Gesetz Nr. 160 / 2007 Coll.

Gesetz zur Änderung bestimmter Verbraucherschutzgesetze

Gültig Recht In Kraft seit 02.07.2007
ANHANG
Recht
vom 7. Juni 2007
zur Änderung bestimmter Verbraucherschutzgesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über die Kontrolle des tschechischen Handels
Čl. I
Gesetz Nr. 64 / 1986 Slg., zum Tschechischen Handelskontrollgesetz Nr. 240 / 1992 Slg., Gesetz Nr. 22 / 1997 Slg., Gesetz Nr. 110 / 1997 Slg., Gesetz Nr. 189 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 71 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 145 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 102 / 2001 Slg.
1. In Artikel 3 wird am Ende von Buchstabe f der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe g angefügt:
"g) im Falle einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft1h im Rahmen der besonderen Rechtsvorschriften gemäß den Nummern 2, 3, 5, 6, 7, 8, 10, 11 und 14 des Anhangs der vorliegenden Verordnung überwacht werden.
(1h) Verordnung (EG) Nr. 2006 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz).
2. In Artikel 7 wird am Ende des Absatzes 2 folgender Satz angefügt: "Im Falle einer geordneten Beeinträchtigung der Behinderten ist die Kontrollperson verpflichtet, die Daten über die vorgenommene Beeinträchtigung zu dokumentieren und zu übermitteln, insbesondere um den Namen und den Nachnamen oder den Handelsnamen, das eingetragene Amt (wenn es sich um eine juristische Person handelt) oder den Geschäftsort (wenn es sich um eine natürliche Person) des Unternehmens, das die Beeinträchtigung vorgenommen hat, die Menge ".
3. Der folgende Abschnitt 7c wird nach Abschnitt 7b eingefügt, einschließlich der Fußnoten 3n und 3o:
„§ 7c
Der Direktor des Inspektors verbietet im Falle der Feststellung eines Verstoßes (3n), der von der im Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen, den Europäischen Wirtschaftsraum bildenden Staat geprüften Person begangen wurde und der das gemeinsame Interesse der Verbraucher (o) beschädigt oder verletzt.
3n) Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz).
3o) Artikel 3 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 2006 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz).

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Werbeverordnungsgesetzes
Čl. II
In Artikel 7c Absatz 1 des Gesetzes Nr. 40/1995 Slg. über die Regelung der Werbung und der Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 468/1991 Slg. über den Betrieb der Rundfunk- und Fernsehsendung in der geänderten Fassung, geändert durch Gesetz Nr. 25/2006 Slg., wird nach dem ersten Satz der Satz folgende Satz eingefügt, die, einschließlich Fußnote 33a: "Es kann auch verbieten irreführende oder unzulässige vergleichende Werbung in Europa als verbieten".
33a) Verordnung (EG) Nr. 2006 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit der nationalen Behörden, die für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständig sind (Verordnung über den Verbraucherschutz).

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Rundfunkgesetzes
Čl. III
Gesetz Nr. 231 / 2001 Slg., über den Betrieb von Rundfunk und Fernsehen und zur Änderung anderer Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 309 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 274 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 341 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 501 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 626 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 82 / 2005 Slg.
1. In Artikel 5 wird nach Buchstabe t folgende Nummer eingefügt:
"(t) die Überwachung im Falle der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gemäß der einschlägigen Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (5a) im Rahmen des inhaltlichen Geltungsbereichs der besonderen Rechtsvorschriften gemäß Nummer 4 des Anhangs der vorliegenden Verordnung durchführt,
(5a) Verordnung (EG) Nr. 2006 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit der nationalen Behörden, die für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständig sind (Verordnung über den Verbraucherschutz).
Nummer (t) wird als Buchstabe (u) umnummeriert.
2. Der folgende Abschnitt 59a wird nach Abschnitt 59 eingefügt, einschließlich der Fußnoten 12 und 13:
„§ 59a
Der Rat verbietet im Falle eines rechtswidrigen Verhaltens (12), das vom Sender oder vom Sender im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen, den Europäischen Wirtschaftsraum bildenden Staat übernommen wurde und das das gemeinsame Interesse der Verbraucher (13) beschädigt oder verletzt.
12) Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit der nationalen Behörden, die für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständig sind (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz).
13) Artikel 3 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 2006 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit der nationalen Behörden, die für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständig sind (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz).
3. Im zweiten Satz von Ziffer 66 werden die Worte "und die Entscheidung über Sanktionen" durch die Worte ersetzt, die Entscheidung über Geldbußen und die Entscheidung über das Verbot von Tätigkeiten, die gegen das gemeinsame Interesse der Verbraucher 9d verstoßen oder verletzen können.
9d) Verordnung (EG) Nr. 2006 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, die für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständig sind (Verordnung über den Verbraucherschutz).

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Handelsgesetzes
Čl. IV
Gesetz Nr. 1 / 2006, Gesetz Nr. 1 / 2006, Gesetz Nr. 1 / 2006, Gesetz Nr. 1 / 2006, Gesetz Nr. 1 / 2006, Gesetz Nr. 1 / 2006, Gesetz Nr. 1 / 2006, Gesetz Nr. 1
Nach Absatz 58 wird folgender Abschnitt 59 eingefügt:
„§ 59
Das Handelsamt hat das Recht, einem Unternehmer, der in der Geschäftstätigkeit von "Operation of a Travel Agency" oder "Operation of a Travel Agency" tätig ist, ein Verbot des unrechtmäßigen Verhaltens (40a) bei der Durchführung dieses Handels aufzuerlegen, das das gemeinsame Interesse der Verbraucher verletzt oder verletzt (40b) und das im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Staat, der den Europäischen Wirtschaftsraum bildet, begangen wurde. Der Verstoß gegen dieses Verbot stellt Gründe für den Widerruf oder die Aussetzung einer Handelslizenz dar.
40a) Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Verbraucherschutzkooperation).
(40b) Artikel 3 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 2006 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Verbraucherschutzkooperation). "

ČÁST PÁTÁ

Änderung des Gesetzes über die Tschechische Nationalbank
Čl. V
Gesetz Nr. 6 / 1993 Slg., über die Tschechische Nationalbank, geändert durch Gesetz Nr. 60 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 15 / 1998 Slg., Gesetz Nr. 442 / 2000 Slg., das Verfassungsgericht gemäß Gesetz Nr. 278 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 482 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 127 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 257 / 2004 Slg.
1. Der folgende Abschnitt 44a wird nach Abschnitt 44 eingefügt, einschließlich der Fußnoten 9g, 9h und 9i:
„§ 44a
(1) Die Tschechische Nationalbank überwacht die Einhaltung der im Zivilgesetzbuch festgelegten Verpflichtungen für den Abschluss von Fernabwicklungsverträgen durch die in Absatz 44 (1) genannten Personen, mit Ausnahme von Personen, die elektronisches Geld auf der Grundlage einer Genehmigung nach dem Sondergesetz 9g ausstellen.
(2) Im Falle der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit übernimmt die Tschechische Nationalbank die Aufsicht gemäß Absatz 1 und beschließt gemäß der einschlägigen Europäischen Gemeinschaft9h).
(3) Findet die Tschechische Nationalbank eine Zuwiderhandlung oder vertretbare Gründe für den Verdacht, dass das gemeinsame Interesse der Verbraucher durch eine nach Absatz 1 beaufsichtigte Person, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Staates, der den Europäischen Wirtschaftsraum bildet, eine Zuwiderhandlung begangen hat, verletzt werden kann, so verbietet sie diese Person, die Zuwiderhandlung fortzusetzen.
9g) § 19 des Gesetzes Nr. 124 / 2002 Slg., über Mittelübertragungen, elektronische Zahlungs- und Zahlungssysteme (Gesetz zur Zahlung), geändert durch Gesetz Nr. 62 / 2006 Slg.
9h) Verordnung (EG) Nr. 2006 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, die für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständig sind (Verbraucherschutzkooperationsverordnung).
9i) Artikel 3 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 2006 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz).
Die Fußnote 9g wird umnummeriert, die Fußnote 9j, einschließlich der Fußnotenreferenz.
2. In Artikel 48 Absatz 3 wird das Wort "Gehäuse" durch "Verschluss" ersetzt.

ČÁST ŠESTÁ

Änderung des Gesetzes über bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft
Čl. VI
In Abschnitt 10 des Gesetzes Nr. 480/2004 Slg., über bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft und über die Änderung bestimmter Gesetze, Absatz 4, einschließlich Fußnoten 6 und 6a lautet:
"(4) Die Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 1 Buchstabe a beschließt in Ausübung der Aufsicht nach einem bestimmten Recht6) und im Falle einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit Aufsicht und handelt im Einklang mit den einschlägigen Europäischen Gemeinschaften6a) in dem Umfang des materiellen Geltungsbereichs der in Nummer 12 des Anhangs dieser Verordnung genannten Rechtsvorschriften.
6) Gesetz Nr. 552 / 1991 Slg., über staatliche Kontrolle, geändert.
(6a) Verordnung (EG) Nr. 2006 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Verbraucherschutzkooperation).

ČÁST DEVÁTÁ

Effizienz
Čl. IX
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Wolf
Klaus v. r.
Topolánek v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 160 / 2007 Coll.
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum02.07.2007
In Kraft seit02.07.2007
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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