Gesetz Nr. 164 / 2013 Coll.
Gesetz über die internationale Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung und über die Änderung anderer verwandter Gesetze
Gültig
Recht
In Kraft seit 21.06.2013
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
HLAVA I
§ 1
§ 2
§ 3
HLAVA II
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 8a
HLAVA III
Díl 1
§ 8b
Díl 2
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Díl 3
Oddíl 1
§ 12a
§ 12b
§ 12c
§ 12d
§ 12e
§ 12f
§ 12g
§ 12h
Oddíl 2
§ 13
Oddíl 3
Pododdíl 1
§ 13a
§ 13b
§ 13c
§ 13d
§ 13e
§ 13f
§ 13g
§ 13h
§ 13i
§ 13j
§ 13k
§ 13l
§ 13n
§ 13p
Pododdíl 2
§ 13q
§ 13r
Pododdíl 3
§ 13s
§ 13t
§ 13ta
Oddíl 4
§ 13u
§ 13v
§ 13w
§ 13x
§ 13y
§ 13z
Oddíl 5
§ 13za
§ 13zb
§ 13zc
§ 13zd
§ 13ze
§ 13zf
§ 13zg
§ 13zh
§ 13zi
§ 13zj
§ 13zk
§ 13zl
§ 13zm
§ 13zn
§ 13zp
§ 13zq
Oddíl 6
Pododdíl 1
§ 14
§ 14a
§ 14b
§ 14c
§ 14d
§ 14e
§ 14f
§ 14g
Pododdíl 2
§ 14h
§ 14i
§ 14j
§ 14k
§ 14l
§ 14m
§ 14n
§ 14o
§ 14p
§ 14r
§ 14s
Oddíl 7
Pododdíl 1
§ 14t
§ 14u
§ 14v
§ 14w
§ 14x
§ 14y
§ 14z
§ 14za
§ 14zb
§ 14zc
§ 14zd
§ 14ze
§ 14zf
§ 14zg
§ 14zh
§ 14zi
§ 14zj
§ 14zk
§ 14zl
§ 14zm
§ 14zn
§ 14zo
§ 14zp
Pododdíl 2
§ 14zq
§ 14zr
§ 14zs
§ 14zt
§ 14zu
§ 14zv
§ 14zw
§ 14zx
§ 14zy
Pododdíl 3
§ 14zz
§ 14zza
§ 14zzb
§ 14zzc
§ 14zzd
§ 14zze
§ 14zzf
§ 14zzg
§ 14zzh
§ 14zzi
§ 14zzj
Pododdíl 4
§ 14zzk
§ 14zzl
§ 14zzm
§ 14zzn
§ 14zzo
§ 14zzp
§ 14zzq
§ 14zzr
§ 14zzs
Pododdíl 5
§ 14zzt
§ 14zzu
§ 14zzv
Pododdíl 6
§ 14zzw
§ 14zzx
Díl 5
§ 16
§ 17
HLAVA IV
§ 18
§ 19
§ 19a
§ 19b
§ 19c
§ 20
HLAVA V
Díl 1
§ 21
Díl 2
§ 22
§ 23
§ 24
Díl 3
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
HLAVA VI
§ 29
§ 30
§ 30a
§ 31
§ 32
§ 33
ČÁST DRUHÁ
§ 34
ČÁST TŘETÍ
§ 35
ČÁST ČTVRTÁ
§ 36
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ANHANG
Recht
vom 2. Mai 2013
über die internationale Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung und zur Änderung anderer verwandter Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Internationale Zusammenarbeit der Steuerverwaltung
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
(1) Dieses Gesetz regelt das Verfahren und die Bedingungen, unter denen der Steuerverwalter mit den zuständigen Behörden anderer Staaten zusammenarbeitet;
a) im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union über die verwaltungstechnische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Besteuerung (1) für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (im Folgenden „ein anderer Mitgliedstaat“); oder
b) auf der Grundlage eines internationalen Steuerabkommens, das Teil der Rechtsordnung der Tschechischen Republik (nachstehend „internationale Vereinbarung“ genannt) ist, in Bezug auf den Staat oder die Gerichtsbarkeit, mit der das internationale Abkommen geschlossen wurde (nachstehend „Vertragsstaat“).
