Dekret Nr. 156 / 2008 Coll.

Verordnung über die Verbesserung der beruflichen Kompetenz der Fahrer und zur Änderung des Erlasses Nr. 167 / 2002 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 247 / 2000 Slg., über die Erlangung und Verbesserung der beruflichen Kompetenz für den Antrieb von Kraftfahrzeugen und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 478 / 2001 Slg.

Gültig Ordnung In Kraft seit 07.05.2008
156
Ordnung
vom 28. April 2008
zur Verbesserung der fachlichen Kompetenz der Fahrer und zur Änderung des Erlasses Nr. 167 / 2002 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 247 / 2000 Slg., zur Erlangung und Verbesserung der beruflichen Kompetenz für den Antrieb von Kraftfahrzeugen und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 478 / 2001 Slg.
Das Verkehrsministerium (nachfolgend "das Ministerium"), gemäß § 47 (6), § 48 (5), § 50 (3), § 51 (5), § 52b (8), § 52c (9), § 52f (2), § 52g (5) und § 52i (3) des Gesetzes Nr. 247 / 2000 Coll., über den Erwerb und die Verbesserung der beruflichen Kompetenz für die Verwaltung von Kraftfahrzeugen und über Änderungen bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 374 / 2007 Coll. (nachstehend „das Gesetz" genannt):

ČÁST PRVNÍ

Verbesserung der Professionalität des Fahrers

HLAVA I

Vorläufige Bestimmungen
§ 1
Diese Verordnung führt die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union16 durch.)
a) den Lehrplan für die Einreise und regelmäßige Schulung und sicheres Fahren;
(b) den Anteil der Lehr- und Ausbildungsmaßnahmen an der Gesamtzahl der Ein- und Weiterbildung;
c) den Inhalt des Unterrichts und der Ausbildung des Eintritts und der regelmäßigen Ausbildung und der sicheren Fahrausbildung;
d) den Umfang des gemeinsamen Teils und die spezifischen Teile der Erstausbildung und des Teils der Ausbildung beim Fahren des Fahrzeugs, der durch Ausbildung am Trainer des Fahrers ersetzt werden kann;
e) den Umfang des Teils der Lehre der regulären Ausbildung, der in einer Weise erfolgen kann, die Fernzugriff erlaubt, und die Bedingungen für den Verlauf dieses Teils der Lehre;
f) den Umfang der Lehre und Ausbildung für sicheres Fahren;
(g) die maximale Anzahl der Teilnehmer an den Eintrittskursen und regelmäßigen Schulungen sowie eine sichere Fahrausbildung;
(h) Bereiche im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr innerhalb der Sekundarstufe mit einer Abschlussprüfung und einer Hochschulausbildung;
— ein Modell für die Bescheinigung über die Aus- und Weiterbildung;
(j) den Inhalt, den Umfang und die Methode der Durchführung des Tests und der Bewertung seiner Ergebnisse und das Modell des Abschlusszeugnisses;
(k) das Modell des Führerscheins und das Modell der Bescheinigung über Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung des Führerscheins;
(l) technische Grundvoraussetzungen für nicht-ansässige Räume und Ausrüstungen für die Bereitstellung einer sicheren Fahrausbildung und für den Ausbildungsbereich, seine Ausrüstung und technische Ausbildung;
(m) ein Muster der Bescheinigung über den Abschluss eines sicheren Fahrtrainings;
(n) den Inhalt und die Art der Ausbildung von Startfahrern und die maximale Teilnehmerzahl;
— das Modell der Bescheinigung über die Fertigstellung der Ausbildung für Startfahrer und
(p) die Methode, eine Aufzeichnung der Ausbildung von Startfahrern zu halten.
§ 1a
(Paragraph 47 (6) des Gesetzes)
(1) Der Lehrplan, der Anteil der Lehre und Ausbildung im Gesamtbereich der Erstausbildung und der Umfang des gemeinsamen Teils und der spezifischen Teile der Lehre sind definiert für:
a) eine Grundreichweite von 140 Stunden in Anhang 1;
b) eine erweiterte Reichweite von 280 Stunden in Anhang 2.
(2) Die maximale Teilnehmerzahl am Eintrittstraining beträgt 30 Personen.

