Gesetz Nr. 150 / 2017 Coll.
Auslandsdienstgesetz (Foreign Service Act)
Gültig
In Kraft seit 01.07.2017
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
HLAVA I
§ 1
§ 2
§ 3
HLAVA II
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
HLAVA III
§ 10a
§ 10b
§ 10c
§ 10d
HLAVA IV
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
HLAVA V
Díl 1
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
Díl 2
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
Díl 3
Oddíl 1
§ 31a
§ 31b
§ 31c
§ 31d
§ 31e
§ 31f
§ 31g
Oddíl 2
§ 31h
§ 31i
Oddíl 3
§ 31j
§ 31k
§ 31l
§ 31m
HLAVA VI
Díl 1
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
Díl 2
§ 46
Díl 3
§ 47
§ 47a
§ 48
§ 49
Díl 4
§ 50
§ 51
§ 52
Díl 5
§ 53
§ 54
§ 55
Díl 6
§ 56
HLAVA VII
§ 58
§ 58a
§ 59
HLAVA VIII
§ 60
ČÁST DRUHÁ
§ 61
„§ 67b
ČÁST TŘETÍ
§ 62
ČÁST ČTVRTÁ
§ 63
ČÁST PÁTÁ
§ 64
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KAPITEL
Recht
vom 19. April 2017
über den ausländischen Dienst und zur Änderung bestimmter Gesetze (Foreign Service Act)
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Auswärtiger Dienst
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz sieht vor:
a) die Grundsätze und die Art der Durchführung des ausländischen Dienstes;
b) den Status, die Einrichtung und Aufhebung der Vertretungen der Tschechischen Republik im Ausland (nachstehend als Vertreter bezeichnet) und deren Tätigkeiten;
c) die Erteilung und den Widerruf der Zustimmung zur Errichtung von diplomatischen Vertretungen und konsularischen Vertretungen ausländischer Staaten und Büros internationaler Organisationen oder Institutionen in der Tschechischen Republik (nachstehend „Ausländisches Amt“ genannt), die Vertretung öffentlicher Einrichtungen nach dem Recht eines ausländischen Staates und die Vertretung von Einrichtungen, die kein Staat im internationalen Recht sind;
d) die Leistung des konsularischen Dienstes;
e) Berufs- und Arbeitsbeziehungen im Zusammenhang mit der Leistung ausländischer Dienstleistungen;
f) die Gewährung, Finanzierung und Rücknahme von diplomatischen und konsularischen Posten.
(2) Dieses Gesetz implementiert die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union1) und regelt die Bedingungen für den konsularischen Schutz der nicht vertretenen Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (der "nicht vertretene Bürger").
Definition der Grundbegriffe
Im Sinne dieses Gesetzes:
a) fremde Dienstleistungen, die darauf abzielen, Beziehungen zu ausländischen Staaten und anderen internationalen Rechtsträgern herzustellen, zu pflegen und zu entwickeln, sowie den Schutz der Interessen der Tschechischen Republik und ihrer Bürger im Ausland, der im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ("das Ministerium") durchgeführt wird,
b) ein ausländischer Dienst, der von einem diplomatischen oder administrativen Beamten an einem Posten im Ausland erbracht wird;
c) einen Dienst am Sitz eines ausländischen Dienstes, der von einem diplomatischen Arbeiter an einem Posten in der Tschechischen Republik erbracht wird;
d) den konsularischen Dienst eines fremden Dienstes, der seine Aufgaben nach Titel V hat;
e) Arbeiten im Ausland durch einen technischen oder administrativen Arbeitnehmer mit einem regulären Arbeitsplatz im Ausland;
f) Arbeiten am Hauptsitz der Arbeiten eines technischen oder administrativen Mitarbeiters mit einem regelmäßigen Arbeitsplatz in der Tschechischen Republik,
g) ein diplomatisches Personal eines Beamten in einer Dienstbeziehung oder in Ausnahmefällen ein Angestellter in einer Arbeitsbeziehung mit ausländischem Dienst, mit Ausnahme der unter Buchstabe h genannten Tätigkeiten, der einer im Statut des Staatssekretärs des Ministeriums als diplomatische Post bezeichneten Stelle zugeordnet ist;
h) ein Verwaltungspersonal eines Beamten in einer Dienstbeziehung oder eines Arbeitnehmers in einem ausländischen Dienst im Bereich der administrativen Tätigkeiten, der einem als Verwaltungsposten in den offiziellen Vorschriften des Ministeriums benannten Dienstposten zugeordnet ist;
— von einem Konsularbeamten, einem diplomatischen oder administrativen Beamten, der sich mit den in Titel V genannten Tätigkeiten befasst;
