Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft Nr. 17 / 1961 Coll.
Dekret des Ministeriums für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Wasser, das durch Durchführungsbestimmungen für das Waldgesetz herausgegeben wird
Gültig
In Kraft seit 01.03.1961
Inhalt
Část prvá
Článek 1
Článek 2
Článek 3
Článek 4
Článek 5
Článek 6
Článek 7
Část druhá
Článek 8
Článek 9
Článek 10
Článek 11
Článek 12
Článek 13
Článek 14
Část třetí
Článek 15
Článek 16
Článek 17
Článek 18
Článek 19
Článek 20
Článek 21
Článek 22
Článek 23
Část čtvrtá
Článek 24
Článek 25
Článek 26
Článek 27
Článek 28
Článek 29
Článek 30
Článek 31
Článek 32
Článek 33
Článek 34
Část pátá
Článek 35
Článek 36
Článek 37
Článek 38
Článek 39
Část sedmá
Článek 47
Článek 48
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17
Ordnung
Ministerium für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft
vom 9. Februar 1961
zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für das Waldrecht
Das Ministerium für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft sieht im Einvernehmen mit den teilnehmenden Zentralbehörden gemäß Artikel 55 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 166 / 1960 Slg. über Wälder und Forstwirtschaft (Forestry Act), nachstehend "Gesetz" genannt, vor:
Forstfonds
(k § 2 des Gesetzes)
(1) Die dauerhafte Identifizierung des Landes ist entscheidend für die Entscheidung, ob das Land ein waldfreies Land ist. Land, das für Dauerwälder (z.B. Waldpfad, Waldlagerfläche, für die Aufforstung reserviertes Grundstück) bestimmt ist, ist Teil des Waldfonds. Andererseits ist Land für die dauerhafte landwirtschaftliche Produktion nicht Teil des Waldfonds als Rolle, Wiesen, obwohl sie von Waldpflanzen verwaltet werden.
(2) Insbesondere kann das Regionale Nationalkomitee Betriebsgebäude (hajenky, Forstwirtschaft), Ställe für eigene Abdeckungen, Garagen, Abstellräume, Schutzdämme, Kläranlagen und Teiche im Wald als Teil des Forstfonds erklären.
Führung der Waldfondsübersicht
(k § 5 des Gesetzes)
(1) Regionale nationale Komitees sind in Zusammenarbeit mit lokalen und städtischen nationalen Komitees verpflichtet, einen richtigen Überblick über den Forstfonds im Rahmen des einheitlichen Landregisters zu halten. Um diese Zusammenfassung zu etablieren und aufrechtzuerhalten, verwenden die nationalen Bezirksausschüsse als Basisdaten das einheitliche Landregister, die Aufzeichnungen und die Daten über die von den Forstverwaltungsorganisationen verwalteten Forstfondskomponenten im Bereich der Verantwortung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forst und Wasser und des Ministeriums für nationale Verteidigung. Die Geodäsiezentren bieten bei der Einrichtung und Durchführung eines Überblicks über den Waldfonds technische Hilfe für die nationalen Bezirksausschüsse.
(2) Ein Überblick über den Forstfonds wird nach den Kommunen mit folgenden Informationen erstellt: die Gesamtfläche des Grundstücks, die in der Verwaltung von Forstverwaltungsorganisationen auf dem Gebiet der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft getrennt landet und in der Verwaltung von Organisationen auf dem Gebiet des Ministeriums für Nationale Verteidigung, der Gesamtfläche des Grundstücks unter der professionellen Bewirtschaftung von Wäldern bei der Verwaltung anderer sozialistischer Organisationen (von denen insbesondere Land in kooperativer Nutzung), Land im Besitz einzelner Personen. Der Überblick über den Waldfonds umfasst auch Strukturen und technische Anlagen, die im Rahmen des Waldfonds erklärt wurden.
(3) Um die ordnungsgemäße Verwaltung und Wartung eines Überblicks über den Forstfonds zu gewährleisten und die Einhaltung der tatsächlichen Situation zu gewährleisten, müssen Eigentümer oder Verwender des Forstfonds dem nationalen Bezirksausschuss jede Änderung des Eigentums, des Managements oder der Nutzung der Forstfondskomponenten (Transfer, Leasing, Zuweisung, Zusammenstellung von Grundstücken für die gemeinsame Bewirtschaftung in der einzigen landwirtschaftlichen Genossenschaft) und etwaige Änderungen im Bereich des Bodens, der Teil des Forstfonds bildet, unverzüglich, aber nicht späterens melden.
(4) Die Regionalen Nationalkomitees halten die Überprüfungen des Waldfonds im Einklang mit der tatsächlichen Situation und ergänzen diese auf der Grundlage der vom Regionalen Nationalkomitee gemeldeten oder gegebenenfalls genehmigten Änderungen. Das Regionale Nationale Komitee unterrichtet das örtliche Nationale Komitee und das Geodäsie-Zentrum über jede Änderung des Eigentums, der Verwaltung oder der Nutzung eines Forstfondsanteils und über jede Änderung des Flächenanteils, der Teil des Waldfonds ist.
