Act Nr. 16 / 1947 Coll.

Gesetz über den Standort und andere Regelungen der Arbeitnehmer auf konfisziertem landwirtschaftlichem Eigentum und ihren Familienangehörigen

Gültig In Kraft seit 21.02.1947
16.
Recht
vom 30. Januar 1947
über den Standort und andere Vorkehrungen des Personals auf konfiszierte landwirtschaftliche Vermögenswerte und ihre Familienangehörigen.
Die konstitutionelle Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat dieses Gesetz beschlossen:

Část I.

§ 1.
(1) Das am 23. Juni 1945 im landwirtschaftlichen Eigentum beschäftigte Personal, beschlagnahmt gemäß dem Erlass des Präsidenten der Republik vom 21. Juni 1945, Nr. 12 Coll., über die Beschlagnahmung und beschleunigte Verteilung der landwirtschaftlichen Vermögenswerte der Deutschen, Ungarn, sowie Verräter und Feinde der tschechischen und slowakischen Völker, die den in Artikel 2 festgelegten Bedingungen unterliegen, wird, wenn es darum geht, das Verhältnis der Beschäftigung (Dienstleistung) des Landes zu übertragen.
(2) Diese Bediensteten werden gemäß den für die Anpassung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem betreffenden Arbeitgeber geltenden Regeln vorzugsweise für alle anderen Bewerber eingestellt, die ihren Vorschulunterricht und ihre Gehalts- und sonstigen Arbeitsbedingungen entsprechen.
(3) Die Bediensteten auf konfisziertes landwirtschaftliches Eigentum (Ziffer 1), die die Bedingungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b nicht erfüllen, aber die erforderliche fachliche Kompetenz zur Durchführung der noch bestehenden Dienstleistung haben, können jedoch innerhalb der Grenzen der in Absatz 1 vorgesehenen Notwendigkeit liegen, wenn sie dies wünschen, die im Dienst der dort genannten Stellen weiterbeschäftigten Stellen weiterbeschäftigt werden, wenn sie neben dem gemäß Absatz 2 eingestellten Personal verwendet werden können.
§ 2.
(1) Die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Mitarbeiter sind diejenigen, die
a) über 18 Jahre alt sind;
b) am 23. Juni 1945 mindestens zwei Jahre lang auf konfisziertes landwirtschaftliches Eigentum in der Hauptbeschäftigung beschäftigt sind;
c) nach diesem Zeitpunkt auf diesem Eigentum verbleiben und für eine der in Absatz 1 (1) genannten Stellen Arbeiten oder Dienstleistungen durchführen.
(2) Die Beendigung der Beschäftigung für eine nachgewiesene Krankheit oder einen Unfall oder die Teilnahme am Befreiungskampf (§ 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1946, Nr. 255 Coll., an den Mitgliedern der Tschechoslowakischen Armee im Ausland und an bestimmten anderen Teilnehmern des nationalen Befreiungskampfes) oder überhaupt zur Verhaftung, Inhaftierung oder Inhaftierung aus Gründen der nationalen, politischen oder rasssischen Unterdrückung oder für die offizielle Gebote einer anderen Beschäftigung unterbricht die Ziffer 1 nicht.
§ 3.
(1) Bewerber, die nicht unter Abschnitt 1 gestellt werden, werden vom zuständigen Landamt auf der Grundlage der Listen der in Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Stellen durch den Nationalen Landfonds in die Arbeit aufgenommen (§ 1 des Regierungsdekrets vom 4. Juni 1945, Nr. 13 Coll., über die vorläufige Errichtung von Arbeitsschutzbüros).
(2) Der Nationale Landfonds stellt auf Ersuchen die Personen vor, die außerhalb ihres Wohnorts in dem in Absatz 1 genannten Verfahren mit der Entschädigung der erforderlichen Ausscheidekosten bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 CZK in Arbeit aufgenommen werden.
§ 4.
Bedienstete, die nach § 1 nicht für die Zulassung bewerben, dürfen jedoch nicht rekrutiert werden, und andere als die § 1 Abs. 1 Abs. 1 und 3) erwähnte Bedienstete auf konfisziertem landwirtschaftlichem Eigentum können, wenn sie den festgelegten Bedingungen entsprechen, für die Zuweisung von landwirtschaftlichem Eigentum nach dem Erlass Nr. 12 / 1945 Slg. gelten, in der sie als Personengruppe nach § 7 Abs. 6 dieses Erlasses Vorrang haben.
§ 5.
(1) Die in Absatz 2 genannten Arbeitnehmer, die weder nach Absatz 1 zugelassen noch nach Absatz 4 eine Zulage erhalten, die nicht vom Arbeitsschutzamt (§ 3) für fortgeschrittenes Alter oder aus irgendeinem anderen Grund einer Verringerung der Arbeitskapazität zugewiesen werden können, erhalten von den Trägern der öffentlichen Versicherung eine Alters- oder Invaliditätsrente, die mit dem Datum beginnt, an dem infolge der Anwendung des Erlasses Nr. 12/45 Coll die landwirtschaftlichen Bedingungen erfüllt wurden.
(2) Renten nach Absatz 1 für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gewährt werden, bis die sonst geltenden Bedingungen für den Bediensteten erfüllt sind, der Anspruch auf eine Altersrente (Invaliditätsrente) hat, werden durch den nationalen Versicherungsfonds ersetzt.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Arbeitnehmer, die den in § 2 Abs. 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen unterworfen sind, bei denen die Arbeitgeberparteien jedoch vor der Anwendung dieses Gesetzes durch die Anwendung des Erlasses Nr. 12 / 1945 Slg. ohne ihre Schuld entzogen wurden.