(2) Die internationale Zusammenarbeit bei der Verwaltung von Steuern (im Folgenden „internationale Zusammenarbeit“) wird in Form von:
a) Informationsaustausch auf Anfrage;
b) automatischer Informationsaustausch;
c) Informationsaustausch über eigene Initiative;
d) Dienst der Dokumente,
e) Beteiligung an Rechtsakten, Teilverfahren oder sonstigen Verfahren des Steuerverwalters;
f) parallele Steuerkontrollen durchführen, oder
(g) die Durchführung gemeinsamer Steuerkontrollen.
(3) Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind Informationen, für die der Steuerverwalter seine Bedeutung für die Steuerverwaltung vernünftigerweise annehmen kann. Für den Zwecke des Informationsaustauschs auf Anfrage reicht es aus, dass die anfragende Kontaktstelle der Auffassung ist, dass gemäß ihrem nationalen Recht eine angemessene Möglichkeit besteht, dass die Informationen für die Steuerverwaltung einer benannten oder identifizierbaren Steuereinrichtung relevant sind und für die Zwecke der Untersuchung gerechtfertigt sind.
(4) Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt:
a) Geldtransaktionen, die das Gesetz als Steuer bezeichnet;
b) die örtliche Gebühr;
c) Bargeldtransaktionen ähnlicher Art wie die von einem anderen Mitgliedstaat oder dessen Gebiets- oder Verwaltungssumme auferlegten Bargeldtransaktionen gemäß Buchstabe a oder b; oder
d) durch ein internationales Abkommen gewährte Barleistungen mit Ausnahme der Sozialversicherungsbeiträge.
(5) Unter diesem Gesetz wird keine Klage erhoben
a) gegenseitige Unterstützung der betroffenen Mitgliedstaaten in Strafsachen;
b) internationale Hilfe bei der Rückforderung bestimmter Finanzforderungen oder
c) internationale Zusammenarbeit bei der Verwaltung der Steuern, soweit sie direkt von der Europäischen Union geregelt wird3).
(6) Die Rechtsvorschriften zur Vermeidung von Doppelbesteuerung in Bezug auf eine nichtstaatliche Zuständigkeit werden im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung als internationales Abkommen nach Absatz 1 Buchstabe b behandelt.
Anderer Staat und seine Kontaktstelle
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet ein anderer Staat:
a) ein anderer Mitgliedstaat oder
b) den Vertragsstaat.
(2) Für die Zwecke dieses Gesetzes ist die Kontaktstelle eines anderen Staates die für die Durchführung der internationalen Zusammenarbeit zuständige Behörde:
a) nach dem einschlägigen EU-Recht über die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Bereich der Besteuerung (1); oder
b) im Rahmen eines internationalen Abkommens.
Verhältnis zum Steuerkodex
Die internationale Zusammenarbeit erfolgt nach den Steuervorschriften, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist.
Organisationssicherheit
Finanzministerium
(1) Das Finanzministerium (nachstehend als Ministerium bezeichnet) gewährleistet die Durchführung der internationalen Zusammenarbeit.
(2) Das Ministerium unterrichtet die Europäische Kommission unverzüglich über die Behörde, die die Zuständigkeit der Zentralen Kontaktstelle und die Verantwortung der Kontaktstelle wahrnimmt; übermittelt diese Informationen gleichzeitig den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten.
(3) Das Ministerium veröffentlicht im Finanzberichterstatter die Behörde, die die Verantwortung der Kontaktstelle ausübt.
Kontaktpunkt
Die Kontaktstelle ist die zentrale Kontaktstelle oder die Kontaktstelle.
Zentrale Verbindungsstelle
(1) Die Generaldirektion Finanzen nimmt die Behörde der Zentralen Kontaktstelle wahr.
(2) Die zentrale Verbindungsstelle gewährleistet die Kommunikation mit den Kontaktstellen eines anderen Staates.
(3) Die zentrale Verbindungsstelle hält eine Liste der Kontaktstellen und veröffentlicht diese Liste in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht.
(4) Die zentrale Verbindungsstelle kann die Bearbeitung eines Antrags auf internationale Zusammenarbeit übernehmen, auch wenn die Verbindungsstelle dafür zuständig ist. Sie unterrichtet die Kontaktbehörde über dieses Verfahren und unterrichtet die ersuchende Kontaktstelle eines anderen Staates.
Kontaktstelle
(1) Das Ministerium kann dem Steuerverwalter die Verantwortung der Verbindungsstelle übertragen; es unterrichtet unverzüglich die Zentrale Kontaktstelle und die Europäische Kommission über diese Delegation.