Schutz des Forstfonds gegen seine Waldentfernung
(k § 6 des Gesetzes)
(1) Um den Schutz des Forstfonds und die Möglichkeit der rechtzeitigen Durchführung von Maßnahmen bei der Organisation der Waldproduktion zu gewährleisten, muss die Vorbereitung aller Arten von Landplänen und die Verarbeitung von Baudokumenten durch die Übereinstimmung dieser Pläne und Unterlagen mit dem Forstplan gewährleistet werden. Territorialpläne und -dokumentation von Gebäuden müssen immer im Voraus im Hinblick auf den Schutz des Waldfonds mit dem betreffenden Bezirk oder regionalen nationalen Ausschuss diskutiert werden.
(2) Der Regionale und gegebenenfalls der Bezirksstaatsausschuss ist verpflichtet, den Anwendungsbereich der Lösung des Plans oder des beabsichtigten Investitionsaufbaus auf die Forstwirtschaft, insbesondere den Verlust von Waldflächen, die Auswirkungen von Werksausatmen, das Volumen der Verringerung der Waldproduktion und ihre wirtschaftliche Reichweite in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben des nationalen Entwicklungsplans und die Auswirkungen auf die Organisation der Arbeit im Forstsektor zu berücksichtigen. Der Regionale und gegebenenfalls der Regionale Nationalausschuss berücksichtigen auch, ob die Grundsätze des Schutzes des Waldfonds (effiziente Nutzung der für Bauzwecke geeigneten Flächen) im Einzelfall geprüft wurden und ob die wirksame Konzentration von Gebäuden durchgeführt wurde; berücksichtigen auch, ob die Breite der Sicherheitsgurte ungerechtfertigt überschritten wird. Im Falle eines breiteren Ausschlusses aus dem Forstfonds (Schaden, Flughäfen, Oberflächenminen) legt der Bezirks- oder Regionalausschuss in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde oder Organisation die für die erforderlichen Zwecke unbedingt erforderlichen Gebiete fest, damit andere Gebiete für die Forstwirtschaft genutzt werden können.
(3) Soll das Land aus dem Forstfonds entfernt werden, so muss sichergestellt werden, dass das Land nur in dem für den Bau notwendigen und insbesondere schlechten Maße genutzt wird.
(4) Um eine reibungslose Waldbewirtschaftung zu gewährleisten, muss die Bauorganisation nach Abschluss der Bauarbeiten das Gelände unverzüglich an ihre Fracht anpassen, so dass die freigelegte Fläche in der Lage ist, die Waldbewirtschaftung weiterzuführen. Bei der Errichtung neuer Gebäude oder bei der Aufhebung bestehender Gebäude ist die Organisation, die den Bau oder das Objekt durchführt, verpflichtet, auf ihre Last verlassene Objekte zu entfernen, es sei denn, sie können anderweitig entsprechend (z.B. alte Straßenkörper für die lokale und besondere Zweckkommunikation) verwendet werden und das freigegebene Land für Forstzwecke übergeben werden.
(5) Investoren sind verpflichtet, bis Ende September des Jahres vor Beginn der Arbeit die Durchführung der Vorbereitungsarbeiten oder den geplanten Bau des Bezirks- und des lokalen (städtischen) nationalen Ausschusses mitzuteilen, um die Waldproduktion und die Umsetzung des nationalen Wirtschaftsentwicklungsplans zu verhindern.
(6) Um den Schutz des Forstfonds und der Forstwirtschaft zu gewährleisten, sowie die Wiederbelebung von Waldflächen, die durch Anlagebau beschädigt oder zerstört werden, usw., müssen Investoren, Betreiber und Organisationen, die die Dokumentation verarbeiten, in die einschlägigen Unterlagen einen Plan für die Wiederbelebung (Umsiedlung oder Lagerung von Grundstücken, Landschaftsbau usw.) enthalten. Investitions-, Betriebs- und Finanzpläne bieten finanzielle und materielle Ressourcen für die Ausführung von Rückforderungen.
