Dekret Nr. 176 / 2017 Coll.

Verordnung über die Berechnung des Anspruchs auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion und in der Waldbewirtschaftung verbraucht werden

Gültig In Kraft seit 01.07.2017
176
Ordnung
vom 21. Juni 2017
über die Methode zur Berechnung des Anspruchs auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion und in der Waldbewirtschaftung verbraucht werden
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß § 139 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg., über Verbrauchsteuern, geändert durch Gesetz Nr. 201 / 2014 Slg., für die Durchführung von § 57 (18) vor:
§ 1
Methode zur Berechnung des Anspruchs auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle
Der Anspruch auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle gemäß § 45 Abs. 1 b, § 45 Abs. 2 c) oder j) des in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung oder in der Waldbewirtschaftung verwendeten Verbrauchsteuergesetzes wird gemäß den in Anhang 1 dieses Erlasses genannten Formeln berechnet.
§ 2
Mittel und Bedingungen für die Aufbewahrung von Dokumenten und Aufzeichnungen
(1) Die Aufzeichnungen über den tatsächlichen Verbrauch von Mineralölen, die die Steuerbehörde als Anspruch auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle erwiesen hat, enthalten Daten über die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder in der Waldwirtschaft tatsächlich verbrauchten Mineralöle.
(2) Der Verbrauch von Mineralölen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder in der Waldbewirtschaftung verwendet werden, wird nach dem Rechnungslegungsgesetz durch Rechnungslegungsunterlagen nachgewiesen.
(3) Im Register des tatsächlichen Verbrauchs von Mineralölen für die Tätigkeit gemäß Abschnitt 57 Absatz 3 Buchstabe a des Verbrauchsteuergesetzes für die Steuerperiode,
a) den Ort des Verbrauchs von Mineralölen;
b) die Art der geleisteten Arbeit und
c) Angabe der Gesamtmenge der Mineralöle, die gemäß den Abschnitten 45 (1) b, 45 (2) c) oder j) des Verbrauchsteuergesetzes verbraucht werden; Diese Zahl ist in Summe für Mineralöle gemäß den Abschnitten 45 (1) b) und 45 (2) j) und getrennt für Mineralöl gemäß Abschnitt 45 (2) c) anzugeben.
(4) Im Register über den tatsächlichen Verbrauch von Mineralölen für die Tätigkeit gemäß Abschnitt 57 Absatz 3 Buchstabe b des Verbrauchsteuergesetzes für die Steuerperiode,
a) den Ort des Verbrauchs von Mineralölen und
b) Angabe der Gesamtmenge der Mineralöle gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c oder j des Verbrauchsteuergesetzes; Diese Zahl ist in Aggregaten für Mineralöle gemäß Abschnitt 45 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe j und getrennt für Mineralöl gemäß Abschnitt 45 Absatz 2 Buchstabe c anzugeben.
(5) Im Register über den tatsächlichen Verbrauch von Mineralölen für die in § 57 Abs. 3 a) und b) des Verbrauchsteuergesetzes genannte Tätigkeit sollte die Steuerperiode folgendes umfassen:
a) die gemäß Artikel 3 berechnete Lagerdichte;
b) Ort des Verbrauchs von Mineralölen;
c) die Art der Arbeit, die für die Tätigkeit gemäß Abschnitt 57 Absatz 3 Buchstabe a des Verbrauchsteuergesetzes geleistet wird, und
d) Angabe der Gesamtmenge der Mineralöle, die gemäß den Abschnitten 45 Absatz 1 Buchstabe b, 45 Absatz 2 Buchstabe c oder j des Verbrauchsteuergesetzes verbraucht werden; Diese Zahl ist in Summe für Mineralöle gemäß den Abschnitten 45 Absatz 1 Buchstaben b und 45 Absatz 2 Buchstabe j und getrennt für Mineralöl gemäß Abschnitt 45 Absatz 2 Buchstabe c zu melden.
(6) Im Register des tatsächlichen Verbrauchs von Mineralölen für die Tätigkeit gemäß Abschnitt 57 Absatz 3 Buchstabe c des Verbrauchsteuergesetzes für die Steuerperiode,
a) den Ort des Verbrauchs von Mineralölen;
b) die Art der geleisteten Arbeit und
c) Angabe der Gesamtmenge der Mineralöle, die gemäß den Abschnitten 45 (1) b, 45 (2) c) oder j) des Verbrauchsteuergesetzes verbraucht werden; Diese Zahl ist in Summe für Mineralöle gemäß den Abschnitten 45 (1) b) und 45 (2) j) und getrennt für Mineralöl gemäß Abschnitt 45 (2) c) anzugeben.