Část II.

§ 6.
(1) Ehemalige Mitarbeiter des konfiszierten landwirtschaftlichen Eigentums, nachdem sie ihren Familienmitgliedern gezeigt haben, dass sie regelmäßige Beiträge (Nutzen), z.B. Renten, Alter, Unfall, Verbesserung, Gnadengeschenke erhalten hatten, und so weiter, vor dem 23. Juni 1945, von einem früheren Arbeitgeber oder von Geldern, die von einem früheren Arbeitgeber gehalten wurden, wenn die betreffenden Bedingungen nicht oder nicht durch besondere Vorschriften geregelt sind, werden sie weiterhin durch den Fonds für die Bereitstellung von Großarbeitskräften im Rahmen des Gesetzes vom 8. Juli 1920 vorgesehen werden. Nationaler Fonds, wenn die Bedingungen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 erfüllt sind. Die Sachleistungen werden, wenn sie nicht erbracht werden können, vom Nationalen Fonds nach den geltenden Preisregeln in Barleistungen umgewandelt, die zu zahlen sind. Die Bestimmungen des Absatzes 3 (2) gelten sinngemäß auch, wenn der natürliche Nutzen der Nutzung der Wohnung davon abhängt.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 berühren die vertragliche oder anderweitig festgelegte Verpflichtung Dritter, diese Beiträge zu leisten oder dort Arbeitsplätze zu erhalten. Die Rechte, die sich aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen an ehemaliges Personal ergeben, werden in den Nationalen Fonds übertragen, sofern er selbst die Beiträge bezahlt hat.
§ 7.
(1) Die Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen nach Absatz 6 (1) besteht darin, dass Beiträge eines früheren Zahlers aufgrund der Einziehung nicht weiter gewährt wurden oder nicht vom betreffenden Fonds gewährt werden können, weil der frühere Eigentümer oder ein anderer Verwender konfiszierter landwirtschaftlicher Vermögensgegenstände nicht weiterhin aufrecht erhalten oder tatsächlich nicht verpflichtet ist, ihn aufrechtzuerhalten.
(2) Beiträge werden nur Personen gewährt, die kein anderes Einkommen oder andere Vermögenswerte haben, die für ihre eigene Bestimmung und für die Bereitstellung von Personen, die rechtlich betreut werden, ausreichen. Für Personen, deren anderes Einkommen für diese Bestimmung nicht vollständig ausreicht, wird nur ein zusätzlicher Beitrag gewährt. Hat der Begünstigte neben dem in Absatz 6 Absatz 1 vorgesehenen Beitrag ein anderes Einkommen, darf die Summe der geleisteten Beiträge zusammen mit dem anderen Einkommen nicht mehr als 4.000 CZK pro Monat betragen.

Část III.