Schutz des Forstfonds im Betrieb von Industrieunternehmen und Bergbau
(Abschnitt 7 des Gesetzes)
(1) Der Betrieb von Industrieunternehmen und die Gewinnung von Mineralstoffen (insbesondere Kohle) schafft umfangreiche und oft unlösbare Schäden an dem Forstfonds und damit an die Forstwirtschaft, insbesondere in den Bereichen konzentrierte industrielle und Bergbau. Die Betreiber sind daher verpflichtet, die folgenden grundlegenden Maßnahmen einzuhalten:
(a) entwickeln, gleichzeitig mit den Plänen für Bergbau oder industrielle Tätigkeiten auf allen Stufen (sowohl im Allgemeinen als auch in den Umsetzungsprojekten), einen Plan zur Deckung der Folgen von Bergbau- oder Industrietätigkeiten und einen Plan zur Wiederbelebung beschädigter Pakete. Der Reklamationsplan gewährleistet die Landschaftsgestaltung der betreffenden Parzellen, die Methode der Reklamation und die Korrektur der Wasserverhältnisse früher zerstörter und neu beschädigter Gebiete, um gleichzeitig die Aussicht auf die Waldbewirtschaftung im Bergbau oder auf die konzentrierte industrielle Tätigkeit zu gewährleisten. Die Extraktionspläne oder die industriellen Tätigkeiten, auf deren Grundlage die Verwertungspläne bearbeitet werden, umfassen die Bodenklassifikation nach ihrer Eignung für die Wiederbelebung, Methode und Organisation ihrer Bewegungen und Verwendungen gemäß dem Sanierungsplan. Der Entwurf des Rehabilitationsplans muss im Voraus mit dem Nationalkomitee des Bezirks erörtert und genehmigt werden. Der nationale Ausschuss des Bezirks entscheidet über die Art der Wiederbelebung, die auf Vorschlag des Industrie- oder Bergbauunternehmers zu bestimmen ist (Beschäftigung oder sonstige Nutzung),
b) geeignete Landnutzungsvereinbarungen während der Gewinnung oder der industriellen Tätigkeit zu treffen und alle wirtschaftlich gerechtfertigten Maßnahmen zu treffen, um unnötige Schäden an Land zu vermeiden und die Bodenbehandlung zum Zwecke der Wiederbelebung zu erleichtern;
c) die Seitenschrägen der Tröpfchen so einstellen, daß der Neigungswinkel ihre Stabilität nach der Art des Bodens gewährleistet; die Höhe der Tröpfchen darf das Gleichgewicht des gespeicherten Bodens nicht stören, um ein Gleiten zu verhindern;
d) im Einvernehmen mit den Wasserbehörden das Gesamtwasserregime auf mineral-mineralisierenden Gebieten einzustellen, um die negativen Auswirkungen des Abfalls im Grundwasser zu beseitigen und eine schädliche Oberflächenwasserableitung zu ermöglichen;
e) die Bodenrückgänge, die sich aus dem Tiefwasserabbau ergeben, so anzupassen, dass das betreffende Land in der Lage ist, eine weitere wirtschaftliche Erholung zu erreichen;
f) eine kontinuierliche biologische Wiederbelebung von durch Bergbau oder industrielle Tätigkeiten gestörten Flächen, die durch Bergbau oder industrielle Tätigkeiten durch die Schaffung von Bodenbetonbeständen oder durch die Verbesserung der physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften des Bodens möglicherweise beschädigt werden, um eine Umwelt zu schaffen, die die Wiederbelebung des Bodens durch einen Düngungsprozess ermöglichen würde;
g) für den Zeitraum des Baus und des Betriebs von Industrieunternehmen soweit wie möglich ununterbrochene Waldbetriebe sicherstellen;
(h) die eigenen Kosten für die Waldkommunikation an den Betrieb anzupassen, damit der Betrieb der Waldpflanze nicht gestört wird;
(i) die erforderlichen Strecken, die durch die Tätigkeiten des Betreibers gestört wurden, wiederherzustellen oder alternative Kommunikationen zu etablieren.
Schutz des Forstfonds beim Bau von Straßen und Wasserwerken
(k § 8 des Gesetzes)
Beim Bau von Straßen und Eisenbahnen, über Boden- und unterirdischen Linien, gibt es Störungen des Forstfonds und Störungen mit Einrichtungen und Maßnahmen (z.B. Wasser und Forstwirtschaft), die zur Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit eingerichtet wurden. Solche Einrichtungen und Maßnahmen müssen vor Beschädigungen und Verschlechterung der Leistung dieser Arbeit oder, falls erforderlich, konsequent geschützt werden. Es ist darauf zu achten, dass der Weg der elektrischen Leitungen und anderer Leitungen so gestaltet ist, dass er den normalen Betrieb des Forstsektors nicht stört und den Schutz vor Erosion und Windkatastrophen gewährleistet.
Schutz des Waldfonds bei geologischen und hydrologischen Explorationen und beim Bau von Ober- und Untertagelinien
(k § 9 des Gesetzes)
Bei der Durchführung von Sondierungsarbeiten und dem Bau von Luft- und unterirdischen Linien und der Anpassung der Wasserbedingungen gibt es erhebliche und damit oft unnötige Schäden an dem Forstfonds, indem es nicht bewusst ist, dass diese Arbeit von Eigentümern oder Nutzern des Waldfonds rechtzeitig durchgeführt wird. Betreiber dieser Werke sind daher verpflichtet,
a) die beabsichtigte Durchführung der Arbeiten an das nationale Komitee für Bezirk und Stadt (Stadt) 6 Monate im Voraus zu melden;
b) die Arbeiten an dem Land so durchzuführen, dass die Schäden an Teilen des Forstfonds (insbesondere des Forstsektors) minimiert werden;
c) unverzüglich nach der Arbeit alle Reste der Betriebsmittel zu entfernen und den betreffenden Bereich an seinen ursprünglichen Zustand anzupassen.
