vorsieht, einem außerhalb der Tschechischen Republik ansässigen Antragsteller den Betrieb in der Tschechischen Republik als Verarbeiter von Banknoten und Münzen unter ähnlichen Bedingungen zuzulassen, wie die in der Tschechischen Republik ansässigen Personen.
(1) Ein Antrag auf Zulassung kann nur auf das vorgeschriebene Formular gestellt werden, in dem der Antragsteller die Unterlagen zur Bescheinigung der Einhaltung der Bedingungen des Artikels 16 Absatz 1 beiträgt. Das Formblatt und der Inhalt seiner Anlagen sind in den Durchführungsvorschriften festgelegt.
(2) Die Entscheidung über den Zulassungsantrag wird von der Tschechischen Nationalbank binnen 3 Monaten nach Einleitung des Verfahrens getroffen. Ist das Verfahren gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufhebung der Mängel des Antrags ausgesetzt worden, so beginnt dieser Zeitraum ab dem Tag, an dem die Aussetzung beendet ist, wieder zu laufen.
(1) Der Verarbeiter von Banknoten und Münzen teilt der Tschechischen Nationalbank unverzüglich Änderungen mit.
a) die Angaben im Antrag auf Zulassung oder in den Anhängen, auf deren Grundlage die Genehmigung erteilt wurde; zusammen mit der Notifizierung von Änderungen der Verwaltung, Änderungen des Aktionärs und des leistungsfähigen Eigentümers nachweisen sie die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c und d dieser Personen; und
b) interne Regeln für das Verwaltungs- und Kontrollsystem.
(2) Die in Absatz 1 genannte Notifizierung kann nur in einem vorgeschriebenen Formblatt erfolgen, in dem der Antragsteller Unterlagen zur Bescheinigung der Änderung der Angaben im Antrag auf Genehmigung oder der Anhänge begleitet, auf deren Grundlage die Genehmigung erteilt wurde. Das Muster des Anmeldeformulars und der Inhalt seiner Anhänge sind in den Durchführungsvorschriften festgelegt.
(1) Die Genehmigung läuft ab
a) die Streichung des Auftragsverarbeiters von Banknoten und Münzen;
b) den Erwerb der Rechtskraft einer Entscheidung über den Konkurs eines Verarbeiters von inländischen Banknoten und Münzen oder den Erwerb einer Entscheidung, einen Insolvenzantrag wegen fehlender Vermögenswerte eines Verarbeiters von inländischen Banknoten und Münzen abzulehnen.
(2) Die Tschechische Nationalbank nimmt die Zulassung zurück, wenn
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
HLAVA I
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
HLAVA II
Díl 1
§ 5
§ 6
§ 7
Díl 2
§ 8
§ 9
§ 10
Díl 3
§ 11
HLAVA III
§ 12
§ 13
§ 14
HLAVA IV
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
HLAVA V
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
HLAVA VI
§ 28
§ 29
§ 30
§ 32
HLAVA VII
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
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§ 37
„§ 16a
„§ 46c
ČÁST TŘETÍ
§ 38
ČÁST ČTVRTÁ
§ 39
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 136/2011 Slg., über den Umlauf von Banknoten und Münzen und zur Änderung des Gesetzes Nr. 6/1993 Slg., über die Tschechische Nationalbank, geändert |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 25.05.2011 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.07.2011 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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