Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, Finanzministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik und Finanzministerium der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 17 / 1986 Coll.

Dekret des Bundesministeriums für Finanzen, des Finanzministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik und des Finanzministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik zur Änderung und Ergänzung des Dekrets Nr. 162 / 1976 Slg., über Verwaltungsgebühren, geändert durch Dekret Nr. 166 / 1980 Slg.

Gültig In Kraft seit 01.04.1986
17
Ordnung
Bundesministerium für Finanzen, Finanzministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik und Finanzministerium der Slowakischen Sozialistischen Republik
vom 13. Februar 1986
zur Änderung und Ergänzung des Erlasses Nr. 162 / 1976 Slg., über Verwaltungsgebühren, geändert durch den Erlass Nr. 166 / 1980 Slg.
Das Bundesministerium für Finanzen, das Finanzministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik und das Finanzministerium der Slowakischen Sozialistischen Republik im Einvernehmen mit den teilnehmenden Zentralbehörden gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 105 / 1951 Slg. über Verwaltungsgebühren, geändert durch die rechtliche Maßnahme des Präsidiums der Nationalversammlung Nr. 138 / 1960 Slg. ("das Gesetz"):
Čl. I
Die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, des Finanzministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik und des Finanzministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 162 / 1976 Slg., über Verwaltungsgebühren, geändert durch die Verordnung Nr. 166 / 1980 Slg., wird wie folgt geändert:
1. in Artikel 4 Absätze 1 und 2 (c), "600, - Kčs" wird durch "1000, - Kčs" ersetzt.
2. In Absatz 5 (2) wird der zweite Satz gestrichen.
3. In Artikel 5 werden die Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Das tschechische Vertretungsbüro kann die Zahlung der Gebühr in der Währung eines anderen Staates als demjenigen, in dem es seinen Sitz hat, akzeptieren; diese Währung muss jedoch in der Überschrift der Tschechoslowakischen Staatsbank unter der Überschrift " Valutes" gekennzeichnet sein.
(4) Die Umrechnung der Tschechoslowakischen Kronen in Fremdwährung und umgekehrt erfolgt durch den Wechselkurs der betreffenden Währung nach dem zum Zeitpunkt der Aufrechnung gültigen Wechselkursblatt der Tschechoslowakischen Staatsbank."
4. Absatz 6 einschließlich des Titels wird gestrichen.
5.
„§ 7
Befreiung
(1) Zusätzlich zu den nach Artikel 10 Absatz 1 des Zollbefreiungsgesetzes freigestellten Behörden sind diplomatische Vertreter und Konsulen aus dem Beruf des Vertrauens in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und andere Personen, die diplomatische Privilegien und Immunitäten nach internationalem Recht genießen, sofern sie keine Tschechoslowakischen Staatsangehörigen sind und die Gegenseitigkeit garantiert sind. 1)
(2) Zusätzlich zu den von der Tarifnummer befreiten Betrieben sind die folgenden Rechtsakte ausgenommen:
a) die Durchführung der Vorschriften über die Krankenversicherung (Krankheitsversicherung), die Sozialversicherung, die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, die Versorgung der Arbeitnehmer, der Familie und des Kindes;
b) zur Durchführung der Vorschriften über die staatliche Verteidigung;
c) die Schaffung einheitlicher landwirtschaftlicher Genossenschaften oder die Zusammenführung bestehender landwirtschaftlicher Genossenschaften;
d) im Zusammenhang mit der Durchführung der Landnutzungsanpassung oder der Landrundung;
e) zur Errichtung und Instandhaltung von Immobilienakten erforderlich;
f) im Zusammenhang mit der Zahlung oder dem freien Transfer von unbeweglichem Eigentum oder dem freien Transfer von beweglichem Eigentum aus dem persönlichen oder privaten Eigentum der Bürger in das Eigentum des Sozialisten;
g) in dem Verfahren für den Antrag auf Erfindung eines Antrags auf eine Urkunde oder einen Akt für einen Antrag auf eine industrielle Auslegungsbeantragung für ein industrielles Designzertifikat;
(h) im erfindungsgemäßen Verfahren, für das die Originalbescheinigung ausgestellt wurde, oder im technischen Entwurfsverfahren, für das die Bescheinigung erteilt wurde."
