Act Nr. 15 / 1946 Coll.

Gesetz über die Erhöhung des Wartungsbeitrags

Gültig In Kraft seit 01.12.1945
Inhalt
15.
Recht
vom 24. Januar 1946
den staatlichen Beitrag des Unterhaltsberechtigten zu erhöhen.
Die Provisorische Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:
§ 1.
(1) Die staatliche Beihilfe für die Instandhaltung, die zuletzt in den Verordnungen der tschechischen und mährisch-schlesischen Regierung vom 10. Juli 1945, Nr. 29 Coll., über die Erhöhung der staatlichen Beihilfe für die Instandhaltung und in der Slowakei durch die Bestimmungen des § 119 des Gesetzes vom 10. Juni 1943, Nr. 80 des Coll. über die Änderung bestimmter rechtlicher Bedingungen im Zusammenhang mit der Ausübung von militärischen und anderen ähnlichen Dienstleistungen festgelegt wurde, wird neu geändert und wird für die Person und Tag gemacht:
1. für die Person, die den Haushalt für den Militärdienst vertritt:
a) v Praze, v Brně, v Bratislavě a v Moravské Ostravě 34 Kčs,
b) v místech majících podle posledního sčítání lidu více než 25.000 obyvatelů 30 Kčs,
c) ve všech ostatních místech 26 Kčs.
2. für andere gerechtfertigt:
a) v Praze, v Brně, v Bratislavě a v Moravské Ostravě 19 Kčs,
b) v místech majících podle posledního sčítání lidu více než 25.000 obyvatelů 16 Kčs,
c) ve všech ostatních místech 13 Kčs.
(2) In Ausnahmefällen, die einer ganz besonderen Prüfung würdig sind, werden die in Absatz 1 genannten Instandhaltungszulagen um bis zu 50 % erhöht. Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium für nationale Verteidigung und dem Finanzministerium detaillierte und verbindliche Richtlinien über die Bedingungen für die Gewährung einer solchen Erhöhung.
(3) Die Gesamtbeträge der Unterhaltszulage, die den förderungsberechtigten Mitgliedern der Militärfamilie angehören, dürfen die folgenden Tagesbeträge nicht überschreiten:
a) v Praze, v Brně, v Bratislavě a v Moravské Ostravě 100 Kčs,
b) v místech majících podle posledního sčítání lidu více než 25.000 obyvatelů 85 Kčs,
c) ve všech ostatních místech 72 Kčs.
(4) Ein Haushaltsvertreter gilt als Frau, wenn sie mit einem Haushaltsmitglied lebt, ansonsten - und unter der gleichen Bedingung - die ältesten der Personen, die für die Instandhaltungsbeihilfe berechtigt sind.
§ 2.
Die Höhe des Pflegegeldes (§ 1 Abs. 1 und 2) und die Summe der in § 1 Abs. 3 genannten Beträge kann von der Regierung durch eine Verordnung umgerechnet werden.
§ 3.
Dieses Gesetz wird am 1. Dezember 1945 wirksam; Sie wird vom Innenminister im Einvernehmen mit den nationalen Verteidigungs- und Finanzministern umgesetzt.
Dr. Beneš v. r.
Fierlinger v. r.
Nosek v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 15 / 1946 Coll., zur Erhöhung des staatlichen Beitrags der Instandhaltung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum13.02.1946
In Kraft seit01.12.1945
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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