HLAVA II

Verbesserung der Fahrer-Profi-Eigenschaft für die Zwecke professioneller Förderfähigkeit Fahrer

Díl 1

Eintritt und regelmäßige Ausbildung
§ 2
Lehren der Theorie des fortgeschrittenen rationalen Fahrens und des sicheren und defensiven Fahrens
(Paragraph 47 (6) des Gesetzes)
(1) Der gemeinsame Teil der Lehre der Theorie des fortgeschrittenen rationalen Fahrens und des sicheren und defensiven Fahrprinzips für alle Kategorien von Führerscheinen zielt auf
a) die Eigenschaften des Getriebes für die optimale Nutzung der Drehmoment- und Leistungskurve, der spezifische Kraftstoffverbrauch, der optimale Antrieb durch Drehzahlmesser, der Bereich des optimalen Einsatzes der Drehzahl bei der Anordnung des Getriebes;
b) die technischen Merkmale und den Betrieb der Sicherheitskontrollen für das Fahren des Fahrzeugs, die Minimierung des Verschleißes und die Vermeidung von Störungen in seinen Funktionen;
c) Grenzwerte für die Verwendung von Bremsen und Retarder, kombinierte Verwendung von Bremsen und Retarder, Verwendung des Verhältnisses zwischen Fahrzeuggeschwindigkeit und Übersetzung, Verwendung von Fahrzeugträgheit, Verwendung von Verzögerungs- und Bremsmodi bei der Fahrt auf Steigungen, Störungen im Ausfallfall, Verwendung elektronischer und mechanischer Geräte wie elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP), fortgeschrittene Notbremssysteme (AEBS), Antiblockiersystem (ABS), Zugkontrollsysteme (TCS)
d) Optimierung des Kraftstoffverbrauchs, die Bedeutung der Prognose des Verkehrsflusses, die Einhaltung eines angemessenen Abstands zu anderen Fahrzeugen und die Verwendung von Fahrzeugdynamik, konstanter Fahrgeschwindigkeit, reibungslosem Fahrstil und ordnungsgemäßem Reifendruck sowie das Bewusstsein für intelligente Verkehrssysteme, die die Fahreffizienz verbessern und die Routenplanung unterstützen;
e) Verteidigungstechnik, sichere Fahrprinzipien, Krisenmanagement,
f) Vorbeugung und Bewertung von Straßenverkehrsrisiken unter unterschiedlichen Verkehrs- und Wetterbedingungen und Anpassung des Managementverfahrens an diese Risiken, Planung der Reise bei außergewöhnlichen Wetterbedingungen, Entscheidungen, wann die Reise aufgrund extremer Wetterbedingungen verschoben oder aufgehoben werden soll, Anpassung der Managementmethode an Verkehrsrisiken, einschließlich gefährlicher Verhaltensweisen im Transport- oder Dispersionsverkehr während des Fahrens;
(g) die Fähigkeit, gefährliche Situationen zu identifizieren und die daraus resultierenden Belastungen zu bewältigen, insbesondere in Bezug auf die Größe und das Gewicht von Fahrzeugen und gefährdeten Verkehrsteilnehmern und die Anpassung des Managementverfahrens, um potenziell gefährliche Situationen zu erwarten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit so weit wie möglich zu verbessern, um sie zu verhindern.
(2) Ein besonderer Teil der Lehre der fortgeschrittenen rationalen Fahrtheorie und der sicheren und defensiven Fahrprinzipien für die Kategorien der Fahrerlaubnis C, C + E, C1, C1 + E umfasst die Lehre der Beladung des Fahrzeugs in Bezug auf die Sicherheitsregeln und die ordnungsgemäße Verwendung des Fahrzeugs mit einem Fokus auf die Fahrzeugkräfte in Bewegung, die Verwendung des Übersetzungsverhältnisses der entsprechenden Fahrzeugbeladung und des Straßenüberlastungsprofils, die Verwendung von automatischen Übertragungssystemen, die Berechnung der Nutzlastung der Fahrzeugbelastung