6.
„§ 8
Rückzahlung der Gebühr
(1) Die Verwaltungsbehörde, die die Gebühr berechnet oder erhoben hat, entscheidet über die volle Rückerstattung der gezahlten Gebühr, wenn die Klage oder Sachdiskussion nicht ohne Schuld des Zahlers erfolgt oder die Gebühr bezahlt wurde, ohne dass der Schuldner dazu verpflichtet ist.
(2) Die Verwaltungsbehörde, die die Gebühr erhoben hat oder erhoben hat, entscheidet über die Erstattung des Betrags, den der Steuerzahler für die Gebühr bezahlt hat, mehr als er verpflichtet war, oder auf dem die gezahlte Gebühr später reduziert oder zurückverwiesen wurde.
(3) Auf Ersuchen des Zahlers entscheidet die Verwaltungsbehörde, die die Gebühr berechnet oder erhoben hat, ob und welcher Teil der gezahlten Gebühr zurückerstattet wird, wenn sie nicht durch einen Rechtsakt, für den die Gebühr vom Steuerzahler bezahlt wurde, durchgeführt wurde. Die Verwaltungsbehörde kann höchstens 65 % des für die Gebühr gezahlten Betrags erstatten. Die zurückgewonnenen Beträge werden auf die gesamten Kčs aufgerundet. Die Gebühr wird nicht zurückerstattet, wenn sie 30 CZK überschreitet.
(4) Rückzahlung der Gebühr (Überzahlung) kann nach drei Jahren ab Beginn des Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem die Gebühr gezahlt wurde, nicht entschieden werden. "
Čl. II
Die im Anhang aufgeführten Änderungen und Ergänzungen, die Teil dieses Erlasses sind, sind den Tabellen I und II zu entnehmen.
Čl. III
Diese Verordnung tritt am 1. April 1986 in Kraft.
Finanzminister der KSSR:
Ing. Student v. r.
SSR Finanzminister:
Ing. Misheje v. r.
Finanzminister der Tschechischen Republik:
Ing. Stomach v. r.

Anhang der Verordnung Nr. 17/1986 Slg.
Änderungen und Ergänzungen der Tabellen I und II
1. Artikel 19 Buchstabe b wird gestrichen.
2. In Eintrag 37 (a) (1) wird die obere Grenze der "Kčs 2000, - " ersetzt durch" Kčs 3000, -".
3. In der Ermächtigung Nr. 1 des Eintrags 37 "§ 136 bis 151 des Erlasses Nr. 123 / 1976 Slg. "ersetzt durch" § 37 bis 41 des Erlasses Nr. 73 / 1985 Slg., über die Grundbedingungen für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Bedürfnissen".
4. In Ermächtigung von Nummer 2 des Eintrags 37 wird das Wort "double " durch" dreifach ersetzt";
5. die folgenden Einträge unter den Punkten 3 und 4 hinzugefügt werden:
3. Der Betrag der Gebühr zu dem durch die Spread festgesetzten Zinssatz wird von der Verwaltungsbehörde insbesondere nach Größe, Dauer, Schwierigkeit und Ernsthaftigkeit der Operation mit Zustimmung des zuständigen Finanzministeriums bestimmt.
4. Die Genehmigung wird erst erteilt, wenn die Gebühr nach diesem Posten gezahlt wurde.
6.
"Autorisierung für den spezifischen Einsatz von Autobahnen, Straßen und Straßen im Transport von besonders schweren oder großen Objekten und für den Einsatz von Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Massen die in bestimmten Vorschriften festgelegten Überschreitungen überschreiten:
a) při dopravě v obvodu jednoho okresuKčs 200,- až 2 000,-
b) při dopravě přesahující území jednoho okresuKčs 600,- až 6 000,-
c) při mezinárodní dopravě a v rámci mezinárodní dopravyKčs 1000,- až 120 000,-
Befreiung
Die in Buchstabe b genannte Gebühr wird von der Genehmigung für den Transport von landwirtschaftlichen Maschinen im Zusammenhang mit den Erntearbeiten befreit.