Verfahren zum Ausschluss von Waldfondskomponenten und zur Umsetzung kultureller Veränderungen
(k § 10 des Gesetzes)
Der Antrag auf Befreiung vom Forstfonds wird vom Investor oder gegebenenfalls von der an der Befreiung interessierten Person gestellt. Die Befreiung vom Forstfonds umfasst auch eine Genehmigung für die Entwaldung.
Waldmanagement und Waldmanagement
Staatliche Pflege der Wälder
(nach Artikel 17 des Gesetzes)
(1) Insbesondere werden die folgenden Aufgaben von den staatlichen Forstbehörden wahrgenommen:
a) die Durchführung der Waldbewirtschaftung zu überwachen, sie zu leiten und über Fragen im Zusammenhang mit ihrer Umsetzung zu entscheiden;
b) die wirtschaftliche Anpassung der Wälder methodisch zu verwalten und die Waldwirtschaftspläne und andere Arbeiten der wirtschaftlichen Anpassung der Wälder im Rahmen dieser Bewirtschaftung zu genehmigen;
c) die Produktion und andere Indikatoren der Walderzeugung bewerten und auf der Grundlage wirtschaftlicher Analysen die Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen auf dem Forstsektor prüfen und gegebenenfalls neue, wirtschaftlich effizientere Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Wälder und der Forstwirtschaft vorschlagen oder vorschlagen;
d) Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Forstverwaltungsorganisationen und Organisationen der Holzverarbeitung;
e) die Umsetzung, die kontinuierliche Entwicklung und die Einhaltung der strengsten Wirtschaft bei der Bewirtschaftung von Roh- und verarbeitetem Holz und Erzeugnissen sicherzustellen, deren Holz ein wesentlicher Bestandteil ist;
f) die Produktion von Holz zu erhöhen, insbesondere durch Überwachung dieser Tätigkeit und Vorschlag geeigneter Maßnahmen, die den Anbau von schnell wachsendem Holz überwachen;
g) Überwachung der politischen und beruflichen Bildung und Qualifikation der Forstarbeiter;
(h) die anderen Aufgaben, die ihnen nach den Bestimmungen des Waldgesetzes übertragen werden, und die für ihre Umsetzung vorgesehenen Aufgaben ausführen.
(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleisten die Behörden der staatlichen Waldpflege eine breite Beteiligung der Arbeitnehmer an der Bewirtschaftung und Kontrolle des Forstsektors und nutzen die Anreize der Arbeitnehmer zur Verbesserung ihrer Arbeit.
Dienstleistungen der Waldbewirtschaftung
(k § 19 des Gesetzes)
(1) Der Umfang der Waldbewirtschaftung wird bestimmt, ob der Eigentümer oder gegebenenfalls der Waldbenutzer (nachfolgend "waldbenutzer" genannt) die Waldbewirtschaftung durch seine professionellen Waldbewirtschafter bereitstellt.
(2) Die Aufgaben professioneller Verwaltungsorgane in Wäldern, in denen ein Waldbenutzer von seinen professionellen Forstbetreibern nicht verwaltet, umfassen insbesondere:
a) die Erstellung von waldwirtschaftlichen Plänen, die Rekonstruktion und gegebenenfalls die Inventarisierung des Waldes;
b) sicherzustellen, dass die Wälder gemäß den genehmigten Waldplänen verwaltet werden;
c) die Erstellung und gegebenenfalls die Billigung von Belegen für zukunftsgerichtete Pläne für Wälder und die Erstellung von jährlichen Produktionsplänen (Mining, Afforestation usw.),
d) alle Anmeldungen angeben;
e) die Forstarbeit organisieren und ihre ordnungsgemäße Durchführung überwachen (Beratung, Kulturbehandlung, Pflaumen, Pflaumen und andere Bergbau-, Handling- und Holzlieferungen);
f) sicherzustellen, dass die Waldbenutzer alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Fruchtbarkeit von Waldgebieten, der Kapazität von Wäldern zur Aufrechterhaltung von Wasser und zur Durchführung anderer nützlicher Funktionen ergreifen und die zur ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Wiederherstellung und Aufzucht von Waldgebieten erforderlichen Maßnahmen durchführen;
g) die Aufforstung von noch nicht befallenen Böden, die Behandlung und Aufzucht von Kulturpflanzen und Waldbaumgruppen auf solchen Böden sicherzustellen, es sei denn, diese Aufgaben werden von waldtechnischen Einrichtungen erbracht;
(h) um sicherzustellen, dass der Wald nach den Grundsätzen der guten Forstwirtschaft ordnungsgemäß geschützt ist, insbesondere, dass die Weide von Rindern, Rake oder anderen Zerstörungen von Wald und Waldland nicht in den Wäldern durchgeführt wird, oder dass andere Zerstörungen von Wald und Waldland erlitten werden (die Umsetzung illegaler Holzeinschlag und damit verbundener Holzeinschlag); die Überwachung des Zustands von schädlichen Insekten und anderen Schädlingen und die Verbreitung von Waldbenutzern,
— betriebstechnische und forstwirtschaftliche Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Leistungs- und Investitionspläne aufrechtzuerhalten und den zuständigen Behörden über die Durchführung des Plans Bericht zu erstatten;
(j) die Waldbenutzer und die öffentlichen Behörden in allen Fragen der Waldbewirtschaftung und -bewirtschaftung ausdrücken und erläutern;
(k) insbesondere die einzelnen landwirtschaftlichen Genossenschaften bei der Ausarbeitung der Finanzpläne für den Forstsektor zu unterstützen;
(l) die berufliche Ausbildung von Arbeitnehmern - Mitglieder von einzelnen landwirtschaftlichen Genossenschaften, die für die Waldproduktion zuständig sind, insbesondere in Rennschulen.