(3) Ein besonderer Teil der Lehre der fortgeschrittenen rationalen Fahrtheorie und der sicheren und defensiven Fahrprinzipien für die Kategorien der Führerscheine D, D + E, D1, D1 + E enthält die Lehre
a) die Möglichkeit, den Fahrgästen Komfort und Sicherheit zu bieten, um die Fahrt in die Längs- und Seitenschwankungen des Fahrzeugs unter Berücksichtigung anderer Verkehrsteilnehmer, die günstige Position des Fahrzeugs auf der Straße, definierte Fahrspuren, kontinuierliches Bremsen, die Verwendung bestimmter Straßen wie für bestimmte Verkehrsteilnehmer reservierte Straßen, die Handhabung möglicher Unterschiede zwischen der Anforderung des sicheren Fahrens und anderer Aufgaben, die der Fahrer durchführen muss, die Verhandlungen mit den Fahrgästen, die spezifischen
b) Beladung des Fahrzeugs in Bezug auf die Sicherheits- und ordnungsgemäße Verwendungsregeln des Fahrzeugs im Hinblick auf die auf das Fahrzeug wirkenden Kräfte, die auf Fahrgäste wirkenden Kräfte, die Verwendung eines entsprechenden Übersetzungsverhältnisses von Fahrzeuglast und Fahrbahnprofil, die Verwendung von Automatgetriebesystemen, die Berechnung der Nutzlast des Fahrzeugs oder die Kombination von Fahrzeugen, die Berechnung des Nutzvolumens, die Verteilung der Last, die Auswirkungen der Achslast, die Schwerkraft des Fahrzeugs
§ 3
Unterrichtung über die Anwendung nationaler und internationaler Rechtsvorschriften im Straßenverkehr
(Paragraph 47 (6) des Gesetzes)
(1) Der gemeinsame Teil der Unterrichtung über die Anwendung der nationalen und internationalen Rechtsvorschriften über den Straßenverkehr für alle Kategorien von Führerscheinen umfasst die Lehre, die auf
(a) Fahrermodus, Fahrzeit, Ruhezeiten und Sicherheitsunterbrechungen;
b) die Anwendung des Europa-Abkommens über die Arbeit von Fahrzeugbesatzungen im internationalen Straßenverkehr (AETR) 1, der Verordnung (EG) Nr. 561 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821 / 85 und (EG) Nr. 2135 / 98 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820 / 85 des Rates und der unmittelbar anwendbaren Europäischen Unionsachographen im Straßenverkehr),
c) das Verhältnis zwischen den in Buchstabe b) und Gesetz Nr. 111/1994 Slg. auf dem Straßenverkehr in der geänderten Fassung;
d) Sanktionen für Verstöße gegen die in den Buchstaben b und c genannten Bestimmungen;
e) Sendungen außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 561 / 2006;
f) Ausnahmen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Europa-Abkommens über die Arbeit von Fahrzeugbesatzungen im internationalen Straßenverkehr (AETR) fallen;
(g) die Beförderungsart des Fahrers nach Erlass Nr. 478 / 2000 Coll., in der geänderten Fassung des Straßenverkehrsgesetzes,
(h) die Besonderheiten der Arbeitszeit von Fahrern nach Regierungsverordnung Nr. 589 / 2006 Coll., die eine Abweichung von den Arbeits- und Ruhezeiten von Arbeitnehmern im Verkehr vorsieht,
— die Rechte und Pflichten der Fahrer in Bezug auf die Qualifikation und regelmäßige Ausbildung der Fahrer;
— technische Kompetenz von Fahrzeugen;
(k) Straßenverkehrsregeln;
(l) Zollvorschriften,
