Gesetz Nr. 15/1990

Gesetz über politische Parteien

Gültig In Kraft seit 23.01.1990
15
Recht
vom 23. Januar 1990
zu politischen Parteien
Die Bundesversammlung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik hat zu diesem Gesetz entschieden:
§ 1
Zweck des Gesetzes
(1) Die Bürger haben das Recht, sich in politischen Parteien mit einem demokratischen Geist zu verbinden. Die Ausübung dieses Rechts dient den Bürgern zur Teilnahme am politischen Leben der Gesellschaft, insbesondere der Schaffung repräsentativer Körper des Staates.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Bildung und den Tod politischer Parteien zu regulieren.
Bedingungen für die Bildung einer politischen Partei
§ 2
(1) Die Gründung einer politischen Partei unterliegt der Registrierung im Register der politischen Parteien (nachfolgend "das Register"), die vom Innenministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik und dem Innen- und Umweltministerium der Slowakischen Sozialistischen Republik (nachstehend "das Ministerium" genannt) gehalten wird. Die politische Partei wird in einer oder beiden Republiken eingetragen.
(2) Die Anmeldung zur Anmeldung wird vom Vorbereitungsausschuss einer politischen Partei (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) eingereicht, deren Mitglieder tschechische Staatsbürger über 18 Jahre sein müssen. Die Notifizierung wird von allen Mitgliedern des Vorbereitungsausschusses unterzeichnet und gibt ihre Namen und Nachnamen, Geburtennummern und Wohnort an. Sie geben auch an, wer der Bevollmächtigte ist, in seinem Namen zu handeln. Der Vorbereitungsausschuss wird der Notifikation beigefügt:
a) eine Petition von mindestens tausend Bürgern, die fordern, dass eine politische Partei gebildet wird. Um die Petition zu unterschreiben, muss der Bürger seinen Namen und seinen Nachnamen, seine Geburtsdatum und seinen Wohnsitz angeben;
b) die Satzung der Partei, in der sie angeben müssen:
1. den Namen einer politischen Partei, die sich von der einer bereits im Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik tätigen juristischen Person unterscheiden muss;
2. Sitz;
3. Programmziele, die nicht gegen die Verfassung und die Gesetze verstoßen dürfen;
4. die Organe, die Art und Weise, wie sie eingerichtet werden, und die Behörden und Beamten, die befugt sind, im Namen einer politischen Partei zu handeln;
5. Bestimmungen über Organisationseinheiten, sofern sie festgelegt sind und in ihrem Namen handeln sollen.
§ 3
(1) Wird die Notifizierung für die Eintragung von Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 erteilt, so tritt das Ministerium spätestens drei Tage nach Eingang der Notifikation in das Register ein und gibt dem Vorbereitungsausschuss eine Bescheinigung aus.
(2) Enthält die Anmeldung nicht die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Angaben oder sind die Angaben unvollständig oder unrichtig, so verweist das Ministerium auf den Vorbereitungsausschuss innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Mitteilung, dass die Registrierung bis zur Beseitigung dieser Mängel nicht erfolgen darf.
§ 4
Am Tag der Registrierung wird eine politische Partei als juristische Person gegründet. Die politische Tätigkeit kann im Gebiet der Republik, in der das Ministerium eingetragen ist, stattfinden.
§ 5
Die politische Partei unterrichtet das Ministerium für die Änderung ihrer Satzung (Organisationsverordnungen) innerhalb von 15 Tagen.
§ 6
Beendigung der politischen Partei
Entscheidet eine politische Partei über ihre freiwillige Auflösung, Aufteilung oder Zusammenführung mit einer anderen Organisation, so teilt sie dem Ministerium mit, das sie spätestens drei Tage nach dem Datum der Notifizierung aus den politischen Parteien aufnimmt. Der Tag der Streichung ist der Tag, an dem die politische Partei aufhört zu existieren.
§ 7
Verwaltung politischer Parteien
Für die Verwaltung politischer Parteien gelten Regeln für die Verwaltung sozialer Organisationen. 1)
§ 8
Politische Bewegungen
Politische Bewegungen (Gruppierungen) als juristische Personen können zu Wahlen und anderen politischen Zwecken entstehen. Sie können politische Parteien und soziale Organisationen sowie Bürger einschließen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.
Schlussbestimmungen
§ 9
(1) Die tschechoslowakische Volkspartei, die Tschechoslowakische Sozialistische Partei, die Demokratische Partei, die Kommunistische Partei der Tschechoslowakei und die Freiheitspartei gelten als bereits gebildete politische Parteien. Das Bürgerforum und die Öffentlichkeit gegen Gewalt sind politische Bewegungen nach diesem Gesetz.
(2) Die in Absatz 1 genannten politischen Parteien und politischen Bewegungen sind juristische Personen.
§ 10
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
V. Havel v. r.
A. Dubček v. r.
M. Čalpha v. r.
1) Wirtschaftskodex (Vollversion Nr. 80 / 1989 S.), insbesondere § 97 - 106.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 15/1990
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum23.01.1990
In Kraft seit23.01.1990
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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