(7) Der tatsächliche Verbrauch von Mineralölen im Waldbewirtschaftungszeitraum umfasst:
a) den Ort des Verbrauchs von Mineralölen;
b) die Art der geleisteten Arbeit;
c) eine Angabe der Gesamtmenge der Mineralöle gemäß den Abschnitten 45 Absatz 1 Buchstabe b, 45 Absatz 2 Buchstabe c oder j des Verbrauchsteuergesetzes; diese Zahl ist in Summe für Mineralöle gemäß den Abschnitten 45 Absatz 1 Buchstaben b und 45 Absatz 2 Buchstabe j und getrennt für Mineralöl gemäß Abschnitt 45 Absatz 2 Buchstabe c zu melden; und
d) die Ermittlung des Vertragsverhältnisses, auf deren Grundlage die Steuereinrichtung die auf dem Grundstück durchgeführten Arbeiten durchführte.
(8) Die Verkaufsunterlagen und die internen Unterlagen, mit denen die Steuerbehörde einen Nachweis über die Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle erbringt, werden in einer Frist aufbewahrt.
§ 3
Bedingungen und Methoden der Berechnung und Demonstration der Lagerdichte
(1) Die Viehbestandsdichte wird als Anteil der vom landwirtschaftlichen Steuerpflichtigen in eine Zahl umgewandelten Tierhaltungseinheit und der Größe der vom landwirtschaftlichen Betrieb verwalteten landwirtschaftlichen Flächen berechnet. Die Umrechnung der Zahl der Tierhaltungsbetriebe in Viehhaltungseinheiten erfolgt nach den in Anhang 2 dieser Verordnung genannten Koeffizienten. Die Lagerdichte muss bis zu 2 Dezimalstellen abgerundet sein.
(2) Die Anzahl der gehaltenen Nutztiere wird als arithmetisches Mittel der am letzten Tag des Kalendermonats für die letzten 12 Kalendermonate vor der Steuerperiode gehaltenen Nutztierbestände angegeben, für die der Anspruch auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf im Tier zentrale Registrierungsinformationssystem oder im Pferderegister eingetragene Mineralöle auf den im Tier zentrale Registrierungsinformationssystem gehaltenen Betrieb geltend gemacht wird. Enthält die Berechnung des arithmetischen Mittels der Viehbestände weniger als 12 Nicht-Null-Bestände, so wird die Zahl der landwirtschaftlichen Nutztierzüchter als arithmetisches Mittel aller Nicht-Null-Bestände und Nullbestände nach dem ersten Nicht-Null-Status bestimmt. Die Zahl der Viehzüchter wird auf 2 Dezimalstellen gerundet.
(3) Der Steuersatz des verwalteten landwirtschaftlichen Flächens ist der Bereich der landwirtschaftlichen Flächen mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur landwirtschaftlicher Flächen, Dauergrünland oder Dauerkultur in Hektar, die der Steuereinrichtung im Landnutzungsregister gemäß den Nutzungsverhältnissen am letzten Tag der Steuerperiode registriert sind. Die Steuer auf das verwaltete Land wird auf 2 Dezimalstellen gerundet.
§ 4
Aufhebung
Verordnung Nr. 38 / 2017 Slg. über die Berechnung des Anspruchs auf Erstattung der Mineralölsteuer, der zu den Preisen bestimmter Mineralöle, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion verbraucht werden, gezahlt wird, sowie über die Art und Bedingungen der Aufbewahrung von Unterlagen und Aufzeichnungen, die sich auf diese beziehen, wird aufgehoben.
§ 5
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Minister:
Ing. Jurečka v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 der Verordnung Nr. 176/2017 Coll.
Formel zur Berechnung des Anspruchs auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder in der Waldwirtschaft verbraucht werden
I. Entitlement zur Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle gemäß § 45 Abs. 1 b) oder § 45 Abs. 2 j) des Verbrauchsteuergesetzes, das in den in den in den unter den Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten aufgeführten Tätigkeiten verbraucht wird
1. Absatz 57 Absatz 3 Buchstabe a oder c des Verbrauchsteuergesetzes oder Artikel 57 Absatz 3 Buchstaben a und b des Verbrauchsteuergesetzes mit einer Intensität von bis zu 0,2 Tieren oder bei der Durchführung der Waldbewirtschaftung wird nach der Formel berechnet:
A = B x 4,38,
2. Absatz 57 (3) Buchstaben a und b des Verbrauchsteuergesetzes mit einer Tierdichte von mehr als 0,2 bis 0,4 wird mit der Formel berechnet:
A = B x 6,94,
3. Absatz 57 Absatz 3 Buchstabe b des Verbrauchsteuergesetzes oder Artikel 57 Absatz 3 Buchstaben a und b des Verbrauchsteuergesetzes mit einer Tierdichte über 0,4 wird anhand der Formel berechnet:
A = B x 9,50.