(m) Unterschiede in den Rechtsvorschriften in bestimmten Nachbarländern;
(n) die Haftung für Schäden durch den Fahrzeugbetrieb (2).
(2) Ein besonderer Teil der Lehre der Anwendung der nationalen und internationalen Rechtsvorschriften über den Straßenverkehr für die Kategorien der Führerscheine C, C + E, C1, C1 + E umfaßt die Lehre über:
a) Genehmigung für den Betrieb des Verkehrs;
b) Dokumente, die nach anderen Rechtsvorschriften im Fahrzeug sein müssen;
c) Verpflichtungen im Rahmen von Standardfrachtverträgen;
d) Bedeutung und Inhalt der den Beförderungsvertrag bildenden Dokumente;
e) Genehmigung für den internationalen Verkehr;
f) Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über den Transportvertrag im Internationalen Güterkraftverkehr (CMR) 3;
g) Bedeutung und Inhalt internationaler Ladelisten;
(h) über die Grenze;
— ein Vertreter der Versandunternehmen;
(j) spezifische Dokumente, die die beförderten Waren begleiten;
(k) das Europäische Abkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) 4;
(l) das Abkommen über internationale Überweisungen von Löffelfutter und über besondere Mittel für solche Überweisungen (ATP) 5;
(m) Einschränkungen der Bewegung bestimmter Fahrzeuge;
(n) die Nutzung der gebührenpflichtigen Infrastruktur.
(3) Ein besonderer Teil der Lehre über die Anwendung der nationalen und internationalen Rechtsvorschriften über den Straßenverkehr für die Kategorien der Führerscheine D, D + E, D1, D1 + E enthält Lehren für:
a) Beförderung besonderer Personengruppen;
(b) Bussicherheitsausrüstung,
c) ein Rückhaltesystem,
d) die Beladung des Fahrzeugs;
e) Verordnung (EWG) Nr. 684/ 92 des Rates über gemeinsame Vorschriften für die grenzüberschreitende Beförderung von Fahrgästen per Bus und Bus;
f) Verordnung (EG) Nr. 12 / 98 des Rates zur Festlegung der Bedingungen, unter denen ein nichtansässiger Träger nationale Personenbeförderungsdienste innerhalb eines Mitgliedstaats betreiben kann;
g) Verordnung (EG) Nr. 2121 / 98 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684 / 92 und (EG) Nr. 12 / 98 des Rates hinsichtlich der Dokumente für die Beförderung von Fahrgästen per Bus und Bus;
h) Abkommen über die internationale gelegentliche Beförderung von Fahrgästen per Bus und Bus (INTERBUS), einschließlich Anhang 6;
— das Übereinkommen über einen Transportvertrag bei der Internationalen Beförderung von Personen und Gepäck auf der Straße (CVR) 7;
(j) Fahrpläne für den öffentlichen Personenverkehr
(k) den Fahrplan für den öffentlichen Eisenbahn- und Straßenverkehr (9).
§ 4
Schulung der Fahrzeugsicherheit und des Umweltbetriebs
(Paragraph 47 (6) des Gesetzes)
(1) Der gemeinsame Teil der Unterrichtung über die Sicherheit des Betriebs und des Umweltbetriebs des Fahrzeugs für alle Kategorien von Führerscheinen umfasst die Lehre, die auf
a) Wirtschaft und Ökologie des Fahrens;
b) Wartung und Kontrolle;
c) Beginn und Vorbereitung des Fahrzeugs vor dem Fahren;
d) Grundsätze der Arbeitssicherheit und mögliche Risiken.
(2) Der spezifische Teil der Ausbildung der Sicherheit des Betriebs und des Umweltbetriebs des Fahrzeugs für die Kategorien der Führerscheine C, C + E, C1, C1 + E enthält die Ausbildung für:
(a) Frachtfahrt;