(2) Die Verbindungsstelle steht bei der Umsetzung der internationalen Zusammenarbeit unter der Aufsicht der zentralen Verbindungsstelle.
(3) Die Kontaktstelle unterrichtet die zentrale Verbindungsstelle über den Antrag, der direkt an die Kontaktstelle eines anderen Staates oder den von der Kontaktstelle eines anderen Staates eingegangenen Antrag übermittelt wird, sowie über die Antwort auf den eingegangenen Antrag.
(4) Erhält die Verbindungsstelle einen Antrag auf internationale Zusammenarbeit, der Maßnahmen erfordert, die nicht in ihre Zuständigkeit fallen, so leitet sie die Aufforderung an die zentrale Verbindungsstelle unverzüglich weiter und informiert die ersuchende Kontaktstelle eines anderen Staates davon. Die Frist für die Bearbeitung eines Antrags nach Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 3 bei diesem Verfahren beginnt am Tag nach der Übermittlung des Antrags an die Zentrale Verbindungsstelle.
Steuerverwalter
(1) Rechtsakte, Unterverfahren oder andere Verfahren zur Gewährung einer internationalen Zusammenarbeit werden von dem von der Kontaktstelle benannten Steuerverwalter durchgeführt.
(2) Der Steuerverwalter unterrichtet die Kontaktstelle unverzüglich über Rechtsakte, Unterverfahren oder andere Verfahren und übermittelt der Steuerbehörde die erforderlichen Unterlagen für die Bereitstellung internationaler Zusammenarbeit und kann gegebenenfalls über die Kontaktstelle den ersuchenden Kontaktpunkt eines anderen Staates zur Vervollständigung der Belege anfordern.
(3) Der Steuerverwalter kann die internationale Zusammenarbeit nur durch eine Kontaktstelle verlangen, an die er eine bearbeitete Anmeldung übermittelt, gegebenenfalls mit den für die Durchführung der internationalen Zusammenarbeit erforderlichen Unterlagen.
Besondere Bestimmungen für den automatischen Informationsaustausch
(1) Der Steuerverwalter, der Handlungen, Unterverfahren oder andere Verfahren zum automatischen Austausch der gemeldeten Informationen durchführt, ist das Sonderfinanzamt. Die Recherche- und Kontrollverfahren für diesen Informationsaustausch werden ebenfalls von einem anderen Finanzamt durchgeführt.
(2) Der Steuerverwalter übermittelt der zentralen Verbindungsstelle beim automatischen Austausch der mitgeteilten Informationen die aus der Mitteilung gewonnenen Informationen.
(3) Der Steuerverwalter kann über die Kontaktstelle das Verfahren für den automatischen Austausch der mitgeteilten Informationen mit einem anderen Staat koordinieren.
Informationsaustausch
Austausch von Initiativinformationen
Bedingungen und Fristen für den Informationsaustausch auf eigene Initiative
(1) Die Kontaktstelle stellt auf eigene Initiative den Kontaktpunkt eines anderen Staates mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen bereit, wenn
a) in angemessener Weise davon ausgeht, dass in diesem anderen Staat eine Steuerermäßigung erfolgen kann;
b) in der Tschechischen Republik eine niedrigere Steuer oder eine Steuerbefreiung erhoben wurde, die zu einer Erhöhung der Steuer- oder Steuerschuld in diesem anderen Staat führen könnte;
c) das Geschäft zwischen Steuerpflichtigen mit Steuerpflichten in verschiedenen Staaten wird durch einen oder mehrere Staaten durchgeführt, so dass eine Steuerermäßigung in einem dieser Staaten erfolgen kann;
d) in angemessener Weise davon ausgeht, dass eine Steuerermäßigung durch Übertragung von Gewinnen zwischen verbundenen Personen nach dem Einkommensteuergesetz erfolgen kann; oder
e) sie geht vernünftigerweise davon aus, dass die vorgelegten Informationen die Feststellung von Tatsachen ermöglichen würden, die die Steuerermittlung in diesem anderen Staat beeinträchtigen könnten.
(2) Der Kontaktpunkt kann auf eigene Initiative dem Kontaktpunkt eines anderen Staates Informationen zur Verfügung stellen, die für die Steuerverwaltung in diesem anderen Staat relevant sein können.
(3) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden unverzüglich und spätestens einen Monat nach Erhalt der Kontaktstelle übermittelt.