(j) ein ehrenamtlicher Konsularbeamter, der nicht in einem Dienst, einer Arbeit oder einer anderen ähnlichen Beziehung zum Ministerium steht, der für die Erfüllung bestimmter konsularischer Tätigkeiten nach Titel V zuständig ist;
(k) ein technischer Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt ist, das mit Hilfs-, Dienst- oder Handarbeit im Zusammenhang mit ausländischem Dienst beschäftigt ist, der einem in den offiziellen Vorschriften des Ministeriums als technischem Post bezeichneten Posten zugeordnet ist;
(l) Mitglied der Familie eines diplomatischen, administrativen oder technischen Arbeiters, seines Ehegatten, Partners nach dem Registered Partnership Act (nachfolgend "Partner"), seines eigenen Kindes, eines adoptierten Kindes, eines Kindes, das einem Beamten oder einem Pflegepersonal, seinen eigenen Eltern, einem Adopter, einem Erziehungsberechtigten und einem Pflegekind anvertraut ist; eine andere Person wird nur dann als Familienmitglied behandelt, wenn er oder sie mit einem Beamten oder einem Haushält.
Grundsätze für die Erbringung ausländischer Dienstleistungen
(1) Der Auslandsdienst wird insbesondere nach den Grundsätzen von
(a) Treue zur Tschechischen Republik,
b) Professionalität;
c) unteilbar,
d) Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem internationalen und dem Unionsrecht für die Tschechische Republik ergeben.
(2) Bei der Erbringung ausländischer Dienstleistungen sorgt der Staatssekretär des Ministeriums für die Achtung des Karrieresystems ausländischer Dienstleistungen und der Rotation der Dienstleistungen im Haupt- und Ausland.
Status, Gründung und Verzögerung des Vertretungsbüros
Amt für amtliche Veröffentlichungen
(1) Das Vertretungsbüro ist eine Ministerorganisation (2), die zur Durchführung von Dienstaufgaben im Ausland eingerichtet wurde.
(2) Die Vertretungen sind:
(a) die Botschaft,
b) eine ständige Mission einer internationalen Organisation ("die ständige Mission");
c) das Konsularamt;
d) Sondermissionen;
e) das Verbindungsbüro oder das Büro.
(3) Der Minister für auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik, im Folgenden als "Minister" bezeichnet, stellt die Vertretungsämter nach Anhörung des Staatsministers ein und reklamiert sie. Vor der Einrichtung oder Aufhebung des in Absatz 2 Buchstaben a, b und e genannten repräsentativen Amtes unterrichtet der Minister die Regierung der Tschechischen Republik (im Folgenden „Regierung“).
(4) Der Minister legt den Umfang der Tätigkeiten des Vertreters fest, einschließlich, ob er diese Tätigkeiten für mehrere Staaten durchführt und gegebenenfalls den Umfang der Tätigkeiten nach den Titeln IV und V bestimmt.
(5) Stellt der Minister das Vertretungsbüro ab, so entscheidet er, in welchem Umfang die Tätigkeit des verstörten Vertretungsbüros oder gegebenenfalls der Umfang, in dem diese Vertretung oder die Vertretung die in den Titeln IV und V genannten Tätigkeiten ausführen wird, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das gestörte Vertretungsbüro führt.
Botschaft
Die Botschaft erfüllt die Aufgaben einer diplomatischen Mission im Rahmen des Internationalen Vertrags, die die Tschechische Republik (3) in Bezug auf den Staat, in dem sie niedergelassen ist, und gegebenenfalls in Bezug auf andere Staaten (nachstehend „Staat der Begünstigten“ genannt), insbesondere:
a) die Tschechische Republik im Empfängerstaat;
b) die Interessen der Tschechischen Republik und ihrer Bürger im Empfängerstaat zu fördern und zu schützen;
c) Verhandlungen mit der Regierung des begünstigten Staates;
d) die Situation und die Bedingungen im Empfängerstaat, einschließlich der Fragen im Zusammenhang mit den Angelegenheiten der Europäischen Union, zu untersuchen und die zuständigen nationalen Behörden der Tschechischen Republik davon zu unterrichten;
e) die Ziele der Außen- und Sicherheitspolitik der Tschechischen Republik fördert;
f) die Beziehungen zwischen der Tschechischen Republik und dem Empfängerstaat zu fördern und wirtschaftliche, kulturelle, wissenschaftliche und andere Kontakte zu entwickeln;
g) in dem in Absatz 10 Absatz 2 genannten Fall die Aufgaben einer ständigen Mission erfüllt.