(3) Das professionelle Management von Wäldern, in denen ein Waldbenutzer von seinen professionellen Forstbetreibern nicht verwaltet, besteht insbesondere in der Pflege der Entwicklung und Erneuerung von Waldplänen und der Erfüllung anderer waldwirtschaftlicher Anpassungsaufgaben, der Überwachung des Managements nach genehmigten Waldplänen und Planungstätigkeiten.
(4) Die Entwicklung der waldwirtschaftlichen Pläne und anderer Aufgaben der waldwirtschaftlichen Behandlung in der Berufsverwaltung werden von waldwirtschaftlichen Behandlungsorganisationen bereitgestellt.
(5) Die Aufgaben der Forstverwaltungsorgane umfassen nicht die Durchführung von Waldarbeit und -rechnung.
(k § 20 des Gesetzes)
Verpflichtungen der Waldbenutzer unter professioneller Verwaltung
Insbesondere die Waldbenutzer unter beruflicher Leitung müssen
(a) alle geplanten Aufgaben rechtzeitig und korrekt ausführen, erste Aufzeichnungen halten und die erforderlichen Berichte einreichen;
b) den Waldbewirtschaftungsbehörden Informationen über das genutzte Waldeigentum zur Verfügung zu stellen, diese über Änderungen im Waldeigentum und der Waldnutzung zu informieren und ihnen die Beschlüsse der staatlichen Behörden über ihr Waldeigentum mitzuteilen;
c) die Kosten für die Durchführung der notwendigen Nebenarbeit im Freien im Zusammenhang mit der Entwicklung von waldwirtschaftlichen Plänen und anderen waldwirtschaftlichen Behandlungen zu übernehmen und das notwendige Hintergrundmaterial zu leihen (Ausflüge aus dem einzelnen Landregister, Karten, Waldpläne usw.),
d) in Übereinstimmung mit den Leitlinien oder Vorschlägen von Forstverwaltungsgremien Arbeitnehmer für Waldschutzdienste einrichten;
e) im Falle von Wäldern, die von einzelnen landwirtschaftlichen Genossenschaften verwaltet werden, ein Mitglied der Genossenschaft nach der Vorlage der Waldbewirtschaftungsbehörden als Leiter der Walderzeugung einrichten.
Methode der Waldbewirtschaftung
(1) Forstverwaltungsgremien üben ihre eigenen Maßnahmen oder Leitlinien für Forstnutzer aus. Der Fokus des Waldmanagements liegt in der Leistung der professionellen Outdoor-Arbeit und in direktem persönlichen Kontakt mit Waldbenutzern.
(2) Die sich aus dem nationalen Entwicklungsplan ergebenden Aufgaben werden jedoch schriftlich an die Waldnutzer übermittelt. Wenn der Waldbenutzer nicht mit den geplanten Aufgaben einverstanden ist, werden sie vom nationalen Bezirksausschuss beschlossen.
(zu § 21 des Gesetzes)
Beiträge zur Durchführung der Waldbewirtschaftung
(1) Zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung sind Waldbenutzer, ausgenommen die in Artikel 13 Absatz 5 vorgesehenen Ausnahmen, verpflichtet, jährliche Beiträge zu zahlen, einschließlich Entschädigung für die Entwicklung von Waldplänen und Waldbeständen.
(2) Die Person, die am 1. Januar des laufenden Jahres der Waldbenutzer ist, ist verpflichtet, die Beiträge zu zahlen, auch wenn es nach diesem Zeitpunkt eine Änderung der Person des Nutzers gibt.
(3) Die Beiträge der einzelnen landwirtschaftlichen Genossenschaften werden aus den Wäldern, die an der gemeinsamen Bewirtschaftung der einzigen landwirtschaftlichen Genossenschaft oder gegebenenfalls aus den Wäldern dieser Genossenschaft beteiligt sind, aus anderen rechtlichen Gründen gezahlt.