b) Beladung und Zusammensetzung der Ladung in Bezug auf verschiedene Arten von Fracht, wie Schüttung oder flüssige Materialien, Behälter;
c) die Festlegung von Lasten und Lasten;
und der praktische Teil, der auf die Vorbereitung des Fahrzeugs, die Wartung, die Inspektion, den Austausch von Reifen und die Verwendung von Winterketten abzielt.
(3) Der spezifische Teil der Ausbildung des Sicherheits- und Umweltbetriebs des Fahrzeugs für die Kategorien der Führerscheine D, D + E, D1, D1 + E umfasst die Ausbildung für den sicheren Personentransport und den praktischen Teil für die Vorbereitung des Fahrzeugs, Wartung, Inspektion, Reifenersatz und die Verwendung von Winterketten und das Be- und Entladen von Gepäck.
§ 5
Lehrleistungen und Logistik
(Paragraph 47 (6) des Gesetzes)
(1) Der gemeinsame Teil der Lehre über die Erbringung von Dienstleistungen und Logistik für alle Kategorien von Führerscheinen umfasst die Lehre, die auf:
a) Einführung in die Logistik;
b) Grundbegriffe;
c) die Rolle der Logistik und der Verkehrsentwicklung;
d) Entscheidungsfindung in der Logistik;
e) Fahrer und Unternehmen;
(f) Fahrer und Kunde,
g) Arbeitsorganisation;
(h) Werbung auf einem Wagen;
(i) Logistik und Umwelt.
(2) Der spezifische Teil der Lehre der Erbringung von Dienstleistungen und Logistik für Kategorien von Führerscheinen C, C + E, C1, C1 + E umfasst die Lehre über:
(a) Treiber und Spezifikationen;
b) Strukturen der Vertriebs- und Handelsketten;
c) Einzelhandelslieferungen, Direktlieferungen von der Produktion zu den Geschäften, Direktverkäufen und Postauftrag.
(3) Ein spezieller Teil der Lehre für die Kategorien der Führerscheine D, D + E, D1, D1 + E enthält einen Schulungskurs, der auf
a) Fahrer und Fahrgäste, Verhalten der Fahrer;
(b) Problemsituationen mit nicht konformen Passagieren zu lösen.
§ 6
Ausbildung des wirtschaftlichen Umfelds und Organisation des Verkehrsmarktes
(Paragraph 47 (6) des Gesetzes)
(1) Der gemeinsame Teil der Lehre des wirtschaftlichen Umfelds und der Organisation des Verkehrsmarktes für alle Kategorien von Führerscheinen umfasst die Lehre, die auf
a) Verkehrsrechte;
b) die Besonderheiten und Grundsätze des Verkehrsgewerbes;
c) Beförderung und Leistung;
d) den Transportvorgang;
e) Arbeitsbedingungen und Wohlfahrt.
(2) Der spezifische Teil der Lehre des wirtschaftlichen Umfelds und der Organisation des Verkehrsmarktes für Führerscheinklassen C + E, C1, C1 + E enthält die Lehre von:
a) das wirtschaftliche Umfeld des Güterkraftverkehrs und die Marktorganisation;
b) Verkehrsbeziehung zu anderen Verkehrsarten (Wettbewerb, Verlader),
c) verschiedene Beförderungsaktivitäten, wie z.B. benutzerdefinierte Transporte und innerbetriebliche Transporte;
d) Hilfsverkehrstätigkeiten;
e) die Organisation von großen Verkehrsunternehmen und Nebenverkehrstätigkeiten;
f) Beförderungsspezialisierungen wie Tankertransport und geregelter Temperaturtransport;
(g) industrielle Veränderungen wie Diversifizierung der erbrachten Dienstleistungen, kombinierter Verkehr mit Schiene oder Subunternehmer.
(3) Ein spezieller Teil der Lehre des wirtschaftlichen Umfelds und der Organisation des Verkehrsmarktes für die Kategorien der Führerscheine D, D + E, D1, D1 + E enthält eine Studie, die auf
a) das wirtschaftliche Umfeld des Personenverkehrs und die Marktorganisation;