Ständige Mission
(1) Die Ständige Mission erfüllt die Aufgaben der diplomatischen Mission in Bezug auf die internationale Organisation, in der sie niedergelassen ist, insbesondere:
a) die Tschechische Republik in einer internationalen Organisation;
b) die Interessen der Tschechischen Republik in einer internationalen Organisation fördert und schützt;
c) Verhandlungen mit Behörden und Vertretern einer internationalen Organisation;
d) Gespräche mit Vertretern der Mitgliedstaaten, die jeden Mitgliedstaat in einer internationalen Organisation vertreten;
e) die Situation in einer internationalen Organisation zu untersuchen, ihre Tätigkeiten zu überwachen und die zuständigen Behörden der Tschechischen Republik davon zu unterrichten;
f) fördert die Beziehungen und die Entwicklung der Kontakte zwischen der Tschechischen Republik und der internationalen Organisation.
(2) Die Ständige Mission vertritt die Tschechische Republik und fördert ihre Interessen an Aktivitäten, die direkt mit der Mitgliedschaft in einer internationalen Organisation zusammenhängen, die außerhalb des Rahmens einer internationalen Organisation stattfinden und die zuständigen Behörden der Tschechischen Republik über diese Tätigkeiten informieren.
Konsulatbüro
(1) Die Konsulatbüros sind:
(a) Generalkonsulat,
b) das Konsulat,
c) Konsularverwaltung,
d) ein konsularisches Büro, geleitet von einem Ehrenkonsularbeamten.
(2) Das Beratende Amt erfüllt Funktionen im internationalen Vertrag, d. h. die Bindemittel der Tschechischen Republik 4 im Verhältnis zum begünstigten Staat.
(3) Das Beratende Amt erfüllt auch die anderen in § 5 genannten Funktionen in dem vom Minister gemäß § 4 Abs. 4 und 5 angegebenen Umfang.
(4) Der Generalkonsulat, das Konsulat und das Konsulat bei der Erfüllung ausländischer Dienstleistungen nach diesem Gesetz koordinieren mit der Botschaft, die die Tschechische Republik im Empfängerstaat vertritt.
(5) Der Minister benennt ein Vertretungsbüro, um die Leistung des konsularischen Büros, das von einem Ehrenkonsularbeamten betrieben wird, zu überwachen.
(6) Der Ehrenkonsularbeamte kann als eine Person ernannt werden, deren sozialer Status im Empfängerstaat, Kenntnis der Umstände in dem vorgesehenen Gebiet, für das das Konsularamt seine Tätigkeit ausübt, die Ebene der Beziehungen zu Vertretern der öffentlichen und privaten Bereiche sowie Fachwissen und Erfahrung, die ordnungsgemäße Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Tätigkeiten garantieren. Ein Ehrenkonsularbeamter kann sowohl zum Bürger der Tschechischen Republik als auch zum Bürger eines anderen Staates ernannt werden.
(7) Für die Erfüllung seiner Aufgaben wird kein Gehalt oder Gehalt gezahlt oder gezahlt.
(8) Der zwischen dem Ministerium und dem Honorarkonsularbeamten geschlossene öffentliche Vertrag kann die finanzielle Leistungsfähigkeit des Konsularamts unter der Leitung des Ehrenkonsularbeamten als Beitrag zur Zahlung der Betriebskosten und der Bedingungen für seine Bestimmung vorsehen. Die Zulage kann zu einem Höchstbetrag von Verwaltungsgebühren nach anderen Rechtsvorschriften 5 gewährt werden, die vom Konsularamt ausgewählt wurden.
(9) Die vom Konsularamt erhobenen Verwaltungsgebühren, die von einem gebührenpflichtigen Konsularbeamten verwaltet werden, werden vom Vertreteramt in Höhe von weniger als dem Betrag der in Absatz 8 genannten Beiträge auf den Staatshaushalt erhoben. In diesem Verfahren bindet das Ministerium die Ausgaben des Staatshaushalts nicht.