Verteilung der Beiträge
(1) Die Beiträge werden jährlich von den Waldbewirtschaftungsbehörden am 1. Januar bewertet.
(2) Ab dem 1. Januar 1968 werden Jahresbeiträge wie folgt berechnet:
| a) jednotným zemědělským družstvům a jiným socialistickým organizacím s výjimkou státních - z jednoho hektaru obhospodařované lesní půdy | Kčs 40,- |
| b) soukromým uživatelům lesa o výměře nad 0,50 ha - z jednoho hektaru lesní půdy | Kčs 80,- |
| c) soukromým uživatelům lesa o celkové výměře od 0,10 ha do 0,50 ha lesní půdy | Kčs 40,- |
| d) soukromým uživatelům lesa o celkové výměře do 0,10 ha lesní půdy | Kčs 25,- |
(3) Für die Zwecke der Bewertung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Beiträge gilt die Fläche der Waldfläche pro Hektar und Hektar pro Hektar pro Hektar pro Hektar pro Hektar und Hektar und pro Absatz 2 Buchstabe b als Ganzes Hektar; auf höherer Ebene wird die Fläche nach unten auf 0,50 ha und die Fläche über 0,50 ha nach oben gerundet.
(6) Wenn der Waldbenutzer nicht mit dem bewerteten Beitrag einverstanden ist, kann er innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, an dem er notifiziert wurde, dem nationalen Bezirksausschuss widersprechen. Der Betrag des Beitrags wird dann vom Nationalkomitee des Bezirks festgelegt.
Erhebung der Beiträge
(1) Die Beiträge werden von den Waldbewirtschaftungsbehörden erhoben; sind innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum fällig, an dem der Beitrag dem Waldbenutzer übermittelt wurde.
(2) Die Rückzahlung von Beiträgen (einschließlich Zinsen) wird durch die verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Ausführung auf der Grundlage einer Verzugserklärung durchgesetzt, deren Durchsetzbarkeit durch das Nationalkomitee des Bezirks bestätigt wurde.
Waldwirtschaftsbehandlung
Aufgaben der Waldbewirtschaftung
(nach Artikel 23 des Gesetzes)
(1) Die Waldbewirtschaftung bietet zuverlässige Dokumentation für die Waldplanung innerhalb der nationalen Wirtschaft und für die Betriebsplanung und gezielte Waldbewirtschaftung. Um diese Ziele zu gewährleisten, insbesondere:
(a) den Zustand des Waldes und seine Produktionsmöglichkeiten regelmäßig nach 10 Jahren zu bestimmen und daraus nachhaltiger Bergbau (Mining) als Grundlage für die Vorwärtsplanung von Holzproduktion und -verbrauch abzuleiten;
b) die wirtschaftlichen Maßnahmen, die sich aus den Entwicklungsplänen der Volkswirtschaft für 10 Jahre ergeben, auf der Grundlage des festgestellten Waldzustands und der Ergebnisse besonderer Erhebungen unter Verwendung der aktuellen Ergebnisse der Forst- und Technologie sowie der praktischen Erfahrungen planen, um die Mission der Forstwirtschaft weitgehend zu gewährleisten;
c) die Entwicklung des Waldstatus und die Auswirkungen der für die Waldfunktionen vorgesehenen Aufgaben zu überwachen und aus den Tatsachen die Konsequenzen für die weitere Planung und Bewirtschaftung zu ziehen.
(2) Im Rahmen der wirtschaftlichen Behandlung von Wäldern werden folgende Erhebungen durchgeführt: natürliche Verhältnisse, einschließlich der Bedingungen für Wasser, Verkehr, Bergbau und wirtschaftliche Bedingungen, Organisation, Erhaltung und gegebenenfalls sonstige Erhebungen.
Waldwirtschaftseinheiten, ihre Aufschlüsselung
(gemäß Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes)
(1) Die Größe der Forsteinheiten darf im allgemeinen 10 000 ha nicht überschreiten. Die Forsteinheiten sind permanenter Natur; die Änderungen ihrer Schaltungen können von der Genehmigungsbehörde, dem Regionalen Nationalkomitee (§ 26 des Gesetzes), genehmigt werden, insbesondere gerechtfertigte Fälle. Verwaltungseinheiten (Forestpflanzen usw.) können aus einem oder mehreren Forstbetrieben bestehen. Dabei muss sichergestellt werden, dass Betriebseinheiten, insbesondere klettern, nicht mehrere Forsteinheiten stören.
(2) Die Forsteinheiten sind in die Wirtschaftsgruppen unter den natürlichen und wirtschaftlichen Bedingungen unterteilt, die die Grundeinheiten zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Waldes und der Produktionsregelung sind. Die Änderungen unterliegen der Genehmigung der Genehmigungsbehörde.