Befehl:
1. Die Verwaltungsbehörde kann die in Buchstabe c genannte Gebühr auf der Grundlage der Gegenseitigkeit verringern oder aufheben. In begründeten Fällen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit der verkehrspolitischen Grundsätze, kann die Obergrenze des Gebührensatzes auf das Doppelte ansteigen.
2. Für eine zusätzliche Genehmigung kann die Verwaltungsbehörde die Obergrenze des Gebührensatzes bis zum doppelten erhöhen.
Anmerkungen:
1. Die Höhe der Gebühr wird vom Bundesministerium für Verkehr, dem Innenministerium der Tschechischen Republik und dem Innenministerium der SSR bestimmt, insbesondere nach Größe, Dauer, Schwierigkeit und Ernsthaftigkeit der Operation, mit Zustimmung des zuständigen Finanzministeriums.
2. Zulässigkeiten nach diesem Posten werden als Genehmigungen gemäß § 11 Abs. 1 Buchstabe a des Erlasses Nr. 35 / 1984 Slg., Durchführung des Straßengesetzes (Road Law) verstanden.
3. Die Genehmigung wird erst erteilt, wenn die Gebühr in dieser Rubrik gezahlt wurde, außer bei nachträglich erteilten Genehmigungen."
7.
„a) Vydání povolení k neobchodnímu vývozu věcí3 % až 150 % nejméně Kčs 20,-
b) Prodloužení platnosti povolení k neobchodnímu vývozuKčs 20,-
c) Prodloužení platnosti celního dokladuKčs 10,- až 100,-
d) Ověření obchodních dokladů pro zahraniční orgányKčs 10,- až 100,-
Befreiung
Die in den Buchstaben a und b genannten Gebühren sind von internationalen Organisationen mit Sitz in der KSSR und dem Tschechoslowakischen Roten Kreuz befreit, wenn sie sich an nichtkommerziellen Warenausfuhren in ihren Tätigkeiten beteiligen.
Befehl:
Die Verwaltungsbehörde kann die in Buchstabe a genannte Gebühr auf Gegenseitigkeit reduzieren oder aufheben.
Anmerkungen:
1. Die in Buchstabe a genannte Gebühr wird spätestens bei der Ausfuhr der Ware gezahlt.
2. Der Betrag der Gebühr zu dem durch die Spread festgesetzten Zinssatz wird von der Verwaltungsbehörde insbesondere nach Größe, Dauer, Schwierigkeit und Schwerkraft der Operation mit Zustimmung des zuständigen Finanzministeriums bestimmt.
8. wird nach dem Eintrag 63A folgender Eintrag 63B eingefügt:
"Heading 63 B:
Povolení udělovaná podle zákona o devizovém hospodářství3 % až 150 % nejméně Kčs 20,-
Befehl:
Die Verwaltungsbehörde kann die Gebühr unter dieser Rubrik auf Gegenseitigkeit reduzieren oder aufheben.
Anmerkungen:
1. Der Betrag der Gebühr zu dem durch die Spread festgesetzten Zinssatz wird von der Verwaltungsbehörde insbesondere nach Größe, Dauer, Schwierigkeit und Ernsthaftigkeit der Operation mit Zustimmung des zuständigen Finanzministeriums bestimmt.
2. Die Gebühr nach diesem Posten wird von der Verwaltungsbehörde nur für die Zulassung im nichtkommerziellen Bereich erhoben (1), wenn sie ausschließlich im Interesse des Antragstellers gewährt wird.
ANHANG
„Vydání povolení občanům k provozování služeb, k prodeji zboží nebo k jiné činnostiKčs 20,- až 500,-
Befehl:
Ergibt eine Verwaltungsbehörde eine zusätzliche Genehmigung (nach Beginn dieser Tätigkeit ohne Genehmigung), so wird der Gebührensatz auf das Doppelte erhöht."
10.
„a) Vydání nebo prodloužení povolení
- ke zřízení obchodního zastupitelství zahraničním osobám2)Kčs 1000,- až 10 000,-
- k zahraničně obchodní činnostiKčs 1000,- až 10 000,-
- k poskytování zahraničně hospodářských služebKčs 1000,- až 10 000,-
b) Vydání souhlasu se zahájením jednání o obsahu licenční smlouvyKčs 50,- až 500,-
c) Vydání povolení k uzavření licenční smlouvyKčs 1000,- až 10 000,-
Befreiung
Tschechienslowakische sozialistische Organisationen sind von der Gebühr unter diesem Artikel befreit.
