Gesetz Nr. 155 / 2013 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 262 / 2006 Coll., Arbeitsgesetzbuch, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 01.08.2013
Inhalt
155.
Recht
vom 16. Mai 2013
zur Änderung des Gesetzes Nr. 262 / 2006 Coll., Arbeitsgesetzbuch, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 262 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 296 / 2007 Coll., Gesetz Nr. 362 / 2007 Coll., Gesetz Nr. 365 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 375 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 121 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 126 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 185 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 294 / 2008 Coll.
1. In Absatz 39 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Werden dem Arbeitgeber gravierende betriebliche Gründe für die besondere Art der Arbeit gegeben, auf deren Grundlage der Arbeitgeber nicht zumutbar ist, die Schaffung eines Arbeitsverhältnisses für einen unbestimmten Zeitraum vorzuschlagen, so wird die schriftliche Vereinbarung des Arbeitgebers mit der Gewerkschaft nicht gemäß Absatz 2 behandelt, sofern ein anderes Verfahren angemessen ist und die schriftliche Vereinbarung des Arbeitgebers mit der Gewerkschaft entsprechend angepasst wird.
a) eine nähere Definition dieser Gründe;
b) die Regeln des Verfahrens eines anderen Arbeitgebers für die Verhandlung und Wiederauftreten der befristeten Beschäftigung;
c) das Personal des Arbeitgebers, auf das ein anderes Verfahren Anwendung findet;
d) den Zeitraum, für den dieses Abkommen geschlossen wird.
Eine schriftliche Vereinbarung mit der Gewerkschaft kann nur durch eine interne Regelung ersetzt werden, wenn der Arbeitgeber nicht an der Gewerkschaftsorganisation beteiligt ist; die interne Regelung enthält die im ersten Satz aufgeführten Angaben.
Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
2. In Absatz 39 Absatz 5 Satz 1 wird "mit Absatz 2 " ersetzt" durch die Absätze 2 bis 4 und in zweiter Satz "in Absatz 2 " ersetzt" in den Absätzen 2 bis 4".
3. In Ziffer 90 (1) werden die Worte "für mindestens 12 Stunden" durch die Worte ersetzt" für mindestens 11 Stunden, einen Arbeitnehmer unter 18 Jahren für mindestens 12 Stunden.
4. In Artikel 330 wird "Paragraph 39 (4) " ersetzt durch" Paragraph 39 (5).
5. In Artikel 363 werden "Paragraph 39 (2) bis (5) " ersetzt durch" Paragraph 39 (2) bis (6)".
Čl. II
Effizienz
Dieses Gesetz wird am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Deutschland
Zeman v. r.
Nausea v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 155 / 2013 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 262 / 2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum21.06.2013
In Kraft seit01.08.2013
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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