Regierungsverordnung Nr. 15 / 1950 Coll.

Verordnung zur Umsetzung der Bestimmungen des Theatergesetzes über die Errichtung von Puppentheatern und Theateraktivitäten

Gültig In Kraft seit 09.03.1950
15.
Regierungsverordnung
vom 14. Februar 1950
Umsetzung der Bestimmungen des Theatergesetzes über die Einrichtung von Puppentheatern und Theateraktivitäten.
Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik bestellt gemäß § 27 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 32 / 1948 Slg., Durchführung der grundlegenden Bestimmungen über die Einrichtung von Theatern und über Theatertätigkeiten (Theatergesetz):
§ 1.
Sie können Puppentheater einrichten und betreiben:
(a) Staat, Kreis, Bezirk oder Gemeinde, nach der Vereinigung der Bezirke und Gemeinden,
b) Volksgenossenschaften, die die Agenten von Puppentheaterspielen oder leitenden Puppenkünstlern und Mitarbeitern bilden;
c) andere Rechtspersonen, insbesondere Puppenspielervereinigungen, die gemeinnützige kulturelle Ziele verfolgen.
§ 2.
(1) Die Betriebserlaubnis für den permanenten öffentlichen Betrieb des Puppentheaters wird nach Anhörung der zuständigen Berufs- und Interessenpuppenorganisation erteilt:
a) für Puppentheater, die im Bezirk der Gemeinde oder des Bezirks, dem nationalen Bezirkskomitee, betrieben werden;
b) im Falle von Puppentheatern, die im Gebiet betrieben werden sollen, die den Bezirks- oder Bezirksbezirk überschreiten, das Regionale Nationalkomitee;
c) im Falle von Puppentheatern, die auf einem Gebiet betrieben werden sollen, das den Bezirk übersteigt, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kunst.
(2) Die Betriebserlaubnis für den ständigen öffentlichen Betrieb des Puppentheaters wird mindestens 3 Jahre für eine ortsfeste Station oder für ein bestimmtes Gebiet erteilt.
(3) Die Erlaubnis, eine einzige öffentliche Puppenshow durchzuführen, wird vom Nationalkomitee des Bezirks erteilt.
§ 3.
Die Erlöse von Puppentheatern sind hauptsächlich für Puppenzwecke zu verwenden.
§ 4.
(1) Die Genehmigung für den Betrieb von Puppentheaterspielen wird vom Regionalen Nationalkomitee bei den von der Presse herausgegebenen Theaterarbeiten vom Nationalkomitee in den Theaterwerken der vom Regionalkomitee nicht veröffentlichten Presse erteilt. Die Genehmigung gilt für den Verwaltungsbezirk der Behörde, die die Genehmigung erteilt.
(2) Bei Theaterarbeiten, die in einer vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Ministerium für Information und Bildung durch den Beschluss im Amtsblatt festgelegten Weise registriert sind, ist nach Absatz 1 keine Genehmigung erforderlich. Der Betrieb dieser Arbeiten sollte jedoch mindestens 8 Tage vor der Durchführung des Regionalen Nationalkomitees bekannt gegeben werden.
§ 5.
(1) Bei der Durchführung der im Theatergesetz festgelegten Aufgaben werden sie ersucht, wenn sie sich auf das Theater des Puppenspielers beziehen, die Synergien der führenden Berufs- und Interessenorganisation des Puppenspielers, die durch die Beratung von Puppenspielern professionelle Aktivitäten durchführen kann. Diese Schiedsrichter sind auch Expertenberater der relevanten Informationstafeln.
(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kunst wird in einer Vereinbarung mit dem Ministerium für Information und Information die Verordnung in der offiziellen Gazette bestimmen, die als die beste professionelle und Interessenorganisation des Puppenspielers gilt.
§ 6.
Die Gültigkeit aller bisher für Puppentheater erteilten Genehmigungen (Lizenzen) endet spätestens sechs Monate nach dem Tag, an dem diese Verordnung in Kraft tritt.
§ 7.
Diese Verordnung gilt nicht für nicht-öffentliche Puppenshows, insbesondere Schule, Familie oder andere private, sowie Marionettensorten, d.h. nicht-mechanische künstlerische Produktion ohne Bühnenaktion, durchgeführt von speziell modifizierten Puppen, für solche Marionettenautomaten, Astronomen, bewegte Modelle, figurale Panoptik, Puppenproduktion von Ventriloquisten und Schatten, die nicht von Puppen betrieben werden.
§ 8.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie werden vom Minister für Bildung, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit den teilnehmenden Mitgliedern der Regierung durchgeführt.
Zaporocký v. r.
Dr. Unedible v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret der Regierung Nr. 15 / 1950 Coll., Umsetzung der Bestimmungen des Theatergesetzes über die Einrichtung von Puppentheatern und Theater Aktivitäten
Art der Vorschrift-
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Verkündungsdatum09.03.1950
In Kraft seit09.03.1950
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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