Befehl:
Nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit oder aus Gründen des Allgemeininteresses kann die Verwaltungsbehörde die Abgabe unter dieser Rubrik aufheben oder verringern. In begründeten Fällen kann die Verwaltungsbehörde die Obergrenze des Gebührensatzes nach diesem Posten bis zu doppelt so stark erhöhen.
Anmerkungen:
1. Die in Buchstabe a dieser Position genannte Gebühr ist vor der Eintragung zu entrichten.
2. Der Betrag der Gebühr zu dem durch die Spread festgesetzten Zinssatz wird von der Verwaltungsbehörde insbesondere nach Größe, Dauer, Schwierigkeit und Schwerkraft der Operation mit Zustimmung des zuständigen Finanzministeriums bestimmt.
11. Abschnitt A:

Konsularische Gebühren
Eintragung in Abschnitt A
Die Verwaltungsorgane, die nach diesem Abschnitt des Zolls Gebühren erheben, können den aus Gründen der Gegenseitigkeit auferlegten Gebührensatz aus Gründen des Allgemeininteresses oder in Bezug auf die Ansässigen des Devisenaustauschs verringern oder aufheben.
Anmerkungen zu Abschnitt A
1. Gebühren im Rahmen dieses Abschnitts des Zolls werden vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, den Vertretungen der Tschechoslowakei und anderen Verwaltungsbehörden erhoben und erhoben, soweit dies durch Einzelposten vorgesehen ist.
2. Die tschechoslowakischen Vertretungsämter und das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten können nach der diesbezüglichen Genehmigung auch die Gebühren und Gebühren von Tarifposten I abwickeln.
3. Der Betrag der Gebühr zu dem durch die Spread festgesetzten Zinssatz wird von der Verwaltungsbehörde insbesondere nach Größe, Dauer, Schwierigkeit und Ernsthaftigkeit der Operation mit Zustimmung des zuständigen Finanzministeriums bestimmt.
Artikel 1:
Udělení československého víza nebo prodloužení jeho platnostiKčs 30,- až 1500,-
Befreiung
Die Gebühr befreit die von
- Diplomatie, Dienst und Sonderpässe, sofern Gegenseitigkeit erhalten bleibt,
- bedeutende Personen,
- Kinder unter 15 Jahren,
- Staatsangehörige von Entwicklungsländern Asiens, Afrikas, Mittel- und Südamerikas, die auf Einladung des Zentralrats der Gewerkschaften in die KSSR kommen.
Anmerkungen:
1. Die Verwaltungsbehörde erhebt eine Gebühr gemäß diesem Posten und die Bewilligung, nach CSSR zu reisen.
2. Die Gebühr unter diesem Posten wird auch von den Diensten des Nationalen Sicherheitskorps und der Passkontrollbehörden erhoben.
3. Die Gebühr unter diesem Posten ist ohne Messung vor der Ausführung der Transaktion zu entrichten.
Artikel 2:
Provedení uzavření manželství československým zastupitelským úřademKčs 300,- až 1500,-
Befreiung
Die Gebühr unter dieser Überschrift wird von der Gebühr von Tschechoslowakischen Staatsangehörigen, die im Ausland auf dem Geschäft bleiben, befreit.
Artikel 3:
Podání žádosti u československého zastupitelského úřaduKčs 5,- až 1000,-
Anmerkung:
Dieser Posten gilt nicht, wenn eine Gebühr für die beantragte Maßnahme in einer anderen Rubrik dieses Abschnitts oder in Tarifpositionen erhoben und erhoben wird.
Artikel 4
Vybrání pohledávky, renty apod., s výjimkou požitků ze sociálního zabezpečení, úkony v řízení o dědictví (včetně intervence u příslušných orgánů, vymáhání a doručení dědictví) z vybrané částky (ceny) nebo z hodnoty dědictví2 % nejméně Kčs 30,-
Anmerkungen:
1. Wird die Anwendung des Gläubigers (s) oder Erben nur durch eine Maßnahme zur Sicherung des Anspruchs, der Miete oder der Erbschaft vorgenommen, so wird die Gebühr gemäß Punkt 3 dieses Abschnitts berechnet.