II. Entitlement zur Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle gemäß § 45 Abs. 2 Buchstabe c des Verbrauchsteuergesetzes, das in den in
1. Absatz 57 Absatz 3 Buchstabe a oder c des Verbrauchsteuergesetzes oder Artikel 57 Absatz 3 Buchstaben a und b des Verbrauchsteuergesetzes mit einer Intensität von bis zu 0,2 Tieren oder bei der Durchführung der Waldbewirtschaftung wird nach der Formel berechnet:
A = B x 4,38,
2. Absatz 57 (3) Buchstaben a und b des Verbrauchsteuergesetzes mit einer Tierdichte von mehr als 0,2 bis 0,4 wird mit der Formel berechnet:
A = B x 5,69,
3. Absatz 57 Absatz 3 Buchstabe b des Verbrauchsteuergesetzes oder Artikel 57 Absatz 3 Buchstaben a und b des Verbrauchsteuergesetzes mit einer Tierdichte über 0,4 wird anhand der Formel berechnet:
A = B x 7,00.
Erläuterungen:
A = Anspruch auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle.
B = Menge an Mineralölen in Litern, die sich während der Steuerperiode bei landwirtschaftlichen Primärproduktionen oder im Waldmanagement gemäß § 57 des Verbrauchsteuergesetzes bewährt haben.
4,38 = Wert der Steuererstattung entsprechend dem Steuersatz
1. bei CZK 10,95 / l, multipliziert mit 0,4 für Mineralöle gemäß § 45 Abs. 1 b des Verbrauchsteuergesetzes,
2. in der Menge von CZK 8,515 / l nach Ausschluss eines Teils des Steuersatzes entsprechend dem eingebauten Biokraftstoff von CZK 0,85 / l multipliziert mit dem Koeffizienten 0,5714 für Mineralöle gemäß Abschnitt 45 Absatz 2 Buchstabe c des Verbrauchsteuergesetzes,
3. in der Menge von CZK 10,95 / l nach Ausschluss eines Teils des Steuersatzes entsprechend dem eingebauten Biokraftstoff von CZK 0,767 / l multipliziert mit dem Koeffizienten 0,4301 für Mineralöle gemäß § 45 Abs. 2 Buchstabe j des Verbrauchsteuergesetzes.
5,69 = der Wert der Erstattung der Steuer entsprechend dem Steuersatz von CZK 8,515 / l nach Ausschluss des Teils des Steuersatzes, der auf den eingebauten Biokraftstoff von CZK 0,85 / l multipliziert mit dem Koeffizienten 0,7423 für Mineralöle gemäß § 45 (2) c) des Verbrauchsteuergesetzes zurückzuführen ist.
6,94 = Steuerermäßigung entsprechend dem Steuersatz
1. in der Menge von CZK 10,95 / l multipliziert mit 0,6337 für Mineralöle gemäß § 45 Abs. 1 b des Verbrauchsteuergesetzes,
2. in der Menge von CZK 10,95 / l nach Ausschluss eines Teils des Steuersatzes entsprechend dem eingebauten Biokraftstoff von CZK 0,767 / l multipliziert mit dem Koeffizienten 0,6815 für Mineralöle gemäß § 45 Abs.
7,00 = der Wert der Erstattung entsprechend dem Steuersatz von CZK 8,515 / l nach Ausschluss eines Teils des Steuersatzes von 0,85 CZK / l, multipliziert mit 0,9132 für Mineralöle gemäß § 45 (2) c) des Verbrauchsteuergesetzes.
9,50 = Steuerermäßigung entsprechend dem Steuersatz
1. in der Menge von CZK 10,95 / l multipliziert mit 0,8675 für Mineralöle gemäß § 45 Abs. 1 b des Verbrauchsteuergesetzes,
2. in der Menge von CZK 10,95 / l nach Ausschluss eines Teils des Steuersatzes entsprechend dem eingebauten Biokraftstoff von CZK 0,767 / l multipliziert mit dem Koeffizienten 0,9329 für Mineralöle gemäß § 45 Abs.

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 176 / 2017 Coll.
Tabelle der Koeffizienten für die Umwandlung von Vieh in Vieheinheiten
Druh a kategorie hospodářských zvířatKoeficienty pro přepočet na velké dobytčí jednotky
skot ve věku nad 2 roky1
skot ve věku nad 6 měsíců do 2 let včetně0,6
skot ve věku do 6 měsíců včetně0,4
ovce a kozy ve věku nad 1 rok0,15
koně ve věku nad 6 měsíců1
koně ve věku do 6 měsíců včetně0,4
prasnice0,5
ostatní prasata0,3
nosnice0,014
ostatní drůbež0,03
běžci0,3
Anmerkungen:
1 Jahr bedeutet 365 Tage.
1 Monat bedeutet 30 Tage.
Das Alter der Tiere wird ab dem Tag nach ihrer Geburt berechnet.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 176/2017 Slg. über die Berechnung des Anspruchs auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion und in der Waldbewirtschaftung verbraucht werden
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Verkündungsdatum22.06.2017
In Kraft seit01.07.2017
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