(4) Die Kontaktstelle nimmt den Empfang dieser Informationen unverzüglich und spätestens binnen 7 Arbeitstagen nach Eingang in der Regel über ein gemeinsames Kommunikationsnetz an.
Informationsaustausch auf Anfrage
Verfahren zum Austausch von Informationen auf Anfrage
(1) Die Kontaktstelle kann die Kontaktstelle eines anderen Staates anfordern, Informationen über die Steuerverwaltung bereitzustellen, wenn eigene Informationsquellen bereits ausgeschöpft sind oder das Ziel der Steuerverwaltung gefährden würden.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Versendung des Antrags der Kontaktstelle bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Antwort auf diesen Antrag oder bis zum Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung über die Beendigung der internationalen Zusammenarbeit in dem Fall, in dem Punkt, die Frist für die Bestimmung der Steuer nach den Steuervorschriften nicht laufen.
(3) Auf Ersuchen einer Kontaktstelle eines anderen Staates übermittelt die Kontaktstelle Informationen über die Verwaltung der ihm zur Verfügung stehenden Steuern. Andernfalls führt sie die zur Gewinnung der erforderlichen Informationen erforderlichen Rechtsakte, Unterverfahren oder sonstigen Verfahren durch.
(4) Der in Absatz 1 oder 3 genannte Antrag enthält mindestens Informationen über den Grund für den Antrag und die Spezifikation der angeforderten Informationen.
(5) Besteht der Antrag nach Absatz 1 oder 3 darin, Informationen über eine Gruppe von Steuerpflichtigen bereitzustellen, die nicht einzeln identifiziert werden können, so umfasst der Antrag:
a) eine detaillierte Beschreibung der Gruppe der Steuerpflichtigen;
b) eine Zusammenfassung der Auslegung der betreffenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Besteuerung und der Gründe, aus denen davon ausgegangen werden kann, dass die Mitglieder dieser Gruppe mit ihr in Konflikt treten;
c) eine Erklärung des erwarteten Nutzens der Informationen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die in Buchstabe b genannten Rechtsvorschriften verletzt worden sind; und
d) weitere Informationen über die Beteiligung eines Dritten oder einer nicht-legalen Einrichtung, die aktiv zu einer möglichen Verletzung der Rechtsvorschriften gemäß Buchstabe b der Mitglieder dieser Gruppe beiträgt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Falles.
(6) Der in Absatz 1 oder 3 genannte Antrag kann vorschreiben, dass die zur Erlangung der erforderlichen Informationen erforderlichen Vorgänge, Verfahren oder sonstigen Verfahren durchgeführt werden müssen; der Antrag muss ordnungsgemäß begründet werden.
(7) Ist die Kontaktstelle der Auffassung, dass die Rechtsakte, Unterverfahren oder andere Verfahren, die gemäß Absatz 6 beantragt wurden, nicht erforderlich sind oder nicht umgesetzt werden können, so unterrichtet sie die Kontaktstelle eines anderen Staates unverzüglich, einschließlich der Gründe für den Antrag.
(8) Kann eine ausdrückliche Aufforderung der Kontaktstelle eines anderen Staates, das Originaldokument vorzulegen, nicht eingehalten werden, so übermittelt die Kontaktstelle eine Kopie davon oder eine Kopie davon.
Fristen
(1) Die Kontaktstelle bestätigt den Empfang des Auskunftsersuchens an die Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich und spätestens sieben Arbeitstage nach Eingang des Antrags in der Regel über ein gemeinsames elektronisches Kommunikationsnetz der Europäischen Union (nachstehend „gemeinsames Kommunikationsnetz“).
(2) Die Kontaktstelle übermittelt die in Artikel 9 genannten Informationen spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags und, falls sie nicht verfügbar ist, spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags.
(3) Kann die Kontaktstelle innerhalb der gemäß Absatz 2 gesetzten Frist keine Informationen an die Kontaktstelle eines anderen Staates übermitteln, so unterrichtet sie diese unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Eingang des Antrags, über die Gründe für die Nichteinhaltung der Informationen und den Zeitpunkt, zu dem sie erwartet werden kann, die angeforderten Informationen bereitzustellen. Die Informationen werden spätestens 6 Monate nach Eingang des Antrags übermittelt.
(4) Der in Absatz 2 oder 3 genannte Zeitraum kann durch Zustimmung der Kontaktstellen verlängert werden.
