Erlass des Finanzministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 14 / 1969 Coll.

Erlass des Finanzministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik zur Änderung und Ergänzung des Erlasses des Finanzministeriums Nr. 137 / 1968 Slg., über Finanzen, Kredit und andere Hilfe von kooperativem und individuellem Wohnbau

Gültig In Kraft seit 07.03.1969
Inhalt
14
Ordnung
Finanzministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik
vom 13. Februar 1969
zur Änderung und Ergänzung des Erlasses Nr. 137 / 1968 des Finanzministeriums, über Finanz-, Kredit- und sonstige Hilfe für kooperatives und individuelles Wohnen
Das Finanzministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik setzt im Einvernehmen mit der Staatsbank Tschechoslowakisch und anderen teilnehmenden Zentralbehörden gemäß § 391 Abs. 2 des Wirtschaftsgesetzbuches Nr. 109 / 1964 Slg., gemäß § 20 des Gesetzes Nr. 8 / 1959 Slg., zur Festlegung der Grundregeln für den Staatshaushalt und die Verwaltung der Haushaltsfonds, und § 508 Abs. 1 BGB Nr. 40 / 1964 Sl.:
Článek I
Erlass des Finanzministeriums Nr. 137 / 1968 Slg. über Finanz-, Kredit- und sonstige Hilfeleistungen für den kooperativen und individuellen Wohnungsbau wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 2 Absatz 1 lautet wie folgt:
"(a) Für den Bau von Wohnungen gewährt der Staat einen Beitrag zu Bau-Gebäudegenossenschaften ("genossenschaft "), für jede Wohnung von 8100, - Kčs und für jede m2 Nutzfläche *) des Gehäuses im jeweiligen Haus von 1055, - Kčs, wenn der Bau von Lieferanten oder 975, - Kčs, wenn der Bau durch Selbsthilfe durchgeführt wird. * *)
b) Zur Deckung der Preiserhöhungen in Gebieten mit schwierigen Produktionsbedingungen **) werden die Beitragssätze pro m2 des gewerblichen Bereichs der in a) genannten Wohnungen erhöht:
- für den Bau von 160, - Kčs in Prag, 90, - Kčs in Brünn und 60, - Kčs in bestimmten Bezirken *);
- für den Bau durch Selbsthilfe von 50, - Kčs in Prag, 30, - Kčs in Brünn und 20, - Kčs in bestimmten Bezirken durchgeführt.
c) Überschreitet der Einsatzbereich jedoch 85 m2, so wird er bei der Bestimmung des in Buchstabe a oder b genannten Beitrags nicht berücksichtigt."
2. die folgenden Absätze 9, 10, 11 und 12 werden angefügt:
"(9) Für jede separate Wohnung in einem Familienhaus, gebaut nach dem Konzept der langfristigen Entwicklung der Siedlung * *) auf der Grundlage einer nach dem 1. Januar 1967 erteilten Baugenehmigung, sofern nicht vor dem 1. Januar 1969 eine Genehmigung für die Nutzung erteilt wurde, erhalten die Bauherren einen Beitrag zur Preiskompensation in Höhe von:
- 8000, - Kčs, wenn die Baugenehmigung nach dem 1. Januar 1969 erteilt wurde,
- 5000, - Kčs, wenn die Baugenehmigung 1968 erteilt wurde,
- 2000, - Kčs, wenn die Baugenehmigung 1967 erteilt wurde;
die Erteilung unterliegt der Bedingung, dass der Bau gemäß der Baugenehmigung durchgeführt wird. Die Zulage wird auch für den Wiederaufbau, die Erweiterung usw. entsprechend gewährt, was einer neuen separaten Wohnung im Familienheim zuzuordnen ist.
(10) Der in Absatz 9 genannte Beitrag wird vom Nationalen Komitee (Bauamt), das die Baugenehmigung erteilt hat, auf Antrag des Bauherrn gewährt. Die Entscheidung wird in einer Kopie an die Zweigstelle der Tschechischen Staatssparkasse (nachfolgend "Savings Bank" genannt) gesendet, in der der Bauherr Mittel für den Bau hat; die Sparkasse hat einen zinsfreien Beitrag zu dem Bauherrenkonto zu zahlen, mit der Möglichkeit, dass nur die mit dem betreffenden Bau verbundenen Kosten daraus gezogen werden können.