Sondermissionen
Eine besondere Mission ist eine vorübergehende Mission, die die Tschechische Republik vertritt, die mit der Zustimmung der Tschechischen Republik zum Zwecke der Behandlung bestimmter Fragen oder zum Zweck der Durchführung einer spezifischen Aufgabe in Bezug auf diesen zweiten Staat (6) in den anderen Staat abgeordnet wird.
Verbindungsbüro oder Büro
(1) Das Verbindungsbüro oder das Büro wird in der Regel eingerichtet, um die Kontakte der Tschechischen Republik mit den Behörden und Vertretern eines Unternehmens zu gewährleisten, das kein Staat im internationalen Recht ist.
(2) Das Verbindungsbüro oder das Büro führt in dem vom Minister festgelegten Umfang ähnliche Funktionen wie die einer diplomatischen Mission durch.
Leiter des Vertretungsbüros
(1) Der Leiter des Vertretungsbüros, das die Botschaft ist, ist der hochrangige Ständige Vertreter der Tschechischen Republik im Empfängerstaat.
(2) Der Leiter des Vertretungsbüros, das die Botschaft ist, kann auch ermächtigt werden, die Tschechische Republik mit der internationalen Organisation zu vertreten. Ein solcher Vertreter kann auch einem diplomatischen Personal betraut werden, das gemäß § 5 nicht Leiter des Vertretungsbüros ist.
(3) Der Leiter des Vertretungsbüros, der eine Botschaft ist, kann seine Aufgaben gegen den Empfängerstaat und die in einem anderen Staat oder vom Ministerium niedergelassene Botschaft ausüben. Der Umfang der Tätigkeiten des Leiters des Stellvertretenden Amtes des Ministeriums wird vom Minister bestimmt.
(4) Gemäß den Artikeln 5 und 6 delegiert der Leiter des Vertretungsbüros den Präsidenten der Republik auf Vorschlag der Regierung. Der andere Leiter des Vertretungsbüros wird vom Minister betraut und entlassen.
Erteilung und Widerruf der Zustimmung zur Einrichtung von Außendienststellen und sonstigen Stellen
Das Ministerium erteilt und nimmt die Zustimmung zur Einrichtung eines ausländischen Vertretungsbüros zurück.
(1) Das Ministerium hält eine Liste ausländischer Vertretungsämter.
(2) Das Ministerium hält eine Liste von Mitgliedern ausländischer Vertretungsämter und ihrer Familienangehörigen, an die eine Ausweiskarte nach einem anderen Gesetz ausgestellt wurde28.
(1) Ist es im Interesse der Tschechischen Republik, so kann das Ministerium der Einrichtung einer nach dem Recht eines ausländischen Staates gegründeten öffentlichen Einrichtung zustimmen, die zusammen mit einer ausländischen Vertretungsstelle wirtschaftliche, kulturelle oder wissenschaftliche Kontakte mit der Tschechischen Republik bildet. Mit der Zustimmung des Ministeriums unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit bestimmt es den Umfang der Privilegien und Immunitäten, denen diese Vertretung und ihre Mitglieder angehören. Absatz 10b gilt entsprechend. Das Ministerium kann jederzeit oder gegebenenfalls das Ausmaß der Vorrechte und Immunitäten, insbesondere bei Anwendung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit, widerrufen.
(2) Das Ministerium kann die Einrichtung einer Vertretung einer Gebietseinheit eines ausländischen Staates, wenn dies im Interesse der Tschechischen Republik liegt, zustimmen. Diese Repräsentation darf keinen Privilegien und Immunitäten unterliegen. Absatz 10b Absatz 1 gilt entsprechend.
Das Ministerium kann der Einrichtung einer Vertretung eines nicht völkerrechtlich handelnden Unternehmens zustimmen, wenn dies im außenpolitischen Interesse der Tschechischen Republik liegt. Die Vertretung des Unternehmens und seiner Mitglieder kann Privilegien und Immunitäten gewährt werden, die nicht die Privilegien und Immunitäten überschreiten, die diplomatischen Missionen gewährt werden, sondern nicht mehr als in dem Maße, in dem das Unternehmen dem Verbindungsbüro oder dem Amt der Tschechischen Republik nach § 9 Privilegien und Immunitäten gewährt.