Anwendungsbereich
(1) Die Kontaktstelle unterrichtet die Kontaktstelle eines anderen Staates binnen eines Monats nach Eingang des Auskunftsersuchens über etwaige Mängel des Antrags und beantragt seine Hinzufügung.
(2) Die Fristen nach Artikel 10 Absatz 2 laufen am Tag nach Eingang der erforderlichen Zusatzinformationen.
Bedingungen für die Unterrichtung
(1) Die Kontaktstelle kann die Bereitstellung von Informationen verweigern, wenn die anfragende Kontaktstelle eines anderen Staates:
a) sie hat die Möglichkeit nicht erschöpft, Informationen im Rahmen der Rechtsordnung dieses anderen Staates zu erhalten, außer wenn ihre Erschöpfung den Zweck dieser Informationen gefährden würde; oder
b) ist nicht berechtigt, ähnliche Informationen nach dem Recht dieses anderen Staates zu erteilen.
(2) Hat die Kontaktstelle nicht die erforderlichen Informationen und kann sie die Auskünfte aus den in Absatz 1 genannten Gründen nicht in irgendeiner Weise erhalten oder verweigern, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Kontaktstelle eines anderen Staates über die Gründe für die Nichtbereitstellung der Informationen, spätestens jedoch einen Monat nach Eingang des Antrags.
(3) Die Kontaktstelle darf keine Auskunft darüber verweigern, dass diese Informationen für steuerliche Zwecke in der Tschechischen Republik nicht relevant sind.
Automatischer Informationsaustausch
Allgemeine Bestimmungen zum automatischen Informationsaustausch
Definition des automatischen Informationsaustauschs
(1) Der automatische Informationsaustausch bedeutet die regelmäßige und systematische Bereitstellung vorbestimmter Informationen durch die zentrale Verbindungsstelle an einen Kontaktpunkt eines anderen Staates, der in regelmäßigen Zeiträumen ohne vorherige Anfrage stattfindet.
(2) Der automatische Informationsaustausch bedeutet den automatischen Informationsaustausch, den der Steuerverwalter von einer an der Steuerverwaltung beteiligten Person und verwandten Rechtsakten, Unterverfahren oder sonstigen Verfahren nach diesem Recht erhält, unabhängig davon, ob die erhaltenen Informationen im Ausland vorliegen.
Gegenstand des automatischen Informationsaustauschs
(1) Gegenstand des automatischen Austauschs der notifizierten Informationen sind die von
a) Finanzinstitute;
b) multinationale Unternehmensgruppen;
c) Vermittler grenzüberschreitender Vereinbarungen,
d) Plattformbetreiber.
(2) Gegenstand eines automatischen Informationsaustauschs sind auch Informationen
a) nach Einkommens- und Vermögensart;
b) Steuergutachten mit einem grenzüberschreitenden Element.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen können im Rahmen eines internationalen Abkommens auch einem automatischen Informationsaustausch unterzogen werden.
Mitteilung der Europäischen Kommission
(1) Die zentrale Verbindungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission einmal jährlich statistische Informationen über den automatischen Informationsaustausch
a) nach Einkommens- und Vermögensart;
b) von Finanzinstituten gemeldet;
c) von multinationalen Unternehmensgruppen gemeldet und
d) von Plattformbetreibern gemeldet.
(2) Die zentrale Verbindungsstelle übermittelt gleichzeitig mit den in Absatz 1 genannten statistischen Informationen Informationen Informationen über Kosten, Nutzen und Änderungen im Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch.
Verfahren zum Empfang von Informationen durch die Zentrale Kontaktstelle
Die Zentrale Kontaktstelle erhält und nutzt Informationen von der Kontaktstelle eines anderen Staates.
Außergewöhnliche Fristverlängerung
Die Regierung kann, soweit eine Verordnung der Europäischen Union vorgesehen ist, eine Verlängerung der Frist für den automatischen Informationsaustausch mit einem anderen Mitgliedstaat vorsehen.
elektronisch betriebene Einreichung
(1) Wenn der automatische Austausch von Einreichungsinformationen elektronisch erfolgt, kann dies nur durch ein zu diesem Zweck von der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik verwaltetes öffentliches Verwaltungsinformationssystem erfolgen.