(11) Wurde der Bau nach der Baugenehmigung durchgeführt und die Genehmigung für die Nutzung nach dem 1. Januar 1969 innerhalb von 36 Monaten nach Ausstellung der Baugenehmigung erteilt, so zahlt die Sparkasse einen weiteren Beitrag von 4000,- Kčs an die Baufirma auf der Grundlage der Bestätigung des nationalen Ausschusses (der Baustelle). Dieser Beitrag dient vor allem der Deckung von Darlehen, die dem Bauunternehmer von der Sparkasse gewährt werden (§ 13). Wurde ein solches Darlehen nicht gewährt, so zahlt die Sparkasse diesen Beitrag dem Bauherrn nach Maßgabe seiner Anordnung.
(12) Die Mittel für die in den Absätzen 9 bis 11 genannten Beiträge werden der Sparkasse aus dem Zentralhaushalt zur Verfügung gestellt.
3. Artikel 13 Absatz 3 lautet wie folgt:
"(3) Im Falle einer Genossenschaft im Familien- und Baugewerbe finanziert die Bank die Genossenschaft, bis die Häuser zu dem in Absatz 1 genannten Zinssatz an das persönliche Eigentum jedes Mitglieds übergeben werden. 2. Die Genossenschaft ist verpflichtet, vor Beginn des Baus zu demonstrieren, dass die zur Rückzahlung des Darlehens erforderlichen Mittel, wenn die Häuser in ihren eigenen persönlichen Besitz überführt wurden, von der Sparkasse in dem von der Genossenschaft gehaltenen Buch oder durch das Versprechen von Darlehen von der Sparkasse oder Organisation bereitgestellt werden. Die Beiträge, die den einzelnen Mitgliedern gemäß § 12 Abs. 9 bis 12 gewährt werden, werden der Bank für die Rechnung der Genossenschaft bezeichnet.
4.
"Insbesonders berechtigten Fällen können die zuständigen Zentralbehörden eine Befreiung von den Bestimmungen von § 11 Absätze 1 und 2 oder den regionalen nationalen Ausschüssen (Nationales Komitee der Stadt Prag, Nationales Komitee der Stadt Brünn) von § 12 Absätze 1, 2, 5, 9 und 11 zulassen."
5. Absatz 18 (1) lautet wie folgt:
"Die bisher geltenden Bestimmungen (Paragraph 19) gelten für den vor dem 1. Januar 1969 begonnenen kooperativen Wohnbau und für den vor dem 1. Januar 1968 genehmigten individuellen Wohnbau mit Ausnahme von § 12 Abs. 3 des Erlasses Nr. 191 / 1964 Slg. Im Falle eines kooperativen Wohnungsbaus am 1. Januar 1969 werden die Auswirkungen der Anpassung der Preise von Baumaterialien und Werken, die ab dem 1. Januar 1969 in Kraft sind, gemäß der Verordnung Nr. 61 / 1967 Slg. oder der Verordnung Nr. 24 / 1968 Slg. gezahlt. Die außergewöhnliche Preisprämie * * *) wird jedoch nur der Genossenschaft für das Volumen der von den Lieferanten durchgeführten Arbeiten gezahlt.
Článek II
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Lér CSc.
*) Der Bereich der Nutzung der Wohnung ist der Bereich im Sinne von ČSN 73 4301 (ohne das Gebiet der Logbücher und Balkone).
*) Dies bedeutet die Konstruktion, die das Nationale Komitee der Genossenschaft als Bau von Selbsthilfe benannt hat.
* * *) Leitlinien des Ministeriums für Bau und Schwerindustrie vom 21.12.1968 nein. 3495 / Preise / 68 zur Änderung und Ergänzung der Leitlinien zur Bestimmung bestimmter Nebenkosten von Gebäuden vom 22.12.1966.
*) Leitlinien des Ministeriums für Bau und Schwerindustrie vom 21.12.1968 nein. 3495 / Preise / 68 zur Änderung und Ergänzung der Leitlinien für die Bestimmung bestimmter Nebenkosten von Gebäuden vom 22.12.1966.
*) Siehe Fußnote * *) zu § 11 Abs.
* * *) Dekret des Bauministeriums vom 21. Dezember 1968 über die Änderung der Baupreise am 1. Januar 1969.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret des Finanzministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 14 / 1969 Coll., zur Änderung und Ergänzung des Ordens des Finanzministeriums Nr. 137 / 1968 Coll., über Finanzen, Kredit und andere Hilfe von kooperativen und individuellen Wohnungsbau
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Verkündungsdatum07.03.1969
In Kraft seit07.03.1969
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