Leistung ausländischer Service
(1) Die Leistung des Dienstes am Hauptsitz bedeutet insbesondere:
a) die Bildung bilateraler und multilateraler Beziehungen zu anderen Staaten und internationalen Organisationen, einschließlich internationaler regionaler Gruppierungen;
b) Überwachung der Entwicklung der nationalen politischen Beziehungen zu anderen Staaten sowie Überwachung ihrer Position in wichtigen außenpolitischen Fragen;
c) Zusammenarbeit bei der Vorbereitung von Auslandsreisen durch Vertreter der Tschechischen Republik und Besuche von Vertretern anderer Staaten und internationaler Organisationen in der Tschechischen Republik;
d) Überwachung, Sicherstellung und Koordinierung der internationalen Sicherheitstätigkeiten;
e) Koordinierung und Sicherheit der Vorbereitung, Verhandlung und nationalen Verhandlungen über internationale Abkommen sowie deren Ankündigung und Überwachung der Einhaltung und Durchführung;
f) die Vorbereitung von Entwicklungsprogrammen und Projekten der Tschechischen Republik und die Bereitstellung und Koordinierung der humanitären Hilfe im Ausland;
g) Förderung der Ziele der Tschechischen Republik im Bereich der Menschenrechte und der Transformationskooperation;
— Förderung der öffentlichen Diplomatie und der regionalen Beziehungen;
(i) die Behandlung von Vorfällen im Ausland nach Titel V über die Interessen der Tschechischen Republik und ihrer Bürger.
(2) Die Leistung des Dienstes im Ausland bedeutet insbesondere:
a) Sitzungen des diplomatischen Personals mit Vertretern des begünstigten Staates oder der internationalen Organisation sowie Vertreter der diplomatischen Vertretungen anderer Staaten;
b) die Situation zu überwachen und die Interessen der Tschechischen Republik im Empfängerstaat oder in einer internationalen Organisation zu fördern und zu schützen;
c) Überwachung der Bedingungen für die Entwicklung und Erfüllung der Vertragsbeziehungen der Tschechischen Republik mit dem Empfängerstaat;
d) Zusammenarbeit bei der Vorbereitung der Auslandsreise durch Vertreter der Tschechischen Republik an den Empfängerstaat oder die internationale Organisation und Besuche durch Vertreter anderer Staaten und internationaler Organisationen in der Tschechischen Republik;
e) die Schaffung von Bedingungen für die allgemeine Entwicklung der Beziehungen zwischen der Tschechischen Republik und dem Empfängerstaat, einschließlich der wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Kontakte und der Entwicklungszusammenarbeit;
f) Förderung der regionalen Beziehungen und Bildung in der tschechischen Sprache im Ausland.
(3) Die Leistung eines ausländischen Dienstes wird auch als Leistung eines konsularischen Dienstes nach Titel V verstanden.
Gegenseitige Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium, anderen staatlichen Stellen und juristischen Personen
Das Ministerium, andere staatliche Stellen und juristische Personen, denen andere Rechtsvorschriften7) die gegenseitige Zusammenarbeit zur Förderung und zum Schutz der Interessen der Tschechischen Republik bei der Erbringung ausländischer Dienstleistungen vorsieht. Zu diesem Zweck kann das Ministerium Vereinbarungen mit anderen staatlichen Stellen und juristischen Personen schließen, die detailliertere Bedingungen für die Bereitstellung von Synergien bei der Erbringung ausländischer Dienstleistungen festlegen.
Unterstützung der Leistungen ausländischer Dienstleistungen
(1) Der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e genannte externe Dienst kann auch von Mitarbeitern erbracht werden, die in der organisatorischen Komponente des Staates oder der von der Zentralverwaltung (die Sendeorganisationen) eingerichteten Beitragsorganisation des Staates enthalten sind, sofern eine Vereinbarung gemäß Artikel 12 geschlossen wurde. Zu diesem Zweck kann die versendete Organisation mit Zustimmung des Ministeriums ihr Personal an das Vertretungsbüro schicken.
(2) Eine nach Absatz 1 abgeordnete Person wird vom Leiter des Vertretungsbüros gemäß einer nach Absatz 12 geschlossenen Vereinbarung verwaltet; diese Person erhält Anweisungen der Absenderorganisation nach diesem Abkommen.