b) das Verhältnis zwischen Personenbeförderung und anderen Personenbeförderungsarten, wie z. B. Schienenverkehr und Personenbeförderung,
c) verschiedene Verkehrstätigkeiten;
d) Grenzüberschreiten im internationalen Verkehr;
e) die Organisation großer Verkehrsunternehmen;
(f) Beförderung von Behinderten.
§ 7
Soziales und rechtliches Umfeld im Straßenverkehr
(Paragraph 47 (6) des Gesetzes)
(1) Der gemeinsame Teil der Unterrichtung des sozialen und juristischen Umfelds im Straßenverkehr für alle Kategorien von Führerscheinen umfasst die Lehre, die darauf abzielt:
a) Verhaltensweisen, die ein günstiges Image des Unternehmens fördern;
b) die Beziehung zwischen dem Verhalten des Fahrers und dem Image des Unternehmens;
c) die Qualität der vom Fahrer erbrachten Dienstleistung, die Bedeutung des Unternehmens;
d) die verschiedenen Rollen des Fahrers, die vom Fahrer zu behandelnden Personen;
e) Arbeitsorganisation;
f) die wirtschaftlichen und finanziellen Folgen des Rechtsstreits;
(g) die Rechte und Pflichten der Fahrer in der Ausbildung.
(2) Ein besonderer Teil des sozialen und rechtlichen Umfelds im Straßenverkehr für die Kategorien der Führerscheine C, C + E, C1, C1 + E umfasst die Lehre über:
a) Handel;
b) Beförderungsdokumente;
c) internationale Verkehrsverträge;
(d) Spez.
(3) Ein spezieller Teil der sozialrechtlichen Umwelt im Straßenverkehr für die Kategorien der Führerscheine D, D + E, D1, D1 + E enthält einen Schulungskurs, der auf Folgendes abzielt:
a) Beförderung spezieller Personengruppen;
b) Rückhaltesysteme;
c) die Beladung des Fahrzeugs.
§ 8
Ausbildung und Prävention von Gesundheitsrisiken auf der Straße
(Paragraph 47 (6) des Gesetzes)
Schulung und In-Service Prävention von Gesundheitsrisiken
a) die Gefahr des Straßenverkehrs und der Arbeitsunfälle;
b) Arten von Arbeitsunfällen im Verkehrssektor;
c) Statistiken über Verkehrsunfälle;
d) die Auswirkungen von Lastkraftwagen und Bussen auf die Gefahren von Arbeitsunfällen;
e) die gesundheitlichen, materiellen und finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen;
f) Fähigkeit, Gesundheitsrisiken zu verhindern;
(g) ergonomische Prinzipien,
h) Bewegungen und Positionen, die Gefahren darstellen;
i) Fitness,
(j) Sicherheit im Güterverkehr;
(k) Schutzausrüstung;
(l) körperliche und geistige Fitness und Pflege;
(m) Grundsätze der gesunden und ausgewogenen Ernährung;
(n) die Auswirkungen von Alkohol, Drogen oder anderen Suchtstoffen und Arzneimitteln, die das Verhalten oder die psychischen oder medizinischen Bedingungen beeinflussen können;
(o) Symptome, Ursachen und Auswirkungen von Müdigkeit und Stress,
(p) die wesentliche Rolle des Grund- und Ruhezyklus.
§ 9
Schulungen zur Vorbeugung von Straßennotfällen und -management

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 156 / 2008 Slg., zur Verbesserung der beruflichen Kompetenz der Fahrer und zur Änderung des Dekrets Nr. 167 / 2002 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 247 / 2000 Slg., zur Erlangung und Verbesserung der beruflichen Kompetenz für die Fahrt von Kraftfahrzeugen und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 478 / 2001 Slg.
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum07.05.2008
In Kraft seit07.05.2008
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf