Gesetz Nr. 163 / 2015 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 426 / 2011 Coll., über Pensionssparen, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 01.07.2015
Textfassungen: 01.07.2015
ANHANG
Recht
vom 18. Juni 2015
zur Änderung des Gesetzes Nr. 426 / 2011 Coll., über Pensionssparen, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 426 / 2011 Coll., über Pensionssparen, geändert durch Gesetz Nr. 399 / 2012 Coll. und Gesetz Nr. 241 / 2013 Coll., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 (1) lautet wie folgt:
"(1) Der Teilnehmer ist nur eine natürliche Person, die eine Pensionsersparnisvereinbarung mit der im Zentralen Vertragsregister eingetragenen Pensionsgesellschaft gemäß § 6 hat.
2. Absatz 2 wird gestrichen.
Absatz 3 wird Absatz 2.
3. Absatz 4 (1) wird gestrichen.
Die Absätze 2 bis 8 werden in den Absätzen 1 bis 7 umnummeriert.
4. In Artikel 4 Absatz 3 werden die Worte "eine natürliche Person, die die Bedingungen für die Teilnahme an einer Rente erfüllt" durch die Worte "ein Rentner" ersetzt.
5. Artikel 30 wird gestrichen.
6. Im Satz von § 56 Abs. 2 wird die erste Nummer "24 " durch" 48" ersetzt, und die Worte "oder bis der Wert der Aktiva im Pensionsfonds 100 000 000 CZK überschreitet, wenn dies früher geschieht" werden gestrichen.
7. Absatz 99 (1) lautet wie folgt:
"(1) Die Tschechische Nationalbank kann Pensionsgesellschaften anordnen, die Verwaltung von Pensionsfonds an eine andere Pensionsgesellschaft zu übertragen, wenn die Pensionsgesellschaft ihre Verpflichtungen gegenüber den Teilnehmern nicht erfüllen kann."
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes kann der erste Rentenersparnisvertrag nicht im Zentralen Vertragsregister eingetragen werden. Wurde die erste Pensionsersparnisvereinbarung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht im Zentralen Vertragsregister eingetragen, so wird dieser Vertrag von Anfang an eingestellt.
2. Die gemäß § 56 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 426/2011 S. vorgenommene Änderung des Rentenfondsgesetzes über Pensionssparen unterliegt nicht der vorherigen Zustimmung der Tschechischen Nationalbank.
Čl. III
Effizienz
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Hamlet v. r.
Zeman v. r.
Sobotka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 163 / 2015 Coll., zur Änderung des Gesetzes Nr. 426 / 2011 Coll., über Pensionssparen, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum01.07.2015
In Kraft seit01.07.2015
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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