(3) Eine nach Absatz 1 abgeordnete Person kann zur Durchführung im Empfängerstaat den Namen der Sendeorganisation verwenden, wenn dies mit der Praxis des Empfangsstaats vereinbar ist.
(4) Die Absenderorganisation beendet die Abordnung ihres Personals an die Vertretung, wenn das Ministerium dies wünscht, ohne einen Grund zu geben.
(1) Um die Leistung ausländischer Dienstleistungen zu fördern, kann das Ministerium eine staatliche Beitragsorganisation einrichten. Das Ministerium stellt das Instrument der Einrichtung dieser staatlichen Beitragsorganisation aus. Die staatliche Beitragsorganisation wird zu dem im Aufnahmeinstrument festgelegten Zeitpunkt eingerichtet. Das Aufnahmeinstrument enthält auch folgende Angaben:
a) die Bezeichnung des Gründers der Staatlichen Förderorganisation;
b) Name, Sitz und Kennnummer der Person der staatlichen Beitragsorganisation;
c) die Definition des Zwecks, für den die staatliche Beitragsorganisation eingerichtet ist;
d) gegebenenfalls Gegenstand der Haupttätigkeit oder sonstigen Tätigkeit der staatlichen Beitragsorganisation;
e) die Benennung der gesetzlichen Stelle und die Definition der grundlegenden Organisationsstruktur der staatlichen Beitragsorganisation;
f) die Definition der Vermögenswerte der Tschechischen Republik, die das Ministerium der Staatlichen Beitragsorganisation bei seiner Gründung übertragen hat;
g) die Definition des Zeitraums, für den die staatliche Beitragsorganisation eingerichtet ist, und gegebenenfalls die Angabe, dass sie für einen unbestimmten Zeitraum eingerichtet wird.
(2) Die nach Absatz 1 errichtete Satzungsbehörde der Staatlichen Beitragsorganisation ernennt und widerrufen den Minister.
(3) Das Ministerium kann beschließen, eine nach Absatz 1 eingerichtete staatliche Beitragsorganisation zu unterteilen, diese zusammenzufügen oder mit einer anderen nach Absatz 1 eingerichteten staatlichen Beitragsorganisation zu verschmelzen oder diese staatliche Beitragsorganisation zu ändern. Gleichzeitig stellt sie das Instrument der Aufnahme der aufstrebenden staatlichen Beitragsorganisation oder die Ergänzung zum Instrument der Aufnahme dar. Die staatliche Beitragsorganisation tritt zu dem in der Entscheidung über ihre Teilung oder Fusion festgelegten Zeitpunkt oder gegebenenfalls zu dem in der Entscheidung über ihre Fusion festgelegten Zeitpunkt auf, wenn eine andere staatliche Beitragsorganisation der Rechtsnachfolger ist.
(4) Das Ministerium kann beschließen, eine nach Absatz 1 eingerichtete staatliche Beitragsorganisation abzuschaffen. Gleichzeitig wird sie entscheiden, wie die Rechte und Pflichten der staatlichen Beitragsorganisation, einschließlich der Zuständigkeit für die Verwaltung des Eigentums der Tschechischen Republik, geregelt und die Charta aufgehoben werden. Entscheidet sie nicht, so werden die Rechte und Pflichten der abgesagten staatlichen Beitragsorganisation an das Ministerium übertragen. Die staatliche Beitragsorganisation tritt zu dem in der Entscheidung zur Aufhebung genannten Zeitpunkt auf.
(5) Die gemäß den Absätzen 1 bis 4 beschlossene Einrichtung, Aufteilung, Verschmelzung, Verschmelzung oder Streichung einer staatlichen Beitragsorganisation wird vom Ministerium im Zentraljournal der Tschechischen Republik innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Tatsache aufgetreten ist, mitgeteilt. Die Notifizierung umfasst die Benennung des Auftragnehmers der Staatlichen Beitragsorganisation, dessen Name, Sitz, Person-Identifikationsnummer und Datum, Monat und Jahr der Herkunft, Division, Fusion, Fusion oder Beendigung.
Diplomatischer und konsularischer Rang
(1) Ein diplomatischer oder konsularischer Rang wird dem Staatspersonal und dem Personal im Ausland gewährt oder gewährt.
(2) Diplomatische Bewertungen sind:
(a) Attaché;
b) die III. Sekretär,
c) der II. Sekretär,
d) der erste Sekretär,
e) der Botschaftsrat,
(f) ein Radargesandter,
(g) Botschafter.