(3) Die Wirtschaftsgruppe ist in ständige Einheiten der Wirtschaft (Abteilungen, Abschnitte) unterteilt, die grundlegende Einheiten für die Wirtschaftsplanung und Wirtschaftsaufzeichnungen sind. sie werden durch Arten von Waldbenutzern definiert.
(4) Dauereinheiten können in höhere Einheiten gruppiert werden (Abtrennung). Um eine genauere Identifizierung des Waldstatus zu ermöglichen und die geplanten wirtschaftlichen Maßnahmen festzulegen, können innerhalb einer festen Einheit niedrigere Einheiten (Kaps) definiert werden.
Forstpläne, ihre Aufgliederung und Formalitäten
(Paragraph 24 (1) und (2) des Gesetzes)
(1) Forstverwaltungsorganisationen, die in Zusammenarbeit mit der Organisation der Waldwirtschaft die Waldbewirtschaftung und gegebenenfalls Waldbewirtschaftungsorganisationen verwalten sollen, sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Waldbewirtschaftungspläne und deren Abschnitte für alle direkt verwalteten oder unter beruflicher Leitung geführten Wälder erstellt werden.
(2) Für alle Wälder des Forstsektors wird für einen Zeitraum von 10 Jahren ein einziger Wirtschaftsplan erstellt.
(3) Spezielle Abschnitte (partielle Waldwirtschaftspläne) werden für die Waldbewirtschaftung im Forstsektor getrennt für Wälder erstellt:
(a) Staat (nach den sie verwaltenden Organisationen),
b) von einzelnen landwirtschaftlichen Genossenschaften (durch einzelne landwirtschaftliche Genossenschaften) und anderen sozialistischen Organisationen als dem Staat verwaltet;
c) einzelne Betreiber.
(4) Bei der Ausarbeitung eines Staatsplans für die Entwicklung der Volkswirtschaft sind Waldpläne ein objektives Mittel zur Identifizierung und Überwachung der Waldproduktion.
(5) Forstwirtschaftspläne werden in der Regel unterteilt in:
a) der allgemeine Teil des Waldwirtschaftsplans;
b) eine Erklärung und gegebenenfalls einen Auszug des Flächenbesitzes und eine Tabelle der Flächen;
c) Beschreibung der Kulturen, des Betriebsplans und der Wirtschaftsakte (Wirtschaftsbuch);
d) Endtabellen und numerische Zusammenfassungen;
e) Waldkarten;
(f) ein Erinnerungsbuch.
Derivate von Bergbau-Etiates
(Paragraph 24 (3) und (4) des Gesetzes)
(1) Nur tolerierbarer Bergbau (Mining), der im Forstplan und entsprechendem Wald- und Waldstatus vorgesehen ist, ist im Forstsektor zugelassen. Der Bergbauplan ist in einen Mautabbauplan (Erneuerung) und einen Vorprojekt (Erziehungsplan) unterteilt. Bei der Bestimmung des Niveaus der Bergbau-Etiates in Wirtschaftsgruppen ist das Verhältnis von Inkremental und Größe und Verteilung der Holzbestände vor allem entscheidend.
(2) Für die in § 30 (a) bis e) des Gesetzes genannten Wirtschafts- und Sonderzweckwälder gelten einheitliche Grundsätze für die Ableitung und Bestimmung von Bergbauernten, insbesondere Mautgebühren.
(3) Für die Ableitung und Bestimmung des Bergbaus ist der grundlegende Bergbauindikator in der Wirtschaftsgruppe die durchschnittliche Mauterhöhung, die bei einem größeren Mangel oder Überschuss an Mautkulturen durch 1 / 20 der letzten Altersklasse und älterem Material ersetzt wird. Dabei sollte die Darstellung von Altersklassen, Gesundheitsstatus, Mängel in der Erholung und Bildung, unangemessene räumliche Anordnung, übermäßige Mautbestände und andere biologische, technische und wirtschaftliche Annahmen berücksichtigt werden. Wenn der Entwurf des Mautbergbaus um mehr als ± 10% vom verwendeten Bergbauindikator abweichen soll, muss die Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Wasser vor der Genehmigung des Forstplans für diese Ausnahmeregelung beantragt werden.
(4) Ein größerer Mangel oder Überschuss wird als ein solcher Mautbereich angesehen, der in volle Verknüpfungen umgewandelt wird, die unter 90 % liegen oder die 110% des aus dem verringerten Wirtschaftsgebiet der Wirtschaftsgruppe berechneten Durchschnittsaltersklassebereichs überschreiten.
Anpassung der Waldwirtschaftspläne an den Nationalen Entwicklungsplan für Wirtschaft
(gemäß Artikel 24 Absatz 5 des Gesetzes)
(1) Der Abbau über die Ethik, der sich aus den Bestimmungen von § 24 Abs. 5 des Gesetzes ergibt, ist in Wirtschaftsgruppen des hochtribalen Wirtschaftswaldes im Verhältnis zu den Mautgebühren getrennt für Nadelholz und Blattholz unterteilt. Ebenso werden auch höhere Wirtschaftseinheiten (Forsteinheiten, Waldpflanzen usw.) fortgeführt. In Wäldern unter professionellem Management gibt es in der Regel keine Bestimmung für die Produktion von Etat.