(2) Eine andere als die in Absatz 1 genannte Maßnahme hat nicht die Wirkung, sie elektronisch einzureichen. Die Bestimmungen des Steuerkodex über die zusätzliche Bestätigung eines Rechtsakts auf andere Weise gelten nicht.
(3) Das Format und die Struktur des Datenberichts werden von der zentralen Verbindungsstelle in einer Weise veröffentlicht, die Fernzugriff ermöglicht.
Zusätzliche Meldung
(1) Der Steuerverwalter kann eine Steuereinrichtung einladen, eine zusätzliche Mitteilung vorzulegen, es sei denn, diese Steuereinrichtung hat eine Mitteilung übermittelt, auch wenn sie dazu verpflichtet ist, oder wenn der Steuerverwalter feststellt, dass die übermittelte Mitteilung oder die zusätzliche Mitteilung unvollständig ist. Zu diesem Zweck setzt sie eine angemessene Frist fest, die nicht weniger als 15 Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bekanntmachung beträgt. Der letzte Tag dieses Zeitraums ist nicht nach dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Unterlagen abläuft.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Notifizierung gelten sinngemäß für die zusätzliche Notifizierung.
Zusätzliche Meldung
(1) Der Steuerverwalter kann die Steuereinrichtung einladen, eine zusätzliche Erklärung abzugeben, es sei denn, die Steuereinrichtung hat eine Erklärung abgegeben, auch wenn sie dazu verpflichtet ist, oder wenn der Steuerverwalter feststellt, dass die vorgelegte Erklärung oder die zusätzliche Erklärung unvollständig ist. Zu diesem Zweck setzt sie eine angemessene Frist fest, die nicht weniger als 15 Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bekanntmachung beträgt. Der letzte Tag dieses Zeitraums ist nicht nach dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Unterlagen abläuft.
(2) Die Bestimmungen dieses Meldegesetzes gelten sinngemäß für zusätzliche Anmeldungen.
Automatischer Informationsaustausch nach Einkommens- und Vermögensart
Umfang und Bedingungen des automatischen Informationsaustauschs
(1) Bei einem automatischen Informationsaustausch nach Einkommens- und Vermögensarten werden Informationen über Personen oder Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit bereitgestellt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates wegen ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Wohnsitzes, des Sitzes oder des Verwaltungsortes in diesem anderen Staat besteuert werden, je nach Einkommens- oder Vermögensarten, die in dem einschlägigen EU-Recht über die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Bereich der Besteuerung (2) und nach dem Ministerialerlass festgelegt sind. Eine Steueridentifikationsnummer oder eine andere ähnliche Anzahl dieser Person oder Einrichtung ohne eine in diesem anderen Staat zu steuerlichen Zwecken verwendete Rechtspersönlichkeit wird zusammen mit diesen Informationen bereitgestellt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden nur über die Einkommens- oder Vermögensarten, für die die Informationen vorliegen, bereitgestellt. Diese Arten werden von der zentralen Verbindungsstelle der Europäischen Kommission und dem Ministerium mitgeteilt.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, übermittelt die zentrale Verbindungsstelle die in Absatz 1 genannten Informationen mindestens einmal pro Kalenderjahr, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Steuerfrist, in der sie die Informationen erhalten hat.
(4) Ergibt die Tschechische Republik Informationen über Einkommens- oder Vermögensarten, die nicht in dem in Absatz 1 genannten Erlass durch gegenseitiges Einvernehmen oder durch internationales Einvernehmen festgelegt sind, so teilt die Zentrale Kontaktstelle der Europäischen Kommission diese Tatsache mit und übermittelt sie dieser Vereinbarung oder internationalen Vereinbarung.
(5) Die zentrale Verbindungsstelle kann die zentrale Verbindungsstelle eines anderen Mitgliedstaats darüber in Kenntnis setzen, dass Informationen über eine bestimmte Art von Einkommen oder Vermögen, die in dem in Absatz 1 genannten Erlass vorgesehen ist, nicht übermittelt werden; sie unterrichtet die Europäische Kommission und ihr Ministerium.
Automatischer Informationsaustausch von Finanzinstituten
Allgemeine Bestimmungen
Vorläufige Bestimmungen
Beim automatischen Informationsaustausch von Finanzinstituten werden Informationen für in einem anderen Staat steuerpflichtige Personen bereitgestellt, für die die Informationen von Finanzinstituten gemeldet werden.