(3) Die Konsulatwerte sind:
(a) Konsularvertreter für Attaché,
b) die Vizekonsul für die III und II Sekretäre,
c) ein Konsul für den Ersten Sekretär und den Botschaftsrat;
d) der Generalkonsul für den Rat und die Botschafter.
(4) Diplomatisches Personal kann je nach
(a) Abschluss eines Bildungsprogramms zur Durchführung des ausländischen Dienstes;
b) die Dauer des ausländischen Dienstes;
c) den Zeitraum des ausländischen Dienstes am Dienstort des Vertreters;
d) die Zahl der Missionen im Ausland.
(5) Ist ein nationales Personalmitglied verpflichtet, eine zweite schriftliche Warnung für einen schuldigen Verstoß gegen seine Verpflichtungen nach den Rechtsvorschriften über die Erfüllung seiner Aufgaben, seiner beruflichen und anderen internen Vorschriften und seiner oder ihrer Dienstbestellungen innerhalb von 12 Monaten zu erhalten, so wird der ihm erteilte diplomatische Rang zurückgenommen und sein diplomatischer Rang wird einem niedrigeren Grad gewährt. Für die Zwecke der Rückübernahme des diplomatischen Ranges gelten die in Absatz 4 genannten Zeiträume des ausländischen Dienstes als zum Zeitpunkt des Rücktritts verlängert. Ist gemäß der endgültigen Entscheidung der schriftlichen Warnung der gemäß dem ersten Satz getroffene diplomatische Rang rechtswidrig, so wird die Frist, für die der diplomatische Rang aufgrund der rechtswidrigen schriftlichen Mitteilung zurückgenommen wurde, bis zum Zeitraum des ausländischen Dienstes wieder anerkannt.
(6) Diplomatisches oder administratives Personal kann gemäß Art der Post oder Post, in der sie zugewiesen werden, diplomatischer oder konsularischer Status für die Ausübung ihrer Aufgaben im Ausland erhalten. Diplomatische Mitarbeiter an der Stelle eines Vertreters können auch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben am Hauptsitz diplomatischen Status erhalten.
(7) Diplomatische und konsularische Abschlüsse werden vom Staatssekretär des Ministeriums erteilt, übertragen und zurückgezogen.
(8) Das Ministerium bestimmt durch Erlass den diplomatischen und konsularischen Rang, die detaillierteren Bedingungen, unter denen sie vergeben oder vergeben werden, und das Verfahren zu ihrer Gewährung oder Finanzierung.
Performance Consular Service
Leistung konsularischer Tätigkeiten
Beratende Tätigkeiten
(1) Soweit durch dieses Gesetz definiert, andere Gesetze, internationale Verträge, die die Tschechische Republik binden (4), insbesondere nach dem Recht des begünstigten Staates:
a) Konsularschutz;
b) Kontrolltätigkeit;
c) Tätigkeiten der notariellen Natur,
d) die Matrixagentur (8),
e) die öffentliche Agenda des Staates (9);
(f) das Reisedokument10,
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
HLAVA I
§ 1
§ 2
§ 3
HLAVA II
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
HLAVA III
§ 10a
§ 10b
§ 10c
§ 10d
HLAVA IV
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
HLAVA V
Díl 1
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
Díl 2
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
Díl 3
Oddíl 1
§ 31a
§ 31b
§ 31c
§ 31d
§ 31e
§ 31f
§ 31g
Oddíl 2
§ 31h
§ 31i
Oddíl 3
§ 31j
§ 31k
§ 31l
§ 31m
HLAVA VI
Díl 1
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
Díl 2
§ 46
Díl 3
§ 47
§ 47a
§ 48
§ 49
Díl 4
§ 50
§ 51
§ 52
Díl 5
§ 53
§ 54
§ 55
Díl 6
§ 56
HLAVA VII
§ 58
§ 58a
§ 59
HLAVA VIII
§ 60
ČÁST DRUHÁ
§ 61
„§ 67b
ČÁST TŘETÍ
§ 62
ČÁST ČTVRTÁ
§ 63
ČÁST PÁTÁ
§ 64
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 150 / 2017 Slg., zum Auswärtigen Dienst und zur Änderung bestimmter Gesetze (Foreign Service Act) |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 22.05.2017 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.07.2017 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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