Gesetz Nr. 166 / 2015 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 253 / 2008 Slg. über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 01.10.2015
ANHANG
Recht
vom 18. Juni 2015
zur Änderung des Gesetzes Nr. 253/2008 Slg. über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 253 / 2008 Coll., zu bestimmten Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung, geändert durch Gesetz Nr. 227 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 281 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 285 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 199 / 2010 Coll., Gesetz Nr. 139 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 420 / 2011 Coll., Gesetz Nr. Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Ziffer 18 (4) werden die Worte "die Teil davon sind " gestrichen.
2. Absatz 31 (5) wird gestrichen.
3. Nach Abschnitt 31 werden folgende Abschnitte 31a bis 31c eingefügt:
„§ 31a
Abteilung Finanzanalyse
Teil des Ministeriums ist der Finanzanalysedienst, der technisch von anderen Abteilungen des Ministeriums getrennt ist und den Organisations-, Personal- und sonstigen Maßnahmen unterliegt, die sicherstellen, dass die bei der Durchführung seiner Tätigkeiten nach diesem Gesetz gewonnenen Informationen nicht mit einer nicht autorisierten Person in Berührung kommen.
Überwachung der Tätigkeit der Abteilung Finanzanalyse
§ 31b
(1) Die Kontrolle der Tätigkeiten des Finanzanalysedienstes wird von der Abgeordnetenkammer durchgeführt, die zu diesem Zweck eine ständige Kommission nach dem Gesetz über die Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer (nachstehend „Beamte Kommission“) und der Regierung einrichtet.
(2) Der Ständige Ausschuß besteht aus sieben Mitgliedern. Nur ein Mitglied der Abgeordnetenkammer kann Mitglied der Ständigen Kommission sein.
(3) Die Ständige Kommission ist nicht berechtigt, in die Personalkompetenz des Ministeriums einzugreifen und seine Verwaltungstätigkeit zu ersetzen.
§ 31c
(1) Das Ministerium legt dem Ständigen Ausschuss und der Regierung bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Tätigkeit des Finanzanalysedienstes für das vorangegangene Kalenderjahr vor.
(2) Das Ministerium gibt der Ständigen Kommission auf Antrag Auskunft über die Tätigkeiten der Abteilung Finanzanalyse.
(3) Der in Absatz 1 genannte Bericht und die in Absatz 2 genannten Informationen enthalten keine Identifizierungsdaten von Personen oder Informationen, die nach anderen Rechtsvorschriften vertraulich sind28) und dürfen keine Informationen über einen Fall enthalten, in dem eine nach diesem Recht durchgeführte Untersuchung nicht abgeschlossen ist und in einem Fall, der nach Absatz 32 eingereicht wurde, wenn diese Informationen eine laufende Untersuchung gefährden könnten.
(4) Der in Absatz 1 genannte Bericht und die in Absatz 2 genannten Informationen können nur auf einer privaten Sitzung des Ständigen Ausschusses oder einer geschlossenen Sitzung der Regierung erörtert werden; die Ständige Kommission prüft sie unter Beteiligung eines Vertreters des Ministeriums.
(5) Mitglieder des Ständigen Ausschusses können in die Räumlichkeiten der Abteilung Finanzanalyse einreisen, begleitet von dem Direktor oder seinem Bevollmächtigten.
28) Zum Beispiel § 38 des Gesetzes Nr. 21 / 1992 Slg. über Banken, geändert, § 19 des Gesetzes Nr. 377 / 2005 Slg., geändert, § 21 des Gesetzes Nr. 85 / 1996 Slg., geändert.
4. In Artikel 38 Absatz 1 werden die Worte "die Informationspflichten nach Artikel 24" durch die Worte "die Verpflichtungen nach Artikel 24 oder Artikel 31c" ersetzt.
5. In Absatz 38 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Freilassung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen wird, soweit gerechtfertigt, vom Premierminister oder von seinem ermächtigten Regierungsmitglied auf Einzelfall genehmigt."
Čl. II
Effizienz
Dieses Gesetz wird am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Hamlet v. r.
Zeman v. r.
Sobotka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 166 / 2015 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 253 / 2008 Slg., über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum01.07.2015
In Kraft seit01.10.2015
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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