Dekret Nr. 172 / 2015 Coll.

Bestellung von Informationen über Lebensmittelempfänger am Bestimmungsort

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.08.2015
2. Artikel 2
Ordnung
vom 1. Juli 2015
über die Informationspflicht des Lebensmittelempfängers am Bestimmungsort
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes Nr. 110/1997 Slg. über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Rechtsakte, geändert durch Gesetz Nr. 139/2014 Slg.:
§ 1
Gegenstand
(1) Diese Verordnung regelt den Umfang der Informationspflichten des Lebensmittelunternehmers am Bestimmungsort (nachstehend "der Lebensmittelempfänger am Bestimmungsort") nach der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union.
(2) Dieser Beschluss gilt für:
a) Äpfel,
b) Frühkartoffeln und Spätkartoffeln,
(c) Mohnsamen 5),
d) Nahrungsergänzungsmittel (6),
e) Lebensmittel tierischen Ursprungs (7), ausgenommen:
1. frische Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln, Gastropoden, Echinoderme und Tunika, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
2. Kollagen und natürliche und Kollagendärme, die für die Lebensmittelherstellung bestimmt sind;
3. Honig.
(3) Dieser Erlass gilt nur, wenn der Bestimmungsort der Ort der ersten Aufnahme ist, einschließlich einer ersten Behandlung oder Behandlung im Gebiet der Tschechischen Republik der in Absatz 2 genannten Lebensmittel.
§ 2
Umfang der Informationspflichten, Frist und Übertragungsmittel
(1) Der Lebensmittelempfänger aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland am Bestimmungsort, wenn die Lebensmittel gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d und das in Artikel 1 Absatz 3 genannte Bestimmungsziel spätestens 24 Stunden vor der Ankunft der Lebensmittel an dem Bestimmungsort das Informationssystem für die staatliche Landwirtschaft und Lebensmittelinspektion melden.
a) die Art der Lebensmittel, die zu ihrem Bestimmungsort kommen;
b) die am Bestimmungsort ankommende Menge an Lebensmitteln;
c) den Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Drittland, den Namen und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, der das Lebensmittel an den Bestimmungsort liefert,
d) Name, Anschrift und Kennnummer des Bestimmungsorts und des Empfängers der Lebensmittel am Bestimmungsort; und
e) das Datum der Ankunft des Lebensmittels am Bestimmungsort.
(2) Der Versender von Lebensmitteln aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union am Bestimmungsort, wenn es sich um Lebensmittel gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und das in Artikel 1 Absatz 3 genannte Ziel handelt, unterrichtet über das Informationssystem der staatlichen Veterinärverwaltung spätestens 24 Stunden vor der Ankunft der Lebensmittel am Bestimmungsort
a) die Art der Lebensmittel, die zu ihrem Bestimmungsort kommen;
b) die am Bestimmungsort ankommende Menge an Lebensmitteln;
c) den physischen Zustand oder die Art der Behandlung der am Bestimmungsort ankommenden Lebensmittel;
d) den Mitgliedstaat der Europäischen Union, den Namen und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, der das Lebensmittel an den Bestimmungsort liefert, einschließlich der Genehmigungs- oder Registrierungsnummer (8), wenn es von der zuständigen Aufsichtsbehörde zugewiesen wurde;
e) die Anschrift des Bestimmungsorts und des Empfängers der Lebensmittel am Bestimmungsort, einschließlich der Genehmigungs- oder Registrierungsnummer, sofern die zuständige Aufsichtsbehörde (8) zugewiesen wurde; und
f) das Datum der Ankunft des Lebensmittels am Bestimmungsort.
§ 3
Aufhebung
Verordnung Nr. 320/2014 Slg. über die Informationspflicht des Lebensmittelempfängers am Bestimmungsort in Bezug auf bestimmte Lebensmittelarten wird aufgehoben.
§ 4
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Minister:
Ing. Jurečka v. r.
1) Verordnung (EG) Nr. 178 / 2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit in der geänderten Fassung. Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, die zur Sicherstellung der Anwendung von Lebensmittel- und Futtermittelrecht, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel durchgeführt werden, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999 / 2001, (EG) Nr. 396 / 2005, (EG) Nr. 1069 / 2009, (EG) Nr. 1107 / 2009
5) Absatz 12 (4) des Erlasses Nr. 329 / 1997 Slg., Durchführung § 18 a), b), e, f, g) und h) des Gesetzes Nr. 110 / 1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, für Stärke und Stärkeerzeugnisse, Hülsenfrüchte und Ölsaaten, geändert durch das Erlass Nr. 399 / 2013 Sl.
6) Artikel 2 Buchstabe g des Gesetzes Nr. 110/1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 139/2014 Slg.
7) Artikel 2 (o) des Gesetzes Nr. 110/1997 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 139/2014 Slg.
8) Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Lebensmittelhygiene.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 172 / 2015 Coll. über die Informationspflicht des Lebensmittelempfängers am Bestimmungsort
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum10.07.2015
In Kraft seit01.08.2015
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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