Bezeichnung
(1) Wird der in diesem Abschnitt verwendete Begriff bei einem automatischen Informationsaustausch definiert
a) mit einem anderen Mitgliedstaat in Anhang 1 dieses Gesetzes ist immer für diesen Anhang relevant;
b) der Vertragsstaat des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in Anhang 1 dieses Gesetzes hat die Bedeutung dieses Anhangs, es sei denn, zwischen diesem Vertragsstaat und der Tschechischen Republik ist ein bilaterales internationales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch von Finanzinstituten anwendbar.
c) mit einem Vertragsstaat in einem internationalen Abkommen ist für diesen internationalen Vertrag von Bedeutung, auch wenn er in diesem Abschnitt definiert ist; wenn der Vertrag keine Begriffe festlegt, so ist die in Anhang 1 dieses Gesetzes genannte Bedeutung relevant.
(2) Die Liste der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Vertragsstaaten wird vom Ministerium im Finanzberichterstatter veröffentlicht.
Berichterstattung Tschechische Finanzinstitution
(1) Das notifizierende tschechische Finanzinstitut ist ein Finanzinstitut in der Tschechischen Republik, das nicht in Absatz 2 genannt ist.
(2) Nicht-Reporting Czech Financial Institution bedeutet:
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
HLAVA I
§ 1
§ 2
§ 3
HLAVA II
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 8a
HLAVA III
Díl 1
§ 8b
Díl 2
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Díl 3
Oddíl 1
§ 12a
§ 12b
§ 12c
§ 12d
§ 12e
§ 12f
§ 12g
§ 12h
Oddíl 2
§ 13
Oddíl 3
Pododdíl 1
§ 13a
§ 13b
§ 13c
§ 13d
§ 13e
§ 13f
§ 13g
§ 13h
§ 13i
§ 13j
§ 13k
§ 13l
§ 13n
§ 13p
Pododdíl 2
§ 13q
§ 13r
Pododdíl 3
§ 13s
§ 13t
§ 13ta
Oddíl 4
§ 13u
§ 13v
§ 13w
§ 13x
§ 13y
§ 13z
Oddíl 5
§ 13za
§ 13zb
§ 13zc
§ 13zd
§ 13ze
§ 13zf
§ 13zg
§ 13zh
§ 13zi
§ 13zj
§ 13zk
§ 13zl
§ 13zm
§ 13zn
§ 13zp
§ 13zq
Oddíl 6
Pododdíl 1
§ 14
§ 14a
§ 14b
§ 14c
§ 14d
§ 14e
§ 14f
§ 14g
Pododdíl 2
§ 14h
§ 14i
§ 14j
§ 14k
§ 14l
§ 14m
§ 14n
§ 14o
§ 14p
§ 14r
§ 14s
Oddíl 7
Pododdíl 1
§ 14t
§ 14u
§ 14v
§ 14w
§ 14x
§ 14y
§ 14z
§ 14za
§ 14zb
§ 14zc
§ 14zd
§ 14ze
§ 14zf
§ 14zg
§ 14zh
§ 14zi
§ 14zj
§ 14zk
§ 14zl
§ 14zm
§ 14zn
§ 14zo
§ 14zp
Pododdíl 2
§ 14zq
§ 14zr
§ 14zs
§ 14zt
§ 14zu
§ 14zv
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§ 14zx
§ 14zy
Pododdíl 3
§ 14zz
§ 14zza
§ 14zzb
§ 14zzc
§ 14zzd
§ 14zze
§ 14zzf
§ 14zzg
§ 14zzh
§ 14zzi
§ 14zzj
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§ 14zzk
§ 14zzl
§ 14zzm
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§ 14zzo
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§ 14zzq
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§ 14zzt
§ 14zzu
§ 14zzv
Pododdíl 6
§ 14zzw
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Díl 5
§ 16
§ 17
HLAVA IV
§ 18
§ 19
§ 19a
§ 19b
§ 19c
§ 20
HLAVA V
Díl 1
§ 21
Díl 2
§ 22
§ 23
§ 24
Díl 3
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
HLAVA VI
§ 29
§ 30
§ 30a
§ 31
§ 32
§ 33
ČÁST DRUHÁ
§ 34
ČÁST TŘETÍ
§ 35
ČÁST ČTVRTÁ
§ 36
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 164 / 2013 Slg., über internationale Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung und über die Änderung anderer verwandter Gesetze |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 21.06.2013 |
|---|---|
| In Kraft seit | 21.06.2013 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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