§ 8.
(1) Der Standort und andere Regelungen nach diesem Gesetz sind auf Antrag desselben innerhalb von 60 Tagen nach Veröffentlichung dieses Gesetzes vorgesehen. Der Antrag auf Platzierung ist der Stelle vorzulegen, für die der Antragsteller zum Zeitpunkt des Antrags nach seinem Dienst arbeitet, und legt alle für die Annahme und Bestimmung des Gehalts relevanten Umstände fest. Anträge auf vorrangige Zuweisung von landwirtschaftlichen Vermögenswerten sowie Vereinbarungen nach den Abschnitten 5 und 6 werden dem Nationalen Fonds vorgelegt. Der Antrag auf eine der angegebenen Orts- oder Anordnungsverfahren innerhalb dieses Zeitraums behält Anspruch auf einen anderen Standort oder eine Anordnung nach diesem Recht. Bei besonderen Bedenken kann das Landwirtschaftsministerium die Verzögerung aufheben.
(2) Personen, die innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist keinen Antrag stellen, stehen außer in Anspruch auf die in diesem Recht vorgesehene Bestimmung sowie Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, das sie gegen den in Absatz 1 genannten Staat oder andere Einrichtungen haben können.
§ 9.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für Personen gemäß § 1 Absatz 1, Absatz 1 Buchstaben a und b des Erlasses Nr. 12 / 1945 Slg., es sei denn, sie sind Personen, die unter § 1 Absatz 2 desselben Erlasses fallen.
§ 10.
(1) Mitarbeiter, die sich durch die Nichteinhaltung ihres Antrags nach § 1 Abs. 1, § 3 und § 6 beunruhigen, können sich beim vom Landwirtschaftsministerium eingesetzten Beschwerdeausschuss beschweren. Die Beschwerde wird bei der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Notifikation des Bediensteten eingereicht. Ist der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Einlegung entschieden worden, so ist die Beschwerde innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf dieser Frist einzureichen.
(2) Die Kommission wird von Vertretern des Ministeriums für Landwirtschaft, Soziales, Inneres und Finanzen, des Landesfonds und des Zentralrats der Gewerkschaften versandt. Der Vorsitzende der Kommission ist ein Vertreter des Landwirtschaftsministeriums, dessen Vertreter des Sozialfürsorgeministeriums.
(3) Die Kommission kann eine Entschließung beantragen, wenn mindestens vier Mitglieder der Kommission außerhalb des Vorsitzenden oder seines Vertreters anwesend sind. Die Kommission beschließt mit absoluter Mehrheit; im Falle einer Krawatte zahlen sie für Entscheidungen der Stellungnahme, auf die sich der Präsident stützt. Die Entscheidung der Kommission ist endgültig.
(4) Die Bestimmungen des Erlasses vom 13. Januar 1928 vom 13. Januar 1928, Nr. 8 Coll., über Verfahren in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der politischen Behörden fallen (administrative Verfahren) gelten anderweitig.
§ 11.
(1) Zur Deckung der Kosten für die Erstattung der in § 3 Abs. 2 genannten Abfindungskosten und der Erstattung der in § 5 Abs. 2 genannten Renten und der Abgabe von Beiträgen (Gegenleistungen) gemäß § 6 Abs. 1 wird eine Sonderabgabe von 1 ha übernommen, dem Staat übergeben oder zugewiesen, die Bezirke, Kommunen, Genossenschaften und die Zuteilung des land- oder forstwirtschaftlichen Flächen, auf die das land- oder forstwirtschaftliche Land übertragen wurde, in einer Sonderprämie 12 gezahlt. oder gemäß § 7 des Erlasses des Präsidenten der Republik vom 12. Juli 1945, Nr. 28 Coll., über die Besiedlung landwirtschaftlicher Flächen von Deutschen, Ungarn und anderen Feinden des Staates durch tschechische, slowakische und andere slawische Bauern.
(2) Der Betrag dieser Leistungen und die Art der Erhebung und der Betrag der Prämie, vorbehaltlich der Bedingung für die Befreiung kleiner Zuweisungen von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie, wird von der Regierung gegebenenfalls durch eine Verordnung festgesetzt, die dem voraussichtlichen kumulativen Betrag der in Absatz 1 genannten Kosten entspricht. Die Vergütungserhöhungen werden zusammen mit dieser Vergütung in der für ihre Rückzahlung vorgesehenen Weise erhoben (§ 11 und 12 Dekret Nr. 12 / 1945 Slg. und § 8 Dekret Nr. 28 / 1945 Slg.).
§ 12.
Die Einreichungen gemäß den Artikeln 3, 2, 8, 1 und 10, Absatz 1 und deren Anhänge sind von den Gebühren befreit.
§ 13.
Dieses Gesetz wirkt am Tag seiner Veröffentlichung und gilt in den tschechischen und mährisch-silesischen Ländern; Sie wird von den Agrar- und Sozialministern im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern durchgeführt.
Dr. Beneš v. r.
Gottwald v. r.
Děuriš v. r.
Dr. Unedible v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 16 / 1947 Slg., über die Lage und andere Regelungen der Arbeitnehmer auf konfisziertem landwirtschaftlichem Eigentum und ihren Familienangehörigen
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Verkündungsdatum21.02.1947
In Kraft seit21.02.1947
In Kraft bis-
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