(2) Unter den Wirtschaftsgruppen des Hoch-Tribal-Waldes können selektiv verwaltete Kulturen und für die Erhebung von Waldsamen anerkannte Kulturen ganz oder teilweise vom Standort der Produktion über das Ethate ausgeschlossen werden.
Zusammenarbeit zwischen Forst- und Forstwirtschaftsorganisationen
(zu § 25 des Gesetzes)
Die Waldbewirtschaftungspläne und andere Arbeiten zur Waldbewirtschaftung werden von Waldbewirtschaftungsorganisationen in Zusammenarbeit mit Waldbewirtschaftungsorganisationen erstellt, die insbesondere für die ordnungsgemäße Ausarbeitung des Wirtschaftsplans verantwortlich sind.
Verwaltung und Genehmigung von Waldplänen
(zu § 26 des Gesetzes)
(1) Zu Beginn der eigenen Außenarbeit zur Entwicklung des Forstplans übermitteln die Forstverwaltungsorganisationen dem Regionalen Nationalkomitee einen vorläufigen Bericht über eine Grundbelegung, die zusammen mit Organisationen zur wirtschaftlichen Behandlung von Wäldern erstellt wurde, mit einem Antrag auf Grundbelegung.
(2) Spätestens einen Monat nach Vorlage des vorläufigen Berichts führt das Regionale Nationale Komitee eine Grundmission durch, die Vertreter der Organisation für die wirtschaftliche Anpassung der Wälder, der Organisation für Waldbewirtschaftung und Vertreter der Organisation für Waldbewirtschaftung umfasst. Gemeinsame landwirtschaftliche Genossenschaften, die Wälder und andere teilnehmende Organisationen verwalten, werden ebenfalls zur Grundreise eingeladen.
(3) Innerhalb von 60 Tagen nach Vorlage des Entwurfs (Konzept) des Forstplans führt das Regionale Nationale Komitee eine endgültige Ermächtigung durch Vertreter der in Absatz 2 genannten Organisationen durch.
(4) Forstpläne müssen so erstellt und genehmigt werden, dass ihre Hauptbestimmungen (insbesondere Bergbau- und Aufforstungsaufgaben) von Forstverwaltungsorganisationen im ersten Jahr ihrer Gültigkeit genutzt werden können.
(5) Die Genehmigungsbehörde kann in hinreichend begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen genehmigter Waldpläne zulassen oder bestellen oder gegebenenfalls ihre vorzeitige Erneuerung oder Überarbeitung bestimmter Teile davon bestellen.
(gemäß Artikel 27 des Gesetzes)
Kontrolle der Umsetzung der Waldwirtschaftspläne
(1) Die Behörden des Bundesstaates für Forstpflege kontrollieren zufällig die Erfüllung der Aufgaben, die in den Waldwirtschaftsplänen und der Bewirtschaftung der Waldwirtschaftsdaten festgelegt sind. Darüber hinaus führen sie unter Beteiligung von Organisationen der Waldwirtschaft und der Waldwirtschaft systematische Kontrollen durch, um festzustellen, wie sie umgesetzt werden und wie die Bestimmungen der Waldbewirtschaftungspläne nachgewiesen werden und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abhilfe vorschlagen.
Das Ministerium für Landwirtschaft, Forst und Wasser hat verbindliche Richtlinien zur weiteren Regelung der Ausarbeitung von waldwirtschaftlichen Plänen und anderen Arbeiten der waldwirtschaftlichen Behandlung und der Verwaltung von waldwirtschaftlichen Aufzeichnungen erlassen.
Waldbildung und Anbau
Spezialzweckwälder
(nach Artikel 30 des Gesetzes)
(1) Das Ministerium für Landwirtschaft, Forst- und Wasserwirtschaft erklärt, dass besondere Nutzwälder nationaler Bedeutung, Wälder gemäß § 30 a, d und g des Gesetzes, Wälder in der Verwaltung von Organisationen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für nationale Verteidigung und andere Wälder über jeweils 100 ha ben. Die 100 ha Waldgebiete werden vom Regionalen Nationalkomitee und dem Nationalen Komitee von 10 ha Landkreis erklärt.
(2) Wälder werden in der Regel bei der Genehmigung von Waldwirtschaftsplänen als nützlich erklärt. Wenn während der Gültigkeitsdauer des Waldwirtschaftsplans eine Änderung der wirtschaftlichen Mission des Waldes stattfindet und der Abbau von dieser Änderung betroffen ist, muss eine Änderung des Waldwirtschaftsplans vorgenommen werden.
(zu § 31 des Gesetzes)
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Část pátá
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Článek 48
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft Nr. 17 / 1961 Coll., die Durchführungsbestimmungen für das Waldgesetz |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 23.02.1961 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.03.1961 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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