2. Die Gebühr für das Erbverfahren nach diesem Posten wird aus dem Wert der Erbschaft berechnet, der nicht durch die Gebühr des gesetzlichen Vertreters reduziert wird.
Artikel 5:
Offizielle Lagerung
- peněz, cenných papírů, vkladních knížek a jiných cenných předmětů z částky nebo ceny předmětu za každý rok 1 % nejméně Kčs 100,-
- listin nebo spisů za každý rokKčs 10,- až 100,-
Artikel 6:
Sepsání písemností o právních úkonech, zejména smluv, závětí, plných mocí apod.Kčs 25,- až 500,-
Anmerkung:
Die Gebühr wird nicht für die Vervollständigung von Reisepass, Visum und anderen Formen erhoben, die dem offiziellen oder tschechischen Vertretungsamt dienen.
Artikel 7:
Vidování listin bez ověřování Kčs 30,- až 100,-
Artikel 8:
Überprüfung
- podpisu na listině i na jejím stejnopisu za každý podpisKčs 30,- až 100,-
- úředních razítek a úředních podpisů (superlegalizace)Kčs 40,- až 500,-
Artikel 9:
a) Vyhotovení opisu (fotokopie) včetně ověřeníKčs 40,- až 120,-
b) Ověření správnosti opisu (fotokopie) předloženého stranouKčs 10,- až 100,-
c) Ověření správnosti překladu předloženého stranouKčs 20,- až 100,-
Artikel 10:
a) Vystavení a doručení matričního dokladuKčs 20,- až 500,-
b) Vyhotovení překladu matričního dokladu a jeho ověřeníKčs 30,- až 120,-
Artikel 11
Vorbereitung der Übersetzung des Dateimaterials
I. do jazyka českého nebo slovenskéhoza každou i započatou stránku
Kčs 40,- až 100,-
II. z jazyka českého nebo slovenskéhoza každou i započatou stránku
Kčs 50,- až 120,-
III. z jednoho cizího jazyka do druhéhoza každou i započatou stránku
Kčs 100,- až 200,-
IV. z jazyka čínského, japonského, korejského a jiných znakových jazyků za každý slovní znakKčs 3,-
V. do jazyka čínského, japonského, korejského a jiných znakových jazyků za každý slovní znakKčs 5,-
Artikel 12:
Vystavení a doručení archivní rešeršeKčs 20,- až 2000,-
Artikel 13
Vydání povolení k průvozu nebo k dovozu každé zbraně nebo její hlavní části nebo střelivaKčs 40,- až 100,-
Befreiung
1. Die Gebühr nach diesem Posten ist von Ausländern, die auf Einladung oder mit Zustimmung der Zentralbehörden der Partei oder des Staates in der CSSR ankommen, freigestellt oder sind Gäste des tschechischen oder slowakischen Jagdverbandes, wenn die Einladung dieser Gäste von den zuständigen Ministerien genehmigt wurde. Darüber hinaus sind Personen, die an internationalen Veranstaltungen teilnehmen, die von ČSTV in Sportschießen geplant sind, von der Gebühr befreit.
2. Genehmigungen für Waffen, die als Preise bei Schießwettbewerben oder ähnlichen Wettbewerben gewonnen werden, sind von der in dieser Rubrik vorgesehenen Gebühr ausgenommen.
12.

Befehl zu Abschnitt C:
Die Normungs- und Messbehörde kann die Gebühr bis zu dem doppelten Betrag der spät beantragten Zulassung erhöhen.
Artikel 23
Povolení dovozu měřidlaKčs 200,-
Artikel 24
Povolení úředního ověření měřidla v ciziněKčs 200,-“.
1) Dekret des Außenministers Nr. 157 / 1964 Slg. über das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen. Erlass des Außenministers Nr. 32 / 1969 Coll. über die Wiener Konsularischen Beziehungen.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret des Bundesministeriums für Finanzen, des Finanzministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik und des Finanzministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 17 / 1986 Slg., Änderung und Ergänzung des Dekrets Nr. 162 / 1976 Slg., über Verwaltungsgebühren, geändert durch Dekret Nr. 166 / 1980 Slg.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum14.03.1986
In Kraft seit01.04.1986
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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