Gesetz Nr. 16 / 1958 Coll.

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 60 / 1952 Coll., am Tschechoslowakischen Roten Kreuz und auf die Verwendung des Zeichens, Abzeichen und Namen des Roten Kreuzes

Gültig In Kraft seit 29.04.1958
16.
Recht
vom 17. April 1958
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 60 / 1952 Coll., am Tschechoslowakischen Roten Kreuz und zur Verwendung des Zeichens, Abzeichens und Namen des Roten Kreuzes.
Die Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:
Čl. I
Gesetz Nr. 60 / 1952 Coll., am Tschechoslowakischen Roten Kreuz und auf der Verwendung des Zeichens, Abzeichen und Namen des Roten Kreuzes wird wie folgt geändert:
ANHANG
"1. nach den Grundsätzen des Gesundheitsministeriums organisiert und leitet es die öffentliche Gesundheitsausbildung, organisiert Gesundheitsdienste von Absolventen dieser Ausbildung und erzwingt ihnen Aufgaben, unterstützt die staatlichen Gesundheitsbehörden im Bereich der Prävention und medizinische Versorgung, Hygiene und Antiepidemie, im Gesundheitssektor, im Gesundheitssektor, im Allgemeinen in der Öffentlichkeit in Naturkatastrophen und in der Gesundheitssicherheit der staatlichen Verteidigung und veröffentlicht die Sozialzeitschriften
2.
"Alle Behörden, Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen sind verpflichtet, das Tschechoslowakische Rote Kreuz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen."
3. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b lautet wie folgt:
b) medizinische Dienste der Streitkräfte und anderer bewaffneter Leichen;
4. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d lautet wie folgt:
"(d) andere Körper und Personen mit ausdrücklicher Zustimmung des Tschechoslowakischen Roten Kreuzes für hygienische Transportmittel und für Einrichtungen, die ausschließlich zur Behandlung von verletzten und kranken Personen bestimmt sind."
5. Der folgende Abschnitt 6a wird nach Abschnitt 6 eingefügt:
"Die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden vom Gesundheitsministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Zentralbehörden erlassen."
Čl. II
Der Gesundheitsminister wird ermächtigt, in der Sammlung der Gesetze den vollständigen Text des Gesetzes Nr. 60 / 1952 Coll., am Tschechoslowakischen Roten Kreuz und über die Verwendung des Zeichens, des Abzeichens und des Namens des Roten Kreuzes zu veröffentlichen, wie aus späteren Vorschriften ersichtlich ist.
Čl. III
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam; Er wird vom Gesundheitsminister im Einvernehmen mit den teilnehmenden Mitgliedern der Regierung umgesetzt.
Novotný v. r.
Fierlinger v. r.
Broad v. r.
Plojhar v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 16 / 1958 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 60 / 1952 Slg., am Tschechoslowakischen Roten Kreuz und zur Verwendung des Zeichens, Abzeichens und Namen des Roten Kreuzes
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.04.1958
In Kraft seit29.04.1958
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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